Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2003, Az. XI ZR 190/02

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4036

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[X.]/02vom11. März 2003in dem [X.] 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.] Bungeroth, [X.], die [X.] und [X.] Applam 11. März 2003beschlossen:Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 3. Mai 2002 wird auf [X.] zurückgewiesen.Streitwert: 66.467,94 Gründe:Die Voraussetzungen des vom Kläger einzig geltend [X.] "Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" ge-mäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO sind nicht dargelegt.Um eine Divergenz ordnungsgemäß darzutun, ist es erforderlich,einen im Berufungsurteil enthaltenen abstrakten Rechtssatz herauszuar-beiten und dessen Abweichung von dem in einer konkret zu bezeichnen-den Entscheidung eines höheren oder gleichgeordneten Gerichts aufge-stellten aufzuzeigen (Senatsbeschluß vom 1. Oktober 2002 - [X.], [X.], 2344, 2345, zur [X.] in [X.] 3 -hen). Die Beklagte macht, was die tragende [X.] des [X.] angeht, lediglich geltend, das Berufungsgericht stelle [X.] vom Senatsurteil vom 31. März 1992 ([X.]/91,WM 1992, 901, 903) sowie der Entscheidung des [X.] ([X.], 1218, 1223) die Behauptung auf, wenn die [X.] aufgrund eines Sachverständigengutachtens über Anhalts-punkte zum Wert der finanzierten Immobilie verfüge, so müsse sie diesedem Darlehensnehmer mitteilen. Ein derartiger Rechtssatz ist dem Be-rufungsurteil indes nicht zu entnehmen. Das Berufungsgericht geht viel-mehr, wie auch die Beklagte nicht verkennt, erklärtermaßen von den zu-treffend wiedergegebenen Grundsätzen der Rechtsprechung des [X.] aus, daß eine kreditgebende Bank den [X.] nur ausnahmsweise über die Risiken des von ihm beabsichtigtenImmobilienkaufs aufzuklären hat. Unter wesentlicher Berücksichtigungvon Umständen des Einzelfalles bejaht das Berufungsgericht einen [X.] Ausnahmefall.Ob es damit dem Fall gerecht geworden ist, erscheint allerdingssehr zweifelhaft. Das gilt besonders, da auch eine Hypothekenbank denWert einer Immobilie nur im eigenen Interesse prüft, die Einhaltung [X.] nach § 11 [X.] nicht dem Schutz des Grundstücks-käufers dient und bei einem promovierten Volljuristen mit einem Jahres-gehalt von fast 250.000 DM wie dem Kläger grundsätzlich davon [X.] werden kann, daß er den Wert der Eigentumswohnung vor [X.] selbst geprüft hat oder hat prüfen lassen. DieFrage, ob das Berufungsurteil materiell richtig ist, hat der Senat indesnicht zu prüfen. Ein einfacher [X.] stellt nur danneinen Zulassungsgrund dar, wenn eine Wiederholung durch dasselbe- 4 -Gericht oder die Nachahmung durch andere Gerichte zu erwarten ist(Senatsbeschluß vom 1. Oktober 2002 aaO S. 2345). Dazu fehlt hierausreichendes Vorbringen der Beklagten. Ihr Hinweis auf das Urteil [X.] vom 5. Juli 2000 genügt insoweit schon deshalb nicht,weil dieses Urteil im Rahmen des streitgegenständlichen Verfahrens er-gangen ist und damit denselben Einzelfall betrifft.[X.] [X.]

Meta

XI ZR 190/02

11.03.2003

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2003, Az. XI ZR 190/02 (REWIS RS 2003, 4036)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4036

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