Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2002, Az. 4 StR 480/02

4. Strafsenat | REWIS RS 2002, 157

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] StR 480/02vom17. Dezember 2002in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringerMenge- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 17. Dezember 2002 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 15. Juli 2002, soweit es ihnbetrifft, im [X.] mit den Feststellungenaufgehoben. Der Ausspruch entfällt.2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahrenverurteilt. Ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerscheineingezogen und bestimmt, daß ihm vor Ablauf von zwei Jahren keine neueFahrerlaubnis erteilt werden darf. Außerdem hat es 1.500 Die vom Angeklagten eingelegte Revision, mit der er die Verletzung formellenund materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachbeschwerde zum Maßregelaus-spruch Erfolg. Im übrigen ist sie entsprechend der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.Die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis hat keinen [X.]. Das [X.] hat die Annahme, der Angeklagte sei zum Führen [X.] ungeeignet, damit begründet, er habe die Tat unter [X.] 3 -dung eines Kraftfahrzeugs begangen. Nach den dieser Erwägung zugrundelie-genden Feststellungen brachte der Angeklagte die [X.] mit seinemPkw zum Flughafen in [X.] und holte sie, nachdem sie in [X.] [X.] des Angeklagten ein Kilogramm Kokain, das (u.a. in [X.]) ge-winnbringend weiterverkauft werden sollte, erworben hatte, am [X.] wieder ab. Anschließend fuhr er mit einem Pkw gemeinsam mit [X.], die das Betäubungsmittel in ihrer Unterwäsche versteckt hatte, [X.] zu einer Wohnung in [X.], wo die Kurierin dem [X.] einer weiteren Person das Kokain aushändigte. Der dem Angeklagten zu-stehende Teil des Rauschgifts wurde später von einem unbekannten Tatbetei-ligten von den [X.] in die Bundesrepublik [X.] eingeführt.Diese Feststellungen tragen die Maßregelentscheidung nicht.Zwar hat der Angeklagte das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln innicht geringer Menge im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugsbegangen. Anders als bei der Begehung der in § 69 Abs. 2 StGB aufgeführtenrechtswidrigen Taten begründet jedoch allein der Umstand, daß der Täter [X.] zur Begehung von Straftaten benutzt hat, nicht bereits eine Re-gelvermutung für seine charakterliche Unzuverlässigkeit zum Führen [X.]. Die Rechtsprechung verlangt deshalb in diesen Fällen regel-mäßig eine nähere Begründung der Entscheidung aufgrund einer umfassendenGesamtwürdigung (st. Rspr.; BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 5 und 8; [X.] vom 22. Oktober 2002 - 4 StR 339/02; vom 5. November 2002- 4 [X.] und vom 3. Dezember 2002 - 4 StR 458/02).Die Rechtsfrage, ob überhaupt unter Benutzung von [X.] die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen [X.] -die keinerlei spezifische [X.] berühren (vgl. [X.] vom 5. November 2002 - 4 [X.] m.N.), muß auch indiesem Fall nicht entschieden werden. Selbst wenn man mit der bisherigenRechtsprechung davon ausgeht, daß Handeltreiben mit Betäubungsmitteln,zumal in größerer Menge, in aller Regel eine erhebliche charakterliche Unzu-verlässigkeit belegt, die auch die Ungeeignetheit des [X.] zum Führen einesKraftfahrzeugs ergibt, wenn dieser im Rahmen des Tatgeschehens ein Kraft-fahrzeug geführt hat (BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3 und 10; [X.], 26), so tragen die Feststellungen und die Würdigung, mit der das [X.] die Annahme der Ungeeignetheit im Sinne des § 69 Abs. 1 StGB be-gründet hat, die [X.] nicht. Zwar hat der Angeklagte [X.] des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG erfüllt. Die [X.] spielte jedoch für das dem Angeklagten [X.] eine völlig untergeordnete Rolle (vgl. Senatsbeschluß vom [X.] 2002 - 4 StR 458/02). Das bloße Verbringen der [X.] mit demPkw zum Flughafen ist für sich genommen schon nicht geeignet, eine charak-terliche Unzuverlässigkeit des Angeklagten zum Führen eines Kraftfahrzeugszu belegen. Aber auch bei dem kurzen, lediglich innerstädtischen Transportdes Rauschgifts kam unter den hier gegebenen Umständen der Benutzung [X.] für das Handeltreiben keine maßgebende Bedeutung zu. Einen Er-fahrungssatz, daß jeder Täter, der, wie der Angeklagte, Betäubungsmittel inseinem Kraftfahrzeug transportiert, deshalb zu besonders riskanter [X.] ist, um sich im Zweifel auch um den Preis der Gefährdung ande-rer durch Flucht seiner Feststellung zu entziehen, gibt es in dieser Allgemein-heit nicht (Senatsbeschluß vom 5. November 2002 - 4 [X.]). Soweit [X.] für die Prognosebeurteilung darauf abstellt, aufgrund der Kon-takte des Angeklagten zu Drogendealern im In- und Ausland bestehe "die Be-- 5 -fürchtung", daß er auch künftig Betäubungsmitteldelikte unter Verwendung sei-nes Fahrzeugs begehen werde, stellt dies angesichts dessen, daß der [X.] weder vorbestraft noch drogenabhängig ist, lediglich eine Vermutungdar.Der Senat schließt aus, daß sich aufgrund neuer Hauptverhandlungnoch Umstände ergeben können, die eine Ungeeignetheitsprognose im Sinnedes § 69 Abs. 1 StGB rechtfertigen und deshalb den [X.] tra-gen könnten. Dieser entfällt daher.Der geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlaß, [X.] teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels freizustellen (§ 473Abs. 4 StPO).Tepperwien Kuckein Athing˘ˆˇ˘ˇ! ˇ˘ˆ$&%

Meta

4 StR 480/02

17.12.2002

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2002, Az. 4 StR 480/02 (REWIS RS 2002, 157)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 157

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.