Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2006, Az. V ZR 12/06

V. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1514

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 12/06 vom 5. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 5. Oktober 2006 durch [X.] [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 20. Juli 2006 wird zurückgewiesen. Das als übergangen gerügte Vorbringen ist vom Senat berücksichtigt worden. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das Berufungsgericht ihren Schriftsatz vom 6. Dezember 2005 nicht insgesamt, sondern lediglich - zu Recht Œ —insoweitfi als nicht nachgelassen bezeichnet, als darin die Klage erhöht worden ist. [X.] [X.]Stresemann Czub Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 25.04.2005 - 11 O 678/02 - [X.], Entscheidung vom 20.12.2005 - 28 U 3684/05 -

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V ZR 12/06

05.10.2006

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2006, Az. V ZR 12/06 (REWIS RS 2006, 1514)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1514

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