Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2014, Az. RiZ (R) 4/13

Dienstgericht des Bundes | REWIS RS 2014, 7887

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BUNDESGE[X.]ICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

U[X.]TEIL
[X.]iZ([X.]) 4/13

vom

13.
Februar
2014

in dem Prüfungsverfahren

des
[X.]s
am [X.]

Antragsteller, [X.]evisionskläger und [X.]evisionsbeklagter,
-
Verfahrensbevollmächtigte: [X.]echtsanwältin

gegen

Antragsgegner, [X.]evisionsbeklagter und [X.]evisionskläger,

wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht

-
2
-
Der [X.] -
[X.] des Bundes
-
hat ohne
mündliche Ver-handlung am 13.
Februar
2014
durch den Vorsitzenden [X.] am Bundesge-richtshof Prof.
Dr.
Bergmann, die [X.]in am [X.] Safari
Chabestari, den [X.] am [X.] Dr.
Drescher sowie die [X.] am [X.] [X.]einfelder und Dr.
Spinner
für [X.]echt erkannt:

Die [X.]evision des Antragsgegners gegen das Urteil des [X.]s für [X.] bei dem [X.] vom 11.
April 2013 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller ist des eingelegten [X.]echtsmittels der [X.]evision gegen das Urteil des [X.]s für [X.] bei dem [X.] vom 11.
April 2013 verlustig.
Die Kosten des [X.]evisionsverfahrens haben der [X.] und der Antragsgegner je zur Hälfte zu tragen.

Von [X.]echts wegen

Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsteller durch Formulierun-gen in einer von dem Präsidenten des [X.] er-stellten dienstlichen Beurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1.
Januar 1
-
3
-
2002 bis zum 31.
Dezember 2005 in seiner richterlichen Unabhängigkeit beein-trächtigt wird.
Der Antragsteller steht seit dem 1.
August 1991 im richterlichen Dienst des Antragsgegners. Seit dem 1.
März 2000 ist er als [X.] am [X.]

tätig und dort Vorsitzender einer Kammer.
Am 8.
Februar 2006 erstellte der damalige Präsident des [X.]s

und heutige Präsident des [X.] über den Antragsteller eine Beurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1.
Januar 2002 bis 31.
Dezember 2005. Mit rechtskräftigem Urteil vom 3.
Juli 2008 hob das [X.] die Beurteilung auf und verpflichtete den Antrags-gegner, eine neue dienstliche Beurteilung zu erstellen.
Mit Urteil des Landgerichts Leipzig -
[X.] für [X.]
-
vom 3.
Juli 2008 wurden einzelne Passagen der dienstlichen Beurteilung vom 8.
Februar 2006 für unzulässig erklärt, weil sie geeignet seien, die richterliche Unabhängigkeit zu beeinträchtigen. Der [X.] wies die [X.]evision des Antragsgegners gegen das Urteil des [X.]s zurück und stellte auf die begründete [X.]evision des Antragstellers die Unzulässigkeit weiterer Passa-gen in der dienstlichen Beurteilung vom 8.
Februar 2006 fest ([X.], Urteil vom 4.
Juni 2009 -
[X.]iZ([X.]) 5/08, [X.]Z 181, 268).
Unter dem 5.
Januar 2011 erstellte der Präsident des [X.] erneut eine dienstliche [X.]egelbeurteilung für den Zeitraum vom 1.
Januar 2002 bis zum 31.
Dezember 2005. Diese hat u.a. folgenden Wortlaut:

2
3
4
5
-
4
-

"

Herr T.

bereitet seine mündlichen Verhandlungen auch mit entsprechenden Hinweis-
und Auflagenbe-schlüssen so vor, dass sie regelmäßig im ersten [X.] entscheidungsreif sind. In den von [X.] besuchten mündlichen Verhandlungen war allerdings nicht erkenn-bar, dass Herr T.

die mündlichen Verhandlungen leitet.

Herr T.

s Urteile sind sprachlich gut nachvollzieh-bar und in der [X.]egel übersichtlich aufgebaut. Sie sind auch gut verständlich. Zum Teil nimmt Herr T.

die höchstrichterliche [X.]echtsprechung nicht zur Kenntnis. In einigen seiner Urteile ist Herr T.

von der [X.]n [X.]echtsprechung abgewichen, ohne in den Entscheidungsgründen darauf hinzuweisen bzw. sich mit dieser auseinanderzusetzen.

Herrn T.

s Kenntnisse im materiellen [X.]echt, insbe-sondere im Arbeitsrecht sind befriedigend bis [X.], seine prozessrechtlichen Kenntnisse sind nicht immer ausreichend. Herr T.

setzt seine juristi-schen Kenntnisse oft nicht in seiner richterlichen Arbeit um.

Während Herr T.

die Parteien und ihre Prozess-bevollmächtigten in den mündlichen Verhandlungen freundlich behandelt, ist sein Verhalten ihnen gegenüber außerhalb der mündlichen Verhandlung von Ignoranz und Gleichgültigkeit geprägt. Auch vielfältige Schreiben, An-träge, Bitten und Hilferufe ignoriert Herr T.

zum Teil über Jahre. Dies ist ein unangemessenes Verhalten, zumal, wie regelmäßig, wenn die Anliegen der Parteien oder ihrer Prozessbevollmächtigten im Hinblick auf die vielfältige Untätigkeit des [X.]s berechtigt sind.

"

Mit Schreiben vom 27.
August 2011 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen die dienstliche Beurteilung vom 5.
Januar 2011, der mit [X.] vom 13.
Oktober 2011 zurückgewiesen wurde. Das Verwaltungsge-
6
-
5
-
richt Leipzig hat mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 26.
April 2012 den Antragsgegner unter Aufhebung der dienstlichen Beurteilung vom 5.
Januar 2011 und des Widerspruchsbescheids vom 13.
Oktober 2011 verpflichtet, eine neue dienstliche Beurteilung für den Zeitraum vom 1.
Januar 2002 bis zum 31.
Dezember 2005 zu erstellen.
Mit seinem Antrag im Prüfungsverfahren hat der Antragsteller die Beein-trächtigung seiner richterlichen Unabhängigkeit durch die dienstliche Beurtei-lung vom 5.
Januar 2011 geltend gemacht. Sie enthalte unzulässige [X.],
mit denen ihm im Kernbereich der richterlichen Tätigkeit vorgeschrie-ben würde, sich künftig anders zu verhalten, oder bei denen es sich um eine bloße persönliche Herabsetzung handele.
Der Antragsteller hat beantragt
festzustellen, dass folgende Formulierungen in der über ihn erstellten dienstlichen Beurteilung vom 5.
Januar 2011 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheids vom 13.
Oktober 2011 unzulässig sind und ihn in seiner richterlichen Unabhängigkeit verletzen:

1.
In den von [X.] besuchten Verhandlungen war [X.] nicht erkennbar, dass Herr T.

die mündlichen Verhandlungen leitet.

2.
Zum Teil nimmt Herr T.

die höchstrichterliche [X.]echtsprechung nicht zur Kenntnis. In einigen seiner Urteile ist Herr T.

von der höchstrichterlichen [X.]echtsprechung abgewichen, ohne in den [X.] darauf hinzuweisen bzw. sich mit die-ser auseinanderzusetzen.

3.
Herr T.

setzt seine juristischen Kenntnisse oft nicht in seiner richterlichen Arbeit um.

4.
Während Herr T.

die Parteien und ihre Pro-zessbevollmächtigten in den mündlichen Verhand-lungen freundlich behandelt, ist sein Verhalten ihnen 7
8

-
6
-
gegenüber außerhalb der mündlichen Verhandlung von Ignoranz und Gleichgültigkeit geprägt. Auch viel-fältige
Schreiben, Anträge, Bitten und Hilferufe igno-riert Herr T.

zum Teil über Jahre. Dies ist ein unangemessenes Verhalten, zumal, wie regelmäßig, wenn die Anliegen der Parteien oder ihrer Prozess-bevollmächtigten im Hinblick auf die vielfältige Untä-tigkeit des [X.]s berechtigt sind.

Der Antragsgegner hat die Zurückweisung des Antrags begehrt und u.a. die Auffassung vertreten, die mit dem Antrag zu
2 beanstandete Passage sei zulässig, da sie die Vorgaben des Urteils des [X.]s vom 4.
Juni 2009 umsetze. Die mit dem Antrag zu
4 beanstandete Formulierung entspreche
der dienstlichen Beurteilung vom 8.
Februar 2006. Diese sei vom Antragsteller nicht zum Gegenstand des vormaligen Prüfungsverfahrens gemacht worden. Mit diesem Antrag sei er nunmehr ausgeschlossen. Im Übrigen handele es sich hier um die Dokumentation des Verhaltens des Antragsstellers außerhalb der mündlichen Verhandlung.
Das [X.] -
[X.] für [X.] -
hat den Antrag für insgesamt zulässig, jedoch nur teilweise für begründet erachtet. Die [X.] "Zum Teil nimmt Herr T.

die höchstrichterliche [X.]echtsprechung nicht zur Kenntnis" und "Während Herr T.

die Parteien und ihre Pro-zessbevollmächtigten in den mündlichen Verhandlungen freundlich behandelt, ist sein Verhalten ihnen gegenüber außerhalb der mündlichen Verhandlung von Ignoranz und Gleichgültigkeit geprägt" seien unzulässig. Im Übrigen hat das [X.] den Antrag zurückgewiesen.
Der Antragsgegner verfolgt mit der [X.]evision seinen ursprünglichen [X.] weiter. Der Antragsteller begehrt -
nach der [X.]ücknahme der 9

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-
7
-
von ihm zunächst eingelegten [X.]evision -
die Zurückweisung der [X.]evision des Antragsgegners.

Entscheidungsgründe:
I.
Die [X.]evision des Antragsgegners ist unbegründet. Das [X.] für [X.] bei dem [X.] hat dem Antrag zu [X.]echt teilweise ent-sprochen.
1.
Zutreffend hat das [X.] für [X.] die angefochtene dienstli-che Beurteilung ausschließlich daraufhin überprüft, ob sie den Antragsteller in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt. Ob die Beurteilung im Übri-gen rechtmäßig ist, hat es nicht zu entscheiden.
a)
Nach §
26 Abs.
1 D[X.]iG untersteht der [X.] einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. Nach §
26 Abs.
2 D[X.]iG umfasst die Dienstaufsicht vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die [X.], dem [X.] die ordnungswidrige Art der Ausführung eines [X.] vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der [X.] zu ermahnen. Demgemäß sieht §
6 Abs.
1 und 2 Sächs[X.]iG die periodi-sche Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung von [X.]ich-tern auf Lebenszeit vor, mit dem Hinweis, dass bei der Beurteilung richterlicher Amtsgeschäfte die sich aus §
26 Abs.
1 und 2 D[X.]iG ergebenden [X.] zu beachten sind und eine Stellungnahme zum Inhalt richterlicher Ent-scheidungen unzulässig ist.
12
13
14
-
8
-
b)
Soweit die richterliche Unabhängigkeit durch den Inhalt einer dienstli-chen Beurteilung beeinträchtigt wird, ist diese unzulässig. Das ist allerdings nicht schon dann der Fall, wenn darin die richterliche Amtsführung und spezi-fisch richterliche Fähigkeiten bewertet werden. Das entspricht vielmehr ihrem Zweck. Eine dienstliche Beurteilung verletzt die richterliche Unabhängigkeit nur dann, wenn sie auf eine direkte oder indirekte Weisung hinausläuft, wie der [X.] künftig verfahren oder entscheiden soll. In dieser [X.]ichtung muss die dienstliche Beurteilung eines [X.]s sich auch jeder psychologischen Ein-flussnahme enthalten. Sie ist unzulässig, wenn die in ihr enthaltene Kritik den [X.] veranlassen könnte, in Zukunft eine andere Verfahrens-
oder [X.] als ohne diese Kritik zu treffen (st.
[X.]spr.; vgl. etwa [X.], Urteil vom 14. Oktober 2013 -
[X.]iZ([X.]) 2/12, NVwZ-[X.][X.] 2014, 202 [X.]n. 15 mwN).
c)
Zum Schutzbereich der sachlichen richterlichen Unabhängigkeit gehö-ren in erster Linie die eigentliche [X.]echtsfindung und die ihr mittelbar dienenden Sach-
und Verfahrensentscheidungen einschließlich nicht ausdrücklich [X.], dem Interesse der [X.]echtssuchenden dienender richterlicher Hand-lungen, die in einem konkreten Verfahren mit der Aufgabe des [X.]s, [X.]echt zu finden und den [X.]echtsfrieden zu sichern, in Zusammenhang stehen (sog. Kernbereich; st.
[X.]spr.; vgl. etwa [X.], Urteil vom 4.
Juni 2009 -
[X.]iZ([X.]) 5/08, [X.]Z 181, 268 [X.]n. 16 mwN). Sie sind dienstaufsichtlichen Maßnahmen grundsätzlich entzogen, es sei denn, es liegt ein offensichtlicher, jedem Zweifel entrückter Fehlgriff vor ([X.], Urteil vom 14.
April 1997 -
[X.]iZ([X.]) 1/96, D[X.]iZ
1997, 467, 468). Dementsprechend ist auch die Verhandlungsführung einer Dienstaufsicht weitgehend entzogen ([X.], Urteil vom 22.
Februar 2006
-
[X.]iZ([X.]) 3/05, [X.], 1674 [X.]n.
21).
15
16
-
9
-

d)
Hingegen unterliegt die richterliche Amtsführung insoweit der Dienst-aufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung eines Dienstgeschäftes oder um solche Fra-gen geht, die dem Kernbereich der [X.]echtsprechungstätigkeit so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig angesehen werden können (st.
[X.]spr.; vgl. etwa [X.], Urteil vom 4.
Juni 2009 -
[X.]iZ([X.]) 5/08, [X.]Z 181, 268 [X.]n. 17; Urteil vom 22.
Februar 2006 -
[X.]iZ([X.]) 3/05, NJW
2006, 1674 [X.]n. 20). So kann etwa der Vorhalt unangemessen langer Urteilsabsetzungsfris-ten eine zulässige Ausübung von Dienstaufsicht sein ([X.], Urteil vom 27.
Januar 1995 -
[X.]iZ([X.]) 3/94, D[X.]iZ
1995, 352, 353; Urteil vom 22.
März 1985 -
[X.]iZ([X.]) 2/84, D[X.]iZ
1985, 394, 395; Urteil vom 31.
Januar 1984 -
[X.]iZ([X.]) 3/83, [X.]Z
90, 41, 45
f.).
2.
Die Feststellung des Inhalts einer dienstlichen Beurteilung und die Würdigung der darin im Einzelfall verwendeten Formulierungen ist grundsätz-lich Sache der Tatsachengerichte und unterliegt im [X.]evisionsverfahren nur [X.] eingeschränkten Überprüfung (vgl. §
80 Abs.
1 Satz
1 D[X.]iG i.V.m. §
137 Abs.
2 VwGO). Sofern keine durchgreifenden Verfahrensrügen erhoben [X.]n, ist das [X.]evisionsgericht grundsätzlich an die im Urteil getroffenen tatsäch-lichen Feststellungen gebunden
(st. [X.]spr.; vgl. etwa [X.], Urteil vom 14.
Januar 1998 -
11
C 11.96
-
[X.]E 106, 115, 123 mwN). Die tatrichterli-che Würdigung einer Äußerung oder Erklärung, auch in einer Beurteilung, ist nur darauf zu überprüfen, ob sie gegen anerkannte Auslegungsregeln, Denk-gesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ob wesentlicher Tatsachen-stoff, der für die Auslegung von Bedeutung sein kann, außer Betracht gelassen wurde, oder ob sie sonst auf [X.]echtsfehlern beruht (vgl. [X.], Urteil vom 14.
Oktober 2013 -
[X.]iZ([X.]) 2/12, NVwZ-[X.][X.] 2014, 202 [X.]n. 18; Urteil vom 17
18
-
10
-
22.
Februar 2006 -
[X.]iZ([X.]) 3/05, [X.], 1674 [X.]n.
23; Urteil vom 14.
April 1997 -
[X.]iZ([X.]) 1/96, D[X.]iZ
1997, 467, 469; [X.], Urteil vom 11.
Januar 2011 -
1
C 1.10, [X.]E 138, 371 [X.]n.
15).
3.
Gemessen daran ist die Würdigung der dienstlichen Beurteilung durch das [X.] revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Verfahrensrügen hat die [X.]evision des Antragsgegners nicht erhoben, sonstige [X.]echtsfehler lässt die Entscheidung des [X.]s nicht erkennen.
a)
Das [X.] hat die Formulierung "Zum Teil nimmt Herr T.

die höchstrichterliche [X.]echtsprechung nicht zur Kenntnis"
zu [X.]echt be-anstandet.
aa)
Das [X.] hat angenommen, diese Formulierung sei nicht eindeutig. Mit ihr könne gemeint sein, der Antragsteller müsse der höchstrich-terlichen [X.]echtsprechung folgen. Dies würde eine unzulässige Weisung [X.], da sie den Antragsteller veranlassen könnte, in Zukunft eine andere Verfahrens-
oder Sachentscheidung zu treffen. Soweit mit der beanstandeten Formulierung für alle Fälle ein Hinweis auf die höchstrichterliche [X.]echtspre-chung verlangt werde, erweise sie sich als zu weitgehende Anweisung an den Antragsteller für sein künftiges Verhalten. Zulässig seien nur solche [X.], die unter keinem Gesichtspunkt direkt oder indirekt nahelegten, wie der [X.] künftig verfahren oder entscheiden solle. [X.] eine Formulierung meh-rere Auslegungen zu, so sei sie auch dann unzulässig i.S.d. §
26 Abs.
3 D[X.]iG, wenn einer der möglichen -
nicht völlig fernliegenden
-
Auslegungen geeignet sei, die richterliche Unabhängigkeit zu beinträchtigen. Dies sei hier der Fall.
bb)
Die [X.]evision macht geltend, die beanstandete Passage enthalte of-fensichtlich keine Weisung, der [X.] möge der höchstrichterlichen [X.]echt-19
20
21
22
-
11
-
sprechung folgen. Sie stelle fest, dass der Antragsteller in einigen seiner Urteile von der höchstrichterlichen [X.]echtsprechung abweiche ohne darauf hinzuwei-sen. Die Feststellung, dass der Antragsteller von der höchstrichterlichen
[X.]echt-sprechung abweiche, dies aber nicht deutlich mache, sei zulässig. Der [X.] halte eine Formulierung nur dann für zu weitgehend, wenn im-mer ein Hinweis auf die höchstrichterliche [X.]echtsprechung verlangt werde. Ein solcher Hinweis werde zum
einen vorliegend nicht verlangt und zum anderen werde lediglich festgestellt und dokumentiert, dass ein Hinweis auf die [X.] [X.]echtsprechung in den Fällen nicht erfolge, in denen der [X.] von dieser abweiche. Das angefochtene Urteil werde allein von der [X.] getragen, die inkriminierte Formulierung sei nicht eindeutig. Der [X.]echts-fehler des Urteils ergebe sich daraus, dass verschiedene Deutungsmöglichkei-ten aufgezeigt würden, von denen das Gericht dann die dem Antragsgegner ungünstige wähle. Die inkriminierte Formulierung sei sprachlich eindeutig. Sie habe feststellenden Charakter und drücke keine Erwartung oder gar einen Hin-weis aus.
cc)
Mit diesem Vorbringen zeigt die [X.]evision keinen [X.]echtsfehler des [X.]s auf. Die [X.]evision befasst sich überwiegend mit dem zweiten Satz "In einigen seiner Urteile ist Herr T.

von der höchstrichterlichen [X.]echtsprechung abgewichen, ohne in den Entscheidungsgründen darauf [X.] bzw. sich mit dieser auseinanderzusetzen". Diesen Satz hat das [X.] jedoch nicht beanstandet, sondern ausdrücklich für zulässig er-klärt.
Den vorangestellten Satz "Zum Teil nimmt Herr T.

die höchstrich-terliche [X.]echtsprechung nicht zur Kenntnis"
hat das [X.] dagegen oh-ne erkennbaren [X.]echtsfehler dahin gewürdigt, dass er mehrere nicht völlig 23
24
-
12
-
fernliegende Deutungen zulässt. Das [X.] hat rechtsfehlerfrei ange-nommen, dass diese Formulierung nicht lediglich einen zulässigen Vorhalt ent-hält, dass der Antragsteller die höchstrichterliche [X.]echtsprechung von [X.] nicht zur Kenntnis nimmt und damit gegen methodische Standards der [X.]echtsanwendungstechnik verstößt, sondern sie -
auch unter Berücksichtigung des nachfolgenden Satzes
-
dahin verstanden werden kann, der Antragsteller müsse der höchstrichterlichen [X.]echtsprechung folgen oder es werde für alle Fälle ein Hinweis auf die höchstrichterliche [X.]echtsprechung verlangt, und damit den Antragsteller in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt (vgl. [X.], Urteil vom 4.
Juni 2009 -
[X.]iZ([X.]) 5/08, [X.]Z
181, 268 [X.]n.
25; Schnellen-bach, [X.], 161, 165).
b)
Das [X.] hat auch die Passage "Während Herr T.

die Parteien und ihre Prozessbevollmächtigten in den mündlichen Verhandlungen freundlich behandelt, ist sein Verhalten ihnen gegenüber außerhalb der mündli-chen Verhandlung von Ignoranz und Gleichgültigkeit geprägt"
zu [X.]echt bean-standet.
aa)
Das [X.] hat insoweit angenommen, es sei dem [X.] nicht verwehrt, diese Formulierung im vorliegenden Verfahren auf eine Be-einträchtigung seiner richterlichen Unabhängigkeit überprüfen zu lassen, obschon sie bereits in der früheren Beurteilung vom 8.
Februar 2006 enthalten gewesen sei, ohne dass sie vom Antragsteller zum Gegenstand des früheren Prüfungsverfahrens (vgl. [X.], Urteil vom 4.
Juni 2008 -
[X.]iZ([X.]) 5/08, [X.]Z
181, 268) gemacht worden sei. Diese Beurteilung sei vom [X.] aufgehoben und der Antragsgegner zur Erstellung einer neuen Beurteilung verpflichtet worden, weshalb dem Antrag die [X.]echtskraft einer früheren Entscheidung nicht entgegenstehe. Auch eine Verwirkung sei nicht 25
26
-
13
-
eingetreten. Der Antragsgegner habe im Hinblick auf die Vielzahl der Verfahren zwischen den Beteiligten nicht darauf vertrauen können, der Antragsteller [X.] sich nicht gegen diese Formulierung wenden. Die beanstandete Passage enthalte eine kritische Stellungnahme zu dem dienstlichen Verhalten des [X.] gegenüber den Parteien und ihren Prozessbevollmächtigten. Sie setze den Antragsteller ohne Anführung von Tatsachen persönlich herab. Die Wendung, das Verhalten des Antragstellers sei von "Ignoranz und Gleichgültig-keit geprägt", enthalte einen unzulässigen Ausspruch der Missbilligung. Dabei sei der allgemeine Sprachgebrauch des Wortes "Ignoranz"
als "Unwissenheit", "Dummheit"
und "Kenntnislosigkeit"
zugrunde zu legen.
bb)
Die [X.]evision macht geltend, der Antragsteller sei mit seinem Antrag ausgeschlossen, weil er die identische Formulierung in der dienstlichen Beurtei-lung vom 8.
Februar 2006 nicht angegriffen habe. Im Übrigen handele es sich um die reine Dokumentation des Verhaltens des Antragsstellers gegenüber den Prozessbeteiligten. Dieses Verhalten ließe sich nicht anders beschreiben als dadurch, dass der Antragsteller deren vielfältige Schreiben, Anträge, Bitten und Hilferufe ignoriere und ihnen gleichgültig gegenüberstehe. Eine bessere Be-zeichnung als die gewählte gebe es nicht. Das [X.] würde neuerlich unterschiedliche Deutungsvarianten unterstellen und dem Antragsgegner die ihm ungünstige Variante vorhalten. Dem [X.] unterlaufe insoweit auch der Fehler, dass dem Antragsteller gerade nicht "Kenntnislosigkeit"
vorgehalten werde, sondern offensichtlich die unterbliebene Kenntnisnahme im Sinne einer Weigerung, sich mit den Eingaben von Prozessbeteiligten überhaupt zu befas-sen.
cc)
Hiermit zeigt die [X.]evision keinen [X.]echtsfehler des [X.]s auf.
27
28
-
14
-

(1)
Das [X.] ist zu [X.]echt davon ausgegangen, dass es dem [X.] nicht verwehrt ist, die beanstandete Formulierung zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens zu erheben. Das frühere Prüfungsverfahren betraf die Beurteilung vom 8.
Februar 2006 und damit einen anderen Streitgegen-stand. Aus welchen Gründen der Antragsteller die insoweit inhaltsgleiche For-mulierung
in der Beurteilung vom 8. Februar 2006 nicht angegriffen und zum Gegenstand des früheren Prüfungsverfahrens gemacht hat, kann daher dahin-stehen. Der Antragsgegner konnte jedenfalls nicht darauf vertrauen, dass der Antragsteller die Verwendung dieser Formulierung in einer -
hier aufgrund des Urteils des [X.] vom 3.
Juli 2008 erforderlichen
-
neuen dienstlichen Beurteilung hinnehmen werde. Mit der Beschränkung des Prü-fungsverfahrens auf einzelne konkrete Formulierungen und Passagen ist
keine Erklärung verbunden, andere Formulierungen als rechtmäßig anzusehen und auch bei erneuter Verwendung keine gerichtliche Überprüfung anzustreben.
(2)
Das [X.] hat die Formulierung "Während Herr T.

die Parteien und ihre Prozessbevollmächtigten in den mündlichen Verhandlungen freundlich behandelt, ist sein Verhalten ihnen gegenüber außerhalb der mündli-chen Verhandlung von Ignoranz und Gleichgültigkeit geprägt"
zu [X.]echt bean-standet. Sie stellt einen über die zulässige Ausübung der Dienstaufsicht hin-ausgehende Missbilligung und Herabsetzung der [X.]persönlichkeit des [X.] dar (vgl. [X.], Urteil vom 4.
Juni 2009 -
[X.]iZ([X.]) 5/08, [X.]Z
181, 268 [X.]n.
18; Urteil vom 6.
Oktober 2011 -
[X.]iZ([X.]) 3/10, NJW 2012, 939 [X.]n.
20 f.). Sie ist darauf gerichtet, den [X.] persönlich herabzusetzen. Die Substan-tive "Ignoranz"
und "Gleichgültigkeit"
sollen die Kritik an dem Verhalten über das für eine Beanstandung der Verhaltensweisen des Antragstellers notwendi-ge Maß hinaus betonen und hervorheben. Es wird nicht nur zum Ausdruck ge-29
30
-
15
-
bracht, dass Eingaben ignoriert werden, sondern dass das Verhalten des [X.] von "Ignoranz geprägt"
ist.
II.
Der Antragsteller ist nach §
80 Abs.
1 Satz
1 D[X.]iG, §
140 Abs.
2 Satz
1 VwGO des [X.]echtsmittels der [X.]evision verlustig, nachdem er seine [X.]evi-sion zurückgenommen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf §
80 Abs.
1 Satz
1 D[X.]iG i.V.m. §
154 Abs.
2, §
155 Abs.
1 und
2 VwGO.

Bergmann [X.]

Drescher

[X.]einfelder Spinner

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.04.2013 -
66 DG 7/11 -

31

Meta

RiZ (R) 4/13

13.02.2014

Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2014, Az. RiZ (R) 4/13 (REWIS RS 2014, 7887)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7887

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