Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2018, Az. 1 StR 159/18

1. Strafsenat | REWIS RS 2018, 7981

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:120618B1STR159.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

1
StR 159/18
vom
12. Juni
2018
in der Strafsache
gegen

wegen
gewerbsmäßiger Bandenhehlerei

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts
und des Beschwerdeführers
am 12.
Juni
2018
gemäß §
349 Abs.
2 und 4
StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15.
November 2017 im gesamten Straf-ausspruch
aufgehoben und soweit die Einziehung des PKW [X.], amtliches Kennzeichen

, [X.]

, des PKW Mercedes Benz
Sprinter,
amtliches Kennzeichen

, [X.]

, sowie des PKW Mercedes Benz Sprin-
ter, amtliches Kennzeichen

, [X.]

, angeordnet wurde.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
zu neuer Verhand-lung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an
eine andere Strafkammer des [X.]s zurückver-wiesen.
3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Banden-hehlerei in 18 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, die Einziehung von 45.000

73c StGB n.[X.] sowie die Einziehung der in der Entscheidungsformel bezeichneten Fahrzeuge als Tatmittel nach §
74 StGB n.[X.] angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der
Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§
349 Abs. 4 StPO); im Übri-gen ist sie unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.
1. Eine auf §
74 Abs.
1 StGB n.[X.] gestützte Einziehung
ist nur zulässig, wenn der Gegenstand zur [X.] dem Täter gehört oder zusteht (§
74 Abs.
3 Satz 1 StGB n.[X.]), also der Angeklagte zum Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung Eigentümer der Fahrzeuge
war. Dazu verhält sich das angefochtene Urteil nicht. Zudem handelt es sich bei der Einziehung von [X.] nach §
74 Abs.
1 StGB
n.[X.] um eine Ermessensentscheidung. [X.] hat der [X.] insoweit
ausgeführt, die Begründung der Einziehungsanordnung lasse besorgen, dass sich die Strafkammer entweder nicht bewusst war, dass es sich bei der Einziehung als Tatmittel um eine Er-messensentscheidung handelt oder sie von ihrem Ermessen keinen Gebrauch gemacht hat.
Für die Anordnung gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§
74f StGB n.[X.]).
2. Die Anordnung einer
Einziehung
von [X.] gemäß §
74 Abs.
1 StGB
n.[X.] hat
den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzu-messungsentscheidung dar (st. Rspr.;
vgl. zuletzt [X.], Beschluss vom 8.
Mai 2018

5
StR 108/18, Rn.
22 mwN
zu §
74 StGB n.[X.]; Urteil
vom 8.
November 2016

1
StR 325/16, Rn.
10
noch zu §
74 StGB a.[X.]). Wird dem Täter auf [X.] eine Sache von nicht unerheblichem Wert entzogen, ist dies ein
1
2
3
-
4
-
bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängen-den Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter be-treffenden Rechtsfolgen angemessen zu
berücksichtigen. Dies hat die [X.] nicht erkennbar bedacht. Der Wert der Kraftfahrzeuge ist nicht [X.]. Der [X.] kann daher nicht ausschließen, dass das [X.] bei Be-achtung der oben dargelegten Grundsätze die verwirkten [X.] und damit auch die Gesamtstrafe milder bemessen hätte.
Die dem Strafausspruch zu Grunde liegenden Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt und können bestehen bleiben. Ergänzende

den bisherigen nicht widersprechende

Feststellungen können getroffen werden.
Graf

Bellay Fischer

Bär Hohoff
4

Meta

1 StR 159/18

12.06.2018

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2018, Az. 1 StR 159/18 (REWIS RS 2018, 7981)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7981

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