Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2013, Az. RiZ (R) 2/12

Dienstgericht des Bundes | REWIS RS 2013, 2022

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BUNDESGE[X.]ICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

U[X.]TEIL
[X.]iZ([X.]) 2/12

Verkündet am:

14. Oktober
2013

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.][X.]:
ja
D[X.]iG § 80 Abs. 1 Satz 1; VwGO § 137
Abs. 2

Die Feststellung des Inhalts einer dienstlichen Beurteilung eines [X.]s und die Würdigung der darin verwendeten Formulierungen ist grundsätzlich Sache der Tatsa-chengerichte und unterliegt im [X.]evisionsverfahren nur einer eingeschränkten [X.].

[X.], Urteil vom 14. Oktober 2013

[X.]iZ ([X.]) 2/12

[X.] für [X.] bei dem Landgericht Leipzig

-
2
-

in dem Prüfungsverfahren

des
[X.]s
am Arbeitsgericht

Antragsteller,
[X.]evisionskläger
und [X.]evisionsbeklagter,
-
Verfahrensbevollmächtigte: [X.]echtsanwälte

-

gegen

Antragsgegner,
[X.]evisionsbeklagter
und [X.]evisionskläger,

wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht

-
3
-
Der [X.] -
[X.] des Bundes
-
hat auf die mündliche [X.] vom 11.
Juli 2013 durch den Vorsitzenden [X.] am Bundesge-richtshof Prof.
Dr.
Bergmann, die [X.]in am [X.] [X.], den [X.] am [X.] Dr.
Drescher sowie die [X.] am [X.] [X.]einfelder und Dr.
Spinner
für [X.]echt erkannt:

Die [X.]evisionen des Antragstellers und des Antragsgegners gegen das Urteil des [X.]s für [X.]

bei dem Landgericht Leipzig
vom 3.
April 2012 werden zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat ¾, der Antragsgegner ¼ der Kosten des [X.]e-visionsverfahrens zu tragen.

Von [X.]echts wegen

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsteller durch Formulierun-gen in der dienstlichen Beurteilung vom 2.
Januar 2009 in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt ist.
Der Antragsteller steht seit 1991 im richterlichen Dienst des [X.]. Seit dem 1.
März 2000 ist er Vorsitzender einer
Kammer am [X.]

; vorher war er vor allem am Arbeitsgericht Z.

tätig.
1
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-
4
-
Unter dem 5.
Juli 2000 fertigte der damalige Präsident des [X.] eine [X.] für die [X.] vom 1.
Januar 1998 bis 29.
Februar 2000. Die nachgehende [X.]egelbeurteilung für die [X.] vom 1.
Januar 1998 bis 31.
Dezember 2001 wurde mit Urteil des [X.] vom 2.
Februar 2006 aufgehoben; die zugelassene Berufung wies das [X.] mit Urteil vom 22.
September 2008 zurück.
Unter dem 2.
Januar 2009 fertigte der jetzige Präsident des [X.] erneut eine dienstliche Beurteilung für den [X.]raum von 1.
Januar 1998 bis 31.
Dezember 2001, in der hinsichtlich des Beurteilungszeit-raums vom 1.
Januar 1998 bis 29.
Februar 2000 auf die [X.] vom 5.
Juli 2000 verwiesen wird.

Die Feststellungen, die der Präsident des [X.] in jener [X.] getroffen hat, konnte der zu beurteilende [X.] am Arbeitsgericht T.

während des Beurteilungszeitraumes vom 1.
März 2000 bis zum 31.
Dezember 2001 beim [X.]

weitgehend nicht bestätigen.

Herr T.

hatte in der [X.]
vom 1.
März 2000 bis zum 31.
Dezember 2000 530 eingegangene Verfahren zu [X.]. Er erledigte in diesem [X.]raum 560 Verfahren, davon 39 durch Urteil und 237 durch Vergleich. Im Jahre 2001 hatte Herr T.

689 eingehende Verfahren zu bearbeiten.
Er erledigte 598 Verfahren, davon 67 durch Urteil und 222 durch Vergleich. Der Bestand erhöhte sich von 186 auf 277 Verfahren zum Ende des Jahres 2001.

Herrn T.

s Kammer war nicht mehr belastet als die anderen Kammern des Arbeitsgerichts L.

. Zwar hatte 3
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5
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5
-
Herr T.

bereitwillig die [X.] für [X.] gegen Arbeitgeber des öffent-lichen Dienstes zu Beginn seiner Tätigkeit beim [X.]

übernommen. Diese Streitigkeiten führten regelmäßig zu einer höheren Zahl von Urteilen. Aus die-sem Grunde wurden allerdings alle sogenannten Eingrup-pierungsfeststellungsstreitigkeiten doppelt gezählt und Herr T.

entsprechend entlastet. Dies führte dazu, dass Herr T.

im Vergleich zu anderen Kammern die geringsten Eingänge hatte und auch unter Berücksich-tigung seiner Fachzuständigkeit nicht überbelastet war.

Herr T.

terminiert zügig. Dass Kündigungsschutz-verfahren entsprechend §
61 Absatz 2 [X.] bevorzugt terminiert werden, lässt sich nicht feststellen. Entspre-chend §
54 Absatz 4 [X.] bestimmt Herr T.

ei-nen Kammertermin in der gescheiterten Güteverhandlung. Konkrete Auflagen-
und Hinweisbeschlüsse erfolgen bis zu sechs Wochen danach. Entsprechend §
56 Absatz 1 [X.] bereitet Herr T.

die Kammerverhandlungen so vor, dass sie regelmäßig in einer Verhandlung der [X.] zugeführt werden können.

Von den 107 Urteilen (einschließlich eines Teilurteils), die Herr T.

in den zweiundzwanzig Monaten vom 1.
März 2000 bis zum 31.
Dezember 2001 verkündete, lagen 18 innerhalb der [X.] des §
60 Absatz 4 bzw. Absatz 1 [X.] in vollständig abgesetzter Form der Geschäftsstelle vor. In 20 Verfahren bestimmte Herr T.

[X.]. In einigen dieser Verfah-ren lagen die Entscheidungen entgegen §
60 Absatz 4 Satz
2 [X.] zum [X.]punkt ihrer Verkündung nicht ab-gesetzt vor. Seit Beginn der Aufnahme seiner Tätigkeit beim Arbeitsgericht L.

stieg die Zahl nicht abgesetz-ter Urteile schnell an. Bereits am 1.
Juni 2000 hatte Herr T.

drei Urteile aus dem Monat März 2000 nicht abgesetzt. Im Folgenden werden diejenigen Urteile [X.], die bis zum Ende des übernächsten der Verkündung folgenden Monats nicht abgesetzt worden sind. Insgesamt lagen 89 Urteile nicht innerhalb von drei Wochen nach ihrer Verkündung in abgesetzter Form vor.
-
6
-

Am 1.
Februar 2001 waren zehn Urteile nicht abgesetzt, deren [X.] bis zu mehr als sieben Monate zurück lag.

Ende Dezember 2001 waren 23 Urteile nicht abgesetzt, deren [X.] bis zu mehr als 14 Monate zurück

Obwohl Herr T.

ein entscheidungsfreudiger [X.]ich-ter ist, schafft er es in der [X.]egel nicht, seine Urteile inner-halb der gesetzlich
vorgegebenen Fristen abzusetzen. Möglicherweise fehlt Herrn T.

die innere Einstel-lung oder die erforderliche Selbstdisziplin dazu, oder er ist nicht in der Lage, seine Arbeitsabläufe effektiv -
unter Be-achtung der gesetzlichen Vorgaben -
zu gestalten. Diese ganz erheblichen Verzögerungen sowohl bezüglich der Anzahl nicht abgesetzter Urteile als auch bezüglich der Dauer des Nichtabsetzens mit den damit verbundenen nachteiligen Folgen für die Prozessparteien begründen -
auch unter Berücksichtigung der [X.] vom 5.
Juli 2000
-
Herrn T.

s
Nichtverwendbarkeit im [X.]amt. Diese gravierende Fehlleistung des Herrn T.

in einem Kernbereich der zu beurteilenden Tä-tigkeit gleicht Herr T.

nicht durch Leistungen auf

Die Beurteilung wurde dem Antragsteller am 3.
Februar 2009 eröffnet. Sein hiergegen gerichteter Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 20.
August 2009, zugestellt am 17.
September 2009, zurückgewiesen. Mit dem am 12.
Oktober 2009 beim [X.] für [X.] eingegangenen Antrag be-gehrt der Antragsteller die Feststellung der Unzulässigkeit bestimmter [X.]en in der angegriffenen Beurteilung. Daneben hat er die Beurteilung mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht L.

angefochten.
6
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7
-

Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, die Beurteilung enthalte unzulässige Maßnahmen der Dienstaufsicht, die ihn in seiner richterlichen Un-abhängigkeit beeinträchtigten. Die im Antrag bezeichneten Ausführungen des
Dienstvorgesetzten zielten auf eine Änderung seines Verhaltens im [X.] richterlicher Tätigkeit, die er nicht hinzunehmen bereit sei.
Der Antragsteller hat beantragt,

festzustellen, dass es sich bei den folgenden Ausführun-gen in der dienstlichen Beurteilung des Präsidenten des [X.] vom 02. Januar 2009 um unzulässige Maßnahmen der Dienstaufsicht handelt:

-
Der Bestand erhöhte sich von 186 auf 277 Verfahren zum Ende des Jahres 2001.

-
Dass Kündigungsschutzklagen entsprechend §
61 Absatz
2 [X.] bevorzugt terminiert werden, lässt sich nicht feststellen.

-
Konkrete Auflagen-
und Hinweisbeschlüsse erfolgen bis zu sechs Wochen danach.

-
In 20 Verfahren bestimmte Herr T.

Verkün-dungstermine. In einigen
dieser Verfahren lagen die Entscheidungen entgegen §
60 Absatz 4 Satz
2
[X.] zum [X.]punkt ihrer Verkündung nicht abge-setzt vor.

Der Antragsgegner hat die Zurückweisung des Antrags beantragt. Er ist der Auffassung, die Beurteilung gebe lediglich tatsächliche Handlungsweisen des Antragstellers wieder.
Das [X.] für [X.] hat den Antrag für zulässig und teilweise t-sprechend §
61 Abs.
2 [X.] bevorzugt terminiert werden, lässt sich nicht 7
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-
Ausführungen so verstanden werden, dass Kündigungsschutzklagen noch zü-giger als andere Streitigkeiten zu terminieren seien. Dies betreffe den [X.] richterlicher Tätigkeit und nehme mindestens psychologisch Einfluss auf die [X.]eihenfolge der Bearbeitung der Amtsgeschäfte. Bei den übrigen angegrif-fenen Passagen handele es sich hingegen um bloße Feststellungen, die keine Wertungen oder Weisungen enthielten.
Der Antragsteller verfolgt mit seiner [X.]evision den ursprünglichen Antrag weiter, soweit er ohne Erfolg geblieben ist. Der Antragsgegner erstrebt mit [X.] [X.]evision die vollständige Zurückweisung des Antrags.

Entscheidungsgründe:

[X.] Die zulässigen
[X.]evisionen beider Beteiligter sind unbegründet. Die [X.] Entscheidung hält der revisionsrechtlichen Prüfung stand.
1. Zutreffend hat das [X.] für [X.] die angefochtene dienstli-che Beurteilung ausschließlich daraufhin überprüft, ob sie den Antragsteller in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt. Ob die Beurteilung im Übri-gen rechtmäßig ist, hat es nicht zu entscheiden.
a) Nach §
26 Abs.
1 D[X.]iG untersteht der [X.] einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. Nach §
26 Abs.
2 D[X.]iG umfasst die Dienstaufsicht vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die [X.], dem [X.] die ordnungswidrige Art der Ausführung eines [X.] vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der [X.] zu ermahnen. Demgemäß sieht §
6 Abs.
1 und 2 Sächs[X.]iG die periodi-11
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-
sche Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung von [X.]ich-tern auf Lebenszeit vor, mit dem Hinweis, dass bei der Beurteilung richterlicher Amtsgeschäfte die
sich aus §
26 Abs.
1 und 2 D[X.]iG ergebenden [X.] zu beachten sind und eine Stellungnahme zum Inhalt richterlicher En[X.] unzulässig ist.
b) Soweit die richterliche Unabhängigkeit durch den Inhalt einer dienstli-chen Beurteilung beeinträchtigt wird, ist diese unzulässig. Das ist allerdings nicht schon dann der Fall, wenn darin die richterliche Amtsführung und spezi-fisch richterliche Fähigkeiten bewertet werden. Das entspricht vielmehr ihrem Zweck. Eine dienstliche Beurteilung verletzt die
richterliche Unabhängigkeit nur dann, wenn sie auf eine direkte oder indirekte Weisung hinausläuft, wie der [X.] künftig verfahren oder entscheiden soll. In dieser [X.]ichtung muss die dienstliche Beurteilung eines [X.]s sich auch jeder psychologischen
Ein-flussnahme enthalten. Sie ist unzulässig, wenn die in ihr enthaltene Kritik den [X.] veranlassen könnte, in Zukunft eine andere Verfahrens-
oder [X.] als ohne diese Kritik zu treffen (st.
[X.]spr.; vgl. etwa [X.], Urteil vom 4.
Juni 2009 -
[X.]iZ([X.]) 5/08, [X.]Z 181, 268 [X.]n. 15; Urteil vom 25.
September 2002 -
[X.]iZ([X.]) 4/01, NJW-[X.][X.]
2003, 492, 493; Urteil vom 10.
August 2001 -
[X.]iZ([X.]) 5/00, NJW
2002, 359, 360 f.).
c) Zum Schutzbereich der sachlichen richterlichen Unabhängigkeit gehö-ren in erster Linie die eigentliche [X.]echtsfindung und die ihr mittelbar dienenden Sach-
und Verfahrensentscheidungen, einschließlich nicht ausdrücklich [X.], dem Interesse der [X.]echtsuchenden dienender richterlicher Hand-lungen, die in einem konkreten Verfahren mit der Aufgabe des [X.]s, [X.]echt zu finden und den [X.]echtsfrieden zu sichern, in Zusammenhang stehen (sog. Kernbereich; st.
[X.]spr.; vgl. etwa [X.], Urteil vom 4.
Juni 2009 -
[X.]iZ([X.]) 5/08, 15
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[X.]Z 181, 268 [X.]n. 16 mwN). Sie sind dienstaufsichtlichen Maßnahmen grundsätzlich entzogen, es sei denn, es liegt ein offensichtlicher, jedem Zweifel entrückter Fehlgriff vor ([X.], Urteil vom 14.
April 1997 -
[X.]iZ([X.]) 1/96, D[X.]iZ
1997, 467, 468). Dementsprechend ist auch die Verhandlungsführung einer Dienstaufsicht weitgehend entzogen ([X.], Urteil vom 22.
Februar 2006 -
[X.]iZ([X.]) 3/05, [X.], 1674 [X.]n. 21).
d) Hingegen unterliegt die richterliche Amtsführung insoweit der Dienst-aufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung eines Dienstgeschäftes oder um solche Fra-gen geht, die dem Kernbereich der [X.]echtsprechungstätigkeit so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig angesehen werden können (st.
[X.]spr.; vgl. etwa [X.], Urteil vom 4.
Juni 2009 -
[X.]iZ([X.]) 5/08, [X.]Z 181, 268 [X.]n. 17; Urteil vom 22.
Februar 2006 -
[X.]iZ([X.]) 3/05, NJW
2006, 1674 [X.]n. 20). So kann etwa der Vorhalt unangemessen langer Urteilsabsetzungsfris-ten eine zulässige Ausübung von Dienstaufsicht sein ([X.], Urteil vom 27.
Januar 1995 -
[X.]iZ([X.]) 3/94, D[X.]iZ
1995, 352, 353; Urteil vom 22.
März 1985 -
[X.]iZ([X.]) 2/84, D[X.]iZ
1985, 394, 395; Urteil vom 31.
Januar 1984 -
[X.]iZ([X.]) 3/83, [X.]Z
90, 41, 45 f.).
2. Die Feststellung des Inhalts einer dienstlichen Beurteilung und die Würdigung der darin im Einzelfall verwendeten Formulierungen ist grundsätz-lich Sache der Tatsachengerichte und unterliegt im [X.]evisionsverfahren nur [X.] eingeschränkten Überprüfung (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 D[X.]iG i.V.m. § 137 Abs. 2 VwGO). Sofern keine durchgreifenden Verfahrensrügen
erhoben wer-den, ist das [X.]evisionsgericht grundsätzlich an die im Urteil getroffenen tatsäch-lichen Feststellungen gebunden (st. [X.]spr.; vgl. etwa [X.], Urteil vom 14.
Januar 1998

11 C 11.96

[X.]E 106, 115, 123 mwN). Die tatrichterli-17
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11
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che Würdigung einer Äußerung oder Erklärung, auch in einer Beurteilung, ist nur darauf zu überprüfen, ob sie gegen anerkannte Auslegungsregeln, Denk-gesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ob wesentlicher Tatsachen-stoff, der für die Auslegung von Bedeutung sein kann, außer Betracht gelassen wurde oder ob sie sonst auf [X.]echtsfehlern beruht (vgl. [X.], Urteil vom 22.
Februar 2006 -
[X.]iZ([X.]) 3/05, [X.], 1674 [X.]n. 23; Urteil vom 14. April 1997

[X.]iZ([X.]) 1/96, D[X.]iZ 1997, 467, 469; [X.], Urteil vom 11. Januar 2011

1 C
1.10, [X.]E 138, 371 [X.]n. 15).
3. Gemessen daran ist die Würdigung der dienstlichen Beurteilung durch das [X.] revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Verfahrensrügen haben die Beteiligten nicht erhoben, sonstige [X.]echtsfehler lässt die Entschei-dung des [X.]s nicht erkennen.
a) Die [X.]evision des Antragstellers zeigt [X.]echtsfehler nicht auf, soweit das [X.] den [X.] für unbegründet erachtet hat.
[X.]) Das [X.] hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Formu-

Das [X.] hat diese Formulierung dahin gewürdigt, es handele sich um eine bloße Darstellung der tatsächlichen Gegebenheiten ohne Wertung oder Weisung. Das ist nicht zu beanstanden. In der Beurteilung werden [X.] die Eingangszahlen der Kammer in den zu beurteilenden [X.]räumen genannt und dem wird gegenübergestellt, wie viele Verfahren erledigt wurden. Dies ist zulässig (vgl. [X.], Urteil vom 10.
August 2001 -
[X.]iZ([X.]) 5/00, NJW 19
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2002, 359, 361) und wird vom Antragsteller auch nicht angegriffen. Im [X.] wird die Belastung der Kammer, die der Antragsteller inne hatte, in ein Verhältnis zur Belastung anderer Kammern am Arbeitsgericht L.

gesetzt. Auch hiergegen bestehen keine Bedenken. Die angegriffene Formulierung [X.] lediglich dem Leser, selbst zu berechnen, welche Auswirkungen das [X.] von Eingangs-
und Erledigungszahlen auf den Kammerbestand hatte. Die dafür notwendigen Zahlen enthält die Beurteilung. Ein Eingriff in die Unab-hängigkeit des Antragstellers ist mit dieser Darstellung

auch unter Berück-sichtigung ihres Kontextes -
nicht verbunden. Er wird dadurch nicht zu einer bestimmten Art der Behandlung und Erledigung der eingehenden [X.]echtsstreite veranlasst. Entgegen der Auffassung der [X.]evision durfte das [X.] bei seiner Wertung den Inhalt des Schreibens des Präsidenten des [X.] an das [X.] vom 16.
April 2009 außer Betracht lassen.
Weder wird in der dienstlichen Beurteilung ein Bezug zu einem solchen Schreiben hergestellt noch enthält diese selbst entsprechende Formulierungen.
bb) Die Annahme des [X.]s, a-gen-

geeignet, den Antragsteller in seiner richterlichen Unabhängigkeit zu [X.], hält ebenfalls der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
Das [X.] nimmt an, diese Formulierung sei ausschließlich be-schreibend und stelle dar, in welcher [X.]spanne nach einer Güteverhandlung Auflagen-
und Hinweisbeschlüsse vom Antragsteller verfasst würden. Weder sei darin die Aufforderung zu sehen, solche Beschlüsse bereits in der Gütever-handlung zu verkünden, noch eine Bewertung dieser [X.]spanne als zu lang. [X.]echtsfehler zeigt die [X.]evision im Hinblick auf diese Auslegung nicht auf. Viel-23
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mehr meint sie, in der angegriffenen Formulierung liege eine Missbilligung und ein Verbot, außerhalb der Güteverhandlung [X.] zu erlassen. Dies stellt aber lediglich eine andere Wertung durch den Antragsteller dar, ohne dass er Anhaltspunkte für Auslegungsfehler des [X.]s benennt. Im Übrigen weist die [X.]evision zutreffend darauf hin, dass das Gesetz keine zwin-genden, für alle Verfahren gleichermaßen geltenden Vorgaben zum [X.]punkt des Erlasses entsprechender Beschlüsse macht. Gemäß § 54 Abs. 4 [X.] ist im Fall der gescheiterten Güteverhandlung Termin zur streitigen Verhandlung zu bestimmen, wenn diese sich -
wie regelmäßig in der Praxis
-
nicht [X.] anschließt. Eine entsprechende gesetzeskonforme Handhabung wird dem Antragsteller in der Beurteilung ausdrücklich bescheinigt. Die streitige Verhand-lung ist nach §
56 Abs.
1 Satz
1 [X.] sodann so vorzubereiten, dass sie möglichst in einem Termin erledigt werden kann. Dabei sollen nach Satz
2 -
soweit erforderlich
-
Auflagen und Hinweise an die Parteien erfolgen. Konkrete Vorgaben zum [X.]punkt macht die Norm nicht. Hingegen bestimmt §
61a Abs.
3 [X.], dass in [X.]echtsstreitigkeiten über den Bestand eines Arbeitsver-hältnisses im Fall der erfolglosen Güteverhandlung dem Beklagten eine ent-sprechende Frist zu setzen ist, wenn er noch nicht oder nicht ausreichend auf die Klage erwidert hat. Diese Vorschrift dient der besonderen Beschleunigung von Verfahren über Bestandsstreitigkeiten (GMP/Germelmann, [X.], 8. Aufl., § 61a [X.]n. 8). Ob dem Kläger gleichzeitig eine Frist zur [X.]eplik gesetzt wird, ist nach Absatz

l-lung in der Beurteilung in der vom [X.] vorgenommenen Auslegung entspricht damit der prozessualen Lage nach dem Arbeitsgerichtsgesetz.
[X.]) Gleiches gilt hinsichtlich der Form-te Herr T.

[X.]. In einigen dieser Verfahren lagen die 25
-
14
-
Entscheidungen entgegen §
60 Abs.
4 Satz
2 [X.] im [X.]punkt ihrer Ver-

Das [X.] nimmt insoweit an, der erste Satz gebe rein beschrei-bend wieder, in wie vielen Fällen [X.] gemäß §
60 Abs.
1 Satz
1 [X.] bestimmt worden seien. Auch aus dem Kontext könne eine [X.] Wertung, die geeignet wäre, auf das Verhalten des Antragstellers Ein-fluss zu nehmen, nicht entnommen werden. Deshalb komme es auch nicht [X.] an, dass die Bestimmung eines [X.]s nicht durch den [X.] alleine, sondern durch die Kammer erfolge. Damit hat das [X.] alle für die Auslegung relevanten Umstände berücksichtigt. Die [X.]evision stellt dieser Auslegung lediglich ihre Auslegung und Wertung als Missbilligung gegenüber, ohne einen [X.]echtsfehler aufzuzeigen.
Hinsichtlich des zweiten Satzes der angegriffenen Textpassage geht das [X.] rechtsfehlerfrei davon aus, dass eine nach §
26 Abs.
2 D[X.]iG auf Tatsachen bezogene zulässige Wertung vorliegt. Diese bezieht sich auf das Absetzen der Urteile nach den gesetzlichen Vorgaben im Fall der Bestimmung eines [X.]s. §
60 Abs.
4 Satz
2 [X.] bestimmt, dass das Ur-r-t-sprechend ihrem Wortlaut nach allgemeiner Auffassung als zwingend angese-hen ([X.], [X.], 5.
Aufl., §
60 [X.]n.
12; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3.
Aufl., §
60 [X.]n.
18; [X.]/[X.], [X.], 13.
Aufl., §
60 [X.]n.
6; GMP/Germelmann, [X.], 8.
Aufl.,
§
60 [X.]n.
31). Umstritten ist lediglich, ob der [X.] zu verlegen ist, wenn das Urteil zum ursprünglichen Termin nicht vorliegt (vgl. [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3.
Aufl., §
60 [X.]n.
18; [X.]/[X.], [X.], 13.
Aufl., §
60 [X.]n.
6; GMP/Germelmann, [X.], 26
27
-
15
-
8.
Aufl.,
§
60 [X.]n.
31), oder ob nach §
60 Abs.
4 Satz
3 und 4 [X.] zu verfah-ren ist (so [X.], [X.], 5.
Aufl., §
60 [X.]n.
12). Im Übrigen betrifft diese Norm nicht den Kernbereich der richterlichen Tätigkeit, sondern nur den [X.] oder die Art ihrer Vorbereitung, sondern um die äußere Form der Erledigung abgeschlossener richterlicher Geschäfte ([X.], Urteil vom 6.
Oktober 2011 -
[X.]iZ([X.]) 3/10, NJW 2012, 939 [X.]n.
21 = [X.], 391). Eine Verletzung des §
60 Abs.
4 Satz
2 [X.] durfte dem Antragsteller damit vor-gehalten werden, ohne dass darin ein unzulässiger Eingriff in seine Unabhän-gigkeit zu sehen wäre.
b) Die [X.]evision des Antragsgegners ist ebenfalls unbegründet.
Das [X.] hat rechtsfehlerfrei angenommen, die Formulierung igungsschutzklagen entsprechend §
61 Absatz
2 [X.] bevorzugt seiner Unabhängigkeit zu beeinträchtigen.
[X.]) Das [X.] geht davon aus, diese Formulierung könne so [X.] werden, dass in dem beurteilten [X.]raum keine bevorzugte Terminie-rung von Bestandsstreitigkeiten bei der Festsetzung des Gütetermins erfolgt sei. Es stützt diese Annahme insbesondere auf eine Wertung der Formulierung im Zusammenhang mit dem vorhergehenden Satz, wonach der Antragsteller zügig terminiere. Die angegriffene Passage könne vom [X.] so verstan-den werden, dass er trotz insgesamt zügiger Terminierung Kündigungsschutz-verfahren generell noch zügiger zu terminieren habe. Damit sei die [X.] geeignet, den auch im [X.]ahmen des §
61a Abs.
2 [X.] noch [X.] richterlichen Spielraum in unzulässiger Weise einzuschränken und den 28
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-
16
-
Antragsteller anzuhalten, in einer bestimmten, vom Gesetz nicht für alle Fallge-staltungen zwingend vorgegebenen [X.]eihenfolge vorzugehen.

bb) Die [X.]evision des Antragsgegners wendet sich gegen diese Ausle-gung und vertritt die Auffassung, die angegriffene Formulierung erschöpfe sich ohne jede Wertung oder gar Missbilligung in der Feststellung von Tatsachen. Sie zeigt aber nicht auf, dass die Würdigung des [X.]s, die [X.] könne im Zusammenhang mit der vorangehenden Feststellung, dass der Antragsteller zügig terminiere, dahin verstanden werden, [X.] seien noch zügiger als die anderen Streitigkeiten zu terminieren, auf [X.]echtsfehlern beruht, also gegen anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt oder wesentlichen Tatsachenstoff unberücksichtigt lässt. Solche [X.]echtsfehler sind auch nicht erkennbar.
[X.]) Die Entscheidung des [X.]s ist auch im Hinblick auf die rechtliche Wertung, die Formulierung könne daher als Einflussnahme auf den Kernbereich richterlicher Tätigkeit verstanden werden und beeinträchtige die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers, frei von [X.]echtsfehlern.
Nach §
61a Abs.
2 [X.] soll die Güteverhandlung in [X.] innerhalb von zwei Wochen nach Klageerhebung stattfinden. Für andere Verfahren gibt es hingegen keine konkrete Bestimmung darüber, wann die Gü-teverhandlung zu erfolgen hat. Wieweit die Verpflichtung aus §
61a Abs.
2
[X.] reicht, insbesondere in welchen Fällen hiervon abgewichen wer-den kann und ob etwa vorsorglich Termine für Bestandsschutzstreitigkeiten freigehalten werden müssen, ist umstritten (vgl. etwa einerseits GMP/Germelmann, [X.], 8. Aufl., §
61a [X.]n.
9
f., andererseits [X.], [X.], 5. Aufl., §
61a [X.]n.
9; zur entgegenstehenden Ge-31
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17
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richtspraxis auch [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., §
61a [X.]n.
5).
Bei Vorliegen unabänderlicher Gründe wird eine spätere Durchführung des [X.] für zulässig erachtet, beispielsweise wenn die Klage öffentlich zuzustel-len, bei Krankheit oder Urlaub des Vorsitzenden keine Vertretung vorhanden oder eine Vielzahl von Bestandsschutzstreitigkeiten zu terminieren ist (vgl. GMP/Germelmann, [X.], 8. Aufl., §
61a [X.]n.
10; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., §
61a [X.]n.
5; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 61a [X.]n.
5). Deshalb bedarf es im Einzelfall unter Beachtung des § 61a Abs. 2
[X.] der wertenden Entscheidung des [X.]s, wann ein Gütetermin anzu-setzen ist. Die Terminierung des einzelnen [X.]echtsstreits und damit die Frage, wann welches Verfahren durch den [X.] erledigt wird, gehört zum [X.] der richterlichen Tätigkeit und unterliegt dem Schutz vor Eingriffen im [X.]ahmen der Dienstaufsicht ([X.], Urteil vom 15.
November 2007 -
[X.]iZ([X.]) 4/07, [X.], 1448 [X.]n.
31
f.). Zwar ist der Dienstvorgesetzte im [X.]ahmen dienst-aufsichtlicher Maßnahmen berechtigt, auf eine offensichtlich und zweifelsfrei bestehende [X.]echtslage hinzuweisen ([X.], Urteil vom 15.
November 2007 -
[X.]iZ([X.]) 4/07, [X.], 1448 [X.]n.
31) oder den [X.] zur unverzögerten Erledigung von [X.]echtsstreitigkeiten anzuhalten, solange damit kein unzulässi-ger [X.] ausgeübt wird ([X.], Urteil vom 8.
November 2006 -
[X.]iZ([X.]) 2/05, NJW-[X.][X.] 2007, 281 [X.]n.
18). Allerdings darf kein unzulässiger Einfluss auf die [X.]eihenfolge der Bearbeitung der Amtsgeschäfte genommen werden ([X.], Urteil vom 8.
November 2006 -
[X.]iZ([X.]) 2/05, NJW-[X.][X.] 2007, 281 [X.]n.
18),
solange diese nicht durch gesetzliche [X.]egelungen ohne jeden richter-lichen Entscheidungsspielraum vorgegeben ist. Eine solche zwingende Vorga-be, in welcher [X.]eihenfolge Güteverhandlungen zu terminieren sind, enthält §
61a Abs. 2 [X.] nicht.
-
18
-
I[X.] Die Kostenentscheidung beruht auf §
80 Abs.
1 Satz
1 D[X.]iG in [X.] mit §
154 Abs.
2 VwGO. Der Streitwert wird auf 5.000,00
Euro festge-setzt (§
47 Abs.
1 Satz
1, §
52 Abs.
2 GKG).

Bergmann Safari Chabestari Drescher

[X.]einfelder Spinner

Vorinstanzen:
[X.] für [X.] beim [X.], Entscheidung vom 03.04.2012

-
66 DG 20/09 -

34

Meta

RiZ (R) 2/12

14.10.2013

Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2013, Az. RiZ (R) 2/12 (REWIS RS 2013, 2022)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2022

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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