Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2008, Az. IX ZR 177/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1400

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 177/06 vom 16. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 16. Oktober 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 26. Juli 2006 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 27.171,91 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. Welche Anforderungen an den Vortrag des [X.] zu stellen sind, der eine Falschberatung durch einen Steuerberater behauptet, und in welchem [X.] sich der Steuerberater auf ein Bestreiten beschränken darf oder ihn eine 2 - 3 - sekundäre Darlegungslast trifft, ist seit langem ausreichend geklärt. Grundsätz-liche Fragen stellen sich in diesem Zusammenhang nicht. 3 Der Mandant muss die Pflichtverletzung als Voraussetzung seines Re-gressanspruchs - wie jeder Kläger, der Anspruch aus Vertragsverletzung gel-tend macht - beweisen. Das gilt grundsätzlich unabhängig davon, welche Vor-würfe gegen den Steuerberater erhoben werden, also für Beratungsfehler ebenso wie für unzulängliche Sachaufklärung. Da die Pflichtverletzung zur haf-tungsbegründenden Kausalität gehört, ist nach § 286 ZPO zu beurteilen, ob der Beweis geführt ist ([X.], Urt. v. 9. April 1992 - [X.] ZR 104/91, [X.], 1155, 1156). Das berechtigte Anliegen des Auftraggebers, mit seiner Klage nicht durch unerfüllbare [X.] zu scheitern, wird bei negativen [X.] dadurch gewahrt, dass das Bestreiten des Beraters nur erheblich ist, wenn er konkret darlegt, wie die Betreuung ausgesehen hat, die er erbracht haben will. 4 Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um negative Tatsachen. Es steht fest, welche Steuererklärungen die Beklagte für den Kläger anhand der ihr überlassenen Unterlagen abgegeben hatte. Deshalb war es Sache des [X.] darzulegen und zu beweisen, dass die Beklagte ihre Pflichten verletzt hat. 5 2. Der Zulassungsgrund der Einheitlichkeitssicherung liegt ebenfalls nicht vor. 6 a) Eine Abweichung zur Rechtsprechung des für die Steuerberaterhaf-tung zuständigen Senats wird nicht aufgezeigt und liegt nicht vor. Die von der 7 - 4 - Beschwerde in Bezug genommenen Entscheidungen des [X.]. und II. Senats zur Darlegung von Baumängeln und zu Kündigungsgründen lassen keine Diver-genz erkennen. 8 b) Die Rüge des behaupteten Verstoßes gegen das Verfahrensgrund-recht auf rechtliches Gehör lässt schon die Entscheidungserheblichkeit nicht erkennen, weil nicht dargelegt wird, was bei einem erteilten Hinweis - so er ge-boten gewesen wäre - ergänzend vorgetragen worden wäre. c) Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Waffengleichheit liegt nicht vor, weil es hier nicht um den Inhalt eines Vier-Augen-Gesprächs zwischen einer Partei und dem Vertreter einer anderen Partei geht (vgl. [X.], NJW 1995, 1413; [X.]Z 150, 334, 341 f). Die Voraussetzungen des § 448 ZPO lagen nach den tatrichterlichen Würdigungen des Berufungsgerichts nicht vor. 9 d) Den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisan-trag auf Einholung eines baulichen Sachverständigengutachtens hat das [X.] in erster Linie (zutreffend) als ungeeignet angesehen. Dagegen wendet sich die Beschwerde nicht. 10 - 5 - 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 11 Ganter Gehrlein [X.]

[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.05.2004 - 22 O 3278/04 - [X.], Entscheidung vom 26.07.2006 - 3 U 3987/04 -

Meta

IX ZR 177/06

16.10.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2008, Az. IX ZR 177/06 (REWIS RS 2008, 1400)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1400

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