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PDF anzeigen[X.] StR 406/02vom5. November 2002in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 5. November 2002 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 26. August 2002 im [X.] mit den Feststellungen aufgehoben. [X.] entfällt.2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen und wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 17 Fällen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es ihm die Fahrer-laubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und bestimmt, daß ihm [X.] von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Die [X.] gegen das Urteil eingelegte, auf die allgemeine Sachrüge ge-stützte Revision hat zum [X.] Erfolg; im übrigen ist sie entspre-chend der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne des§ 349 Abs. 2 StPO.Die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis hat keinen [X.]. Das [X.] hat die Annahme, der Angeklagte sei zum Führen von- 3 -Kraftfahrzeugen ungeeignet, allein damit begründet, daß er seine Fahrerlaub-nis "zur Begehung mehrerer Taten eingesetzt hat, indem er mit seinem Fahr-zeug die Betäubungsmittel abgeholt hat". Diese Erwägung trägt die Entschei-dung nicht. Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Landge-richts, daß § 69 Abs. 1 StGB nicht nur bei Verkehrsverstößen im engeren [X.], sondern auch bei sonstigen strafbaren Handlungen anwendbar ist, [X.] im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen werdenund sich daraus die mangelnde Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen er-gibt. Anders als bei der Begehung einer der in § 69 Abs. 2 StGB aufgeführtenrechtswidrigen Taten begründet jedoch allein der Umstand, daß der Täter [X.] zur Begehung von Straftaten benutzt hat, nicht bereits eine Re-gelvermutung für seine charakterliche Unzuverlässigkeit zum Führen [X.]; deshalb verlangt die Rechtsprechung in diesen Fällen regel-mäßig eine nähere Begründung der Entscheidung aufgrund einer umfassendenGesamtwürdigung (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 5 und 8;zuletzt Senatsbeschluß vom 22. Oktober 2002 - 4 [X.] wird in der Rechtsprechung des [X.] die [X.] vertreten, daß bei der Durchführung von Betäubungsmittelgeschäftenunter Benutzung eines Kraftfahrzeugs die charakterliche Zuverlässigkeit "inaller Regel" verneint werden müsse und "nur unter ganz besonderen Umstän-den ausnahmsweise etwas anderes gelten" könne (BGHR StGB § 69 Abs. 1Entziehung 3; [X.], 586; [X.], 26). Gegen diese Recht-sprechung hat bereits der 3. Strafsenat des [X.] das grundle-gende Bedenken geltend gemacht, daß damit einer spezifischen Deliktsgruppeim Ergebnis die gleiche Wirkung wie den [X.] des § 69Abs. 2 StGB beigemessen werde (Urteil vom 28. August 1996 - 3 StR 241/96 =- 4 -BGHR aaO Entziehung 6). Der Senat teilt diese Bedenken, zieht darüber hin-aus die Rechtsprechung aber allgemein in Frage, soweit überhaupt unter [X.] begangene [X.] die Entziehung der [X.] rechtfertigen sollen, die keinerlei spezifische Verkehrssicherheitsin-teressen berühren.Die Maßregel nach § 69 StGB dient nicht der allgemeinen Verbrechens-bekämpfung; vielmehr setzt der nach dieser Vorschrift erforderliche Zusam-menhang zwischen Straftat und dem Führen eines Kraftfahrzeugs voraus, daßdurch das Verhalten des [X.] eine erhöhte Gefahr für andere Verkehrsteil-nehmer eintritt ([X.] in LK 11. Aufl. § 69 [X.]. 34; ebenso [X.], Trun-kenheit, [X.], Fahrverbot, 8. Aufl. [X.]. 582). Ergibt [X.] keinen Hinweis darauf, daß der Angeklagte auch die [X.] des Straßenverkehrs verletzt hat oder zumindest unter Inkaufnahme ihrerVerletzung die Straftat begangen hat, so entfernt sich die Entziehung der [X.] von ihrer Rechtsnatur als Maßregel der Besserung und Sicherungund gewinnt den Charakter einer Nebenstrafe, die sie jedoch gerade nicht ist(vgl. Senatsbeschluß vom 22. Oktober 2002 - 4 StR 339/02). Dabei zeigt gera-de der Vergleich mit der Regelung des Fahrverbots in § 44 StGB, das [X.] ist und dessen Anordnung [X.] insoweit nicht anders als § 69 Abs. 1 StGB[X.] daran anknüpft, daß der Täter eine Straftat —bei oder im Zusammenhang mitdem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten einesKraftfahrzeugführers begangen hatfi, daß die Verwendung eines [X.] der Begehung einer (auch schwerwiegenden) Straftat für sich allein nochnicht die für die Maßregel nach § 69 Abs. 1 StGB weiter vorausgesetzte feh-lende Eignung begründet. Eine Beschränkung der strafrechtlichen Entziehungder Fahrerlaubnis auf die Fälle einer Negativprognose in bezug auf [X.] 5 -sicherheitsbelange erscheint zudem mit Blick auf die Bedeutung der [X.] motorisierten Straßenverkehr in einer auf Mobilität angelegten Gesellschaftunter dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt der allgemeinen [X.] (vgl. dazu u.a. [X.] 1992, 25 ff.; Ronellenfitsch [X.] 1992,321 ff. und [X.], 7 ff.; [X.] [X.] 1990, 404 ff.) angezeigt. Vor diesemHintergrund hat das [X.] in seiner jüngsten [X.] zur - allerdings verwaltungsrechtlichen - Entziehung der Fahrerlaubnisdie diese Maßnahme rechtfertigenden charakterlich-sittlichen Mängel dann alsvorliegend erachtet, "wenn der Betroffene bereit ist, das Interesse der Allge-meinheit an sicherer und verkehrsgerechter Fahrweise den jeweiligen eigenenInteressen unterzuordnen und hieraus resultierende Gefährdungen oder [X.] in Kauf zu nehmen" ([X.], Beschluß vom20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96, u.a. [X.], 422, 424). Auf die strafrechtli-che Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB bei [X.] imSinne des § 69 Abs. 2 StGB übertragen, verlangt dies deshalb konkrete [X.] für die Gefahr, der Täter werde seine kriminellen Ziele über die [X.] gebotene Sorgfalt und Rücksichtnahme stellen ([X.] aaO).Der Senat braucht die aufgeworfene Rechtsfrage jedoch nicht abschlie-ßend zu entscheiden. Denn die pauschale Würdigung, mit der das [X.]die Annahme der Ungeeignetheit im Sinne des § 69 Abs. 1 StGB begründet,trägt die [X.] schon nach der bisherigen Rechtsprechung nicht.Dabei kann dahinstehen, ob die [X.] schon von ihrem Gewicht her die inder bisherigen Rechtsprechung zum Teil angenommene Indizwirkung für [X.] fehlender Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entfalten. [X.] in allen Transportfällen der Verbrechenstatbestand des § 29 a Abs. 1 Nr. 2BtMG erfüllt, doch handelte es sich bei den [X.], die der Angeklagte jeweils- 6 -von seinem Lieferanten in [X.] abholte, um bis zu 350 g der "weichen"Droge Haschisch und in einem Fall von zusätzlich 17 g Marihuana. Schon an-gesichts dieser [X.] spielte die Benutzung des Fahrzeugs für das dem An-geklagten angelastete Handeltreiben nur eine völlig untergeordnete Bedeu-tung. Ein Erfahrungssatz, daß jeder Täter, der - wie der Angeklagte - [X.] mit einem Kraftfahrzeug transportiert, deshalb zu besonders ris-kanter Fahrweise entschlossen ist, um sich im Zweifel auch um den [X.] anderer durch Flucht seiner Feststellung zu entziehen, besteht indieser Allgemeinheit nicht. Die Urteilsfeststellungen ergeben auch nicht, daßder Angeklagte bei den Fahrten unter der Wirkung des von ihm früher [X.] Haschischs stand. Sonstige Umstände, die auf eine unzureichendeBereitschaft des Angeklagten, den Konsum von Haschisch von dem Führenvon Kraftfahrzeugen zu trennen (vgl. hierzu [X.] aaO; zu diesem Gesichts-punkt BGH bei Tolksdorf [X.] 1998, 169 Nr. 15 und [X.], 26, [X.] in anderer Weise [X.] zu vernachlässigen,schließen lassen, sind ebenfalls nicht hervorgetreten. In diesem [X.] hätte das [X.] zudem bedenken müssen, daß die [X.] Sinne des § 69 StGB noch im Zeitpunkt des Urteils gegeben sein muß (st.Rspr.; BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 4 m.w.N.). Dazu bestand umsomehr Anlaß, als sich das [X.] ausdrücklich die Überzeugung verschaffthat, daß der Angeklagte mittlerweile keine Betäubungsmittel mehr konsumiert.Angesichts dessen schließt der Senat aus, daß sich aufgrund neuer [X.] noch Umstände ergeben könnten, die eine Ungeeignetheitsprognoseim Sinne des § 69 Abs. 1 StGB rechtfertigen und deshalb den [X.] tragen könnten. Dieser entfällt [X.] geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlaß, [X.] teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels freizustellen (§ 473Abs. 4 StPO).Tepperwien [X.]
Meta
05.11.2002
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2002, Az. 4 StR 406/02 (REWIS RS 2002, 882)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 882
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