Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2002, Az. 4 StR 458/02

4. Strafsenat | REWIS RS 2002, 408

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[X.] StR 458/02vom3. Dezember 2002in der [X.] schweren Raubes u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2002 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 24. Juli 2002 im [X.] mit den Feststellungen aufgehoben. [X.] entfällt.2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und we-gen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in [X.] mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringerMenge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat esihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen, bestimmt,daß ihm vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werdendarf und die Einziehung des sichergestellten Marihuanas angeordnet.Die vom Angeklagten eingelegte, auf die allgemeine Sachrüge gestützteRevision hat zum [X.] Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet imSinne des § 349 Abs. 2 StPO.- 3 -Die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis hat keinen [X.]. Das [X.] hat die Annahme, der Angeklagte sei zum Führen [X.] ungeeignet, damit begründet, daß er in seinem von ihm ge-führten Pkw 120 g Marihuana von den [X.] nach [X.] hat. Diese Erwägung trägt die Entscheidung nicht. Anders als bei [X.] einer der in § 69 Abs. 2 StGB aufgeführten rechtswidrigen Tatenbegründet allein der Umstand, daß der Täter ein Kraftfahrzeug zur Begehungvon Straftaten benutzt hat, nicht bereits eine Regelvermutung für seine cha-rakterliche Unzuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen; die [X.] verlangt deshalb in diesen Fällen regelmäßig eine nähere [X.] Entscheidung aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung (st. [X.]. BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 5 und 8; zuletzt [X.] November 2002 - 4 [X.]).Die Rechtsfrage, ob überhaupt unter Benutzung von [X.] die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen, die [X.] spezifische [X.] berühren (vgl. dazu [X.] vom 5. November 2002 - 4 [X.] m.N.), kann hier dahinstehen.Die pauschale Würdigung, mit der das [X.] die Annahme der Ungeeig-netheit im Sinne des § 69 Abs. 1 StGB begründet hat, trägt die Maßregelan-ordnung schon nach der bisherigen Rechtsprechung nicht. Zwar waren in demFall der Einfuhr des Marihuanas die [X.] der §§ 29 aAbs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 BtMG erfüllt, jedoch handelte es sich beider transportierten Menge um 120 g der Droge Marihuana. Schon angesichtsdieser Menge hatte die Benutzung des Fahrzeugs für die dem [X.] Straftat nur eine völlig untergeordnete Bedeutung. Ein Erfahrungs-satz, daß jeder Täter, der - wie der Angeklagte - Betäubungsmittel in einem- 4 -Kraftfahrzeug transportiert, deshalb zu besonders riskanter Fahrweise [X.] ist, um sich im Zweifel auch um den Preis der Gefährdung andererdurch Flucht in einer Feststellung zu entziehen, besteht in dieser Allgemeinheitnicht (Senatsbeschluß vom 5. November 2002 - 4 [X.]). Die Urteilsfest-stellungen ergeben auch nicht, daß der Angeklagte bei der Fahrt unter [X.] von Drogen stand. Sonstige Umstände, die auf eine unzureichende [X.] des Angeklagten, den Konsum von Drogen von dem Führen [X.] zu trennen oder in anderer Weise Verkehrssicherheitsinteres-sen zu vernachlässigen, schließen lassen, sind ebenfalls nicht hervorgetreten.Der Senat schließt aus, daß sich aufgrund neuer Hauptverhandlung noch Um-stände ergeben können, die eine Ungeeignetheitsprognose im Sinne des § 69Abs. 1 StGB rechtfertigen und deshalb den [X.] tragen könn-ten. Dieser entfällt daher.Der geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlaß, [X.] teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels freizustellen (§ 473Abs. 4 StPO).Tepperwien MaatzAthing Sost-Scheible

Meta

4 StR 458/02

03.12.2002

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2002, Az. 4 StR 458/02 (REWIS RS 2002, 408)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 408

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