(1) 1Eine Erklärung, durch die der Hinterleger den Verwahrer ermächtigt, an Stelle ihm zur Verwahrung anvertrauter Wertpapiere Wertpapiere derselben Art zurückzugewähren, muß für das einzelne Verwahrungsgeschäft ausdrücklich und in Textform abgegeben werden. 2Sie darf weder in Geschäftsbedingungen des Verwahrers enthalten sein noch auf andere Urkunden verweisen.
(2) Derselben Form bedarf eine Erklärung, durch die der Hinterleger den Verwahrer ermächtigt, hinterlegte Wertpapiere durch Wertpapiere derselben Art zu ersetzen.
(3) (gegenstandslos)
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 24 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
G. Neugefasst durch Bek. v. 11.1.1995 I 34;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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31.12.2024 | Synopse | Alte Version laden. |
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