§ 10 DepotG

Tauschverwahrung

(1) 1Eine Erklärung, durch die der Hinterleger den Verwahrer ermächtigt, an Stelle ihm zur Verwahrung anvertrauter Wertpapiere Wertpapiere derselben Art zurückzugewähren, muß für das einzelne Verwahrungsgeschäft ausdrücklich und in Textform abgegeben werden. 2Sie darf weder in Geschäftsbedingungen des Verwahrers enthalten sein noch auf andere Urkunden verweisen.

(2) Derselben Form bedarf eine Erklärung, durch die der Hinterleger den Verwahrer ermächtigt, hinterlegte Wertpapiere durch Wertpapiere derselben Art zu ersetzen.

(3) (gegenstandslos)


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 12. Juni 2025 01:30

G. zuletzt geändert durch Art. 24 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
G. Neugefasst durch Bek. v. 11.1.1995 I 34;


Alte Fassungen (a.F.) zu § 10 DepotG:
Fassung bis Synopse Archiv
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