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PDF anzeigen5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 7. August 2002in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 7. August 2002beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das Urteil [X.] [X.] vom 28. Februar 2002 nach § 349Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch aufgehoben, so-weit es diesen Angeklagten betrifft.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des [X.].[X.][X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einerGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. [X.] gerichtete und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte [X.] hat Erfolg.Die Strafzumessung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Den [X.] läßt sich nicht sicher entnehmen, von welcher Einsatzstrafe [X.] ausgegangen ist. So verhängt das [X.] als höchsteStrafe im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB Œ für Fall 2 der Urteilsgründeeine Freiheitsstrafe von zwei Jahren; andererseits legt es selbst als Einsatz-strafe ein Jahr und acht Monate zugrunde und gibt die untere Grenze der zubildenden Gesamtstrafe mit einem Jahr und neun Monaten an.- 3 -Die Zuordnung der Einzelstrafen selbst ist gleichfalls nicht nachvoll-ziehbar. Das [X.] verhängt für Fall 2 der Urteilsgründe die höchsteEinzelstrafe, obwohl die Rauschgiftmenge, auf die sich das Handeltreiben indiesem Fall bezog (6,06 g [X.]), im Vergleich zu den [X.] (6,96 [X.]; 6,63 g Œ Fall 3 und 16,3 g Œ Fall 4) die geringste war.Maßgeblich ist nämlich bei einer vom [X.] zutreffend angenommenenBewertungseinheit, durch die alle Teilakte des Handeltreibens gemäß § 29aAbs. 1 Nr. 2 BtMG zu einer einheitlichen Tat verklammert werden, [X.], die für den Absatz bestimmt ist (vgl. BGHR BtMG § 29 Bewertungs-einheit 10). Damit hat wiederum diejenige Rauschgiftmenge für die Ermitt-lung des Schuldumfangs des Handeltreibens außer Betracht zu bleiben, diedem Eigenverbrauch des Angeklagten diente ([X.], 599). [X.] des [X.]s, wonach die Mindestmengejeweils deutlich überschritten sei, läßt besorgen, daß das [X.] diesenUmstand nicht bedacht haben [X.] 4 -Einer Aufhebung der Feststellungen bedarf es bei den [X.] nicht. Der neue Tatrichter hat die Strafen auf der [X.] bisherigen Feststellungen, die er lediglich durch neue widerspruchsfreieergänzen kann, neu festzusetzen.[X.] GerhardtRaum Brause
Meta
07.08.2002
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.08.2002, Az. 5 StR 292/02 (REWIS RS 2002, 1979)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1979
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