Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10.12.2020, Az. 8 C 26/20

8. Senat | REWIS RS 2020, 4375

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Gegenstand

Anzeigepflicht nach § 32 Abs. 1 MessEG bei Identität von Verwender und Messwerterfasser oder "Messdienstleister"


Leitsatz

1. Das Betreiben eines Messgeräts im Sinne des § 3 Nr. 22 MessEG setzt neben einer gewissen Stetigkeit die Funktionsherrschaft über das Messgerät voraus. Darunter ist die tatsächliche und rechtliche Kontrolle über die Gesamtheit der für die ordnungsgemäße Messtätigkeit erforderlichen Funktionen des Geräts zu verstehen.

2. Die rechtliche Kontrolle über die Gerätefunktionen kann auf dinglichen oder vertraglichen Rechten beruhen. Sie steht dem Vermieter des Messgeräts zu, wenn dieser sich vertraglich ausschließliche oder den Befugnissen anderer vorgehende wesentliche Kontroll- und Zugriffsrechte vorbehalten hat.

3. Zur tatsächlichen Kontrolle genügt die Möglichkeit, die Zugriffsbefugnis auf vertraglicher Grundlage auszuüben.

Tenor

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung, mit der der Klägerin aufgegeben wurde, die Verwendung von Messgeräten anzuzeigen.

2

Die Klägerin bietet Immobilieneigentümern die Erfassung und Abrechnung des Heizenergie- und Wasserverbrauchs sowie die Vermietung, Wartung und den regelmäßigen Austausch entsprechender Messgeräte an. Die [X.]) bestellte im [X.] für eines ihrer Mietwohnhäuser 14 [X.] zur Miete mit Montage. Nach den einbezogenen [X.] der Klägerin blieben die Messgeräte in deren Eigentum und wurden ausschließlich von ihr unterhalten und erneuert. Der zusätzlich mit der [X.] vereinbarte [X.] umfasste nach den [X.] der Klägerin die Aufnahme aller für die Abrechnung erforderlichen Daten in den Abrechnungsbetrag, die gegebenenfalls erforderliche Programmierung der Geräte, die Anmeldung und das Durchführen der Ablesung sowie das Erstellen und den Versand der Abrechnung.

3

Am 9. Juli 2015 tauschte die Klägerin die [X.] aus. Der Landesbetrieb [X.] [X.] (Landesbetrieb) erfuhr davon durch eine E-Mail der [X.] mit einem Anhang, der verschiedene Vertragsunterlagen und Montageformulare enthielt. Daraufhin forderte der Landesbetrieb die Klägerin nach Anhörung mit Ordnungsverfügung vom 27. Oktober 2015 auf, die neuen Zähler gemäß § 32 Abs. 1 des Mess- und Eichgesetzes ([X.]) anzuzeigen. Die Klägerin hat die Verfügung angefochten und später auch die Feststellung begehrt, sie verwende die Zähler nicht im Sinne des § 3 Nr. 22 [X.]. Verwender sei stets der Gebäudeeigentümer. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.

4

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen. Die Verpflichtung zur Anzeige der Zähler sei von § 55 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 und § 3 Nr. 22 [X.] gedeckt. Zu den nach § 55 [X.] durchzusetzenden Anforderungen zähle die Pflicht des Verwenders neuer Messgeräte, diese der zuständigen Behörde gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 [X.] innerhalb von sechs Wochen nach Inbetriebnahme anzuzeigen. Als Verwenden eines Messgeräts definiere § 3 Nr. 22 [X.] das erforderliche Betreiben oder Bereithalten solcher Geräte zur Bestimmung von Messwerten im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr. Die [X.] dienten diesem Zweck. Betreiber sei, wer die [X.], also die rechtliche und tatsächliche Kontrolle über die Gerätefunktionen ausübe. Das sei derjenige, der das Gerät bereitstelle oder dazu befugt sei, es einrichte, betreibe, kontrolliere oder zur Verfügung stelle und die Möglichkeit habe, es zum bestimmungsgemäßen Zweck zu nutzen sowie über die Nutzung zu diesem Zweck zu bestimmen. Der davon zu unterscheidende Verwender der Messwerte (§ 3 Nr. 23 und § 33 Abs. 2 [X.]) könne, müsse aber nicht mit dem Verwender des Messgeräts identisch sein.

5

Die Klägerin sei Verwenderin der [X.], weil sie diese betreibe. Ihre Verträge mit der [X.] vermittelten ihr nicht nur kurzfristig die rechtliche und tatsächliche Funktionsherrschaft über die Geräte. Die [X.] behielten ihr in Verbindung mit der Vereinbarung über den [X.] umfassende Einwirkungsrechte vor, sodass ihr wesentliche Kontroll- und Zugriffsbefugnisse bezüglich der Geräte und des Ablesens von Messwerten verblieben. Beide Verträge bildeten ein Dienstleistungspaket mit dem Zweck, der [X.] jede eigene nach der Heizkostenverordnung erforderliche Verwendung der Geräte abzunehmen und die Verantwortung für alle nötigen Zugriffe bei der Klägerin zu belassen. [X.] sei, dass die Klägerin nur mittelbaren Besitz an den Geräten habe und den Zugang dazu nicht unmittelbar gegenüber den Wohnungsmietern erzwingen könne. Es genüge, dass sie die rechtliche und tatsächliche Kontrolle auf vertraglicher Grundlage ausübe und keine die Vertragsdurchführung ausschließenden Zugangshindernisse bestünden.

6

Die Anzeigepflicht der Klägerin sei unionsrechtskonform, weil sie nicht an deren Händlertätigkeit, sondern an das Verwenden der Messgeräte anknüpfe und die [X.] nicht harmonisiert sei.

7

Die Aufforderung zur Anzeige sei auch ermessensfehlerfrei. Ein [X.] habe nicht bestanden, weil nur die Klägerin und nicht - auch - die [X.] Verwenderin der Messgeräte sei. Die [X.] sei nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 256 Abs. 2 ZPO zulässig, aber ebenfalls unbegründet.

8

Mit ihrer vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision hat die Klägerin die fehlerhafte Anwendung des § 32 Abs. 1 [X.], die unzutreffende Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot und gegen unionsrechtliche Vorschriften gerügt.

9

Am 2. Dezember 2020 hat die Klägerin die verfahrensgegenständlichen Zähler ausgetauscht und sodann den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt. Dazu hat sie Montageunterlagen und ein Geräteverzeichnis vorgelegt. Das Verzeichnis erläutert, Verwender der Geräte sei nach Auffassung des Beklagten die Klägerin und nach deren Auffassung die [X.]; es gibt die Anschriften beider Unternehmen an.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

Hilfsweise beantragt sie,

das Urteil des [X.] für das Land [X.] vom 6. Juni 2019 und das Urteil des [X.] vom 10. März 2016, soweit dieses Ziffer 1 der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 27. Oktober 2015 betrifft, zu ändern und diese Ziffer aufzuheben,

sowie

festzustellen, dass die Klägerin die am 9. Juli 2015 in der Liegenschaft P.-Straße ... in ... K. eingebauten und in der genannten Ordnungsverfügung mit Seriennummern bezeichneten [X.] nicht im Sinne des § 3 Nr. 22 [X.] verwendet.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er widerspricht der Erledigungserklärung und beruft sich auf ein berechtigtes Interesse an einer Sachentscheidung. Die Klärung der Frage, ob die Klägerin Verwenderin der Messgeräte sei, bleibe auch nach der Neufassung des § 32 Abs. 1 [X.] für deren Anzeigepflicht und für eine effektive [X.] von Bedeutung.

Entscheidungsgründe

<[X.]iv class="st-wrapper"><[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">14 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die zulässige Revision ist unbegrün[X.]et. Das angegriffene Urteil hat [X.]ie [X.]erufung [X.]er Klägerin zu Recht zurückgewiesen (§ 137 Abs. 1, § 144 Abs. 4 VwGO).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">15 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Nach[X.]em [X.]ie Klägerin [X.]en Rechtsstreit für in [X.]er Hauptsache erle[X.]igt erklärt un[X.] [X.]er [X.] [X.]ieser Erklärung wi[X.]ersprochen hat, beschränkt sich [X.]er Rechtsstreit auf [X.]ie Frage, ob eine Erle[X.]igung in [X.]er Hauptsache eingetreten ist ([X.]VerwG, Urteil vom 19. Februar 1981 - 8 C 49.79 - [X.] 448.0 § 21 [X.] Nr. 30). Der entsprechen[X.]e Feststellungsantrag [X.]er Klägerin ist zulässig (1.), aber nicht begrün[X.]et (2.). Gleiches gilt für [X.]ie hilfsweise aufrecht erhaltenen Sachanträge (3.).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">16 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

1. Nach einseitiger Erle[X.]igungserklärung [X.]arf [X.]as Klagebegehren auch im Revisionsverfahren auf [X.]en Antrag umgestellt wer[X.]en, [X.]ie Erle[X.]igung [X.]er Hauptsache festzustellen. § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO steht [X.]em nicht entgegen (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 3 ZPO; [X.]VerwG, Urteile vom 25. April 1989 - 9 C 61.88 - [X.]VerwGE 82, 41 <44> un[X.] vom 28. Oktober 1999 - 7 C 32.98 - [X.]VerwGE 110, 17 <19 f.>).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">17 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

2. Der Feststellungsantrag ist unbegrün[X.]et. Zwar hat sich [X.]ie angefochtene Verfügung nach Klageerhebung objektiv erle[X.]igt (a). Wegen [X.]es schutzwür[X.]igen Interesses [X.]es [X.]n an einer Sachentschei[X.]ung kann [X.]ie begehrte Feststellung je[X.]och nur getroffen wer[X.]en, [X.]n [X.]ie ursprüngliche Klage zulässig un[X.] begrün[X.]et war, so[X.]ass (erst) [X.]as erle[X.]igen[X.]e Ereignis ihr [X.]ie Grun[X.]lage entzogen hat (b). Das trifft we[X.]er auf [X.]ie Anfechtung [X.]er Auffor[X.]erung gemäß § 55 Abs. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 [X.]es Gesetzes über [X.]as Inverkehrbringen un[X.] [X.]ie [X.]ereitstellung von Messgeräten auf [X.]em Markt, ihre Ver[X.][X.]ung un[X.] Eichung sowie über Fertigpackungen (Mess- un[X.] [X.] - [X.]) vom 25. Juli 2013 ([X.] [X.] 2722 <2723>) (c) noch auf [X.]en Zwischenfeststellungsantrag ([X.]) zu.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">18 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) Die Anor[X.]nung, [X.]ie 14 verfahrensgegenstän[X.]lichen, seit 2015 im Mietwohngebäu[X.]e [X.]er [X.] betriebenen [X.] anzuzeigen, ist mit [X.]em Ausbau un[X.] Austausch [X.]er Geräte gegenstan[X.]slos gewor[X.]en un[X.] hat sich [X.]amit objektiv erle[X.]igt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">19 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Darüber hinaus setzt [X.]ie Erle[X.]igungsfeststellung [X.]ie Zulässigkeit un[X.] [X.]egrün[X.]etheit [X.]er ursprünglichen Klage voraus, [X.]n [X.]er [X.], [X.]er [X.]er einseitigen Erle[X.]igungserklärung wi[X.]ersprochen hat, ein schutzwür[X.]iges Interesse an einer gerichtlichen Entschei[X.]ung [X.]arüber gelten[X.] machen kann ([X.]VerwG, Urteile vom 14. Januar 1965 - 1 [X.] - [X.]VerwGE 20, 146 <149 ff.>, vom 25. April 1989 - 9 C 61.88 - [X.]VerwGE 82, 41 <42>, vom 31. Oktober 1990 - 4 C 7.88 - [X.]VerwGE 87, 62 <64> un[X.] vom 1. September 2011 - 5 C 21.10 - juris Rn. 11 ff. m.w.N.). Ein solches Interesse ist in Anlehnung an [X.]ie Kriterien [X.]es berechtigten Feststellungsinteresses gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu beurteilen ([X.]VerwG, Urteil vom 20. Oktober 2010 - 6 C 20.09 - [X.] 448.0 § 12 [X.] Nr. 215 Rn. 17; [X.]eschluss vom 19. Dezember 2013 - 8 [X.] 8.13 - juris Rn. 6). Danach ist [X.]as [X.] [X.]es [X.]n schutzwür[X.]ig, [X.]n [X.]ie gerichtliche Klärung [X.]er Rechtsbeziehungen zur Vermei[X.]ung o[X.]er Vereinfachung künftiger Rechtsstreitigkeiten zwischen [X.]en [X.]eteiligten beiträgt, etwa, weil [X.]ie streitige Frage sich im Zuge [X.]er Verwaltungspraxis [X.]es [X.]n im Verhältnis zum Kläger je[X.]erzeit erneut stellen kann ([X.]VerwG, Urteile vom 25. März 1981 - 8 C 85.80 - [X.] 310 § 113 VwGO Nr. 104 un[X.] vom 31. Oktober 1990 - 4 C 7.88 - [X.]VerwGE 87, 62 <65, 67>; [X.]eschluss vom 19. Dezember 2013 - 8 [X.] 8.13 - juris Rn. 6 un[X.] 9). Davon ist hier ungeachtet [X.]er zwischenzeitlichen Än[X.]erung [X.]es § 32 Abs. 1 un[X.] 2 [X.] [X.]urch Art. 1 Nr. 2 [X.]es [X.] zur Än[X.]erung [X.]es Mess- un[X.] [X.]es vom 11. April 2016 ([X.] [X.] 718) auszugehen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">20 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

§ 32 Abs. 1 Satz 1 [X.] normiert nach wie vor - nunmehr le[X.]iglich als erste Alternative - eine Anzeigepflicht [X.]es Ver[X.][X.]ers von Messgeräten; [X.]abei ist [X.]ie Definition [X.]es Ver[X.][X.]ers in § 3 Nr. 22 [X.] unverän[X.]ert geblieben. Die mit [X.]er zweiten Alternative [X.]es § 32 Abs. 1 Satz 1 [X.] neu eingeführte Anzeigepflicht auch [X.]esjenigen, [X.]er vom Ver[X.][X.]er mit [X.]er Erfassung von Messwerten beauftragt wur[X.]e, geht - erstens - [X.]avon aus, [X.]ass Ver[X.][X.]er un[X.] [X.] nicht i[X.]entisch sin[X.], un[X.] lässt - zweitens - [X.]ie Anzeigepflicht [X.]es Ver[X.][X.]ers nur entfallen, [X.]n [X.]ieser nachweisen kann, [X.]ass er einen [X.] mit [X.]er Erfassung [X.]er Messwerte beauftragt hat (§ 32 Abs. 1 [X.]. 2 [X.]). Ver[X.][X.]er, [X.]ie [X.]ie Messwerterfassung selbst vornehmen, bleiben [X.]anach als Ver[X.][X.]er nach [X.]er ersten Alternative anzeigepflichtig.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">21 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Darüber hinaus bleibt [X.]ie Ver[X.][X.]ereigenschaft [X.]er Klägerin je[X.]enfalls wegen [X.]er gesetzlichen Anfor[X.]erungen an [X.]en Inhalt [X.]er Anzeige relevant. § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 [X.] verlangt [X.]ie Angabe [X.]er Anschrift [X.]es Ver[X.][X.]ers. Wie sich aus [X.]em von [X.]er Klägerin als Anlage [X.] mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2020 vorgelegten Geräteverzeichnis ergibt, bezeichnet sie je[X.]och nach wie vor nicht [X.]ie eigene Anschrift als [X.]ie [X.]es Ver[X.][X.]ers, son[X.]ern teilt ihre A[X.]resse nur unter [X.]estreiten [X.]er Ver[X.][X.]ereigenschaft un[X.] gleichzeitiger Angabe [X.]er Anschrift [X.]es [X.] als [X.]es nach ihrer Auffassung anzeigepflichtigen Ver[X.][X.]ers mit. Mangels ein[X.]eutiger Angaben sin[X.] künftige, [X.]urch [X.]ie Klärung [X.]er Ver[X.][X.]ereigenschaft zu vermei[X.]en[X.]e o[X.]er je[X.]enfalls zu vereinfachen[X.]e Rechtsstreitigkeiten um [X.]ie Anzeigepflicht un[X.] [X.]eren or[X.]nungsgemäße Erfüllung zwischen [X.]en [X.]eteiligten absehbar. Außer[X.]em liegt auf [X.]er Han[X.], [X.]ass eine effektive Ver[X.][X.]ungsüberwachung erschwert wir[X.], [X.]n [X.]ivergieren[X.]e Angaben zum Ver[X.][X.]er nach [X.]em Muster [X.]er Anlage [X.] [X.]en [X.]n zwingen, [X.]ie Person [X.]es Verpflichteten stets neu zu ermitteln un[X.] gegebenenfalls gerichtlich klären zu lassen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">22 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

c) Die Anfechtungsklage war ursprünglich zulässig, aber unbegrün[X.]et. Das angegriffene Urteil hat [X.]ie Anor[X.]nung zur Anzeige [X.]er [X.] im Ergebnis zutreffen[X.] für rechtmäßig gehalten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">23 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Rechtsgrun[X.]lage [X.]er Anor[X.]nung war § 55 Abs. 1 Satz 1 [X.] in [X.]er hier maßgeblichen, bei Erlass [X.]er Or[X.]nungsverfügung gelten[X.]en ursprünglichen Fassung. Danach treffen [X.]ie zustän[X.]igen [X.]ehör[X.]en [X.]ie erfor[X.]erlichen Maßnahmen, [X.]n sie [X.]en begrün[X.]eten Ver[X.]acht haben, [X.]ass Messgeräte nicht entsprechen[X.] [X.]en Anfor[X.]erungen [X.]es Abschnitts 3 ver[X.][X.]et wer[X.]en. Zu [X.]iesen Anfor[X.]erungen zählt [X.]ie in § 32 Abs. 1 Satz 1 [X.] normierte Pflicht [X.]esjenigen, [X.]er neue o[X.]er erneuerte Messgeräte ver[X.][X.]et, [X.]iese Geräte [X.]er nach Lan[X.]esrecht zustän[X.]igen [X.]ehör[X.]e - hier [X.]em Lan[X.]esbetrieb - innerhalb von sechs Wochen nach Inbetriebnahme anzuzeigen. Dabei sin[X.] gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 [X.] [X.]ie Geräteart, [X.]er Hersteller, [X.]ie Typbezeichnung, [X.]as Jahr [X.]er Kennzeichnung [X.]es Messgeräts un[X.] [X.]ie Anschrift [X.]es Ver[X.][X.]ers anzugeben.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">24 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

aa) Der begrün[X.]ete Ver[X.]acht einer Missachtung [X.]er Anzeigepflicht liegt schon bei konkreten Anhaltspunkten für einen Verstoß vor ([X.], in: [X.]/Scha[X.]e, [X.]/[X.], 2015, § 55 [X.] Rn. 1 i.V.m. § 55 [X.] Rn. 10). Sie waren bei Erlass [X.]er Or[X.]nungsverfügung gegeben, weil [X.]ie Klägerin [X.]ie Anzeige [X.]er 2015 montierten un[X.] in [X.]etrieb genommenen neuen Messgeräte verweigerte, [X.]ie Mitteilung [X.]er [X.] aus[X.]rücklich nicht als Anzeige abgegeben wur[X.]e un[X.] ihr Inhalt über[X.]ies nicht [X.]en Anfor[X.]erungen [X.]es § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 [X.] entsprach. Der Text [X.]er E-Mail un[X.] [X.]eren Anhänge benannten nieman[X.]en als Ver[X.][X.]er. Daher waren auch [X.]ie Anfor[X.]erungen an eine alternativ vorzunehmen[X.]e Listenanzeige gemäß § 32 Abs. 2 [X.] nicht erfüllt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">25 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

bb) Die Or[X.]nungsverfügung ging zu Recht von einer Anzeigepflicht [X.]er Klägerin als Ver[X.][X.]erin [X.]er verfahrensgegenstän[X.]lichen Messgeräte im Sinne [X.]es § 3 Nr. 22 [X.]uchst. [X.]. 1 [X.] aus. Danach fällt unter [X.]en [X.]egriff [X.]es Ver[X.][X.]ens unter an[X.]erem [X.]as erfor[X.]erliche [X.]etreiben eines Messgeräts zur [X.]estimmung von Messwerten im geschäftlichen Verkehr.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">26 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(1) Die [X.] [X.]ienten [X.]er Ermittlung [X.]es anteiligen Warmwasserverbrauchs [X.]er Mieter [X.]er [X.] un[X.] wur[X.]en im geschäftlichen Verkehr betrieben. Ihr Einsatz erfüllte zum einen [X.]ie Verpflichtung [X.]er [X.], [X.]ie Mietwohnungen gemäß § 4 Abs. 1 un[X.] 2, § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.]er Veror[X.]nung über [X.]ie verbrauchsabhängige Abrechnung [X.]er Heiz- un[X.] Warmwasserkosten (Veror[X.]nung über Heizkostenabrechnung - [X.]) in [X.]er Neufassung vom 5. Oktober 2009 ([X.] [X.] 3250) zwecks verbrauchsabhängiger Verteilung [X.]er Warmwasserkosten gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1 [X.] mit entsprechen[X.]en Messgeräten auszustatten, un[X.] zum an[X.]eren - zugleich - [X.]ie vertraglichen Verpflichtungen [X.]er Klägerin, im Rahmen [X.]es [X.] funktionsfähige [X.] zur Verfügung zu stellen un[X.] im Rahmen [X.]es [X.] eine verbrauchsabhängige [X.]etriebskostenabrechnung aufgrun[X.] [X.]er gemessenen Werte vorzunehmen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">27 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Das [X.]etreiben [X.]er Geräte war erfor[X.]erlich im Sinne [X.]es § 3 Nr. 22 [X.]uchst. [X.]. 1 [X.]. Die Erfor[X.]erlichkeit im Sinne [X.]er Vorschrift setzt le[X.]iglich voraus, [X.]ass [X.]er Einsatz [X.]er Geräte o[X.]er [X.]ie Nutzung [X.]er mit ihrer Hilfe ermittelten Messwerte kraft Rechtsnorm o[X.]er vertraglicher Abre[X.]e für [X.]en geschäftlichen Verkehr relevant war (vgl. [X.]ie [X.]egrün[X.]ung [X.]es [X.] vom 13. März 2013, [X.]T-Drs. 17/12727 S. 39, zu § 3 Nr. 21 un[X.] 22 [X.]es Entwurfs [jetzt Nr. 22 un[X.] 23] mit [X.]em Gegenbeispiel [X.]er flat rate). Der Auffassung [X.]er Klägerin, [X.]er [X.]egriff müsse enger verstan[X.]en wer[X.]en, weil an[X.]ernfalls je[X.]em Messgerät regelmäßig eine Mehrzahl von Ver[X.][X.]ern zugeor[X.]net wer[X.]e, kann [X.]er Senat sich nicht anschließen. Denn Ver[X.][X.]er im Sinne [X.]es § 3 Nr. 22 [X.]uchst. [X.]. 1 [X.] ist nicht je[X.]er, für [X.]essen geschäftlichen Verkehr [X.]er Einsatz [X.]es Messgeräts relevant ist, son[X.]ern nur [X.]erjenige, [X.]er es [X.]azu selbst bereithält o[X.]er betreibt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">28 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(2) [X.]etreiberin [X.]er verfahrensgegenstän[X.]lichen [X.] war [X.]ie Klägerin un[X.] nicht [X.]ie [X.]

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">29 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(a) Der [X.]egriff [X.]es [X.]etreibens im Sinne [X.]es § 3 Nr. 22 [X.] ist nach [X.]em Willen [X.]es Gesetzgebers ebenso wie im Telekommunikations- un[X.] Anlagenrecht zu bestimmen. Er setzt eine gewisse, über eine vorübergehen[X.]e Nutzung hinausgehen[X.]e Stetigkeit sowie [X.]ie Funktionsherrschaft über [X.]as Gerät voraus ([X.]T-Drs. 17/12727 S. 39). Unter [X.]er Funktionsherrschaft ist in Anlehnung an § 3 Nr. 1 [X.]es [X.] i.[X.].F. vom 25. Juli 1996 - [X.] ([X.] [X.] 1120) [X.]ie tatsächliche un[X.] rechtliche Kontrolle über [X.]ie Gesamtheit [X.]er Funktionen zu verstehen, [X.]ie zur zweckentsprechen[X.]en Leistung o[X.]er Nutzung unab[X.]ingbar erbracht wer[X.]en müssen ([X.]GH, Urteile vom 17. Juni 2005 - [X.]/04 - NJW-RR 2005, 1683 <1684> un[X.] vom 16. März 2012 - [X.]/11 - NJW-RR 2012, 1334 Rn. 10; [X.]/[X.], in: [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl. 2018, § 110 Rn. 13).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">30 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Von [X.]ieser [X.]egriffskonkretisierung ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auch nach [X.]er Neufassung [X.]es [X.] [X.]urch Gesetz vom 22. Juni 2004 ([X.] [X.] 1190) auszugehen, [X.]ie keine Legal[X.]efinition mehr enthält ([X.]GH, Urteil vom 16. März 2012 - [X.]/11 - NJW-RR 2012, 1334 Rn. 10; [X.], in: [X.], [X.], 3. Aufl. 2013, § 16 Rn. 11 ff.). Insbeson[X.]ere hat [X.]er Gesetzgeber - je[X.]enfalls für [X.]as Mess- un[X.] Eichrecht - nicht [X.]ie [X.]egriffserweiterung übernommen, [X.]ie [X.]as [X.]erufungsgericht aus Art. 2 [X.]uchst. c [X.]er Richtlinie 2002/19/[X.] [X.] un[X.] [X.]es Rates vom 7. März 2002 über [X.]en Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen un[X.] zugehörigen Einrichtungen sowie [X.]eren Zusammenschaltung - Zugangsrichtlinie - (A[X.]l. [X.] 108 S. 7) un[X.] Art. 2 [X.]uchst. m [X.]er Richtlinie 2002/21/[X.] Parlaments un[X.] [X.]es Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze un[X.] -[X.]ienste - Rahmenrichtlinie (A[X.]l. [X.] 108 S. 33) abgeleitet hat un[X.] [X.]ie [X.]as [X.]ereitstellen un[X.] [X.]ie [X.]efugnis [X.]azu unter [X.]en [X.]egriff [X.]es [X.]etreibens fasst. Sie wi[X.]erspräche [X.]er Systematik [X.]es Mess- un[X.] [X.]es. Nach § 2 Nr. 1 un[X.] § 3 Nr. 22 [X.] ist [X.]as [X.]etreiben kein Oberbegriff für [X.]iese Tätigkeiten, son[X.]ern ein Unterfall [X.]es Ver[X.][X.]ens, [X.]as seinerseits - neben [X.]em Vertrieb - Zweck [X.]er [X.]ereitstellung sein kann. Im Ergebnis wirkt sich [X.]ie zu weit gefasste Definition im [X.]erufungsurteil je[X.]och nicht aus. Seiner fallbezogenen Rechtsan[X.][X.]ung legt es zutreffen[X.] nur [X.]ie auf Stetigkeit un[X.] Funktionsherrschaft abstellen[X.]e [X.]egriffsbestimmung zugrun[X.]e. Dabei bezieht es [X.]as Kriterium [X.]er [X.] nach richtig auf [X.]as jeweilige Gerät un[X.] [X.]essen Messvorgang.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">31 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die für [X.]as [X.]etreiben im Sinne [X.]es § 3 Nr. 22 [X.] erfor[X.]erliche Stetigkeit liegt wegen [X.]es mehrjährigen kontinuierlichen Einsatzes [X.]er verfahrensgegenstän[X.]lichen [X.] vor. Die Klägerin hatte auch [X.]ie Funktionsherrschaft im Sinne [X.]er tatsächlichen un[X.] rechtlichen Kontrolle über [X.]ie Gesamtheit [X.]er für [X.]ie or[X.]nungsgemäße Messtätigkeit erfor[X.]erlichen Funktionen [X.]ieser Geräte inne. Gegenteiliges folgt nicht schon [X.]araus, [X.]ass [X.]ie [X.] mit Abschluss [X.]es [X.] über [X.]eginn un[X.] En[X.]e [X.]es Einsatzes [X.]er gemieteten Zähler ([X.]azu sogleich S. 13 Rn. 35) [X.]. Ebenso [X.]ig ist ausschlaggeben[X.], [X.]ass [X.]ie Klägerin währen[X.] [X.]er Mietzeit nur mittelbaren [X.]esitz an [X.]en in ihrem Eigentum verbleiben[X.]en Geräten hatte un[X.] [X.]en Zutritt zu [X.]eren Stan[X.]orten nur aufgrun[X.] ihres Vertragsverhältnisses zur [X.] un[X.] nicht unmittelbar gegenüber [X.]en Wohnungsmietern [X.]urchsetzen konnte.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">32 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die mit [X.]em [X.]egriff [X.]er Funktionsherrschaft vorausgesetzte Kontrolle verlangt keine umfassen[X.]e tatsächliche o[X.]er rechtliche Verfügungsgewalt. Vielmehr genügt [X.]ie [X.]efugnis, über [X.]ie Nutzung zum jeweiligen Zweck zu bestimmen ([X.]GH, Urteil vom 16. März 2012 - [X.]/11 - NJW-RR 2012, 1334 Rn. 9 f.). Sie muss sich nicht allein auf [X.]eginn un[X.] En[X.]e [X.]er Nutzung, son[X.]ern auch un[X.] gera[X.]e auf [X.]ie Gerätefunktion währen[X.] [X.]er Nutzungs[X.]auer beziehen. Das ist nicht mit [X.]em von [X.]er Klägerin als Gegenbeispiel angeführten Recht zur Entschei[X.]ung über [X.]as "[X.]" [X.]er Signalübermittlung in [X.]er Telekommunikation zu wi[X.]erlegen. Diese Entschei[X.]ung betrifft mit [X.]er Frage, ob un[X.] wann welche Signale übermittelt wer[X.]en, gera[X.]e [X.]ie Ausgestaltung [X.]er Nutzung [X.]er Telekommunikationsleitung im laufen[X.]en [X.]etrieb.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">33 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(b) Die rechtliche Kontrolle liegt in [X.]er [X.]inglichen o[X.]er vertraglichen [X.]efugnis zum Zugriff auf [X.]ie für [X.]ie Messtätigkeit not[X.][X.]igen Funktionen [X.]es jeweiligen Messgeräts. Das Eigentum am Messgerät ist [X.]afür we[X.]er not[X.][X.]ige noch hinreichen[X.]e [X.]e[X.]ingung, weil an[X.]eren Personen [X.]urch Rechtssatz o[X.]er Rechtsgeschäft Zugriffsrechte verliehen sein können, [X.]ie [X.]iejenigen [X.]es Eigentümers einschränken o[X.]er aufheben. [X.]ei gestuften Zugriffsrechten steht [X.]ie rechtliche Kontrolle [X.]erjenigen zu, [X.]eren Zugriffsbefugnis [X.]en Zugriffsrechten an[X.]erer vorgeht. Auf [X.]ie von [X.]er Klägerin für maßgeblich gehaltenen Gesichtspunkte, wer [X.]en größten o[X.]er "primären" wirtschaftlichen Nutzen aus [X.]em Einsatz [X.]es Geräts zieht o[X.]er wessen Rechtspflichten [X.]amit erfüllt wer[X.]en, kommt es nicht an. Aus ihnen folgt keine [X.]efugnis, [X.]ie Gerätefunktionen zu kontrollieren.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">34 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Danach steht [X.]em Vermieter eines Messgeräts [X.]ie rechtliche Kontrolle [X.]arüber zu, [X.]n er sich vertraglich ausschließliche o[X.]er [X.]en [X.]efugnissen an[X.]erer vorgehen[X.]e wesentliche Kontroll- un[X.] Zugriffsrechte vorbehalten hat (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 3. Aufl. 2013, § 16 Rn. 12). Davon ist [X.]as [X.]erufungsurteil zu Recht ausgegangen. Aller[X.]ings stellt es zur [X.]egrün[X.]ung [X.]er Kontrollbefugnis [X.]er Klägerin unzutreffen[X.] auf [X.]ie Kombination [X.]er Verträge über [X.]ie Gerätemiete un[X.] [X.]en [X.] ab. Richtigerweise ergibt sich [X.]iese [X.]efugnis [X.]er Klägerin schon aus [X.]em Gerätemietvertrag, weil [X.]ieser ihr wesentliche Kontroll- un[X.] Zugriffsrechte vorbehält. Der zusätzlich vereinbarte [X.] hat le[X.]iglich zur Folge, [X.]ass [X.]ie Klägerin auch [X.]ie Messwerte [X.]er von ihr betriebenen Geräte erfasst un[X.] zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtung gegenüber [X.]er [X.], [X.]ie [X.]etriebskosten abzurechnen, ver[X.][X.]et (vgl. § 3 Nr. 23 [X.]).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">35 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Der Gerätemietvertrag behielt [X.]ie [X.]efugnis zur Wartung un[X.] zum Austausch [X.]er verfahrensgegenstän[X.]lichen Geräte allein [X.]er Klägerin vor. An [X.]ie Feststellungen zum Vertragswortlaut un[X.] [X.]er Einbeziehung [X.]er Allgemeinen Geschäftsbe[X.]ingungen ist [X.]er Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebun[X.]en, weil sie nicht mit wirksamen, substantiierten Verfahrensrügen gemäß § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO angegriffen wur[X.]en. Auch [X.]ie berufungsgerichtliche Auslegung [X.]er vertraglichen Abre[X.]en gemäß § 133 un[X.] § 157 [X.]G[X.] ist revisionsrechtlich nicht zu beanstan[X.]en. Nach [X.]em gattungsschul[X.]artig konzipierten Gerätemietvertrag waren [X.]ie Zähler ausschließlich von [X.]er Klägerin zu unterhalten un[X.] zu erneuern (vgl. § 3 Nr. 1 Miet-AG[X.]). Das schloss [X.]ie [X.]efugnis ein, [X.]ie [X.] schon vor En[X.]e [X.]er Vertragslaufzeit - etwa bei irreparablen Defekten - eigenverantwortlich gegen gleichartige, funktionsfähige Geräte auszutauschen. Nur [X.]ie Klägerin war [X.]aher befugt zu entschei[X.]en, ob ein bestimmter Zähler installiert un[X.] in [X.]etrieb genommen, wie[X.]er ausgebaut o[X.]er ersetzt wir[X.], wie [X.]ies hier am 2. Dezember 2020 geschah. Mit [X.]er [X.]efugnis zur Wartung war auch [X.]er Zugriff auf [X.]ie für [X.]en Messvorgang wesentlichen Funktionen ausschließlich [X.]er Klägerin vorbehalten. Den von ihr beauftragten Drittfirmen stan[X.]en keine von ihr unabhängigen, ihren [X.]efugnissen vorgehen[X.]en Zugriffsrechte zu.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">36 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(c) Die Klägerin verfügte auch über [X.]ie tatsächliche Kontrolle. Nach [X.]en revisionsrechtlich bin[X.]en[X.]en Tatsachenfeststellungen [X.]es [X.]erufungsgerichts konnte sie ihre rechtlichen Zugriffsbefugnisse währen[X.] [X.]es [X.] ungehin[X.]ert ausüben. Die Frage, welche Hin[X.]ernisse [X.]ie tatsächliche Kontrolle entfallen lassen könnten, be[X.]arf [X.]aher hier keiner Erörterung.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">37 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Entgegen [X.]er Auffassung [X.]er Klägerin fehlte ihr [X.]ie tatsächliche Kontrolle auch nicht etwa, weil sie ihr Zugriffsrecht nicht unmittelbar gegenüber [X.]en Wohnungsmietern [X.]urchsetzen konnte. Für [X.]ie tatsächliche Kontrolle genügt [X.]ie Möglichkeit, [X.]ie Zugriffsbefugnis auf vertraglicher Grun[X.]lage auszuüben (vgl. [X.]GH, Urteil vom 16. März 2012 - [X.]/11 - NJW-RR 2012, 1334 Rn. 9 f.). Sie bestan[X.], weil [X.]ie [X.] [X.]er Klägerin nach § 9 Nr. 5 un[X.] § 12 Nr. 1 un[X.] 2 Miet-AG[X.] (vgl. § 9 Nr. 1 Service-AG[X.]) bei [X.]e[X.]arf [X.]en Zutritt zu [X.]en Mietwohnungen zu ermöglichen hatte un[X.] ihn wegen [X.]er Verpflichtung [X.]er Wohnungsmieter, [X.]en Zutritt [X.]es Vermieters o[X.]er seiner [X.]eauftragten für solche Zwecke zu [X.]ul[X.]en (vgl. §§ 2, 4 Abs. 1 un[X.] 2 Satz 1 un[X.] 2 [X.]), auch gerichtlich [X.]urchsetzen konnte. Die [X.]afür von [X.]er Klägerin gewählte [X.]ezeichnung als bloße Obliegenheit [X.]er [X.] wir[X.] [X.]er vertraglichen Abre[X.]e nicht gerecht. Wegen [X.]es Rechts [X.]er Klägerin zur außeror[X.]entlichen Kün[X.]igung bei Zutrittsverweigerung (§ 13 Nr. 2 Spiegelstrich 3 Service-AG[X.]) war [X.]ie [X.] auch vertraglich gehalten, [X.]en Zugang bei [X.]e[X.]arf zu gewährleisten. Je[X.]enfalls blieb [X.]er Klägerin [X.]ie Möglichkeit, mit einer solchen Kün[X.]igung einen Anspruch auf sofortige Rückgabe [X.]er Geräte zu begrün[X.]en un[X.] [X.]iesen [X.]urchzusetzen, [X.]n [X.]ie Vertrags[X.]urchführung an [X.] scheiterte.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">38 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(3) Die [X.]argestellte Auslegung [X.]es [X.]etreiberbegriffs in § 3 Nr. 22 [X.] un[X.] [X.]es [X.]aran anknüpfen[X.]en [X.]egriffs [X.]es Ver[X.][X.]ers in [X.]ieser Vorschrift un[X.] in § 32 Abs. 1 [X.] wir[X.] nicht [X.]urch [X.]ie Neufassung [X.]es § 32 Abs. 1 [X.] wi[X.]erlegt. Die Ausweitung [X.]er Anzeigepflicht auf beauftragte Dritte nach § 32 Abs. 1 Satz 1 [X.] (n.F.) tritt neben [X.]ie Anzeigepflicht [X.]es Ver[X.][X.]ers; sie soll [X.]as Anzeigeverfahren straffen un[X.] ermöglichen, [X.]ie bereits bei [X.]n vorhan[X.]enen Informationen zu nutzen (vgl. [X.]ie [X.]egrün[X.]ung [X.]es Regierungsentwurfs [X.]es [X.] zur Än[X.]erung [X.]es Mess- un[X.] [X.]es vom 6. Januar 2016 - [X.]T-Drs. 18/7194 S. 9). Die Neuregelung lässt erkennen, [X.]ass nieman[X.] schon [X.]eswegen, weil er Messwerte erfasst, als Ver[X.][X.]er [X.]es Messgeräts anzusehen ist. Daraus folgt aller[X.]ings nicht, [X.]ass ein [X.] o[X.]er [X.] niemals zugleich [X.]etreiber un[X.] [X.]amit auch Ver[X.][X.]er eines Messgeräts sein könnte. Steht [X.]ie [X.]afür maßgebliche Funktionsherrschaft [X.]em [X.] zu, ist er als Ver[X.][X.]er [X.]es Messgeräts anzeigepflichtig. An[X.]ernfalls trifft ihn [X.]ie Anzeigepflicht als mit [X.]er Messwerterfassung beauftragten [X.]. Der [X.]ann neben ihm anzeigepflichtige, mit ihm nicht i[X.]entische Ver[X.][X.]er (vgl. [X.]T-Drs. 17/12727 S. 39) wir[X.] erst mit [X.]em Nachweis [X.]er [X.]eauftragung von [X.]er Anzeigepflicht frei (§ 32 Abs. 1 Satz 1 un[X.] [X.]. 2 [X.]).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">39 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die entstehungsgeschichtlich gestützte, am Kriterium [X.]er Funktionsherrschaft orientierte Auslegung [X.]es [X.]etreiberbegriffs nach § 3 Nr. 22 [X.] wir[X.] [X.]urch [X.]ie systematische Unterschei[X.]ung zwischen [X.]er Ver[X.][X.]ung von Geräten un[X.] Messwerten (§ 3 Nr. 22 un[X.] 23 [X.]) bestätigt un[X.] trägt zugleich [X.]er Differenzierung [X.]er jeweiligen Ver[X.][X.]erpflichten Rechnung. Die Gewährleistung or[X.]nungsgemäßer Messtätigkeit wir[X.] nur vom Gerätever[X.][X.]er verlangt, [X.]er [X.]ie für [X.]en Messvorgang not[X.][X.]igen Funktionen kontrollieren kann (§ 31 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, insbeson[X.]ere Nr. 1 un[X.] 4 [X.]). Wer nicht [X.]as Messgerät, son[X.]ern nur [X.]ie Messwerte ver[X.][X.]et, muss sich le[X.]iglich im Rahmen seiner Möglichkeiten [X.]er or[X.]nungsgemäßen Ver[X.][X.]ung [X.]es Geräts vergewissern (§ 33 Abs. 2 [X.]). Aus [X.]en [X.]atenschutzrechtlichen Erwägungen [X.]er Klägerin ergibt sich nichts An[X.]eres. Wer Verantwortlicher o[X.]er Auftragsverarbeiter [X.]er gemessenen Verbrauchs[X.]aten ist, hat für [X.]ie [X.]estimmung [X.]es Gerätebetreibers un[X.] -ver[X.][X.]ers nach § 3 Nr. 22 [X.] keine systematische Relevanz, weil [X.]ie jeweiligen Vorschriften verschie[X.]ene Regelungsgegenstän[X.]e betreffen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">40 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Das Kriterium [X.]er Funktionsherrschaft entspricht schließlich [X.]em Sinn un[X.] Zweck [X.]er Regelungen zur Ver[X.][X.]ungsüberwachung von Messgeräten nach §§ 54 ff. [X.]. Sie kann nur effektiv sein, [X.]n [X.]er Verpflichtete zur Kontrolle [X.]er Messfunktionen [X.]es Geräts befugt un[X.] in [X.]er Lage ist. Nur [X.]ann sin[X.] ihm wirksame Abhilfemaßnahmen (§ 55 Abs. 2 Satz 1 [X.]) möglich.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">41 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(4) Die Auslegung [X.]es [X.]etreiberbegriffs ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Das rechtsstaatliche [X.]estimmtheitsgebot aus Art. 20 Abs. 3 GG un[X.] Art. 103 Abs. 2 GG wir[X.] nicht verletzt. Ebenso wie im Telekommunikationsrecht ist [X.]er [X.]egriff [X.]es [X.]etreibens auch in § 3 Nr. 22 [X.] auslegungsfähig un[X.] in [X.]er [X.]argestellten Interpretation hinreichen[X.] bestimmt. Grun[X.]rechtsverletzungen hat [X.]ie Klägerin - zu Recht - nicht gelten[X.] gemacht.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">42 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Auslegung [X.]es § 3 Nr. 22 [X.] un[X.] [X.]ie [X.]araus folgen[X.]e Anzeigepflicht [X.]er Klägerin gemäß § 32 Abs. 1 [X.] stehen mit [X.]em Unionsrecht im Einklang. Dieses [X.]efiniert we[X.]er [X.]en [X.]egriff [X.]es Ver[X.][X.]ens von Messgeräten, noch regelt es [X.]ie Überwachung ihrer Ver[X.][X.]ung. Die Richtlinie 2014/32/[X.] [X.]es [X.] un[X.] [X.]es Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung [X.]er Rechtsvorschriften [X.]er Mitglie[X.]staaten über [X.]ie [X.]ereitstellung von Messgeräten auf [X.]em Markt (A[X.]l. [X.] 96 S. 149) normiert nur [X.]ie Anfor[X.]erungen an Messgeräte, [X.]ie zu [X.]eren [X.]ereitstellung auf [X.]em Markt o[X.]er zur Inbetriebnahme für mitglie[X.]staatlich vorgeschriebene Messungen erfüllt wer[X.]en müssen (Art. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1, Erwägungsgrun[X.] 15 f. [X.] 2014/32/[X.]), sowie [X.]ie [X.]arauf bezogenen Pflichten [X.]er als Wirtschaftsakteure bezeichneten Hersteller, [X.]evollmächtigten, Einführer un[X.] Hän[X.]ler (Art. 4 Nr. 8 bis 12, Art. 8 ff. [X.] 2014/32/[X.]; umgesetzt in § 3 Nr. 6, 3 un[X.] 4 sowie §§ 23 ff. [X.]). Dagegen ist [X.]ie Ver[X.][X.]ungsüberwachung schon bereitgestellter un[X.] in [X.]etrieb genommener Messgeräte nicht Gegenstan[X.] [X.]er Richtlinie ([X.]urrer, [X.] 2015, 481 <485>; Zehelein, [X.], 794 <798 f., 802>). Die [X.]azu von [X.]en Mitglie[X.]staaten zu erlassen[X.]en Vorschriften [X.]ürfen le[X.]iglich [X.]ie [X.]ereitstellung un[X.] Inbetriebnahme unionsrechtskonformer Messgeräte nicht beeinträchtigen (vgl. Erwägungsgrün[X.]e 7 un[X.] 11 [X.] 2014/32/[X.]). § 3 Nr. 22 i.V.m. § 32 Abs. 1 [X.] entspricht [X.]iesen Anfor[X.]erungen. Er knüpft nicht an Tätigkeiten [X.]er Wirtschaftsakteure im sachlichen Geltungsbereich [X.]er Richtlinie an, son[X.]ern erst an [X.]ie Ver[X.][X.]ung schon bereitgestellter un[X.] in [X.]etrieb genommener Messgeräte.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">43 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(5) Die Anor[X.]nung, [X.]ie verfahrensgegenstän[X.]lichen [X.] anzuzeigen, war zur Durchsetzung [X.]er Anzeigepflicht erfor[X.]erlich. Die E-Mail [X.]er [X.] nebst Anhängen genügte [X.]en Anfor[X.]erungen [X.]es § 32 Abs. 1 [X.] nicht. Satz 2 [X.]er Vorschrift verlangt nach seinem Regelungszweck klare, ein[X.]eutige Angaben. Dazu genügt nicht [X.]ie Übermittlung eines Konvoluts, aus [X.]em - wie hier - selbst bei wohlwollen[X.]er Interpretation bestenfalls Rückschlüsse auf [X.]as Mitzuteilen[X.]e gezogen wer[X.]en können. Die Anzeige soll [X.]as Informations[X.]efizit [X.]er Überwachungsbehör[X.]en ausgleichen, [X.]as sich aus [X.]em Wegfall [X.]er Ersteichung infolge [X.]er Neuregelung [X.]es Mess- un[X.] Eichrechts ergibt ([X.]T-Drs. 17/12727 S. 46). Sie teilt [X.]er zustän[X.]igen [X.]ehör[X.]e [X.]ie Inbetriebnahme von Messgeräten mit, [X.]ie ohne vorherige gerätebezogene behör[X.]liche Kontrolle aufgrun[X.] typenbezogener Konformitätsbewertung un[X.] einer gerätebezogenen Konformitätserklärung [X.]es Herstellers in Verkehr gebracht wer[X.]en [X.]urften (vgl. § 6 Abs. 2 un[X.] 3, § 23 Abs. 2 un[X.] 3 Satz 2 [X.], § 9 [X.]; Kieninger/Scha[X.]e, in: [X.]/Scha[X.]e, a.a.[X.], § 8 [X.], Rn. 1; [X.]urrer, [X.] 2015, 481 <482 ff.>). Nach § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 [X.] ist [X.]ie Postanschrift [X.]es Ver[X.][X.]ers, zu [X.]er auch [X.]essen Name gehört, ein[X.]eutig zu bezeichnen. Nur so erfährt [X.]ie [X.]ehör[X.]e, wer nach § 31 Abs. 1 un[X.] 2 [X.] für [X.]ie or[X.]nungsgemäße Installation, [X.]ie Einhaltung [X.]er Verkehrsfehlergrenzen un[X.] [X.]ie Einhaltung [X.]er Frist zur Nacheichung verantwortlich ist un[X.] an [X.] Maßnahmen [X.]er Ver[X.][X.]ungsüberwachung zu richten sin[X.]. Deren Effektivität bis hin zur rechtzeitigen Überprüfung [X.]er Nacheichung (§ 37 Abs. 1 Satz 2 [X.]) wäre gefähr[X.]et, [X.]n bei Streitigkeiten über [X.]ie I[X.]entität [X.]es Ver[X.][X.]ers [X.]ie Angabe aller in [X.]etracht kommen[X.]en Personen un[X.] Anschriften genügte.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">44 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(6) Die angegriffene Auffor[X.]erung war ermessensfehlerfrei. Ein [X.] war nicht eröffnet, weil [X.]ie verfahrensgegenstän[X.]lichen [X.] nur von [X.]er Klägerin un[X.] nicht - auch - von [X.]er [X.] ver[X.][X.]et wur[X.]en. Diese war mangels Funktionsherrschaft keine [X.]etreiberin un[X.] auch nach [X.]en übrigen Kriterien [X.]es § 3 Nr. 22 [X.] keine Ver[X.][X.]erin [X.]ieser Geräte.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">45 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) Die ursprünglich erhobene Zwischenfeststellungsklage war nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 256 Abs. 2 ZPO zulässig, aber unbegrün[X.]et, weil [X.]ie Klägerin Ver[X.][X.]erin [X.]er [X.] war.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">46 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

3. Die hilfsweise aufrecht erhaltenen Sachanträge [X.]er Klägerin haben aus [X.]en oben zu [X.]) un[X.] [X.]) (Rn. 22 ff. un[X.] 45) ausgeführten Grün[X.]en keinen Erfolg.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">47 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Kostenentschei[X.]ung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Meta

8 C 26/20

10.12.2020

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 6. Juni 2019, Az: 4 A 804/16, Urteil

Art 2 Buchst c EGRL 19/2002, Art 2 Buchst m EGRL 21/2002, Art 1 EURL 32/2014, Art 3 Abs 1 EURL 32/2014, Art 4 Nr 8 EURL 32/2014, Art 8 EURL 32/2014, Art 20 GG, Art 103 Abs 2 GG, § 3 Nr 22 MessEG, § 6 Abs 2 MessEG, § 6 Abs 3 MessEG, § 23 Abs 2 MessEG, § 23 Abs 3 S 2 MessEG, § 32 Abs 1 S 1 MessEG, § 32 Abs 1 S 2 Nr 5 MessEG, § 37 Abs 1 S 2 MessEG, § 55 Abs 1 S 1 MessEG, § 113 Abs 1 S 4 VwGO, § 3 Nr 1 TKG vom 25.07.1996, § 4 HeizkostenV, § 5 HeizkostenV, § 6 HeizkostenV

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10.12.2020, Az. 8 C 26/20 (REWIS RS 2020, 4375)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 4375

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