Bundespatentgericht, Beschluss vom 24.02.2022, Az. 30 W (pat) 561/20

30. Senat | REWIS RS 2022, 1034

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Gegenstand

Markenbeschwerdesache – "SUPPLIESGERMANY (Wortzeichen)" - fehlende Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2019 106 144.6

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin [X.] und des [X.] Merzbach

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

[X.].

1

Das Wortzeichen

2

[X.][X.]

3

ist am 10. Mai 2019 für die Waren und Dienstleistungen

4

„Klasse 02: Farben; Firnisse; Lacke; Rostschutzmittel; Holzkonservierungsmittel; Färbemittel; Beizen; [X.] im Rohzustand; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Mal-, Dekorations- und Druckzwecke sowie für künstlerische Arbeiten; Farbstoffe, Pigmente und Tinten; Tinte und Toner für Drucker und Kopiergeräte; Tintenpatronen; feste Tintenpatronen [gefüllt] für Tintenstrahldrucker; Druckerpasten; Tinte und Toner in Patronen; Toner in Form von Farbstoffen; Toner für Offsetdruckarbeiten; Verdünnungs- und Verdickungsmittel für Anstrich- und Färbemittel sowie für Tinten; Anstrichmittel; Zusatzstoffe in Verbindung mit vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten Klasse 09: Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, [X.], Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und [X.]nstrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; [X.]; DVDs; digitale Aufzeichnungsträger; Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen; Rechenmaschinen; Hardware für die Datenverarbeitung; Computer; Computersoftware; Feuerlöschgeräte; Aufgezeichnete Daten; informationstechnologische, audiovisuelle, multimediale und fotografische Geräte; Magnete, Magnetisierungs- und Entmagnetisierungsvorrichtungen; elektronische, optische, magnetische und digitale Speicher und Speichermedien; wissenschaftliche Geräte und Laborgeräte für physikalische Reaktionen mittels Elektrizität; Apparate, [X.]nstrumente und Kabel für Elektrizität; optische Geräte und Ausrüstung, Verstärkungsgeräte und Korrektoren; Sicherungs-, Sicherheits-, Schutz- und Signalgeräte sowie -ausrüstung; Speichergeräte für Computerprogramme; Speicher zur Verwendung von Computern; Geräte zum Speichern von Daten; Beamer; Mini-Beamer; Mediensoftware; Tauchausrüstung; Navigations-, Orientierungs-, Standortverfolgungs-, Zielverfolgungs- und Kartierungsgeräte; Mess-, Erkennungs- und Überwachungsinstrumente, -vorrichtungen sowie -regler; Apparate für wissenschaftliche Forschung und Labor, Unterrichtsapparate und Simulatoren; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten

5

[X.]: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Marketing und Verkaufsförderung; Kaufmännische Dienstleistungen und Verbraucherinformationsdienste, nämlich Einzel- und Großhandelsdienstleistungen online und als Kataloghandel sowie per Telefon in Bezug auf Farbstoffe, Pigmente und Tinten, Tinte und Toner für Drucker und Kopiergeräte, Tintenpatronen, feste Tintenpatronen [gefüllt] für Tintenstrahldrucker, Druckerpasten, Tinte und Toner in Patronen, Toner in Form von Farbstoffen, Toner für Offsetdruckarbeiten, Verdünnungs- und Verdickungsmittel für Anstrich- und Färbemittel sowie für Tinten, Anstrichmittel, [X.] im Rohzustand, informationstechnologische, audiovisuelle, multimediale und fotografische Geräte, Magnete, Magnetisierungs- und Entmagnetisierungsvorrichtungen, elektronische, optische, magnetisch und digitale Speicher und Speichermedien, Speichergeräte für Computerprogramme, Speicher zur Verwendung von Computern, Geräte zum Speichern von Daten, Beamer und Mini-Beamer, Mediensoftware, Auktions- und Versteigerungsdienste, Vermietung von Verkaufsautomaten, Vermittlungsdienstleistungen, Organisieren von Geschäftskontakten, Sammeleinkaufsdienste, kaufmännische Bewertungsdienste, Vorbereitung von Wettbewerben, Agenturgeschäfte, [X.]mport- und Exportdienste, Verhandlungs- und Vermittlungsdienste, [X.], Preisvergleichsdienste, Beschaffungsdienste für Dritte, [X.]; Hilfe in Geschäftsangelegenheiten, Geschäftsführung und administrative Dienstleistungen; betriebswirtschaftliche Analyse-, Recherche- und [X.]nformationsdienstleistungen; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und [X.]nformation in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten“

6

zur Eintragung in das beim [X.] geführte Register angemeldet worden.

7

Die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 02 des [X.]s hat die Anmeldung mit Beschluss vom 29. Juni 2020 zurückgewiesen, weil es der angemeldeten Bezeichnung an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]).

8

Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, die englischsprachige Wortfolge [X.][X.] setze sich aus den allgemein verständlichen Bestandteilen „[X.]“ und „[X.]“ zusammen. „[X.]“ stehe als Plural des Begriffs „supply“ u.a. für „Lieferungen, Nachschub, Hilfs- und Betriebsstoffe, Vorrat, Zubehör, Bestand“, gehöre zum [X.] Grundwortschatz und sei mit dem Bedeutungsgehalt „Vorrat, Bestand [einer Ware]; Angebot“ in den [X.] Sprachgebrauch eingegangen. Wie die der Anmelderin übersandten [X.]nternetauszüge belegten, werde der Begriff in unterschiedlichsten Bereichen, auch in Zusammenhang mit den einschlägigen Waren und Dienstleistungen zur Bezeichnung von Verbrauchsmaterialien, Ersatzteilen, Ergänzungen und Zubehör verwendet. Der weitere Markenbestandteil „[X.]“ bedeute „[X.]“. Er sei in Wortverbindungen wie „[X.]“ in den [X.] Sprachgebrauch eingegangen und für die angesprochenen Verkehrskreise damit ebenfalls ohne weiteres verständlich. Das Anmeldezeichen werde auch in seiner Gesamtheit vom angesprochenen Publikum als bloße Aneinanderreihung zweier sachbezogener Hinweise verstanden, nämlich als schlagwortartiger Sachhinweis im Sinne von „Lieferungen/Hilfs- und Betriebsstoffe/Zubehör [X.]“. Alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen könnten Hilfs- und Betriebsstoffe, Zubehör oder sonstige Lieferungen für/in [X.] oder damit unmittelbar im Zusammenhang stehende Angebote betreffen.

9

Bei den beanspruchten Waren der Klassen 02 und 09 könne es sich um Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien, Ersatzteile, Ergänzungen und Zubehör für Lieferungen in [X.] handeln. Soweit inhaltsbezogene Waren wie z.B. „Schallplatten; [X.]; DVDs“ beansprucht würden, könnten diese thematisch über Hilfs- und Betriebsstoffe oder Zubehör für Lieferungen in [X.] informieren. Die Ware „Computersoftware“ könne der Bearbeitung solcher Lieferungen dienen.

Die beanspruchten Dienstleistungen der [X.] könnten ein Sortiment an Hilfs- und Betriebsstoffen, Zubehör für/in [X.] zum Gegenstand haben (bspw. die beanspruchten Einzel- und Großhandels-, Bestell- und [X.]) oder der Vermittlung, Verwaltung, Vermarktung und Abwicklung entsprechender Lieferungen dienen.

Aufgrund der klaren Bedeutung der Anmeldemarke und des beschreibenden Zusammenhangs zwischen [X.][X.] und den beanspruchten Waren und Dienstleistungen erkenne der angesprochene Verkehr den rein sachlichen Bezug ohne weiteres und werde dem angemeldeten Markenwort deshalb keinen Herkunftshinweis entnehmen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie geltend macht, die Entscheidung sei schon deshalb mängelbehaftet, weil es sich um eine pauschale Zurückweisung für Waren und Dienstleistungen handele, was unzulässig sei. Die Markenstelle habe sich nicht im Detail zu den einzelnen Waren und Dienstleistungen geäußert, was aber erforderlich gewesen wäre, um diesen einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen zu können.

Desweiteren ergäben sich aus den von der Markenstelle übermittelten Anlagen keine [X.]nformationen, was unter „Supplies“ zu verstehen sei. Auch für die maßgeblichen Fachkreise liege eine Sachbeschreibung nicht ohne weiteres auf der Hand, da der Begriff „Supplies“ zahlreiche Waren bezeichnen könne bzw. verschiedene Bedeutungsgehalte habe und deshalb keine beschreibende Angabe bestimmten [X.]nhalts sei.

[X.]nsbesondere könne nicht darauf geschlossen werden, dass sämtliche Verbrauchsmaterialien, Ersatzteile, Ergänzungen und Zubehör unter den Begriff „Supplies“ fielen. Auch „[X.], Schallplatten“ etc. stünden in keinem Zusammenhang zu „Supplies“. Die von der Markenstelle angenommene thematische [X.]nformationsleistung habe auch nichts mit dem Begriff „Supplies“ zu tun. Das gelte ebenso für „Computersoftware“, die nach der Argumentation der Markenstelle der Bearbeitung solcher Lieferungen diene, da auch die Bearbeitung nicht mehr unter den Begriff „Supplies“ falle.

Letztlich handele es sich bei [X.][X.] in der Gesamtheit um einen reinen Phantasiebegriff.

Das Zeichen bestehe zwar aus Einzelbegriffen, für die jeweils eine [X.] Übersetzung herangezogen werden könne. Durch die Zusammenfügung beider Begriffe entstehe jedoch eine Wortneuschöpfung.

Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 02 des [X.]s vom 29. Juni 2020 aufzuheben.

[X.]m Rahmen der mündlichen Verhandlung am 24. Februar 2022 ist mit der Anmelderin erörtert worden, dass der Senat das angemeldete Wortzeichen für nicht schutzfähig erachtet, weil der Verkehr [X.][X.] nicht nur in der von der Markenstelle ermittelten Bedeutung „Zubehör/Lieferung [X.]“ verstehen wird, sondern in erster Linie als reines Werbeschlagwort i.S.v. „(er/sie/es) beliefert [X.]“.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

[X.][X.].

Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1, § 66 [X.] zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da es der angemeldeten Wortmarke [X.][X.] in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] fehlt. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 [X.]).

1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. [X.] [X.] 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/[X.] [[X.] DAS [X.]]; [X.], 228 Rn. 33 – [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.], 932 Rn. 7 – #darferdas? [X.]; [X.] 2018, 301 Rn. 11 – [X.]; [X.], 934 Rn. 9 – [X.]; [X.] 2014, 569 Rn. 10 – [X.]; [X.], 731 Rn. 11 – [X.]; [X.], 1143 Rn. 7 – [X.]). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] [X.], 608 Rn. [X.]/[X.] [[X.]]; [X.], 229 Rn. 27 – [X.]/[X.] [Bio[X.]D]; BGH [X.], 934 Rn. 9 – [X.]; [X.] 2014, 565 Rn. 12 – smartbook).

Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.], 301 Rn. 11 – [X.]; [X.], 934 Rn. 9 – [X.]). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] [X.] 2004, 428 Rn. 53 – [X.]; [X.], 301 Rn. 15 – [X.]; [X.], 934 Rn. 10 – [X.]; [X.] 2014, 872 Rn. 13 – [X.]).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH [X.],1143 Rn. 15 – [X.] werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] [X.] 2019, 1194 Rn. 20 – [X.] [#darferdas?]; [X.], 608 Rn. 67 – [X.]/[X.] [[X.]]; [X.], 411 Rn. 24 – [X.]/[X.] [[X.]]; [X.] 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird ([X.] [X.] 2004, 674 Rn. 86 – [X.]/[X.] [Postkantoor]; [X.], 932 Rn. 8 – #darferdas? [X.]). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht ([X.], 301 Rn. 15 – [X.]; [X.] 2014, 569 Rn. 10 – [X.]; [X.], 1143 Rn. 9 – [X.]; [X.] 2009, 952 Rn. 10 – [X.]Card).

An die Beurteilung der Unterscheidungskraft von schlagwortartigen Wortkombinationen wie hier [X.][X.] sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Wortzeichen ([X.] [X.] [X.]nt. 2012, 914 (Nr. 25) – [X.] DAS [X.]; [X.], 228 (Nr. 36) – Vorsprung durch Technik; [X.] 2004, 1027 (Nr. 32, 44) – DAS PR[X.]NZ[X.]P DER BEQUEML[X.]CHKE[X.]T; [X.] 2009, 949 (Nr. 12) – [X.]; [X.] 2009, 778 (Nr. 12) – [X.]). Es wäre daher unzulässig, besondere Kriterien aufzustellen, die das Kriterium der Unterscheidungskraft ersetzen oder von ihm abweichen ([X.] [X.], 228 ([X.]) – Vorsprung durch Technik; [X.] 2004, 1027 (Nr. 35, 36) – DAS PR[X.]NZ[X.]P DER BEQUEML[X.]CHKE[X.]T), etwa dergestalt, dass die sloganartige Wortfolge oder -kombination phantasievoll sein und ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge habe, aufweisen müsse ([X.] [X.], 228 (Nr. 39) – Vorsprung durch Technik; [X.] 2004, 1027 (Nr. 31, 32) – DAS PR[X.]NZ[X.]P DER BEQUEML[X.]CHKE[X.]T; [X.] 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft). Auch wenn Werbeslogans keinen strengeren Schutzvoraussetzungen unterliegen, ist jedoch zu berücksichtigen, dass Wortmarken in Form von Werbeslogans vom Verkehr nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen werden wie andere Markenkategorien. [X.]nsoweit ist bei Slogans, die eine im Vordergrund stehende Werbefunktion ausüben, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die angesprochenen Kreise aus solchen Slogans gewöhnlich nicht auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen schließen. Bei nach Art eines Slogans gebildeten Wortfolgen oder -kombinationen wird der Verkehr diese daher als eine Beschreibung oder Anpreisung des [X.]nhalts oder Gegenstands entsprechender Waren und Dienstleistungen auffassen (vgl. [X.] [X.] 2004, 1027, 1029 (Nr. 35) – DAS PR[X.]NZ[X.]P DER BEQUEML[X.]CHKE[X.]T; [X.] 2000, 882, 883 – Bücher für eine bessere Welt; [X.] 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft; EuG [X.] [X.]nt. 2003, 834, 835 f. – Best buy; [X.] [X.]nt. 2004, 944, 946 – Mehr für [X.]hr Geld). Nicht unterscheidungskräftig sind demzufolge spruchartige Wortfolgen, die lediglich in sprach- oder werbeüblicher Weise eine beschreibende Aussage über die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen enthalten oder sich ausschließlich in Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art erschöpfen, ohne einen über diese Werbefunktion hinausreichenden Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu vermitteln (vgl. [X.] [X.] 2004, 1027 (Nr. 35) – DAS PR[X.]NZ[X.]P DER BEQUEML[X.]CHKE[X.]T; [X.] 2001, 1047, 1049 – [X.], [X.]; [X.], 735, 736 – Test it.; [X.] 2014, 872 (Nr. 23) – [X.]; [X.] 2015, 173 (Nr. 28) – for you; [X.], 943 (Nr. 23) – [X.]; siehe auch Ströbele/ [X.]/Thiering, [X.], 13. Aufl., § 8 Rn. 244, 245 m. w. N.).

2. Nach diesen Grundsätzen entbehrt die Wortkombination [X.][X.] für die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

a. Angesprochene Verkehrskreise sind - neben dem Fachverkehr - in Bezug auf die Waren der Klassen 02 und 09, die Verbraucherinformationsdienste und die Einzelhandelsdienstleistungen der [X.] die normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher. Andere Dienstleistungen wie Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten, Marketing und Verkaufsförderung, Großhandelsdienstleistungen, Hilfe in Geschäftsangelegenheiten, Geschäftsführung und administrative Dienstleistungen richten sich an den Fachverkehr.

b. Die angemeldete Marke [X.][X.] besteht aus den beiden zum Grundwortschatz der [X.] Sprache und damit allgemein verständlichen Begriffen „[X.]“ und „[X.]“, die von den Adressaten der beanspruchten Waren und Dienstleistungen – jedenfalls aber von den auch für sich allein relevanten Fachverkehrskreisen – unmittelbar erfasst und verstanden werden. Ungeachtet der Zusammenschreibung in [X.] wird der Verkehr die Einwortmarke gedanklich und sprachlich in beide Begriffe zergliedern, insbesondere, weil er in dem nachgestellten Zeichenelement „[X.]“ ohne weiteres die englischsprachige Länderbezeichnung [X.]s erkennen wird.

Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, handelt es sich bei dem Bestandteil „[X.]“ nicht nur um ein [X.] Substantiv mit der von der Markenstelle ermittelten Bedeutung „Lieferung, Zubehör“, sondern auch um die dritte Person Singular des [X.] Verbs „supply“ mit der Bedeutung „(er/sie/es) versorgt/beliefert“.

Der Zeichenbestanteil „[X.]“ ist dem angesprochenen Verkehr u.a. aus geläufigen Bezeichnungen wie „[X.]“ als [X.] Wort für „[X.]“ geläufig.

[X.]n der Gesamtheit wirkt die Wortkombination ausschließlich wie ein typisches werbeübliches Schlagwort dahingehend, dass „(er/sie/es) [X.] versorgt/beliefert“, und zwar mit den beanspruchten und entsprechend bezeichneten Waren und Dienstleistungen. Dabei führt der Umstand, dass nicht eindeutig ist, ob „er“, „sie“ oder „es“ [X.] versorgt, nicht zu einer schutzbegründenden Mehrdeutigkeit des angemeldeten Zeichens. Alle Übersetzungsvarianten unterstreichen letztlich den beschreibenden bzw. anpreisenden Sinngehalt, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Versorgung bzw. Belieferung [X.]s dienen. Dabei macht es keinen Unterschied, wer genau (z.B.: „er“ als Anbieter, „sie“ als Firma oder „es“ als Unternehmen) [X.] versorgt.

c. Soweit die Anmelderin geltend macht, [X.][X.] werde vom Verkehr als unterscheidungskräftige Wortneuschöpfung wahrgenommen, ist dem nicht zu folgen. Dagegen spricht, dass der Bedeutungsgehalt der grammatikalisch korrekten Wortkombination ohne weiteres erkennbar bleibt. Ohnehin ist der Verkehr daran gewöhnt, ständig mit neuen, schlagwortartigen Begriffen konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene [X.]nformationen in einprägsamer Form übermittelt werden sollen (vgl. Ströbele in Ströbele/[X.]/Thiering, [X.], 13. Aufl., § 8 Rn. 222).

d. Auch die Zusammenschreibung von „[X.]“ und „[X.]“ führt nicht dazu, dass der Verkehr das angemeldete Zeichen als Phantasiebegriff wahrnehmen wird. Bei der Zusammenschreibung der beiden Wörter, die bereits wegen des Bestandteils „[X.]“ problemlos erkennbar sind, handelt es sich um eine werbeübliche Orthografieabweichung (vgl. [X.], Beschluss vom [X.], 30 W (pat) 529/17 – MYPROTE[X.]N; Beschluss vom 18.01.2018, 28 W (pat) 555/17 – EASYCL[X.]P; Beschluss vom 10.10.2017, 25 W (pat) 2/16 – findwhatyoulike; Beschluss vom 03.06.2015, 26 W (pat) 3/15 – dateformore). An eine solche Zusammenschreibung von Markenbestandteilen ist der Verkehr gewöhnt, denn sie wird in der beschreibenden Werbesprache seit langem und häufig verwendet, ohne dass der beschreibende Begriffsinhalt dadurch in den Hintergrund tritt.

e. Entgegen dem Vortrag der Anmelderin muss sich die Zurückweisung auch nicht im Detail mit jeder beanspruchten Ware bzw. Dienstleistung befassen. Dem werbeüblichen Schlagwort [X.][X.] i.S.v. „(er/sie/es) beliefert [X.]“ ist nämlich immanent, dass die Belieferung sich auf alle möglichen Waren und Dienstleistungen beziehen kann.

Das gilt ohne weiteres für die die beanspruchten Waren der Klassen 02 und 09, wobei es sich bei den Waren der Klasse 02 überdies um typische Verbrauchsartikel handelt, bei denen eine gute Belieferung [X.]s besonders wichtig ist. Entgegen dem Vorbringen der Anmelderin spielen die beanspruchten Waren „Computersoftware; Aufgezeichnete Daten; Mediensoftware“ (Klasse 09) für den reibungslosen Ablauf der Belieferung [X.]s eine wesentliche Rolle, z.B. bei der Verarbeitung von Bestellungen und dem Versand. Alle Dienstleistungen der [X.] betreffen die bzw. dienen der Belieferung [X.]s. Das gilt beispielsweise für „Kaufmännische Dienstleistungen und Verbraucherinformationsdienste, nämlich Einzel- und Großhandelsdienstleistungen online und als Kataloghandel sowie per Telefon in Bezug auf (…)“. Auch im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen „Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Marketing und Verkaufsförderung“ vermittelt die Bezeichnung [X.][X.] eine rein werblich anpreisende Sachaussage, denn diese Dienstleistungen betreffen z.B. das Tätigkeitsfeld des Versandhandels oder stehen in engem Bezug hierzu. Anhaltspunkte dafür, dass der Verkehr diese Wortfolge auch als Herkunftshinweis verstehen könnte, ergeben sich nicht.

f. Die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke lässt sich auch nicht aus den von der Anmelderin zitierten Entscheidungen des [X.] zu „[X.] supply“ ([X.] 32 W (pat) 100/97) oder des EU[X.]PO zu „[X.]“ ([X.]/01-3 vom 8. November 2001) herleiten, weil die Prüfung der angemeldeten Marke ausschließlich auf diese selbst zu beziehen ist (vgl. Ströbele in Ströbele/[X.]/Thiering, [X.], 13. Aufl., § 8 Rn. 77) und sich [X.][X.] von den vorgenannten Begriffen durch die Endung „-[X.]ES“, den Bestandteil „[X.]“ und damit in ihrem Bedeutungsgehalt unterscheidet.

3. Die angemeldete Marke ist damit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen, so dass die Beschwerde zurückzuweisen war.

Meta

30 W (pat) 561/20

24.02.2022

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 24.02.2022, Az. 30 W (pat) 561/20 (REWIS RS 2022, 1034)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 1034

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