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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 268/06 vom 14. Juni 2007 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 14. Juni 2007 durch [X.] [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 31. Oktober 2006 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.277.354,13 • (Verurteilung der Bekl: 126.231,07 • + abgewiesene Widerklage: 2.115.771,46 • + auf den einseitig für erledigt erklärten Teil entfallene Prozesskosten von 35.351,60 •; vgl. dazu [X.], [X.]. v. 13. Juli 2005, [X.], NJW-RR 2005, 1728). [X.] [X.]Stresemann Czub Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 10.11.2005 - 13 O 277/05 - KG [X.], Entscheidung vom [X.]
Meta
14.06.2007
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2007, Az. V ZR 268/06 (REWIS RS 2007, 3416)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 3416
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