Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2000, Az. IX ZR 442/98

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2563

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:6. April 2000BürkJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja ZPO § 929 Abs. 2; [X.] §§ 111 b, 111 c Abs. 5, 111 g Abs. 2, 3a)Die Arrestpfändung des durch eine Straftat Verletzten in einen von [X.] gemäß § 111 b [X.] beschlagnahmten Vermö-gensgegenstand des [X.] setzt zu ihrer Wirksamkeit nicht voraus, daß in-nerhalb der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO die Arrestvollziehung ge-mäß § 111 g Abs. 2 Satz 1 [X.] zugelassen oder ein darauf gerichteter [X.] gestellt wird.b)Wird auf die gesonderten Anträge mehrerer Verletzter deren Zwangsvoll-streckung oder Arrestvollziehung zugelassen, bestimmt sich ihre Rangfolgenicht nach dem Zeitpunkt der Beschlagnahme gemäß § 111 b [X.].BGH, Urteil vom 6. April 2000 - [X.] - [X.] I- 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] Paulusch und die [X.]. [X.], [X.], Dr. Zugehör und [X.] Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden die Urteile des 19. Zi-vilsenats des [X.] vom 4. Dezember1997 und der 26. Zivilkammer des [X.] vom22. April 1997 aufgehoben.Die Klage wird abgewiesen.Auf die Widerklage wird festgestellt, daß der Kläger gegen [X.] keinen Anspruch auf Zahlung aus dem bei der [X.] unter Nr. ... geführten Konto der [X.] hat.Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die [X.] (im folgenden: M.) mit Sitz in [X.], [X.], [X.] bei der verklagten Bank unter der Kontonummer ... ein Girokonto und [X.]. Auf das Konto überwies die M. Gelder, die nach [X.] Strafverfolgungsbehörden betrügerisch erlangt worden waren. Mit Verfü-gung vom 3. August 1994 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft [X.], 111 c [X.] "die Forderung aus der Kontoverbindung". Das Amtsge-richt bestätigte die Beschlagnahme mit Beschluß vom 5. August 1994 (§ 111 eAbs. 2 [X.]). Unter dem 22. August 1995 beschloß das Amtsgericht, daß [X.] das Depot mit umfasse. Zum 2. Januar 1997 wies das [X.] ein Guthaben von 215.926,23 DM auf; im Depot lagen Papiere im Wertvon 382.330,20 DM.Zu den von der M. Geschädigten gehört der Kläger. Zur Sicherung sei-ner Schadensersatzforderung gegen die M. erwirkte er am 8. Dezember 1995eine Arrestpfändung über 88.426,50 DM nebst 10.000 DM Kosten in die [X.] aus dem [X.] und das Wertpapierdepot. Mit Beschluß vom 21.Dezember 1995 ließ das Amtsgericht gemäß § 111 g Abs. 2 [X.] die Arrest-vollziehung zu. Beide Beschlüsse wurden der Beklagten am 8. Januar 1996zugestellt. Über den Betrag von 88.426,50 DM zuzüglich 10 % Zinsen seit15. Januar 1996 erwirkte der Kläger am 4. Juli 1996 ein - rechtskräftig gewor-denes - Versäumnisurteil gegen die [X.] Die Beklagte lehnte eine Zahlung anden Kläger mit der Begründung ab, daß vorrangige Pfändungen und Abtretun-gen das Guthaben erschöpften.- 4 -Der Kläger macht gegenüber der Beklagten als Drittschuldnerin Teilan-sprüche aus dem Arrest- und Pfändungsbeschluß geltend. Er verlangt [X.] 10.001 DM, hilfsweise Herausgabe von Wertpapieren im gleichen Werte.Die Klage hatte in den Vorinstanzen mit dem Hauptantrag Erfolg. Eine imzweiten Rechtszug erhobene Widerklage der Beklagten auf Feststellung, daßdem Kläger kein Anspruch auf Zahlung aus dem gepfändeten Konto zustehe,hat das Berufungsgericht abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagteihre Anträge auf Klageabweisung und Feststellung gemäß der [X.].Entscheidungsgründe:Die Revision hat Erfolg.[X.] Berufungsgericht hat ausgeführt, selbst wenn das Wertpapierdepotaußer Betracht gelassen und nur das Guthaben auf dem Girokonto in [X.] 215.926,23 DM berücksichtigt werde, sei die Klage begründet. Das Konto-guthaben reiche aus, um neben den bevorrechtigten Gläubigern auch den Klä-ger mit seinem Zahlungsanspruch über 10.001 DM zu befriedigen. Denn [X.] Gläubiger seien nur die Geschädigten [X.] mit einer Forderung von70.425 DM und [X.] mit einer Forderung von 84.478,12 DM. Der Geschädigte [X.]- 5 -(Streitverkündeter zu 2) mit einer Forderung von [X.] gehöre [X.], weil er den gerichtlichen [X.] gemäß § 111 g Abs. 2[X.] erst zwei Monate nach der Ausbringung eines Arrests erwirkt habe, alsonicht innerhalb der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO.Die Widerklage sei unbegründet. Zusammen mit den Depotwerten, dievon der Widerklage mit erfaßt würden, reiche das Kontoguthaben aus, um au-ßer [X.], [X.] und dem Kläger mit seiner Teilforderung auch die A. in I. (Streitver-kündete zu 1) zu befriedigen, die als [X.] Rechte geltend macht. Ob [X.] wirksam sei, könne deshalb offenbleiben. Andere Arrestgläubiger alsdie bisher Genannten seien nicht bevorrechtigt, weil sie keinen Zulassungsan-trag gemäß § 111 g [X.] gestellt hätten.[X.] Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in wesentli-chen Teilen nicht stand.I. Zur [X.] Von dem Guthaben auf dem Girokonto bleibt für den Kläger nichtsübrig, weil neben den [X.]en der Gläubiger [X.] und [X.] auchdasjenige des Gläubigers [X.] dem [X.] des [X.]) Zivilverfahrensrechtlich hat [X.] mit seinem [X.] denzeitlichen Vorrang.Der Arrest- und Pfändungsbeschluß zugunsten von [X.] ist am 12. Sep-tember 1995 ergangen und der Beklagten am 18. September 1995 zugestelltworden. Damit hatte [X.] den Arrest - innerhalb der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO -vollzogen (vgl. [X.], 73, 78). Ein Antrag auf Zulassung der [X.] gemäß § 111 g Abs. 2 Satz 1 [X.] oder gar eine entsprechende [X.] gehört nicht zur Vollziehung und ist demgemäß zur Wah-rung der Vollziehungsfrist nicht erforderlich.aa) Zwar "bedarf" nach § 111 g Abs. 2 Satz 1 [X.] die [X.] "der Zulassung". Damit soll jene aber nicht - über § 929 Abs. 2 ZPO hin-aus - an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft werden. Das wäre zur Errei-chung des mit § 111 g Abs. 2 Satz 1 [X.] verfolgten gesetzgeberischenZwecks nicht erforderlich.Die Beschlagnahme nach den §§ 111 b ff [X.] soll den auf [X.]) oder Einziehung (§§ 74 ff StGB) lautenden Teil des [X.] sichern. Durch die Beschlagnahme erwirbt der Staat an dembetreffenden Gegenstand nach § 111 c [X.] ein [X.] im Sin-ne des § 829 ZPO. Andererseits ordnet § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB an, daß derbeschlagnahmte Gegenstand vorrangig zur Befriedigung des durch die [X.] wegen seiner aus der Tat erwachsenen Schadensersatzansprüchezur Verfügung stehen soll. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers (vgl. [X.] Begründung zu Nr. 27 des Entwurfs eines Einführungsgesetzes zum [X.] 7 -gesetzbuch vom 11. Mai 1973, BT-Drucks. 7/550 S. 292) soll die Sicherstellungvon Gegenständen zur Sicherung des Verfalls gleichzeitig auch der Schadlos-haltung des Verletzten dienen. Dessen Befriedigung erfolgt im Wege [X.] nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung. Der Ver-letzte muß sich einen Titel verschaffen, der ihm den Zugriff auf die von [X.] sichergestellten Gegenstände ermöglicht. Dem [X.] sich aber häufig nicht entnehmen, ob der titulierte Anspruch aus der [X.], derentwegen die Beschlagnahme erfolgt ist. Andere Gläubiger, dienicht zu den durch die Straftat Verletzten gehören, sollen nicht vorrangig aufden beschlagnahmten Gegenstand zugreifen können. Ob der Gläubiger zudem privilegierten Personenkreis gehört, ist im Verfahren nach § 111 [X.]. 2 [X.] zu klären (BT-Drucks. aaO [X.]). Endet dieses mit der Zulas-sung, so verliert die Beschlagnahme, die ohne die Zulassung die relative Un-wirksamkeit der Zwangsvollstreckungsmaßnahme des Verletzten gegenüberdem Staat zur Folge gehabt hätte (§ 111 c Abs. 5 [X.]), gegenüber dem [X.] ihre Wirkung (§ 111 g Abs. 1 [X.]). Dieser kann die Zwangsvollstrek-kung gegen den Schädiger nunmehr so betreiben, als sei die zeitlich frühereBeschlagnahme gemäß § 111 c Abs. 3 [X.] nicht erfolgt. Der Sache nach be-deutet das nichts anderes, als daß der Staat, der aufgrund seiner Beschlag-nahme vorrangiger [X.] ist, mit seinem Pfandrecht- vorbehaltlich der Auswirkungen des § 111 g Abs. 3 Satz 1 [X.] (vgl. dazuunten b) - im Umfange der titulierten Forderung des Verletzten hinter dessenPfandrecht zurücktritt (ebenso Schäfer, in: Löwe/[X.], [X.] 111 g Rdnr. 2; [X.], [X.] 20. Lieferung § 111 g Rdnr. 1, 2; Locher WuB VIIC. § 111 g [X.] 1.92; vgl. ferner [X.], [X.] 44. Aufl. § 111 [X.]. 1, 2; [X.], in: SK-[X.], § 111 g Rdnr. 1; [X.], in: AK-[X.],[X.]. vor §§ 111 b - 111 n Rdnr. 3, 18).- 8 -Bestätigt wird diese Betrachtungsweise durch die Vorschrift des § 111 hAbs. 1 Satz 1 [X.]. Danach kann der Verletzte, der wegen eines aus [X.] erwachsenen Anspruchs in ein Grundstück, in welches ein Arrest nach§ 111 d [X.] vollzogen ist, die Zwangsvollstreckung betreibt oder einen Arrestvollzieht, verlangen, daß die durch den Vollzug des staatlichen Arrests begrün-dete Sicherungshypothek hinter seinem Recht im Range zurücktritt. Es gibtkeinen Grund, daß ein solcher Rangrücktritt zwar dann stattfinden soll, wennder Staat den dinglichen Arrest angeordnet hat, nicht aber dann, wenn er denfraglichen Gegenstand gepfändet hat.bb) Insbesondere im strafverfahrensrechtlichen Schrifttum wird teilweisedie Ansicht vertreten, bis zum Vorliegen der Zulassungsentscheidung nach§ 111 g Abs. 2 [X.] sei die vom Verletzten betriebene Zwangsvollstreckungschwebend unwirksam. Darüber, welche Wirkung der [X.], gehen die Meinungen wiederum auseinander. Ein Teil der Literaturist der Ansicht, die schwebende Unwirksamkeit werde durch die Zulassungrückwirkend geheilt (so [X.], in: [X.] Kommentar zur Strafprozeßord-nung, 4. Aufl. § 111 g Rdnr. 3; [X.] wistra 1991, 209, 211). Der Sache [X.] auch das Berufungsgericht von schwebender Unwirksamkeit ausgegangen;seiner Meinung nach heile die Zulassung aber nur mit Wirkung für die Zukunft.Eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme, der eine andere zeitlich vorgeht,ist jedoch nicht schwebend unwirksam. [X.] sich die frühere Maßnahme- z.B. durch Verzicht auf das dadurch erlangte [X.] -, sokommt die spätere Maßnahme zum Zuge. Das wäre nicht möglich, wenn sieschwebend unwirksam wäre. Richtiger Ansicht nach ist die [X.] -kungsmaßnahme des Verletzten vor der Zulassungsentscheidung gegenüberder Beschlagnahme gemäß §§ 111 b ff [X.] nur relativ unwirksam.cc) Wäre die Zulassung gemäß § 111 g Abs. 2 [X.] zur Wahrung [X.] erforderlich, hätte es zudem der Schädiger in der Hand, durchVerzögerung des Zulassungsverfahrens die Zwangsvollstreckung des Verletz-ten zu vereiteln. Bevor der richterliche Beschluß über die Zulassung ergeht, ist- neben der Staatsanwaltschaft und dem Verletzten - auch der Beschuldigte zuhören [X.], aaO Rdnr. 6; [X.], aaO Rdnr. 4; [X.], aaO Rdnr. [X.] ergangen, kann der Beschuldigte ihn anfechten [X.], aaORdnr. 9; [X.], aaO Rdnr. 4; [X.], aaO Rdnr. 6). Dabei kann unterUmständen die Hemmung des Vollzuges der angefochtenen Entscheidung [X.] werden (§ 307 Abs. 2 [X.]). Selbst wenn der Schädiger das Verfah-ren nicht verzögert, könnte der Verletzte den Gang des gerichtlichen Verfah-rens nicht so beeinflussen, daß es mit Sicherheit binnen eines Monats seit Er-gehen der Arrestpfändung abgeschlossen wird.Insgesamt machen diese Umstände deutlich, daß das Zulassungsver-fahren gemäß § 111 g Abs. 2 [X.] nicht darauf angelegt ist, innerhalb der Mo-natsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO abgeschlossen zu werden.b) An dem von [X.] mit der wirksamen Vollziehung des Arrests erworbe-nen Rang ändert sich auch nichts dadurch, daß § 111 g Abs. 3 Satz 1 [X.]den Verletzten an dem Rang teilhaben läßt, den der Staat mit der Beschlag-nahme erworben [X.] -Die Zulassung läßt das mit der Beschlagnahme (§ 111 b [X.]) entste-hende Veräußerungsverbot (§ 111 c Abs. 5 [X.]) rückwirkend auch dem [X.] zugute kommen (§ 111 g Abs. 3 Satz 1 [X.]). Die [X.], [X.] durch die Beschlagnahme erlangt hat, wird gleichsam an den [X.] abgetreten [X.], aaO Rdnr. 10; [X.], aaO Rdnr. 6; [X.]aaO Rdnr. 5). Die Auffassung, die Zulassung habe zur Folge, daß das [X.] Beschlagnahme entstandene Veräußerungsverbot nach § 111 c Abs. 5[X.] rückwirkend auch dem Verletzten zugute komme ([X.], in: [X.] Kommentar zur Strafprozeßordnung, 2. Aufl. § 111 g Rdnr. 5; [X.], inSK-[X.], § 111 g Rdnr. 6), läuft auf dasselbe hinaus.Wird zugunsten mehrerer Verletzter die Zwangsvollstreckung oder Ar-restvollziehung zugelassen, hat die Anwendung des § 111 g Abs. 3 Satz 1[X.] nicht zur Folge, daß alle Verletzten mit ihren [X.]engleichen Rang haben. Zwar wäre für jeden einzelnen gleichermaßen der Zeit-punkt der Beschlagnahme maßgeblich. Die genannte Vorschrift gilt indes [X.] das Verhältnis mehrerer Verletzter untereinander. Der Gesetzgeber wollte- wie dargelegt - durch die Regelungen der §§ 111 b bis 111 n [X.] den [X.] verbessern. Das Verhältnis mehrerer Opfer untereinander wollte erjedoch nicht regeln. Insbesondere wollte er das vollstreckungsrechtliche Prio-ritätsprinzip (BGHZ 52, 99, 107 f; 93, 71, 76; 123, 183, 190) nicht antasten ([X.] ebenso [X.] NStZ 1992, 203; 1997, 301; [X.] aaOS. 210). Andernfalls könnte die Verbesserung der Rechtsstellung einzelnerOpfer für andere eine Verschlechterung bedeuten. Erhielten alle Verletzten- sofern sie nur irgendwann eine Zulassung nach § 111 g Abs. 2 [X.] erwir-ken - den gleichen Rang, würde die Rechtsstellung desjenigen Verletzten ver-- 11 -schlechtert (und nicht verbessert), der aufgrund des Prioritätsgrundsatzes denVorrang genießt.Auch der Kläger geht nicht davon aus, daß er durch die zu seinen [X.] erfolgte Zulassungsentscheidung den anderen Verletzten, die - wie er -mit ihrer Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung zugelassen worden sind,[X.] gleichgestellt worden ist. Der Kläger erkennt insoweit durchausUnterschiede an. Denn er räumt immerhin den Verletzten [X.] und [X.] den Vor-rang ein.Ob sich die Rangfolge mehrerer, jeweils zur Zwangsvollstreckung oderArrestvollziehung zugelassener Verletzter nach den Zeitpunkten richtet, zu de-nen ihre [X.]e entstanden sind - was naheliegt -, oder nachden Zeitpunkten der zu ihren Gunsten ergangenen Zulassungen, braucht [X.] nicht entschieden zu werden. Der Geschädigte [X.] hat nichtnur vor dem Kläger gepfändet; er ist auch mit seiner Zwangsvollstreckung vordem Kläger zugelassen worden.2. Ob der Kläger mit dem Hilfsantrag die Berücksichtigung der [X.] neben dem Guthaben auf dem Girokonto oder an dessen Stelle begehrt,ist zweifelhaft, kann indes dahinstehen. In jedem Falle ist der Hilfsantrag un-zulässig. Die Klage auf Herausgabe von Wertpapieren "im Werte [X.]" ermangelt der erforderlichen Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2Nr. 2 ZPO). Ein entsprechendes Urteil wäre nicht vollstreckungsfähig.[X.] (§ 857 i.[X.]m. § 847 Abs. 1 ZPO) hat der Kläger "das Wertpa-pierdepot", das heißt die Ansprüche der M. aus dem Verwahrungsvertrag. [X.] -erfolgreichen Geltendmachung dieser Ansprüche gehört jedoch, daß über [X.] der Verwahrung Klarheit herrscht. Dies ist nicht der Fall. Nach dem [X.] Beklagten sind in dem Depot "3.010 Stück [X.]" verwahrt. Handelt es sich - wie im Regelfall - um eine Sammel-verwahrung (§ 5 Abs. 1 DepotG), hat der Hinterleger die [X.] gemäß §§ 7 Abs. 1 und 8 [X.] Der Hinterleger kann verlangen, daßihm aus dem Sammelbestand Wertpapiere in Höhe des [X.], [X.] ohne Nennbetrag in Höhe der Stückzahl der für ihn in [X.] genommenen Wertpapiere ausgeliefert werden. Nicht vorgetragen ist, obdie "[X.]" auf einen Nennbetrag lauten; da die [X.] von "Stück" gesprochen hat, ist eher das Gegenteil anzunehmen. [X.] aber die Wertpapiere auf einen Nennbetrag lauten, ist nicht bekannt, wiehoch dieser ist und ob er sich auf 10.001 DM addieren läßt. Auch zu der - beimFehlen eines [X.] maßgeblichen - Stückelung fehlt jeglicher Vortrag.Im Falle einer Tauschverwahrung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 DepotG) oder unregel-mäßigen Verwahrung (§ 15 Abs. 1 DepotG) gelten diese Ausführungen ent-sprechend. Sind die Wertpapiere unter äußerlich erkennbarer Bezeichnungdes jeweiligen [X.] gesondert von den eigenen Beständen des [X.] und denen Dritter verwahrt (Sonderverwahrung gemäß § 2 Abs. 1 De-potG), ergibt sich der Anspruch des [X.] auf Herausgabe aus § 985BGB (Gößmann, in: [X.]/Bunte/[X.], [X.] 1997§ 72 Rdnr. 120). Auch hier ist ein lediglich wertmäßig umschriebener Anspruchnicht genügend bestimmt.Die erforderliche Klarheit hätte sich der Kläger durch ein entsprechen-des Auskunftsverlangen verschaffen können, falls er durch die Pfändung des- 13 -Depots ein [X.] erworben hat. Ein derartiges Verlangen hatder Kläger nicht gestellt.II. Zur [X.] der vom Berufungsgericht als sachdienlich zugelassenen(§ 530 Abs. 1 ZPO) Widerklage ist - entgegen der Ansicht des Berufungsge-richts - allein die Frage, ob dem Kläger aus dem [X.] ein [X.] zusteht. Auf das Wertpapierdepot bezieht sich die Widerklage nicht,weil sich aus dem Verwahrungsverhältnis kein Zahlungsanspruch - sondernallenfalls ein Herausgabe- oder Verschaffungsanspruch (vgl. [X.] in:[X.]/Bunte/[X.], [X.] § 33 Rdnr. 66, 67) - erge-ben kann.Die Widerklage hat das Berufungsgericht für zulässig erachtet. Es hatdas Rechtsschutzinteresse bejaht, weil sich der Kläger - über den [X.] hinaus - weiterer Ansprüche berühmt. Das läßt Rechtsfehler nicht er-kennen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Widerklage [X.] begründet. Aufgrund der Pfändung des Guthabens auf dem [X.] dem Kläger, wie sich aus den Ausführungen zur Klage ergibt, [X.] ist somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Da [X.] entscheidungsreif ist (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO), ist die Klage [X.] der Widerklage stattzugeben.Paulusch[X.][X.]ZugehörGanter

Meta

IX ZR 442/98

06.04.2000

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2000, Az. IX ZR 442/98 (REWIS RS 2000, 2563)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2563

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