Die für Ansprüche des Hinterlegers geltenden Vorschriften von § 6 Absatz 2 und 3 Satz 1, § 7 sind sinngemäß auf Ansprüche eines jeden Miteigentümers oder sonst dinglich Berechtigten anzuwenden.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 3.6.2021 I 1423
G. Neugefasst durch Bek. v. 11.1.1995 I 34;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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10.06.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
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