Bundespatentgericht, Beschluss vom 06.10.2022, Az. 30 W (pat) 576/20

30. Senat | REWIS RS 2022, 9546

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2020 109 138.5

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des [X.] in der Sitzung vom 6. Oktober 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin [X.] und des [X.] Merzbach

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des [X.] vom 24. September 2020 insoweit aufgehoben, als darin die Anmeldung für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen worden ist:

"Klasse 09: digitale Endgeräte für die Datenverarbeitung; Computer; Smartphones; Datenverarbeitungsgeräte; an Computer angepasste Peripheriegeräte;

Klasse 16: Papier; Poster; Fotografien; Aufkleber; Kalender; Plakate;

Klasse 35: Beratung in Fragen des Personalwesens; Personalanwerbung; Personalführung; Personalauswahl; Merchandising; Marktforschung; Werbung; Verfassen von Werbetexten; Öffentlichkeitsarbeit; Veranstaltung von Messen und Ausstellungen zu wirtschaftlichen Zwecken und Werbezwecken; Organisieren von Geschäftskontakten; kaufmännische Bewertungsdienste; Vorbereitung von Wettbewerben; Vermittlungsdienste in Bezug auf Werbung; [X.]; Büroarbeiten; administrative Dienstleistungen; betriebswirtschaftliche Recherche- und Informationsdienstleistungen; Dienstleistungen in Bezug auf [X.], -anreiz-, -vorteils- und -bonusprogramme; Erteilung von Auskünften [Informationen] für Verbraucher in Handels- und Geschäftsangelegenheiten [Verbraucherberatung]; Organisation, Durchführung und Verwaltung von Prämien-, Bonus-, Treue-, [X.] für Kunden; Veranstaltung von Verlosungen, Geschenk-, Gutschein- und Gewinnaktionen für Kunden im Rahmen von Kundenbindungsprogrammen; Durchführung von Kundenveranstaltungen für Werbezwecke; Waren- und Dienstleistungspräsentationen; Vorführung von Waren für Werbezwecke für Kunden; Zusammenstellen, Systematisierung, Aktualisieren und Pflege von Daten in Datenbanken; Beratung im Bereich Bonus-, Prämien-, Werbe-, Geschenk-, Gewinn-, Verlosungs-, Anreiz- und Kundenbindungsprogramme; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf chemische Erzeugnisse, Reinigungsmittel, Polier- und Schleifmittel, Waschmittel, Farben, Apothekerwaren, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Rasierapparate und Zubehör, Parfümeriewaren, Haushaltswaren, Gebrauchsgegenstände für den Haushalt, Brennstoffe, Leuchtstoffe und Motorkraftstoffe, technische Öle und Fette, Schmiermittel, Kerzen, Waren des Gesundheitssektors, pharmazeutische Erzeugnisse, persönliche Hygieneprodukte und Toilettenmittel, Maschinen, Werkzeuge und Waren aus unedlen Metallen, Bauartikel, [X.] und Gartenartikel, Hobbybedarf und Bastelbedarf, Elektrowaren und Elektronikwaren, Tonträger und Datenträger, Beleuchtungs-, Heizungs-, Koch-, Kühl-, Trocken- und Lüftungs-, Dampfreinigungs- und Dampfbügelgeräte, sanitäre Anlagen und Zubehör, elektrische und nichtelektrische Haushalts- oder Küchengeräte, Glaswaren, Keramik, Porzellan, Metall- und Kunststoffwaren für Haushalt und Küche, Gefäße für Haushalt und Küche, Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel, Küchen- und Kochgeschirr und in Bezug auf Dekorationsartikel und Dekorationsmaterial, nämlich Ziergegenstände, Jahreszeit-, Festtags-, Party- und Themenschmuck für Gegenstände, Fensterscheiben, Fenster, Räume, Gebäude und Flächen, Girlanden, Fahnen und Folien, Fahrzeuge und Fahrzeugzubehör, Fahrräder und Fahrradzubehör, motorbetriebene Zweiradfahrzeuge und Zubehör, Feuerwerkskörper, Uhren und Taschenuhren/Armbanduhren sowie Schmuckwaren, optische Instrumente und Geräte, Musikinstrumente, Papier- und Schreibwaren, Büroartikel, Taschen und Sattlerwaren, Möbel, Einrichtungsgegenstände, Zelte, Planen, Bekleidungsstücke, Schuhe und Textilwaren, Kopfbedeckungen, Waren aus Leder und Lederimitationen, Koffer, Taschen, Rucksäcke, Regenschirme und Sonnenschirme, Spielwaren, Sportgeräte, Sportausrüstungen und Zubehör, Futtermittel und Tierzubehör, Pflanzen, Raucherartikel, Tabakwaren sowie in Bezug auf Haushaltswaren;

Klasse 36: Darlehens-, Kredit- und Leasingfinanzierungsdienste; Investitionsberatung; Finanzauskunfts- und -beratungsdienste sowie Bereitstellen von Finanzdaten; Fundraising; Sponsoring; Erstellen von Finanzgutachten; Investmentgeschäfte; Pfandleihdienste; Ausgabe von Wert- und Geschenkgutscheinen; Versicherungsdienstleistungen und Garantiegeschäfte in Bezug auf Garantieverträge und erweiterte Garantieverträge für die Wartung, Reparatur, Installation und Aktualisierung von elektrischen und elektronischen Geräten; Versicherungsdienstleistungen; Immobiliendienstleistungen; Bankgeschäfte; finanzielle Beratung; finanzielle Förderung; Geschäftsliquidationen [Finanzdienstleistungen]; Kreditvermittlung; Verpachtung von Immobilien; Leasing von Computern;

Klasse 38: Streaming für die Übertragung von elektronischen Spielen, Musik über das [X.]; [X.] und drahtlose Telekommunikationsnetzwerke im Bereich der Unterhaltung; Bereitstellung des Zugangs auf eine Website zur [X.] Vernetzung für [X.]; Bereitstellen des Zugriffs auf Webseiten mit digitaler Musik im [X.]; Hochladen von Musik und Fotos ins [X.] für Dritte;

Klasse 41: Erziehung; Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten; Organisation von Wettbewerben; Veranstaltung von Wettbewerben; Dienstleistungen eines Clubs; Betrieb eines Clubs [Unterhaltung];

Klasse 42: Entwicklung von Computerhardware; Dienstleistungen eines Industriedesigners; Dienstleistungen eines Verpackungsdesigners;

Klasse 43: Vermietung von Geschirr und Besteck; Vermietung von [X.]; Vermietung von Stühlen, Tischen, Tischwäsche, Gläsern; Vermietung von Trinkwasserspendern; Vermietung von transportablen Bauten [vorübergehende Beherbergung von Gästen]; Vermietung von Versammlungsräumen; Vermietung von Zelten; Vermietung von Möbeln; Vermietung von Tafelzubehör;

Klasse 45: Von [X.] erbrachte persönliche und [X.] Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse, nämlich Online-Dienstleistungen zum Knüpfen [X.]r Kontakte; Vergabe von Lizenzen an gewerblichen Schutz- und Urheberrechten; Vermietung von Bekleidungsstücken".

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

[X.].

1

Die am 6. Juli 2020 angemeldete [X.]ortmarke

2

[X.][X.]

3

soll u.a. für die [X.]aren und Dienstleistungen

4

"Klasse 9: Elektronische Datenbanken; Schulungshandbücher in elektronischer Form, herunterladbare Kursmaterialien für Schulung, Ausbildung und Fortbildung; Schulungshandbücher in Form von Computerprogrammen; Unterrichtshandbücher in Form von Computerprogrammen; Lehr- und Unterrichtsgeräte und -instrumente; Online-Zeitschriften [Blogs]; herunterladbare elektronische Online-Veröffentlichungen; digitale Endgeräte für die Datenverarbeitung; Software; Softwareanwendungen; mobile Apps; Computer; Smartphones; Datenverarbeitungsgeräte; Datenspeichermedien; Datenträger; bespielte Medien; an Computer angepasste Peripheriegeräte; elektronische Publikationen; USB-Sticks; Speicherkarten; [X.]; DVDs; digitale Aufzeichnungsträger;

5

Klasse 16: Lehr- und Unterrichtsmittel [ausgenommen Apparate]; Bücher; Zeitschriften; Zeitungen; Prospekte; Magazine; Papier; Poster; [X.]; Fotografien; Aufkleber; Handbücher; Kalender; Plakate;

6

[X.]: Beratung in Fragen des Personalwesens; Personalanwerbung; Personalführung; Personalauswahl; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Unternehmensberatung; betriebswirtschaftliche Beratung; Managementberatung; betriebswirtschaftliche Gründungsberatung; betriebswirtschaftliche Beratung von Franchise- Konzepten; Hilfe bei der Führung und Organisation von Gastronomie-, Handels-, Catering-, Hotel- und gewerblichen Kleinunternehmen; Marketing; Merchandising; Marktforschung; [X.]erbung; Verfassen von [X.]erbetexten; Öffentlichkeitsarbeit; Veranstaltung von Messen und Ausstellungen zu wirtschaftlichen Zwecken und [X.]erbezwecken; Organisieren von Geschäftskontakten; [X.]; kaufmännische Bewertungsdienste; Vorbereitung von [X.]ettbewerben; kaufmännische Agenturgeschäfte; [X.]mport- und Exportdienste; kaufmännische Verhandlungs- und Vermittlungsdienste, nämlich Verhandlung und Abrechnung kommerzieller Transaktionen für Dritte, Verhandlung von Verträgen in Bezug auf den Kauf und Verkauf von [X.]aren, Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte, Vermittlung von [X.], Vermittlungsdienste in Bezug auf [X.]erbung; [X.]; Preisvergleichsdienste; Beschaffungsdienste für Dritte; [X.]; Büroarbeiten; Hilfe in Geschäftsangelegenheiten; administrative Dienstleistungen; betriebswirtschaftliche Analyse-, Recherche- und [X.]nformationsdienstleistungen; Dienstleistungen in Bezug auf [X.], -anreiz-, -vorteils- und -bonusprogramme; Erteilung von Auskünften [[X.]nformationen] für Verbraucher in Handels- und Geschäftsangelegenheiten [Verbraucherberatung]; Organisation, Durchführung und Verwaltung von Prämien-, Bonus-, Treue-, [X.] für Kunden; Veranstaltung von Verlosungen, Geschenk-, Gutschein- und Gewinnaktionen für Kunden im Rahmen von Kundenbindungsprogrammen; Durchführung von Kundenveranstaltungen für [X.]erbezwecke; [X.]aren- und Dienstleistungspräsentationen; Vorführung von [X.]aren für [X.]erbezwecke für Kunden; Zusammenstellen, Systematisierung, Aktualisieren und Pflege von Daten in Datenbanken; Beratung im Bereich Bonus-, Prämien-, [X.]erbe-, Geschenk-, Gewinn-, Verlosungs-, Anreiz- und Kundenbindungsprogramme; Beschaffungsdienstleistungen [Erwerb von [X.]aren und Dienstleistungen für Kunden]; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf chemische Erzeugnisse, Reinigungsmittel, Polier- und Schleifmittel, [X.]aschmittel, Farben, Apothekerwaren, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Rasierapparate und Zubehör, Parfümeriewaren, Haushaltswaren, Gebrauchsgegenstände für den Haushalt, Brennstoffe, Leuchtstoffe und Motorkraftstoffe, technische Öle und Fette, Schmiermittel, Kerzen, [X.]aren des Gesundheitssektors, pharmazeutische Erzeugnisse, persönliche Hygieneprodukte und Toilettenmittel, Maschinen, [X.]erkzeuge und [X.]aren aus unedlen Met[X.], Bauartikel, [X.] und Gartenartikel, Hobbybedarf und Bastelbedarf, Elektrowaren und Elektronikwaren, Tonträger und Datenträger, Beleuchtungs-, Heizungs-, Koch-, Kühl-, Trocken- und Lüftungs-, Dampfreinigungs- und Dampfbügelgeräte, sanitäre Anlagen und Zubehör, elektrische und nichtelektrische Haushalts- oder Küchengeräte, Glaswaren, Keramik, Porzellan, Metall- und Kunststoffwaren für Haushalt und Küche, Gefäße für Haushalt und Küche, Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel, Küchen- und Kochgeschirr und in Bezug auf Dekorationsartikel und Dekorationsmaterial, nämlich Ziergegenstände, Jahreszeit-, Festtags-, Party- und Themenschmuck für Gegenstände, Fensterscheiben, Fenster, Räume, Gebäude und Flächen, Girlanden, Fahnen und Folien, Fahrzeuge und Fahrzeugzubehör, Fahrräder und Fahrradzubehör, motorbetriebene Zweiradfahrzeuge und Zubehör, Feuerwerkskörper, Uhren und Taschenuhren/Armbanduhren sowie Schmuckwaren, optische [X.]nstrumente und Geräte, Musikinstrumente, [X.], Papier- und Schreibwaren, Büroartikel, Taschen und Sattlerwaren, Möbel, Einrichtungsgegenstände, Zelte, Planen, Bekleidungsstücke, Schuhe und Textilwaren, Kopfbedeckungen, [X.]aren aus Leder und Lederimitationen, Koffer, Taschen, Rucksäcke, Regenschirme und Sonnenschirme, Spielwaren, Sportgeräte, Sportausrüstungen und Zubehör, Lebensmittel, Obst, Gemüse und Getränke, landwirtschaftliche Erzeugnisse, gartenwirtschaftliche Erzeugnisse und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Futtermittel und Tierzubehör, Pflanzen, Raucherartikel, Tabakwaren und sonstige natürliche Stimulanzien, nämlich Alkohol, Kaffee, Tee, Schokolade, Zucker und Gewürze sowie in Bezug auf Haushaltswaren;

7

Klasse 36: Darlehens-, Kredit- und Leasingfinanzierungsdienste; [X.]nvestitionsberatung; Zahlungsdienste; Finanzauskunfts- und -beratungsdienste sowie Bereitstellen von Finanzdaten; Fundraising; Sponsoring; Erstellen von Finanzgutachten; [X.]nvestmentgeschäfte; Pfandleihdienste; Ausgabe von [X.]ert- und Geschenkgutscheinen; Durchführung des elektronischen Zahlungsverkehrs für den Einkauf von [X.]aren im [X.]; Versicherungsdienstleistungen und Garantiegeschäfte in Bezug auf Garantieverträge und erweiterte Garantieverträge für die [X.]artung, Reparatur, [X.]nstallation und Aktualisierung von elektrischen und elektronischen Geräten; Versicherungsdienstleistungen; Geldgeschäfte; [X.]mmobiliendienstleistungen; Abwickeln von Geldgeschäften mit Kreditkarten; Bankgeschäfte; finanzielle Beratung; finanzielle Förderung; Geschäftsliquidationen [Finanzdienstleistungen]; Kreditvermittlung; Verpachtung von [X.]mmobilien; Abwicklung der mittels Kundenkarten getätigten Zahlungen; Leasing von Computern und Computersoftware;

8

[X.]: Telekommunikation; Bereitstellung des Zugriffs auf [X.]nformationen im [X.]; Bereitstellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem weltweiten Computernetzwerk; Nachrichtenübermittlung; Dienste von Presseagenturen; Sammeln und Übertragen von elektronischen Nachrichten; Telefondienste; elektronische Übertragungen herunterladbarer Audio- und Videodateien über Computer- und Kommunikationsnetze; Bereitstellung interaktiver Chatrooms für die Übertragung von Nachrichten unter Computernutzern und Abonnenten über eine breite Palette an Themen; Streaming für die Übertragung von elektronischen Spielen, Musik, Filmen und [X.] über das [X.]; Vermietung von Zugriffszeit auf globale Computernetzwerke mit Mitteln zur [X.]dentifizierung, Ortung, Gruppierung, Verbreitung und Verwaltung von Daten und Verbindungen zu Computerservern Dritter, zu Computerprozessoren und Computerbenutzern; Bereitstellung des Zugangs zu Online-Datenbanken aus dem Lebensmittel- und Genussmittelbereich; [X.] über Telekommunikationsnetzwerke und drahtlose Telekommunikationsnetzwerke im Bereich der Unterhaltung; Bereitstellung des Zugangs zu Produktinformationen in Bezug auf Lebensmittel, Genuss- und Konsumgüter in Computernetzwerken; Bereitstellen von Audio-, Video- und audiovisuellen [X.]nhalten über [X.] Netzwerke [Übertragungsdienste]; Bereitstellung des Zugangs auf eine [X.]ebsite zur [X.]n Vernetzung für [X.]nformations- und [X.]; Verschaffen des Zugriffs zu Online-Computerdatenbanken und durchsuchbaren Online-Datenbanken im Bereich des [X.]nformationsaustausches und Netzwerkens; E-Mail-Dienste; [X.]; Übertragung von Nachrichten, Daten und [X.]nhalten über ein weltweites Computernetz und andere Computer- und Kommunikationsnetze; Übertragung von aktualisierten Nachrichten, Kommentaren, [X.]nformationen und [X.] über E-Mail- [X.]nstant-Messaging; Bereitstellung von Online-Gemeinschaftsforen für Benutzer zum Versenden, Recherchieren, Nutzen, Bewerten und Kommentieren von Nachrichten, Kommentaren, [X.], [X.], Spielfilmen, Filmen, Fotografien, Audioinhalten, Animation, Bildern, Text, [X.]nformationen und anderen von Benutzern erzeugten [X.]nhalten; Streaming von Audio- und Videomaterial im [X.]; Streaming von Daten; Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen; [X.] Videoausstrahlung; Übertragung von [X.]ebcasts; Übermittlung digitaler Dateien; Elektronische Übertragung von digitalen Fotodateien; Bereitstellen des Zugriffs auf [X.]ebseiten mit digitaler Musik im [X.]; Bereitstellung des Zugangs zu Online-Verzeichnissen, Datenbanken, [X.]ebsites, Blogs sowie Referenzmaterialien; Übermittlung von Nachrichten; E-Mail- und Nachrichtenübermittlungsdienste; Podcastingdienste; Bereitstellung von [X.]-Gesprächsforen, Foren und elektronischen Mailboxen; Hochladen von Musik und Fotos ins [X.] für Dritte; Bereitstellung des Zugriffs von Online-Computerdatenbanken, die es Kunden ermöglichen, einen Vertriebsort für [X.]aren zu wählen, die über das [X.] erworben wurden;

9

[X.]: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten; Organisation von Seminaren; Veranstaltung von Seminaren; Organisation von [X.]orkshops; Veranstaltung von [X.]orkshops; Organisation von Konferenzen; Veranstaltung von Konferenzen; Organisation von [X.]ettbewerben; Veranstaltung von [X.]ettbewerben; Organisation und Veranstaltung von [X.]; Veranstaltung von Kursen zur Ausbildung; Herausgabe und Veröffentlichung von Druckschriften, auch über das [X.]; Verlags- und Berichtswesen; Dienstleistungen eines Clubs; Betrieb eines Clubs [Unterhaltung]; Beratung in Bezug auf Planung von Special- Events; Online-Veröffentlichung von elektronischen Journalen [nicht herunterladbar] und Blogs mit nutzergenerierten oder speziellen [X.]nhalten für Mitglieder; elektronische Verlagsleistungen, einschließlich elektronische Veröffentlichungen; Coaching; Coaching in Bezug auf Finanzen; Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen [Kurse]; Durchführung von Kursen, Seminaren und [X.]orkshops; Coaching im Bereich Betriebswirtschaft;

[X.]: [X.]T-Dienstleistungen; Erstellung [Programmieren] und/oder Hosting eines Onlinemitgliederforums zur Teilnahme an Diskussionen, zum [X.]nformationsaustausch, für Bewertungen und Rückmeldungen von anderen Nutzern zu Produkten und Dienstleistungen, zur Bildung von virtuellen Gemeinschaften und zur Mitwirkung in [X.]n Netzen; Bereitstellung der zeitweiligen Nutzung, Vermietung und Verleih von nicht herunterladbarer Online-Software und Anwendungen für das Zugreifen auf das Streaming von Audio- und Videodateien, Produktanleitungen, Produktinformationen, Spielen, [X.]n Netzwerken, Textdateien und Multimediadateien; [X.]issenschaftliche und technologische Dienstleistungen; Designdienstleistungen; Technologische Analysedienstleistungen; Forschungsdienstleistungen; Entwicklung von Computerhardware; Entwicklung von Software; Aktualisieren von Computer- Software; Computerberatungsdienste; Design von Computer-Software; Design von Computersystemen; Design von Homepages; Design von [X.]ebseiten; EDV-Beratung zur Anwenderbetreuung für die [X.]nformationstechnologie; Fachliche EDV-Beratung im Zusammenhang mit Computergeräten; Recherche- und Entwicklungsdienste bzgl. neuer Produkte für Dritte; Gestaltung und Unterhalt von [X.]ebsites für Dritte; [X.]nstallieren von Computerprogrammen; [X.]artung und Aktualisierung von Computerprogrammen; Konvertieren von Computerprogrammen und Daten [ausgenommen physische Veränderung]; Konvertieren von Daten oder Dokumenten von physischen auf elektronische Medien; Kopieren von Computerprogrammen; Materialprüfung; Recherche und Entwicklungsdienste bezüglich neuer Produkte [für Dritte]; Hosting von Speicherplatz für [X.]ebsites; Vermietung von Computer-Software; Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten; [X.]artung von Computersoftware; [X.]iederherstellung von Computerdaten; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen eines [X.]ndustriedesigners; Dienstleistungen eines Verpackungsdesigners; Dienstleistungen eines Grafikers; Vermietung von [X.]ebservern; Vermietung von Computern und Computersoftware; [X.]; Bereitstellung von Suchmaschinen; Computerdienstleistungen, nämlich Erstellung von netzgestützten Computerverzeichnissen mit [X.]nformationen, [X.]ebsites und Ressourcen; Computerdienstleistungen, nämlich Hosting von [X.] für Dritte zur Organisation und Durchführung von [X.], -Zusammenkünften und interaktiven Online-Diskussionen; Computerdienstleistungen, nämlich Einrichtung einer Online-Gemeinschaft für angemeldete Benutzer zur Teilnahme an Diskussionen, zum Empfang von Rückmeldungen anderer Teilnehmer, zum Aufbau von virtuellen Gemeinschaften sowie zur Mitwirkung in [X.]n Netzen; Speichern von Daten in Datenbanken; Hosting von [X.] und -[X.]ettbewerben für Dritte;

[X.]: Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen; Verpflegung von Gästen in Cafés; Verpflegung von Gästen in [X.]; Verpflegung von Gästen in Restaurants; Verpflegung von Gästen in [X.]; [X.] [Verpflegung]; Catering; Heimlieferung von Speisen und Getränken für den sofortigen Verzehr [Verpflegung]; Vermietung von Geschirr und Besteck; Vermietung von [X.]; Vermietung von Stühlen, Tischen, Tischwäsche, Gläsern; Vermietung von Trinkwasserspendern; Vermietung von transportablen Bauten [vorübergehende Beherbergung von Gästen]; Vermietung von Versammlungsräumen; Vermietung von Zelten; Vermietung von Möbeln; Vermietung von Tafelzubehör;

[X.]: Von [X.] erbrachte persönliche und [X.] Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse, nämlich Online-Dienstleistungen zum Knüpfen [X.]r Kontakte; Vergabe von Lizenzen für digitale Online-Programme; Vergabe von Lizenzen an [X.]; Vergabe von Lizenzen an gewerblichen Schutz- und Urheberrechten; Vergabe von Lizenzen für Franchising- Konzepte; Vermietung von Bekleidungsstücken; Lizenzierung von Software"

in das beim [X.] geführte Register eingetragen werden.

Die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 09 des [X.]s hat die Anmeldung mit Beschluss vom 24. September 2020 teilweise, nämlich hinsichtlich der o.g. [X.]aren und Dienstleistungen, zurückgewiesen, weil der Eintragung der angemeldeten Marke insoweit bereits ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegenstehe.

Die angemeldete Bezeichnung sei [X.] aus den [X.] Begriffen "[X.]" (= Speisekarte, Menü) und "[X.]" (= Ausrüstung, Ausstattung, Handwerkszeug, Baukasten) gebildet und bedeute sinngemäß "Speisekartenbaukasten". Mit dieser Bedeutung würden die in erster Linie angesprochenen (Fach-)Verkehrskreise aus dem Bereich der Gastronomie in dem Zeichen [X.][X.] ohne weiteres einen beschreibenden Hinweis auf ein Paket bzw. eine Zusammenstellung von [X.]aren und Dienstleistungen, die speziell für die Erstellung, Ausarbeitung bzw. praktische Umsetzung von Speisekarten und/oder Menüs bestimmt und hierauf ausgerichtet seien, erkennen.

Sämtliche von der Zurückweisung betroffenen [X.]aren/Dienstleistungen könnten Hilfestellungen in Zusammenhang mit der Erstellung und Konzeption von Speisekarten sowie deren Umsetzung zum Gegenstand haben, z.B. in Form von Bereitstellung oder Zugriff auf wichtige [X.]nformationen im Rahmen von (digitalen) Publikationen, Veröffentlichungen, Veranstaltungen, Foren und Kontaktvermittlungen. Dazu gehörten weiterhin Beratungen, [X.]nformationen und Angebote im Bereich des Designs, in finanzieller, betriebswirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht, in Bezug auf [X.]auftritte in Foren, auf [X.]ebseiten oder Homepages.

Die angesprochenen Verkehrskreise würden [X.][X.] daher lediglich im Sinne eines Hilfsangebotes auffassen, welches benötigtes Handwerkszeug, [X.]nformationen und auch technische Ausstattung für die Planung, Erstellung und Umsetzung von Speisekarten und/oder Menüs anbiete und liefere. Der Bedeutungsgehalt von [X.][X.] erschließe sich den angesprochenen Verkehrskreisen dabei ohne analysierende Gedankenschritte, zumal neben der Anmelderin auch andere Anbieter am Markt entsprechende Hilfsmittel, auch technischer bzw. digitaler Art, bereitstellten und die betreffenden Fachkreise zudem über entsprechende Kenntnisse der im Gastronomiegewerbe gängigen Fach- und [X.]erbesprache [X.] verfügten.

Das angemeldete Zeichen sei somit geeignet, wesentliche Merkmale, insbesondere die Bestimmung, [X.]nhalte und den Sachbezug der vorgenannten [X.]aren/Dienstleistungen zu beschreiben. Solche Angaben dürften dem freien Gebrauch durch die Mitbewerber nicht durch ein Monopolrecht auf unbegrenzte Zeit entzogen werden.

Da es sich bei der angemeldeten Bezeichnung [X.][X.] um eine dem Publikum (aus dem Bereich der Gastronomie) ohne weiteres verständliche, unmittelbar beschreibende Bestimmungs- und [X.]nhaltsangabe handele, werde diese in Verbindung mit den betreffenden [X.]aren und Dienstleistungen auch nur als Angabe mit einem im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt und nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden, so dass es der angemeldeten Bezeichnung auch an Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) fehle.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt, mit der sie im [X.]esentlichen geltend macht, dass es sich bei dem [X.]ortzeichen [X.][X.] um eine sprachliche Neuschöpfung handele, die – trotz gewisser beschreibender Anklänge der Bestandteile "[X.]" und "[X.]" – weder einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt noch einen engen beschreibenden Bezug zu den beschwerdegegenständlichen [X.]aren und Dienstleistungen aufweise. Denn [X.][X.] stelle eine atypische Kombination der beiden vorgenannten Einzelbegriffe dar, die keine eindeutig beschreibende Beziehung zwischen dem Zeichen und den zurückgewiesenen [X.]aren und Dienstleistungen herstelle. Das inländische Publikum verfüge zudem nicht über die nötigen [X.]kenntnisse, die es ihm erlaubten, der jedenfalls in ihrer Gesamtheit ungewöhnlichen Begriffskombination einen beschreibenden Bedeutungsgehalt zuzuordnen. Jedenfalls seien angesichts der Mehrdeutigkeit der Einzelbegriffe "[X.]" und "[X.]", welche für sich gesehen eine Vielzahl verschiedener Bedeutungen aufweisen könnten, erhebliche analysierende Überlegungen und gedankliche Zwischenschritte erforderlich, um der angemeldeten Bezeichnung [X.][X.] in ihrer Gesamtheit einen beschreibenden Hinweis auf Produktmerkmale der betreffenden [X.]aren und Dienstleistungen zu entnehmen. Angesichts des diffusen Begriffs- und [X.] sowie der universellen Einsatz- und Verwendungsmöglichkeiten der betreffenden [X.]aren und Dienstleistungen sei es daher wahrscheinlich, dass der Verkehr in [X.][X.] auch in Zusammenhang mit den zurückgewiesenen [X.]aren und Dienstleistungen einen betrieblichen Herkunftshinweis erblicke, so dass es dem angemeldeten Zeichen insoweit auch nicht an Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]).

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 des [X.]s vom 24. September 2020 insoweit aufzuheben, als die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.

Der Senat hat der Anmelderin mit Schreiben vom 5. Juli 2022 unter Mitteilung des Termins zur abschließenden Beratung und Entscheidung am 6. Oktober 2022 eine auf den Zeitpunkt der Anmeldung bezogene Recherche zur Verwendung des Begriffs "Kit" im Softwarebereich als Bezeichnung eines digitalen Tools/[X.]erkzeugkastens sowie zu entsprechenden (Software)Produkten für Speisekarten/[X.] übersandt. Seitens der Anmelderin ist dazu keine Stellungnahme eingegangen.

[X.]egen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

[X.][X.].

Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1, § 66 [X.] zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache im aus dem [X.] ersichtlichen Umfang begründet, da [X.] nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] insoweit nicht bestehen. [X.]m Übrigen ist die Beschwerde unbegründet, da die angemeldete Marke [X.][X.] in Bezug auf alle weiteren verfahrensgegen-ständlichen [X.]aren und Dienstleistungen wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen ist; die Markenstelle hat die Anmeldung insoweit zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 [X.]).

1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten [X.]aren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten [X.]aren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese [X.]aren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. [X.] [X.] 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/[X.] [[X.] DAS [X.]]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.], 932 Rn. 7 – #darferdas? [X.]; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – [X.]; [X.], 934 Rn. 9 – [X.]; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – [X.]; [X.], 731 Rn. 11 – [X.]; [X.], 1143 Rn. 7 – [X.]). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten [X.]aren oder Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] [X.], 608 Rn. [X.]/[X.] [[X.]]; [X.], 229 Rn. 27 – [X.]/[X.] [Bio[X.]D]; BGH [X.], 934 Rn. 9 – [X.]; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook).

Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.], 301 Rn. 11 – [X.]; [X.], 934 Rn. 9 – [X.]).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH [X.],1143 Rn. 15 – [X.] werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten [X.]aren oder Dienstleistungen und [X.] der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die [X.]ahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen [X.]aren oder Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] [X.], 1194 Rn. 20 – [X.] [#darferdas?]; [X.], 608 Rn. 67 – [X.]/[X.] [[X.]]; [X.], 411 Rn. 24 – [X.]/[X.] [[X.]]; [X.] 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden [X.]aren oder Dienstleistungen ohne [X.]eiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird ([X.] GRUR 2004, 674 Rn. 86 – [X.]/[X.] [Postkantoor]; [X.], 932 Rn. 8 – #darferdas? [X.]). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die [X.]are oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten [X.]aren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne [X.]eiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten [X.]aren oder Dienstleistungen sieht ([X.], 301 Rn. 15 – [X.]; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – [X.]; [X.], 1143 Rn. 9 – [X.]; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard).

2. Nach diesen Grundsätzen entbehrt die [X.]ortmarke [X.][X.] in Bezug auf die zurückgewiesenen [X.]aren und Dienstleistungen mit Ausnahme der im [X.] genannten jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

a. Das Anmeldezeichen besteht – was auch die Anmelderin nicht in Abrede stellt - aus den [X.] Begriffen "[X.]" und "[X.]".

"[X.]" bedeutet im [X.]en "Speisekarte/Speisezettel" oder auch "Menü/Speisenfolge" (vgl. https://dict.leo.org/englisch-deutsch/menu zu "menu") und ist mit dieser Bedeutung auch in den inländischen Sprachgebrauch eingegangen.

Der zweite [X.] "[X.]" bezeichnet im [X.]en laut https://www.collinsdictionary.com/de/worterbuch/englisch/kit "einen Satz von Teilen, die zusammengesetzt werden können, um daraus etwas zu machen" ("set of parts that can be put together in order to make something") oder auch "eine Reihe von [X.]erkzeugen, Vorräten, Baumaterialien usw., die zusammen oder für einen bestimmten Zweck verwendet werden können" ("a set of tools, supplies, construction materials, etc, for use together or for a purpose"). Auf Grundlage dieser Bedeutung wird er im [X.] regelmäßig kurz mit "Ausrüstung, Baukasten, Bausatz, [X.]erkzeug, [X.]erkzeugkasten" o.ä. übersetzt (vgl. [X.] sowie EU[X.]PO vom 25. Oktober 2021 - R 1226/2021-2 Nr. 18 - [X.][X.]: "mehrere zusammengehörige Elemente in einem Paket, aus denen etwas gebaut werden
kann") und ist mit der gleichsam "oberbegrifflichen" Bedeutung "Satz" als Bezeichnung für "eine bestimmte Anzahl zusammengehöriger (gleichartiger) Gegenstände (verschiedener Größe)" auch lexikalisch als Bestandteil des [X.] Sprachgebrauchs nachweisbar (vgl. DUDEN-online zu "Kit" unter Bezug auf die Definition (6) zu "Satz").

Dem inländischen Verkehr sind dabei seit langer Zeit eine Reihe von Begriffskombinationen wie "[X.]", "survival-kit" oder auch "[X.]" geläufig, in denen der Begriff "[X.]" auf Grundlage seiner wortsinngemäßen Bedeutung als Hinweis auf eine Ausrüstung bzw. ein Paket oder Set für einen mit den jeweils vorangestellten Bezeichnungen näher definierten Verwendungszweck dient. Darüber hinaus wird dieser Ausdruck auch im Rahmen von [X.]T-Anwendungen zur Bezeichnung eines (digitalen) Sets benutzt, das verschiedene Applikationen oder andere Komponenten umfasst (vgl. EU[X.]PO vom 25. Oktober 2021 - R 1226/2021-2 Nr. 19 – [X.][X.]). Die der Anmelderin mit dem Schreiben des Senats vom 5. Juli 2022 als Anlage 2 übersandte Recherche belegt, dass der Begriff "[X.]" auch bereits zum Anmeldezeitpunkt im [X.] im Sinne eines digitalen Tools/[X.]erkzeugkastens verwendet wurde. Beispielhaft kann dazu auf die Fundstelle [X.]/ [X.]/ v. 22. Juli 2019 verwiesen werden, in [X.]/ v. 22. Juli 2019 verwiesen werden, in welcher es unter der Überschrift "[X.]: [X.]as ist eigentlich ein Software Development Kit?" u.a. heisst: "Bei einem Software Development Kit, oder kurz [X.], handelt es sich um ein Paket aus [X.]erkzeugen und [X.]nformationen, das es Entwicklern erleichtert bzw. erst möglich macht, Programme in einer bestimmten Programmiersprache, für eine bestimmte Zielplattform oder Anwendung zu entwickeln" sowie auf die am 13. April 2018 abrufbare [X.]seite https://engelmann.com/de/datenrettung-first-aid-kit/, auf der zu dem Produkt "Das [X.]" u.a. ausgeführt wird: "Das [X.] ist ein [X.]erkzeug, was extra dazu entwickelt wurde, um verlorene Daten wieder herzustellen".

Auch bei der Zusammenstellung von Speisen kann naheliegend ein Kit-System zum Einsatz kommen, das ein strukturiertes Vorgehen durch schrittweise Komposition des Speisenangebots, auch unter Berücksichtigung finanzieller oder logistischer Parameter, ermöglicht (vgl. dazu EU[X.]PO aaO Nr. 25 – [X.][X.]).

Entsprechende (Software)Produkte, die sowohl auf privater wie auf [X.] eine vorausschauende Planung von Mahlzeiten ermöglichen, insbesondere um die Ausgewogenheit der Mahlzeiten zu gewährleisten, die Kosten zu kontrollieren oder um den Einkauf zu optimieren, waren zum Zeitpunkt der Anmeldung am Markt auch bereits verfügbar, wie die der Anmelderin mit dem Schreiben vom 5. Juli 2022 als Anlage 3 übersandte Recherche belegt. Verwiesen werden kann dazu auf die Fundstellen [X.] vom 01. Januar 2020, in welcher zu dem Produkt "[X.]" u.a. ausgeführt ist: "[X.] entwickelt Softwarelösungen, die speziell auf die Bedürfnisse der Gemeinschaftsverpflegung ausgerichtet sind. Ob Speisenplanung, [X.]arenbestellung oder Kostenkontrolle: [X.] begleitet Verantwortliche aus [X.] durch [X.]hren Arbeitsalltag" , ferner auf https://www.softguide.de/software/gaststaetten-gastronomiesoftware v. 28. August 2006, auf welcher es u.a. heisst: "[X.] unterstützt bei der Kalkulation und [X.]arenwirtschaft, stellt u.a. auch Module für [X.] und Belegungspläne bereit" sowiehttps://www.konzeptwerkgmbh.de/kitcat vom 29. Oktober 2019, auf der die Eigenschaften des Softwareprodukts "[X.]CAT365" u.a. wie folgt beschrieben werden: "Menüplanung auf: Personen-, Restaurant- oder Eventebene​; auf Basis von Portionsgrößen oder Personen/ Planung: Zentrale Produktionsplanung; Tourenplan​​; Erstellung von Speiseplänen; Kalkulations- bzw. [X.] für Veranstaltungen".

Jedenfalls der vorliegend relevante und regelmäßig über hinreichende Kenntnisse der [X.] Sprache verfügende Fachverkehr aus dem Gastronomiebereich, aber auch nicht unerhebliche Teile des allgemeinen Verkehrs werden [X.][X.] daher ohne weiteres mit der Bedeutung "digitales Set/Tool bzw. digitaler [X.]erkzeugkasten für Speisekarten/[X.]" erfassen (vgl. EU[X.]PO vom 25. Oktober 2021 - R 1226/2021-2 Nr. 19 – [X.][X.]).

b. Auf Grundlage dieser Bedeutung fehlt es [X.][X.] an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.], soweit der Verkehr diese Bezeichnung in Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen [X.]aren und Dienstleistungen aus dem [X.]T-/EDV-Bereich ohne weiteres als schlagwortartigen Hinweis darauf verstehen wird, dass diese ein (digitales) Set/Tool zur Zusammenstellung/Bearbeitung o.ä. von Speisekarten/[X.] darstellen und/oder dafür bestimmt sind oder zum [X.]nhalt haben bzw. – was die Dienstleistungen betrifft – diese sich inhaltlich/thematisch mit einem solchen virtuellen [X.][X.] beschäftigen oder sich eines solchen Tools bedienen.

aa. Dies trifft zunächst auf die zu den Klassen 09 und 16 zurückgewiesenen [X.]aren

"Klasse 09: Elektronische Datenbanken; Schulungshandbücher in elektronischer Form, herunterladbare Kursmaterialien für Schulung, Ausbildung und Fortbildung; Schulungshandbücher in Form von Computerprogrammen; Unterrichtshandbücher in Form von Computerprogrammen; Lehr- und Unterrichtsgeräte und -instrumente; Online-Zeitschriften [Blogs]; herunterladbare elektronische Online-Veröffentlichungen; Datenspeichermedien; Datenträger; bespielte Medien; elektronische Publikationen; USB-Sticks; Speicherkarten; [X.]; DVDs; digitale Aufzeichnungsträger;

Klasse 16: Lehr- und Unterrichtsmittel [ausgenommen Apparate]; Bücher; Zeitschriften; Zeitungen; Prospekte; Magazine; [X.]; Handbücher"

zu. Zwar beschreibt [X.][X.] weder unmittelbar deren Merkmale und Eigenschaften noch enthält die Bezeichnung insoweit einen hinreichend konkreten Sachhinweis auf bestimmte Eigenschaften der so bezeichneten [X.]aren unter Gesichtspunkten wie Bestimmungs- und Verwendungszweck.

Allerdings handelt es sich insoweit um [X.]aren, die neben ihrem Charakter als handelbare Güter auch einen bezeichnungsfähigen gedanklichen [X.]nhalt aufweisen können. Bei solchen [X.]aren aus dem Medienbereich ist die markenrechtliche Unterscheidungskraft zu verneinen, wenn die betreffende Bezeichnung geeignet ist, diesen gedanklichen [X.]nhalt der [X.]aren zu beschreiben (vgl. [X.] 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere [X.]elt; GRUR 2001, 1042, 1043 - [X.] UND [X.]; GRUR 2001, 1043, 1045 - [X.]; GRUR 2002, 1070, 1072 Bar jeder Vernunft). Dies trifft auf die vorgenannten [X.]aren zu, da diese als [X.]nformationsträger einen gedanklichen [X.]nhalt verkörpern und sich inhaltlich/thematisch in [X.]ort und/oder Bild mit einem (digitalen) Set/Tool zur Zusammenstellung/Bearbeitung o.ä. von Speisekarten/[X.] befassen und [X.]nhalte rund um die Erstellung von Speisekarten oder Menüs enthalten bzw. transportieren können, so dass der Verkehr [X.][X.] insoweit nur als [X.]nhaltsangabe, nicht aber als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen wird.

Hinsichtlich der zu Klasse 09 weiterhin zurückgewiesenen [X.]aren

"Software; Softwareanwendungen; mobile Apps"

begründet zwar allein der Umstand, dass Software(anwendungen) bei einem [X.][X.] verwendet werden kann, keinen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang zwischen dem angemeldeten Zeichen und den beanspruchten [X.]aren (vgl. dazu [X.]/16 v. 20. Juli 2017 Nr. 45 – [X.]indfinder, bestätigt durch [X.] C 553/17 v. 24. Januar 2018 sowie Ströbele/Hacker/Thiering, [X.], 13. Aufl., § 8 [X.]. 126). Erforderlich ist vielmehr ein unmittelbarer und konkreter enger Bezug zwischen dem Sinngehalt der Marke und den beanspruchten Softwareprodukten, von dem nur ausgegangen werden kann, wenn die Software eine bestimmende oder zumindest beachtliche Funktion der mit der angemeldeten Bezeichnung benannten Sache ist. Davon ist aber in Bezug auf die vorgenannten [X.]aren auszugehen, da Betrieb und die Funktion eines [X.][X.] maßgeblich von der entsprechenden Software abhängten, welche als digitales Hilfsmittel zur Komposition von [X.] oder -karten bestimmt und geeignet sein kann, indem sie durch schrittweise aufgebautes Vorgehen, ggf. unter Bereitstellung zusätzlicher [X.]nformationen (etwa Preis, Kalorien-, Fett-, Zuckergehalt, Lieferbereitschaft), das Zusammenstellen mehrerer Speisen ermöglicht, so dass sich die angemeldete Bezeichnung insoweit in einer beschreibenden Angabe zu deren Bestimmungs- und Verwendungszweck erschöpft.

bb. Die zu [X.] zurückgewiesenen Dienstleistungen

"Hilfe bei der Führung und Organisation von Gastronomie-, Handels-, Catering-, Hotel- und gewerblichen Kleinunternehmen; Marketing; Sammeleinkaufsdienste; kaufmännische Agenturgeschäfte; [X.]mport- und Exportdienste; kaufmännische Verhandlungs- und Vermittlungsdienste, nämlich Verhandlung und Abrechnung kommerzieller Transaktionen für Dritte, Verhandlung von Verträgen in Bezug auf den Kauf und Verkauf von [X.]aren, Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte, Vermittlung von [X.], [X.]; Preisvergleichsdienste; Beschaffungsdienste für Dritte; Hilfe in Geschäftsangelegenheiten; Beschaffungsdienstleistungen [Erwerb von [X.]aren und Dienstleistungen für Kunden]; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Lebensmittel, Obst, Gemüse und Getränke, landwirtschaftliche Erzeugnisse, gartenwirtschaftliche Erzeugnisse und forstwirtschaftliche Erzeugnisse und sonstige natürliche Stimulanzien, nämlich Alkohol, Kaffee, Tee, Schokolade, Zucker und Gewürze"

können ihrem Gegenstand und [X.]nhalt nach den Einkauf und die Beschaffung von Lebensmitteln für ein Menü/eine Speisenfolge zum Gegenstand haben und mittels eines digitalen Pakets/Sets oder Tools, mit dessen Hilfe eine "Speisenfolge" oder eine ganze "Speisekarte" zusammengestellt und/oder die dazu erforderlichen [X.]areneinkäufe ermittelt/kalkuliert/überprüft werden können, erbracht werden. Der Verkehr wird [X.][X.] insoweit einen unmittelbaren Hinweis auf einen für die Erbringung und Durchführung der betreffenden Dienstleistungen wesentlichen Umstand entnehmen, nämlich dass diese unter Anwendung eines [X.][X.] erbracht werden, so dass die angemeldete Bezeichnung insoweit jedenfalls einen die Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ausschließenden engen beschreibenden Bezug zu diesen Dienstleistungen aufweist.

Dies gilt weiterhin in Bezug auf die zu dieser Klasse zurückgewiesenen Dienstleistungen

"Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Unternehmensberatung; betriebswirtschaftliche Beratung; Managementberatung; betriebswirtschaftliche Gründungsberatung; betriebswirtschaftliche Beratung von [X.]; betriebswirtschaftliche Analysedienstleistungen".

Bei diesen Dienstleistungen handelt es sich um eine Form der vorgenannten Dienstleistungen "Hilfe bei der Führung und Organisation von Gastronomie-, Handels-, Catering-, Hotel- und gewerblichen Kleinunternehmen" bzw. "Hilfe in Geschäftsangelegenheiten", so dass [X.][X.] sich – ebenso wie bei den vorgenannten Dienstleistungen – in einem rein sachbezogenen und die Unterscheidungskraft ausschließenden Hinweis auf einen für die Erbringung und Durchführung der betreffenden Dienstleistungen wesentlichen Umstand beschränkt, nämlich dass diese unter Anwendung eines [X.][X.] erbracht werden.

Ein enger beschreibender Bezug liegt ferner hinsichtlich der zu dieser Klasse weiterhin verfahrensgegenständlichen "Einzel- und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf [X.]" vor, da der Verkehr insoweit der angemeldeten Bezeichnung lediglich einen Hinweis auf den mit [X.][X.] beschriebenen (gedanklichen) [X.]nhalt der den Gegenstand der Dienstleistungen bildenden [X.] entnehmen wird.

cc. An Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] fehlt es [X.][X.] auch in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 36

"Zahlungsdienste; Durchführung des elektronischen Zahlungsverkehrs für den Einkauf von [X.]aren im [X.]; Geldgeschäfte; Abwickeln von Geldgeschäften mit Kreditkarten; Abwicklung der mittels Kundenkarten getätigten Zahlungen".

Denn auch wenn [X.][X.] in erster Linie ein (Kalkulations-)programm bezeichnet, welches eine vorausschauende Planung von Speiseangeboten und Mahlzeiten ermöglicht, so kann es weiterhin über eine ([X.] verfügen, um mittels oder unter Zuhilfenahme eines solchen Kits durchgeführte Aufträge und Bestellungen auszugleichen, so dass hinsichtlich der vorgenannten Dienstleistungen ein die Unterscheidungskraft ausschließender enger beschreibender Bezug besteht.

Vor dem Hintergrund, dass – wie bereits dargelegt - [X.][X.] bei "Computersoftware" deren Bestimmungs- und Verwendungszweck benennt, erschöpft sich die angemeldete Bezeichnung ferner in Bezug auf die zu dieser Klasse beanspruchte Dienstleistung

"Leasing von Computersoftware".

in einer beschreibenden Angabe zu deren Gegenstand und [X.]nhalt.

dd. Ein die Unterscheidungskraft ausschließender, enger beschreibender Bezug des [X.] besteht auch im Hinblick auf die Dienstleistungen der [X.]

"Telekommunikation; Bereitstellung des Zugriffs auf [X.]nformationen im [X.]; Bereitstellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem weltweiten Computernetzwerk; Nachrichtenübermittlung; Dienste von Presseagenturen; Sammeln und Übertragen von elektronischen Nachrichten; Telefondienste; elektronische Übertragungen herunterladbarer Audio- und Videodateien über Computer- und Kommunikationsnetze; Bereitstellung interaktiver Chatrooms für die Übertragung von Nachrichten unter Computernutzern und Abonnenten über eine breite Palette an Themen; Streaming für die Übertragung von Filmen und [X.] über das [X.]; Vermietung von Zugriffszeit auf globale Computernetzwerke mit Mitteln zur [X.]dentifizierung, Ortung, Gruppierung, Verbreitung und Verwaltung von Daten und Verbindungen zu Computerservern Dritter, zu Computerprozessoren und Computerbenutzern; Bereitstellung des Zugangs zu Online-Datenbanken aus dem Lebensmittel- und Genussmittelbereich; Bereitstellung des Zugangs zu Produktinformationen in Bezug auf Lebensmittel, Genuss- und Konsumgüter in Computernetzwerken; Bereitstellen von Audio-, Video- und audiovisuellen [X.]nhalten über [X.] Netzwerke [Übertragungsdienste]; Bereitstellung des Zugangs auf eine [X.]ebsite zur [X.]n Vernetzung für [X.]nformationszwecke; Verschaffen des Zugriffs zu Online-Computerdatenbanken und durchsuchbaren Online-Datenbanken im Bereich des [X.]nformationsaustausches und Netzwerkens; E-Mail-Dienste; [X.]; Übertragung von Nachrichten, Daten und [X.]nhalten über ein weltweites Computernetz und andere Computer- und Kommunikationsnetze; Übertragung von aktualisierten Nachrichten, Kommentaren, [X.]nformationen und [X.] über E-Mail- [X.]nstant-Messaging; Bereitstellung von Online-Gemeinschaftsforen für Benutzer zum Versenden, Recherchieren, Nutzen, Bewerten und Kommentieren von Nachrichten, Kommentaren, [X.], [X.], Spielfilmen, Filmen, Fotografien, Audioinhalten, Animation, Bildern, Text, [X.]nformationen und anderen von Benutzern erzeugten [X.]nhalten; Streaming von Audio- und Videomaterial im [X.]; Streaming von Daten; Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen; [X.] Videoausstrahlung; Übertragung von [X.]ebcasts; Übermittlung digitaler Dateien; Elektronische Übertragung von digitalen Fotodateien; Bereitstellung des Zugangs zu Online-Verzeichnissen, Datenbanken, [X.]ebsites, Blogs sowie Referenzmaterialien; Übermittlung von Nachrichten; E-Mail- und Nachrichtenübermittlungsdienste; Podcastingdienste; Bereitstellung von [X.]-Gesprächsforen, Foren und elektronischen Mailboxen; Bereitstellung des Zugriffs von Online-Computerdatenbanken, die es Kunden ermöglichen, einen Vertriebsort für [X.]aren zu wählen, die über das [X.] erworben wurden".

Zu diesen alle Formen der Nachrichtenübertragung mit Anlagen und Mitteln der [X.]nformationstechnik (wie [X.] dem [X.]) umfassenden Telekommunikationsdienstleistungen gehört neben der rein technischen Komponente auch die inhaltliche Bereitstellung und -übermittlung von [X.]nformationen. Denn zwischen der technischen Dienstleistung und der Contentvermittlung besteht ein so enger Bezug, dass das entsprechende Verkehrsverständnis zwischen Technik und [X.]nhalt insoweit nicht mehr trennt ([X.] 26 [X.] (pat) 72/14 - Shopping Compass; [X.] (pat) 223/04 - Dating TV; 29 [X.] (pat) 59/10 - [X.]; 27 [X.] (pat) 525/14 - Therapie.TV; 29 [X.] (pat) 525/13 -The European; [X.] 30 [X.] (pat) 548/14 - DR[X.]VE & [X.]; vgl. auch [X.] 2010, 1100, 1102 [X.]. 22 - [X.]!). Das angemeldete Zeichen [X.][X.] wird daher im Zusammenhang mit den entsprechenden Dienstleistungen lediglich als Hinweis darauf verstanden, dass diese dazu dienen, ein digitales Paket/Set oder Tool, mit dessen Hilfe eine "Speisenfolge" oder eine ganze "Speisekarte" zusammengestellt werden kann, bereitzustellen und zu übermitteln.

ee. Die zurückgewiesenen Dienstleistungen der [X.]

"Ausbildung; Organisation von Seminaren; Veranstaltung von Seminaren; Organisation von [X.]orkshops; Veranstaltung von [X.]orkshops; Organisation von Konferenzen; Veranstaltung von Konferenzen; Organisation und Veranstaltung von [X.]; Veranstaltung von Kursen zur Ausbildung; Herausgabe und Veröffentlichung von Druckschriften, auch über das [X.]; Verlags- und Berichtswesen; Beratung in Bezug auf Planung von [X.]; Online-Veröffentlichung von elektronischen Journalen [nicht herunterladbar] und Blogs mit nutzergenerierten oder speziellen [X.]nhalten für Mitglieder; elektronische Verlagsleistungen, einschließlich elektronische Veröffentlichungen; Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen [Kurse]; Durchführung von Kursen, Seminaren und [X.]orkshops"

können sachbezogene [X.]nformationen, [X.]nhalte und Themen [X.] zur Anwendung, Bedeutung und [X.]irkung eines [X.][X.] anbieten, vermitteln und zum Gegenstand haben, so dass die angemeldete Bezeichnung sich in einem beschreibenden und sachbezogenen Hinweis zu deren Gegenstand und [X.]nhalt erschöpft.

An Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] fehlt es der angemeldeten Bezeichnung weiterhin in Bezug auf die zu dieser Klasse beanspruchten Dienstleistungen

"Coaching; Coaching in Bezug auf Finanzen; Coaching im Bereich Betriebswirtschaft".

Denn bei diesen Dienstleistungen handelt es sich in der Sache ebenfalls um Formen bzw. Varianten der zu [X.] beanspruchten Dienstleistungen "Hilfe in Geschäftsangelegenheiten" bzw. "Hilfe bei der Führung und Organisation von Gastronomie-, Handels-, Catering-, Hotel- und gewerblichen Kleinunternehmen" sowie der ebenfalls zu [X.] beanspruchten Dienstleistungen aus dem Bereich der (betriebswirtschaftlichen) Unternehmensberatung. Da [X.][X.] sich hinsichtlich dieser Dienstleistungen aus den bereits dargelegten Gründen in einem rein sachbezogenen und die Unterscheidungskraft ausschließenden Hinweis auf den für die Erbringung und Durchführung der betreffenden Dienstleistungen wesentlichen Umstand beschränkt, dass diese unter Anwendung eines [X.][X.] erbracht werden, gilt dies gleichermaßen für die Dienstleistungen "Coaching; Coaching in Bezug auf Finanzen; Coaching im Bereich Betriebswirtschaft".

ff. Bei den zu [X.] zurückgewiesenen Dienstleistungen

"[X.]T-Dienstleistungen; Erstellung [Programmieren] und/oder Hosting eines Onlinemitgliederforums zur Teilnahme an Diskussionen, zum [X.]nformationsaustausch, für Bewertungen und Rückmeldungen von anderen Nutzern zu Produkten und Dienstleistungen, zur Bildung von virtuellen Gemeinschaften und zur Mitwirkung in [X.]n Netzen; Bereitstellung der zeitweiligen Nutzung, Vermietung und Verleih von nicht herunterladbarer Online-Software und Anwendungen für das Zugreifen auf das Streaming von Audio- und Videodateien, Produktanleitungen, Produktinformationen, Spielen, [X.]n Netzwerken, Textdateien und Multimediadateien; [X.]issenschaftliche und technologische Dienstleistungen; Designdienstleistungen; Technologische Analysedienstleistungen; Forschungsdienstleistungen; Entwicklung von Software; Aktualisieren von Computer- Software; Computerberatungsdienste; Design von Computer-Software; Design von Computersystemen; Design von Homepages; Design von [X.]ebseiten; EDV-Beratung zur Anwenderbetreuung für die [X.]nformationstechnologie; Fachliche EDV-Beratung im Zusammenhang mit Computergeräten; Recherche- und Entwicklungsdienste bzgl. neuer Produkte für Dritte; Gestaltung und Unterhalt von [X.]ebsites für Dritte; [X.]nstallieren von Computerprogrammen; [X.]artung und Aktualisierung von Computerprogrammen; Konvertieren von Computerprogrammen und Daten [ausgenommen physische Veränderung]; Konvertieren von Daten oder Dokumenten von physischen auf elektronische Medien; Kopieren von Computerprogrammen; Materialprüfung; Recherche und Entwicklungsdienste bezüglich neuer Produkte [für Dritte]; Hosting von Speicherplatz für [X.]ebsites; Vermietung von Computer-Software; Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten; [X.]artung von Computersoftware; [X.]iederherstellung von Computerdaten; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen eines Grafikers; Vermietung von [X.]ebservern; Vermietung von Computern und Computersoftware; [X.]; Bereitstellung von Suchmaschinen; Computerdienstleistungen, nämlich Erstellung von netzgestützten Computerverzeichnissen mit [X.]nformationen, [X.]ebsites und Ressourcen; Computerdienstleistungen, nämlich Hosting von [X.] für Dritte zur Organisation und Durchführung von [X.], -Zusammenkünften und interaktiven Online-Diskussionen; Computerdienstleistungen, nämlich Einrichtung einer Online-Gemeinschaft für angemeldete Benutzer zur Teilnahme an Diskussionen, zum Empfang von Rückmeldungen anderer Teilnehmer, zum Aufbau von virtuellen Gemeinschaften sowie zur Mitwirkung in [X.]n Netzen; Speichern von Daten in Datenbanken; Hosting von [X.] und -[X.]ettbewerben für Dritte"

handelt es sich um [X.]T-/EDV-Entwicklungs-, [X.], die sich inhaltlich/thematisch mit einem [X.][X.] beschäftigen bzw. dessen Erstellung, Aktualisierung, Konvertierung o.ä. zum Gegenstand haben können, so dass sich [X.][X.] auch in Bezug auf diese Dienstleistungen auf einen beschreibenden Hinweis zu deren Gegenstand und [X.]nhalt beschränkt.

gg. [X.]as die zu [X.] zurückgewiesenen

"Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen; Verpflegung von Gästen in Cafés; Verpflegung von Gästen in [X.]; Verpflegung von Gästen in Restaurants; Verpflegung von Gästen in [X.]; [X.] [Verpflegung]; Catering; Heimlieferung von Speisen und Getränken für den sofortigen Verzehr [Verpflegung]"

betrifft, ist zu beachten, dass ein [X.][X.] nicht nur von dem Anbieter/Erbringer von Dienstleistungen, sondern auch von einem Dienstleistungsnehmer verwendet werden kann, wie es [X.] bei einem Gast/Kunden im Rahmen einer Bestellung der Fall ist. Die Bezeichnung erschöpft sich daher insoweit in einem die Unterscheidungskraft ausschließenden sachbezogenen Hinweis, dass die betreffende Dienstleistung mittels eines solchen Kits erbracht wird.

hh. Die zu [X.] zurückgewiesenen Dienstleistungen

"Vergabe von Lizenzen für digitale Online-Programme; Vergabe von Lizenzen an [X.]; Vergabe von Lizenzen für [X.]; Lizenzierung von Software"

können sich ebenfalls unmittelbar auf ein [X.][X.]-Programm beziehen, so dass der Verkehr der angemeldeten Bezeichnung auch hinsichtlich dieser Dienstleistungen lediglich einen Hinweis zu deren Gegenstand und [X.]nhalt entnehmen, darin jedoch keinen betrieblichen Herkunftshinweis erkennen wird.

c. Soweit [X.][X.] sich in Zusammenhang mit den beschwerdegegenständlichen [X.]aren und Dienstleistungen auf einen Hinweis zu deren [X.]nhalt, Bestimmungs- und Verwendungszweck bzw. zu deren Gegenstand, Thematik und [X.]nhalt beschränkt, führt entgegen der Auffassung der Anmelderin der Umstand, dass die [X.]e "[X.]" und "[X.]" für sich gesehen mehrere Bedeutungen aufweisen können, nicht zu einer schutzbegründenden Mehrdeutigkeit.

Bei [X.] absoluten Schutzhindernissen hat die Prüfung der Schutzfähigkeit eines Zeichens konkret in Bezug auf die mit der Anmeldung gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 4 [X.] beanspruchten [X.]aren/Dienstleistungen zu erfolgen. [X.]n Kombination mit den vorliegend maßgeblichen [X.]aren und Dienstleistungen drängt sich für den Verkehr aus den dargelegten Gründen allein ein Verständnis von [X.][X.] in dem vorgenannten Sinne auf.

d. Die Kombination der beiden Begriffe wirkt in ihrer Gesamtheit auch nicht – wie die Anmelderin meint - "atypisch" oder ungewöhnlich. Vielmehr beschränkt sich die Bezeichnung auf eine bloße Aneinanderreihung von zwei beschreibenden und ohne weiteres verständlichen [X.]örtern, ohne eine ungewöhnliche Struktur oder Besonderheiten syntaktischer oder semantischer Art aufzuweisen, die einen über die bloße Kombination hinausgehenden Eindruck vermitteln und von einem rein sachbezogenen Aussagegehalt wegführen könnten. Sie erschöpft sich in Bezug auf diese [X.]aren und Dienstleistungen in einem aus sich heraus verständlichen und sofort erfassbaren schlagwortartigen Determinativkompositum, bei dem das Grundwort "[X.]" durch den vorangestellten Begriff "[X.]" näher bestimmt wird. über diese Sachinformationen hinaus enthält die angemeldete Bezeichnung kein Element, das den Eindruck einer ungewöhnlichen und von einem rein sachbezogenen Aussagegehalt wegführenden [X.]ortneubildung und damit einer betrieblichen Herkunftskennzeichnung, also einer Marke hervorruft. Vielmehr werden die Einzelbestandteile entsprechend ihrem Sinngehalt verwendet und bilden auch in der Gesamtheit keinen neuen, über die bloße Kombination hinausgehenden Begriff. Sie ist weder vage noch unbestimmt, sondern allein dem Bemühen geschuldet, sachbezogene Aussagen und [X.]nformationen zur Beschaffenheit der Produkte schlagwortartig und vor allem einprägsam zu vermitteln.

e. Ob sich eine entsprechende beschreibende Verwendung dieser Bezeichnung nachweisen lässt, ist angesichts des ohne weiteres erkennbaren [X.] der angemeldeten Bezeichnung nicht entscheidend, zumal der Verkehr daran gewöhnt ist, vor allem im Bereich der [X.]erbung ständig mit neuen, schlagwortartigen Begriffen konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene [X.]nformationen in einprägsamer und schlagwortartiger [X.]eise übermittelt werden sollen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, [X.], 13. Aufl., § 8 [X.]. 223).

f. Die Feststellung, dass der Verkehr dem Anmeldezeichen [X.][X.] im vorliegenden [X.]aren- und Dienstleistungszusammenhang keine herkunftsidentifizierende Funktion beimisst, gilt entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen auch bei [X.] nach der Rechtsprechung zu berücksichtigenden Verwendungsformen.

Nach dem aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des [X.] ([X.], 932 - #darferdas?) ergangenen Urteil des Gerichtshofs der [X.] muss die Unterscheidungskraft eines als Marke angemeldeten Zeichens unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen und Umstände, einschließlich sämtlicher wahrscheinlicher [X.] der angemeldeten Marke, geprüft werden ([X.], [X.], 1194 Rn. 33–[X.] [#darferdas?]). Sind in der maßgeblichen Branche mehrere [X.] praktisch bedeutsam, müssen bei der Prüfung der Unterscheidungskraft alle diese verschiedenen [X.] berücksichtigt werden, um zu klären, ob der Durchschnittsverbraucher der erfassten [X.]aren oder Dienstleistungen das Zeichen als Hinweis auf ihre betriebliche Herkunft wahrnehmen kann ([X.], a. a. [X.], Rn. 25 – [X.] [#darferdas?]; [X.] 2020, 411 - #darferdas? [X.][X.] ).

Unberührt von dieser Rechtsprechung bleibt jedoch der Grundsatz, wonach die Unterscheidungskraft eines Zeichens hinsichtlich aller Verwendungsmöglichkeiten zu verneinen ist, wenn der Verkehr das Zeichen wegen seiner besonderen Nähe zu den relevanten [X.]aren oder Dienstleistungen unabhängig von der konkreten Präsentation nur in einem beschreibenden Sinn auffasst ([X.]/Hacker/Thiering, a. a. [X.], § 8 Rn. 159). Anders als bei dem den höchstrichterlichen Entscheidungen zugrundeliegenden Zeichen "#darferdas?", das in einer verknappten Form ein Diskussionsthema benennt bzw. eine Aufforderung zu einer Diskussion beinhaltet und daher grundsätzlich als betrieblicher Herkunftshinweis geeignet sein kann, handelt es sich bei dem Zeichen [X.][X.] im beschwerdegegenständlichen [X.]aren- und Dienstleistungszusammenhang wegen seines Charakters als Sachhinweis um ein von Haus aus schutzunfähiges Zeichen, das grundsätzlich nicht wegen einer speziellen Art seiner Verbindung mit den relevanten Produkten die Eintragungsfähigkeit zu erlangen vermag (vgl. u. a. [X.], PAV[X.]S PROMA 25 [X.] (pat) 29/19 – MÄDELSABEND; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. [X.], § 8 Rn. 160). Denn unabhängig von der Verwendungsart wird der angesprochene Verkehr der Bezeichnung [X.][X.] stets nur einen [X.] Hinweis entnehmen, was einem betriebskennzeichnenden Verständnis entgegenwirkt (vgl. [X.] PAV[X.]S PROMA 25 [X.] (pat) 29/19 – MÄDELSABEND; [X.] 25 ([X.]) pat 561/19 – Glücksherzen, juris).

3. Die Beschwerde ist daher insoweit zurückzuweisen.

4. Anders ist die Situation für die die im Tenor genannten [X.]aren und Dienstleistungen zu beurteilen. Für diese fehlt der angemeldeten Bezeichnung [X.][X.] weder die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) noch ist sie freihaltebedürftig (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.]).

a. Dies gilt zunächst für die zu Klasse 09 zurückgewiesenen und dem [X.] zuzuordnenden [X.]aren

"digitale Endgeräte für die Datenverarbeitung; Computer; Smartphones; Datenverarbeitungsgeräte; an Computer angepasste Peripheriegeräte".

Zwar wird ein (digitales) Set/Tool zur Zusammenstellung/Bearbeitung o.ä. von Speisekarten/[X.] regelmäßig auf einem solchen Gerät verwendet; jedoch bestehen keine Anhaltspunkte, dass – anders als bei den vorgenannten Softwareprodukten - besondere Computerhardware speziell für ein [X.][X.] konstruiert und angeboten wird, so dass die angemeldete Bezeichnung insoweit auch keine Merkmale und Eigenschaften der Hardwareprodukte benennt und beschreibt.

Dies gilt dann gleichermaßen für die sich auf Computerhardware beziehenden Dienstleistungen der Klasse 36 "Leasing von Computern" und der [X.] "Entwicklung von Computerhardware".

Eine Schutzfähigkeit kann der angemeldeten Bezeichnung zudem hinsichtlich der weiteren zu Klasse 16 beschwerdegegenständlichen [X.]aren

"Papier; Poster; Fotografien; Aufkleber; Kalender; Plakate"

nicht abgesprochen werden, da [X.][X.] in Bezug auf diese [X.]aren keine naheliegende und sich dem Verkehr unmittelbar erschließende [X.]nhaltsangabe darstellt.

b. [X.]eiterhin lässt sich [X.][X.] in Bezug auf die zu [X.] zurückgewiesenen Dienstleistungen

"Beratung in Fragen des Personalwesens; Personalanwerbung; Personalführung; Personalauswahl; Merchandising; Marktforschung; [X.]erbung; Verfassen von [X.]erbetexten; Öffentlichkeitsarbeit; Veranstaltung von Messen und Ausstellungen zu wirtschaftlichen Zwecken und [X.]erbezwecken; Organisieren von Geschäftskontakten; kaufmännische Bewertungsdienste; Vorbereitung von [X.]ettbewerben; Vermittlungsdienste in Bezug auf [X.]erbung; [X.]; Büroarbeiten; administrative Dienstleistungen; betriebswirtschaftliche Recherche- und [X.]nformationsdienstleistungen; Dienstleistungen in Bezug auf [X.], -anreiz-, -vorteils- und -bonusprogramme; Erteilung von Auskünften [[X.]nformationen] für Verbraucher in Handels- und Geschäftsangelegenheiten [Verbraucherberatung]; Organisation, Durchführung und Verwaltung von Prämien-, Bonus-, Treue-, [X.] für Kunden; Veranstaltung von Verlosungen, Geschenk-, Gutschein- und Gewinnaktionen für Kunden im Rahmen von Kundenbindungsprogrammen; Durchführung von Kundenveranstaltungen für [X.]erbezwecke; [X.]aren- und Dienstleistungspräsentationen; Vorführung von [X.]aren für [X.]erbezwecke für Kunden; Zusammenstellen, Systematisierung, Aktualisieren und Pflege von Daten in Datenbanken; Beratung im Bereich Bonus-, Prämien-, [X.]erbe-, Geschenk-, Gewinn-, Verlosungs-, Anreiz- und Kundenbindungsprogramme; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf chemische Erzeugnisse, Reinigungsmittel, Polier- und Schleifmittel, [X.]aschmittel, Farben, Apothekerwaren, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Rasierapparate und Zubehör, Parfümeriewaren, Haushaltswaren, Gebrauchsgegenstände für den Haushalt, Brennstoffe, Leuchtstoffe und Motorkraftstoffe, technische Öle und Fette, Schmiermittel, Kerzen, [X.]aren des Gesundheitssektors, pharmazeutische Erzeugnisse, persönliche Hygieneprodukte und Toilettenmittel, Maschinen, [X.]erkzeuge und [X.]aren aus unedlen Met[X.], Bauartikel, [X.] und Gartenartikel, Hobbybedarf und Bastelbedarf, Elektrowaren und Elektronikwaren, Tonträger und Datenträger, Beleuchtungs-, Heizungs-, Koch-, Kühl-, Trocken- und Lüftungs-, Dampfreinigungs- und Dampfbügelgeräte, sanitäre Anlagen und Zubehör, elektrische und nichtelektrische Haushalts- oder Küchengeräte, Glaswaren, Keramik, Porzellan, Metall- und Kunststoffwaren für Haushalt und Küche, Gefäße für Haushalt und Küche, Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel, Küchen- und Kochgeschirr und in Bezug auf Dekorationsartikel und Dekorationsmaterial, nämlich Ziergegenstände, Jahreszeit-, Festtags-, Party- und Themenschmuck für Gegenstände, Fensterscheiben, Fenster, Räume, Gebäude und Flächen, Girlanden, Fahnen und Folien, Fahrzeuge und Fahrzeugzubehör, Fahrräder und Fahrradzubehör, motorbetriebene Zweiradfahrzeuge und Zubehör, Feuerwerkskörper, Uhren und Taschenuhren/Armbanduhren sowie Schmuckwaren, optische [X.]nstrumente und Geräte, Musikinstrumente, Papier- und Schreibwaren, Büroartikel, Taschen und Sattlerwaren, Möbel, Einrichtungsgegenstände, Zelte, Planen, Bekleidungsstücke, Schuhe und Textilwaren, Kopfbedeckungen, [X.]aren aus Leder und Lederimitationen, Koffer, Taschen, Rucksäcke, Regenschirme und Sonnenschirme, Spielwaren, Sportgeräte, Sportausrüstungen und Zubehör, Futtermittel und Tierzubehör, Pflanzen, Raucherartikel, Tabakwaren sowie in Bezug auf Haushaltswaren"

kein unmittelbar beschreibender oder zumindest zu einem engen beschreibenden Bezug führender Aussagegehalt beimessen, da diese Dienstleistungen sich ihrem Gegenstand und [X.]nhalt nach nicht oder jedenfalls nicht vordergründig mit der Zusammenstellung, dem Einkauf und der Beschaffung von Lebensmitteln etc. mittels eines solchen Kits beschäftigen. Sofern ein sachbezogenes Verständnis daher nicht bereits von vornherein ausgeschlossen ist – wie es [X.] bei den sich nicht auf Lebensmittel beziehenden Einzel- und Großhandelsdienstleistungen der Fall ist -, bedarf es jedenfalls einiger Überlegung und interpretatorischer Zwischenschritte, um in [X.][X.] einen Hinweis darauf zu sehen, dass die betreffenden Dienstleistungen unter Anwendung eines digitalen Pakets/Sets oder Tool, mit dessen Hilfe eine "Speisenfolge" oder eine ganze "Speisekarte" zusammengestellt werden kann, erbracht werden.

c. Dies gilt gleichermaßen für die zu Klasse 36 zurückgewiesenen Dienstleistungen

"Darlehens-, Kredit- und Leasingfinanzierungsdienste; [X.]nvestitionsberatung; Finanzauskunfts- und -beratungsdienste sowie Bereitstellen von Finanzdaten; Fundraising; Sponsoring; Erstellen von Finanzgutachten; [X.]nvestmentgeschäfte; Pfandleihdienste; Ausgabe von [X.]ert- und Geschenkgutscheinen; Versicherungsdienstleistungen und Garantiegeschäfte in Bezug auf Garantieverträge und erweiterte Garantieverträge für die [X.]artung, Reparatur, [X.]nstallation und Aktualisierung von elektrischen und elektronischen Geräten; Versicherungsdienstleistungen; [X.]mmobiliendienstleistungen; Bankgeschäfte; finanzielle Beratung; finanzielle Förderung; Geschäftsliquidationen [Finanzdienstleistungen]; Kreditvermittlung; Verpachtung von [X.]mmobilien",

bei denen zwar [X.] zur Bewertung und Einschätzung von wirtschaftlichen Konzepten, Risiken und Liquidität ebenfalls ein (digitales) Set zur Zusammenstellung/Bearbeitung o.ä. von Speisekarten/[X.] zur Anwendung kommen kann; jedoch beschäftigen sich diese Dienstleistungen ebenfalls nicht schwerpunktmäßig mit der Erstellung/Kalkulation einer Speisenfolge, so dass der Verkehr auch insoweit [X.]falls nach einigen interpretatorischen Zwischenschritten zu einem Verständnis von [X.][X.] als Hinweis auf eine Erbringungsmodalität kommt.

d. Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 [X.] lassen sich weiterhin nicht hinsichtlich der zu [X.] beanspruchten Dienstleistungen

"Streaming für die Übertragung von elektronischen Spielen, Musik über das [X.]; [X.] über Telekommunikationsnetzwerke und drahtlose Telekommunikationsnetzwerke im Bereich der Unterhaltung; Bereitstellung des Zugangs auf eine [X.]ebsite zur [X.]n Vernetzung für [X.]; Bereitstellen des Zugriffs auf [X.]ebseiten mit digitaler Musik im [X.]; Hochladen von Musik und Fotos ins [X.] für Dritte"

feststellen, da diese im Gegensatz zu den übrigen zu dieser Klasse zurückgewiesenen Dienstleistungen weder technisch noch inhaltlich in einem näheren Bezug zu einem [X.][X.] stehen.

e. [X.]eiterhin hat die Markenstelle die Anmeldung auch hinsichtlich der zu [X.] beanspruchten Dienstleistungen

"Erziehung; Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten; Organisation von [X.]ettbewerben; Veranstaltung von [X.]ettbewerben; Dienstleistungen eines Clubs; Betrieb eines Clubs [Unterhaltung]"

zu Unrecht zurückgewiesen, da bei diesen Dienstleistungen einem Set/Tool, mit dessen Hilfe eine "Speisenfolge" oder eine ganze "Speisekarte" zusammengestellt werden kann, keine oder [X.]falls eine untergeordnete Bedeutung zukommt, so dass sich ein beschreibender /sachbezogener Zusammenhang zu [X.][X.] auf Grundlage seiner obengenannten Bedeutung jedenfalls nicht auf Anhieb und ohne weiteres erschließt.

f. Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 [X.] bestehen ferner nicht in Bezug auf die zu [X.] beanspruchten

"Dienstleistungen eines [X.]ndustriedesigners; Dienstleistungen eines Verpackungsdesigners",

da diese sich ihrem Gegenstand und [X.]nhalt nach nicht auf ein [X.][X.] beziehen können.

g. Auf Grundlage der Bedeutung von [X.][X.] als technisches Mittel für die Komposition, Kalkulation oder andere Planung von Speisen erschließt sich dem Verkehr ein beschreibender und/oder sachbezogener Aussagegehalt auch hinsichtlich der zu [X.] zurückgewiesenen Dienstleistungen

"Vermietung von Geschirr und Besteck; Vermietung von [X.]; Vermietung von Stühlen, Tischen, Tischwäsche, Gläsern; Vermietung von Trinkwasserspendern; Vermietung von transportablen Bauten [vorübergehende Beherbergung von Gästen]; Vermietung von Versammlungsräumen; Vermietung von Zelten; Vermietung von Möbeln; Vermietung von Tafelzubehör"

jedenfalls nicht ohne analysierende gedankliche Zwischenschritte, so dass dem angemeldeten Zeichen insoweit weder die Unterscheidungskraft abgesprochen noch ein Freihaltungsbedürfnis festgestellt werden kann.

h. Dies gilt auch in Bezug auf die zu [X.] beanspruchten Dienstleistungen

"Von [X.] erbrachte persönliche und [X.] Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse, nämlich Online-Dienstleistungen zum Knüpfen [X.]r Kontakte; Vergabe von Lizenzen an gewerblichen Schutz- und Urheberrechten; Vermietung von Bekleidungsstücken",

die ebenfalls keinen sich auf Anhieb erschließenden sachlichen Bezug zu einem [X.][X.] aufweisen.

Meta

30 W (pat) 576/20

06.10.2022

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 06.10.2022, Az. 30 W (pat) 576/20 (REWIS RS 2022, 9546)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 9546

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

30 W (pat) 555/18 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "craftguide" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis – Kostenentscheidung – Rückzahlung der Beschwerdegebühr wegen …


30 W (pat) 507/19 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – „AGEID“ – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis


30 W (pat) 546/17 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "infoskop" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis


29 W (pat) 513/18 (Bundespatentgericht)


30 W (pat) 5/17 (Bundespatentgericht)


Referenzen
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.