Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.06.2018, Az. 1 StR 159/18

1. Strafsenat | REWIS RS 2018, 7949

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Gegenstand

Berücksichtigung der Einziehung von Tatmitteln bei der Strafzumessung 


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15. November 2017 im gesamten Strafausspruch aufgehoben und soweit die Einziehung des PKW [X.], amtliches Kennzeichen        , [X.]              , des PKW [X.], amtliches Kennzeichen              , [X.]              , sowie des PKW [X.], amtliches Kennzeichen           , [X.]              , angeordnet wurde.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in 18 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, die Einziehung von 45.000 € nach § 73c StGB n.F. sowie die Einziehung der in der Entscheidungsformel bezeichneten Fahrzeuge als Tatmittel nach § 74 StGB n.F. angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Eine auf § 74 Abs. 1 StGB n.F. gestützte Einziehung ist nur zulässig, wenn der Gegenstand zur [X.] dem Täter gehört oder zusteht (§ 74 Abs. 3 Satz 1 StGB n.F.), also der Angeklagte zum Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung Eigentümer der Fahrzeuge war. Dazu verhält sich das angefochtene Urteil nicht. Zudem handelt es sich bei der Einziehung von [X.] nach § 74 Abs. 1 StGB n.F. um eine Ermessensentscheidung. Zutreffend hat der [X.] insoweit ausgeführt, die Begründung der Einziehungsanordnung lasse besorgen, dass sich die [X.] entweder nicht bewusst war, dass es sich bei der Einziehung als Tatmittel um eine Ermessensentscheidung handelt oder sie von ihrem Ermessen keinen Gebrauch gemacht hat. Für die Anordnung gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 74f StGB n.F.).

3

2. Die Anordnung einer Einziehung von [X.] gemäß § 74 Abs. 1 StGB n.F. hat den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine [X.] dar (st. Rspr.; vgl. zuletzt [X.], Beschluss vom 8. Mai 2018 - 5 [X.], Rn. 22 mwN zu § 74 StGB n.F.; Urteil vom 8. November 2016 - 1 [X.], Rn. 10 noch zu § 74 StGB a.F.). Wird dem Täter auf diese Weise eine Sache von nicht unerheblichem Wert entzogen, ist dies ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter betreffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen. Dies hat die [X.] nicht erkennbar bedacht. Der Wert der Kraftfahrzeuge ist nicht festgestellt. Der [X.] kann daher nicht ausschließen, dass das [X.] bei Beachtung der oben dargelegten Grundsätze die verwirkten [X.] und damit auch die Gesamtstrafe milder bemessen hätte.

4

Die dem Strafausspruch zu Grunde liegenden Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt und können bestehen bleiben. Ergänzende - den bisherigen nicht widersprechende - Feststellungen können getroffen werden.

Graf     

        

Bellay     

        

Fischer

        

Bär     

        

Hohoff     

        

Meta

1 StR 159/18

12.06.2018

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Tübingen, 15. November 2017, Az: 3 KLs 44 Js 19575/16 jug

§ 46 StGB, § 74 Abs 1 StGB 2017

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.06.2018, Az. 1 StR 159/18 (REWIS RS 2018, 7949)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7949

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Referenzen
Wird zitiert von

3 StR 46/22

Zitiert

5 StR 108/18

1 StR 325/16

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