Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2001, Az. I ZR 211/98

I. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3375

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[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 211/98Verkündet am:1. März 2001WalzJustizamtsinspektorals [X.] dem [X.]: [X.]: [X.]: [X.] § 5 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 2 und 3, § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3a)Werktitel, die von Haus aus mangels hinreichender Unterscheidungskraftoder wegen eines bestehenden [X.]ses nicht schutzfähig sind,können den Schutz der §§ 5, 15 [X.] in Anspruch nehmen, wenn sie in-nerhalb der angesprochenen [X.] durchgesetzt sind.b)Besteht die Übung, als Titel für eine bestimmte Werkkategorie [X.] hier: Nach-richtensendungen im Fernsehen [X.] eine nur wenig unterscheidungskräftige Be-zeichnung zu wählen, die über den Charakter der Sendung Auskunft gibt, istbei der Bemessung des Schutzumfangs solcher Werktitel oder entsprechenderMarken [X.] mögen sie auch durchgesetzt, bekannt oder sogar berühmt sein [X.]das schutzwürdige Interesse der Wettbewerber zu berücksichtigen, für [X.] oder Leistungen ebenfalls eine fisprechendefl Kennzeichnung zu wäh-len. Im Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 Nr. 2 und des § 15 Abs. 2 Mar-kenG geschieht dies durch eine sachgerechte Handhabung des Merkmals der- 2 -Verwechslungsgefahr sowie durch § 23 Nr. 2 [X.]; bei bekannten [X.] oder Marken kann ein solches berechtigtes Interesse dazu führen, daß [X.] rechtfertigenden Grund in unlauterer [X.] zu verneinen ist.[X.], [X.]. v. 1. März 2001 [X.] I ZR 211/98 [X.] [X.] Hamburg- 3 -Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 1. März 2001 durch [X.] und [X.], Prof. [X.], [X.] und Dr. Schaffertfür Recht erkannt:Auf die Revision der [X.]n wird das [X.]eil des [X.], 3. Zivilsenat, vom 16. Juli 1998 aufge-hoben.Die Berufung des [X.] gegen das [X.]eil des [X.],Zivilkammer 24, vom 10. Februar 1995 wird zurückgewiesen.Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.Von Rechts [X.]:Der Kläger ist der [X.]. Er produziert für die der Arbeits-gemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in [X.] ([X.])angeschlossenen Anstalten u.a. die Sendungen [X.] (erste [X.], für [X.] seit 1954) und [X.] (seit 1978). Er ist Inhaber der 1984als durchgesetzte Zeichen für die Produktion von Fernseh-Nachrichtensendungeneingetragenen Wortmarken [X.] und [X.].- 4 -Die [X.] veranstaltet das durch Werbung finanzierte Fernsehprogramm[X.]Siebenfl. Sie beabsichtigt, eine Nachrichtensendung [X.] zu nennen,gegebenenfalls [X.] 7-Tagesbildfl oder [X.] 7-Tagesbilderfl.Mit der vorliegenden [X.] 1991 erhobenen [X.] Klage nimmt der Kläger die [X.] aus den Marken und [X.] sowie aus § 1 UWG auf Unterlassung [X.]. Er hat vorgetragen, die Titel [X.] und [X.] genös-sen eine überragende Bekanntheit. Die Bekanntheit von [X.] sei über-wältigend. Die 20-Uhr-Ausgabe der [X.] werde regelmäßig von acht bisneun Millionen, die [X.] würden von vier bis fünf Millionen Zuschauerngesehen. [X.] und [X.] seien als Titel von [X.] nahezu vollständig durchgesetzt, dem Verkehr also fast durchweg [X.]. Der beabsichtigte Titel [X.] sei mit [X.] und [X.] verwechselbar. Dabei sei neben der Ähnlichkeit der Titel und der gattungs-mäßigen Identität der damit bezeichneten Leistungsangebote der aufgrund derBekanntheit weit zu ziehende Schutzbereich zu berücksichtigen. Außerdem [X.] die [X.] erkennbar an die [X.] an, um deren guten Ruf für sichauszunutzen, und knüpfe mit [X.] assoziativ an [X.] und [X.] an.Der Kläger hat beantragt, der [X.]n zu verbieten,eine Fernsehnachrichtensendung unter dem Titel [X.] und/oder[X.] 7-Tagesbildfl und/oder [X.] 7-Tagesbilderfl anzukündigen und/oderauszustrahlen und/oder in anderer Weise zu verbreiten.Die [X.] ist der Klage entgegengetreten. Sie hat eine Verwechslungs-gefahr in Abrede gestellt und sich darauf berufen, daß die Bezeichnung [X.] rein beschreibend sei, jedenfalls von ihr rein beschreibend benutzt werde.An den Bestandteilen [X.] und [X.] bestehe außerdem ein überragendes- 5 -[X.]. Auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr oder eine Ver-wechslungsgefahr im weiteren Sinne sei ausgeschlossen, da es dem [X.] sei, daß zwischen den öffentlich-rechtlichen und den privaten Rundfun-kunternehmen keine Wirtschaftsbeziehungen bestünden.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat [X.] auf die Berufung des [X.] antragsgemäß verurteilt ([X.] 1999, 76 = [X.], 1095).Hiergegen richtet sich die Revision der [X.]n, mit der sie ihren Klage-abweisungsantrag weiterverfolgt. Der Kläger beantragt, die Revision [X.].Entscheidungsgründe:Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des [X.] zur Abweisung der Klage.[X.] Berufungsgericht hat in der beabsichtigten Verwendung der Titel[X.], [X.] 7-Tagesbildfl und [X.] 7-Tagesbilderfl einen [X.] nach § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der Ausbeutung des guten Rufs ei-ner berühmten Marke gesehen. Nach dem Sachverständigengutachten, das indem den Titel [X.] betreffenden Parallelverfahren eingeholt worden sei,handele es sich bei der Bezeichnung [X.] um eine Kennzeichnung, diedie für den Schutz einer berühmten Marke erforderliche Verkehrsbekanntheit er-reicht habe und sogar den höchstmöglichen Schutzumfang beanspruchen könne.Der überragenden Verkehrsgeltung stehe nicht entgegen, daß der Sendetitel fiTa-- 6 -gesschaufl aus den üblichen Begriffen [X.] und fiSchaufl gebildet sei. Die Be-zeichnung sei nicht glatt beschreibend, sondern hinreichend originell, um als Na-me einer Sendung und nicht lediglich als Inhaltsangabe aufgefaßt zu werden.Dem stehe nicht entgegen, daß es sich um eine [X.]. Der weite Schutzumfang der Kennzeichnung [X.] werde auchnicht durch ein [X.] eingeschränkt. Dieser Titel stamme nicht ausder Umgangs- oder Fachsprache, sondern sei für die bekannte Nachrichtensen-dung gebildet worden. Daher bestehe kein Interesse des Verkehrs, die Bezeich-nung [X.] freizuhalten, was auch dadurch belegt werde, daß es außer-halb der [X.] sonst keine Sendung gebe, die den Bestandteil [X.] aufweise.Die [X.] genieße schließlich als Nachrichtensendung einen besondersguten Ruf.Die [X.] beute den guten Ruf des Titels [X.] aus, wenn sie ih-re Nachrichtensendung [X.], [X.] 7-Tagesbildfl oder [X.] 7-Tagesbilderflnenne. Die [X.] beabsichtige, diese Bezeichnung nicht als Gattungsbegriff,sondern als eigenwillige Sprachschöpfung zu verwenden, die als Name einer be-stimmten Nachrichtensendung verstanden werde. Dabei werde ein [X.] der Zuschauer unwillkürlich [X.] mit [X.] assoziieren. [X.] die Bestandteile [X.] und [X.] für sich genommen nicht ähnlich seien,sei eine Ähnlichkeit zwischen [X.] und [X.] im maßgeblichenGesamteindruck aufgrund des gemeinsamen Wortanfangs, des gleichen Wort-aufbaus und der weitgehenden inhaltlichen Übereinstimmung der beiden Begriffegegeben. Die assoziative Nähe werde dadurch gefördert, daß der Kläger mit [X.] noch einen weiteren Titel mit hoher Verkehrsbekanntheit und [X.] besitze und sich [X.] ohne weiteres in diese Reihe einfüge; an-dere Titel, bei denen ebenfalls [X.] am Wortanfang stehe, gebe es [X.] 7 -Die Rechtsprechung, wonach bei Zeitungs- und [X.] bereitsunwesentliche Unterschiede ausreichten, um die Verwechslungsgefahr auszu-schließen, sei auf den Streitfall nicht übertragbar. Zum einen sei die hier in Redestehende Rufausbeutung nach § 1 UWG von der Verwechslungsgefahr im mar-kenrechtlichen Sinne zu unterscheiden. Zum anderen bestünden ähnliche Zei-tungstitel jahrzehntelang nebeneinander, so daß sich das Publikum daran ge-wöhnt habe, auf Unterschiede genauer zu achten. Aufgrund der Verwendung desTitels [X.] erwarteten dagegen erhebliche Teile des Verkehrs eine [X.] wie die [X.], so daß beim Zuschauer eine bewußte oder unbe-wußte Übertragung von Güte- und Sympathievorstellungen naheliege. Es [X.] der Lebenserfahrung, daß diese Erwägungen auch bei der Wahl des Ti-tels [X.] eine Rolle gespielt hätten. Die [X.] handele daher mit die-sem Anhängen an die [X.] bewußt und gezielt.II.Für die Beurteilung des Streitfalls sind in erster Linie die [X.] maßgeblich.1.Der Kläger hat seine [X.] 1991 erhobene [X.] Klage einerseits auf §§ 24, 31WZG und § 16 Abs. 1 UWG und andererseits [X.] unter dem Gesichtspunkt [X.] eines berühmten Kennzeichens [X.] auf § 1 UWG gestützt. Soweit einkennzeichenrechtlicher Schutz in Rede steht, kommen im Streitfall nur die [X.] des am 1. Januar 1995 in [X.] getretenen [X.] zur An-wendung. Denn die Parteien streiten allein über eine für die Zukunft beabsichtigteVerwendung der Bezeichnungen [X.], [X.] 7-Tagesbildfl und [X.] 7-Tagesbilderfl, so daß es nicht um die [X.] einer bereits unter altemRecht benutzten Bezeichnung geht (§§ 152, 153 Abs. 1 [X.]).2.Das Berufungsgericht hat nicht auf die Anspruchsgrundlagen des [X.] zurückgegriffen, den vom Kläger beanspruchten Schutz einer be-- 8 -rühmten Kennzeichnung vor Rufausbeutung vielmehr ohne weiteres der Bestim-mung des § 1 UWG entnommen. Es ist dabei davon ausgegangen, daß auch un-ter der Geltung des [X.] für den Schutz der bekannten oder berühm-ten Marke unbeschränkt wettbewerbsrechtliche Ansprüche herangezogen werdenkönnten.Dem kann nicht beigetreten werden. Wie der [X.] in der [X.] [X.] Erlaß des Berufungsurteils veröffentlichten [X.] Entscheidung [X.] Dogfl([X.]Z 138, 349) betont hat, ergibt sich der Schutz bekannter [X.] dem Inkrafttreten des [X.] in erster Linie aus § 9 Abs. 1 Nr. 3 und§ 14 Abs. 2 Nr. 3 sowie aus § 15 Abs. 3 [X.] (§ 152 [X.]). Der Schutzder bekannten Marke im [X.] stellt sich als eine umfassende [X.] Regelung dar, mit der der bislang in der Rechtsprechung entwickelteSchutz fixiert und ausgebaut werden sollte. Diese Regelung läßt in ihrem Anwen-dungsbereich für eine gleichzeitige Anwendung des § 1 UWG oder des § 823BGB grundsätzlich keinen Raum ([X.]Z 138, 349, 351 f. [X.] MAC Dog, m.w.N.;[X.], [X.]. v. 14.1.1999 [X.] I ZR 149/96, [X.], 992, 995 = [X.], 931[X.] BIG PACK; [X.]. v. 20.10.1999 [X.] I ZR 110/97, [X.], 608, 610 = WRP2000, 529 [X.] [X.]-1; [X.]. v. 29.4.1999 [X.] I ZR 152/96, [X.], 70, 73 = WRP1999, 1279 [X.] SZENE, zum Verhältnis von § 15 Abs. 3 [X.] zu § 1 UWG).Auch im Streitfall kann § 1 UWG für den Schutz der bekannten oder [X.] Klagekennzeichen nur insoweit herangezogen werden, als dem Marken-gesetz ein solcher Schutz nicht entnommen werden kann. Das [X.] danach in erster Linie prüfen müssen, ob sich der vom Kläger beanspruchteSchutz aus den markengesetzlichen Bestimmungen, also aus dem Werktitel- oderMarkenschutz, ergibt. Einen Rückgriff auf die zum alten Recht entwickeltenGrundsätze zum Schutz bekannter oder berühmter Kennzeichnungen aus § 1- 9 -UWG hätte es nur in Betracht ziehen dürfen, soweit das [X.] [X.] solcher Kennzeichen nicht abschließend regelt.3.Die Notwendigkeit, zunächst die Anspruchsgrundlagen des [X.] zu prüfen, führt indessen noch nicht zur Aufhebung des angefochtenen[X.]eils. Denn die Feststellungen, die das Berufungsgericht zu § 1 UWG getroffenhat, erlauben auch in kennzeichenrechtlicher Hinsicht eine umfassende Prüfungin der Revisionsinstanz.[X.] geltend gemachte Unterlassungsanspruch läßt sich nicht aus den[X.] [X.] und [X.] herleiten (§§ 5, 15 [X.]).1.Dem Kläger steht gegenüber der [X.]n kein Unterlassungsanspruchaus § 5 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 2 und 4 [X.] zu.a)Allerdings kommt den beiden Titeln [X.] und [X.]von Haus aus hinreichende Unterscheidungskraft zu, um als Werktitel nach § 5Abs. 1 und 3 [X.] geschützt zu sein.aa)In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß bei Titeln von [X.] keine hohen Anforderungen an die Unterscheidungskraft zu stellen sind(vgl. [X.], [X.]. v. 13.5.1993 [X.] I ZR 113/91, [X.], 769, 770 = WRP 1993,755 [X.] Radio Stuttgart; [X.]/[X.], [X.], § 5 Rdn. 57). Dies gilt in ge-steigertem Maße für die Titel von Nachrichtensendungen. Sie werden im [X.] so gewählt, daß dem Titel der Charakter der Sendung ohne weiteres ent-nommen werden kann. Insofern hat sich der Verkehr hier [X.] ähnlich wie bei [X.] und [X.] (vgl. [X.], [X.]. v. 16.7.1998 [X.] I ZR 6/96, [X.], 235, 237 = [X.], 186 [X.] Wheels Magazine, m.w.N.; ferner [X.][X.], 70, 72 [X.] SZENE; [X.]. v. 22.9.1999 [X.] I ZR 50/97, [X.], 504,- 10 -505 = [X.], 533 [X.] [X.]) [X.] an Titel gewöhnt, die sich an beschreibendeAngaben anlehnen und nur eine geringe Unterscheidungskraft aufweisen.bb)Wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend [X.] hat, kann dem nicht entgegengehalten werden, daß an den fraglichen [X.] [X.] hier [X.] und [X.] [X.] ein allgemeines Freihal-tebedürfnis bestehe. Da es sich bei dem Titel [X.] unstreitig um eine [X.]der fiWochenschaufl nachempfundene [X.] Neuschöpfung handelt, scheidet hier einsolches Interesse von vornherein aus. Im Hinblick darauf, daß es sich bei [X.] um im Verkehr durchgesetzte Bezeichnungen handelt, kann offenbleiben,ob für den Titel [X.] etwas anderes gelten würde. Denn auch für dienach § 5 [X.] geschützten Kennzeichen gilt, daß das Schutzhindernis einesbestehenden [X.]ses mit Hilfe einer Durchsetzung des [X.] innerhalb der angesprochenen Verkehrskreise überwunden werden kann(vgl. [X.]Z 4, 167, 169 [X.] [X.]; [X.], [X.]. v. 15.6.1956 [X.] I ZR 105/54, [X.], 29, 31 [X.] [X.]; [X.]. v. 11.7.1958 [X.] I ZR 187/56, [X.] 1959, 45, 47[X.] [X.]e Illustrierte; [X.]. v. 15.11.1967 [X.] 119/66, [X.] 1968, 259 [X.] NZ;[X.]. v. 12.11.1987 [X.] I ZR 19/86, [X.] 1988, 638, 639 [X.]™s Auto-Zeitung;[X.]Z 74, 1, 6 f. [X.] RBB/[X.]; [X.]/[X.] aaO § 5 Rdn. 28; Fezer, Marken-recht, 2. Aufl., § 15 [X.] Rdn. 50; [X.]/Mittas, Titelschutz, Rdn. 91 und95; [X.], [X.], § 2 Rdn. 90 f. und§ 6 Rdn. 45 f.). Daß diese Voraussetzungen bei beiden Titeln erfüllt sind, unter-liegt im Hinblick auf ihren hohen Bekanntheitsgrad keinem [X.])Schließlich kann die Schutzfähigkeit der Klagetitel auch nicht mit [X.] verneint werden, es bestehe wegen der Nähe zu beschreibenden An-gaben die Gefahr, daß aus den geschützten [X.] [X.] und [X.] gegen rein beschreibende oder aus anderen Gründen [X.] vorgegangen werden könne. Denn dieser Gefahr kann bei [X.] des [X.] getragen werden (vgl. [X.], [X.]. v.17.1.1985 [X.] I ZR 172/82, [X.] 1985, 461, 462 = [X.], 338 [X.] Gefa/Gewa;[X.] aaO § 5 Rdn. 71; vgl. zum Markenrecht [X.], [X.]. v. 18.6.1998[X.] I ZR 25/96, [X.], 238, 240 = [X.], 189 [X.] [X.]; [X.]. 18.3.1999 [X.] I ZB 27/96, [X.], 988, 990 = [X.], 1038 [X.] HOUSEOF [X.])Es besteht indessen keine Gefahr, daß das Publikum den Titel [X.], den die [X.] für ihre Nachrichtensendung gewählt hat, mit den Titelndes [X.] ([X.] und [X.]) verwechselt (§ 15 Abs. 2 Mar-kenG). Wird der Bezeichnung [X.] [X.] sei es im Singular oder im Plural [X.]noch die Senderangabe [X.] 7-fl vorangestellt, liegt die Gefahr einer Verwechs-lung noch ferner.Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist auch beim Werktitelschutz aufdrei Faktoren abzustellen, zwischen denen eine Wechselwirkung besteht: auf [X.] des Titels, für den Schutz begehrt wird, auf die [X.] Ähnlichkeit der Werke sowie auf die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehen-den Werktitel (vgl. zu Unternehmenskennzeichen [X.], [X.]. v. 21.11.1996[X.] I ZR 149/94, [X.] 1997, 468, 470 = [X.], 1093 [X.] NetCom; [X.]. v.28.1.1999 [X.] I ZR 178/96, [X.], 492, 494 = [X.], 523 [X.] Altberliner).aa)Aufgrund der jahrzehntelangen Benutzung und aufgrund der durch hoheEinschaltquoten belegten Aufmerksamkeit des Verkehrs zeichnen sich die Titel[X.] und [X.], die der Kläger für seine Nachrichtensendun-gen verwendet, durch eine starke Kennzeichnungskraft aus. Zwar dienen Werkti-tel nach § 5 Abs. 1 und 3 [X.] im allgemeinen nur der Unterscheidung einesWerkes von einem anderen, ohne einen Hinweis auf den Hersteller oder Inhaber- 12 -des Werkes und damit auf eine bestimmte betriebliche Herkunft zu geben (vgl.[X.], [X.]. v. 26.5.1994 [X.] I ZR 33/92, [X.] 1994, 908, 910 = [X.], 743[X.] [X.] [X.]; [X.], 235, 237 [X.] Wheels Magazine, m.w.N.). [X.] Rechtsprechung ist aber anerkannt, daß der Verkehr mit bekannten [X.] häufig auch die Vorstellung einer bestimmten betrieblichen Herkunft verbin-det (vgl. [X.]Z 102, 88, 91 f. [X.] Apropos Film; 120, 228, 230 [X.] Guldenburg; [X.],[X.]. v. 12.11.1998 [X.] I ZR 84/96, [X.], 581, 582 = [X.], 519 [X.] Max;[X.], 504, 505 [X.] [X.]). So verhält es sich im Streitfall: Nach den ge-troffenen Feststellungen weisen die beiden Titel nicht nur einen überaus hohenBekanntheitsgrad auf, sondern werden vom Verkehr auch weitgehend [X.] im Falleder [X.] sogar fast durchweg [X.] zutreffend der [X.] zugeordnet.bb)Die [X.] beabsichtigt, den Titel [X.] ebenfalls für eine Nach-richtensendung zu verwenden. Dem Merkmal der Branchennähe bei Unterneh-menskennzeichen oder der Ähnlichkeit der Waren oder Leistungen bei Markenentspricht bei [X.] die Ähnlichkeit der Werkkategorien (vgl. [X.]Z 68, 132,139 f. [X.] Der 7. Sinn; [X.]/[X.] aaO § 15 Rdn. 89 ff.; [X.]/Mittas aaORdn. 116 ff. m.w.N.). Im Streitfall steht eine Verwendung der beanstandeten Be-zeichnung für dieselbe Werkkategorie in [X.])Die sich gegenüberstehenden Bezeichnungen [X.] [X.] und [X.] auf der einen und [X.] bzw. [X.] 7-Tagesbild(er)fl auf der an-deren Seite [X.] weisen nur eine geringe Ähnlichkeit auf. Zwar stimmt der Bestand-teil [X.] überein, und die inhaltliche Bedeutung weist hier wie dort auf einedie Nachrichten des Tages zusammenfassende Sendung hin. Die [X.] sich jedoch in ihrem zweiten, gleichermaßen prägenden Bestand-teil ([X.] und [X.] auf der einen und [X.] auf der anderen Seite) deut-lich [X.] -dd)Bei Berücksichtigung dieser den Schutzumfang der in Rede stehendenWerktitel näher bestimmenden Umstände ist die Gefahr von Verwechslungen zuverneinen.(1)Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß erhebliche Teile des [X.] den Titel [X.] bzw. [X.] 7-Tagesbild(er)fl in der Weise mit [X.] oder [X.] verwechseln, daß sie den einen Titel für den anderenhalten (unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinne). Dabei spielt [X.] der [X.] bereits angeführte [X.] geringe Grad der Ähnlichkeit der sich gegen-überstehenden Titel eine maßgebliche Rolle. Die Titel weichen in ihrem zweitenBestandteil voneinander ab. Der für die Beurteilung der [X.] wird durch diesen zweiten Bestandteil aber glei-chermaßen geprägt wie durch den übereinstimmenden Teil ([X.]). Auch [X.] im Sinngehalt führt nicht zu einer Gefahr der Verwechslung derTitel. Gerade weil die Titel von Nachrichtensendungen im allgemeinen stark be-schreibende Anklänge aufweisen, ist eine Übereinstimmung in der inhaltlichenBedeutung eher die Regel als die Ausnahme. Auch hier ist davon auszugehen,daß der Verkehr [X.] ähnlich wie bei Zeitungs- und [X.] ([X.], [X.]. v.6.12.1990 [X.] I ZR 27/89, [X.] 1991, 331, 332 = [X.], 383 [X.] Ärztliche All-gemeine; [X.]. v. 27.2.1992 [X.] I ZR 103/90, [X.] 1992, 547, 549 = [X.] [X.] Morgenpost; [X.]. v. 10.4.1997 [X.] I ZR 178/94, [X.] 1997, 661, 663 = [X.], 751 [X.] [X.]) [X.] gewohnt ist, die bestehenden Unterschiedezu beachten. An dieser Vergleichbarkeit mit Zeitungs- und [X.] ver-mag auch der vom Berufungsgericht angeführte Umstand nichts zu ändern, daßes bislang keine Nachrichtensendungen gibt, deren Titel Ähnlichkeit zu den [X.] 14 -(2)Wie bereits ausgeführt, dienen Werktitel nach § 5 Abs. 1 und 3 Mar-kenG im allgemeinen der Unterscheidung eines Werkes von einem anderen. [X.] daher in der Regel nur gegen eine unmittelbare Verwechslung im engerenSinne geschützt ([X.] [X.], 235, 237 [X.] Wheels Magazine). Den Titeln[X.] und [X.] entnimmt der Verkehr dagegen, wie ebenfallsdargelegt, auch einen Hinweis auf die Herkunft, so daß hier [X.] neben der Ver-wechslungsgefahr im weiteren Sinne [X.] auch die Gefahr einer Zuordnung als Teileiner Serie in Betracht zu ziehen ist.Im Streitfall kann indessen ausgeschlossen werden, daß der Verkehr [X.] [X.] [X.] bei [X.] 7-Tagesbildfl oder [X.] 7-Tagesbilderfl liegt dies ohne-hin fern [X.] dem Kläger oder der [X.] als Teil einer Serie von verschiedenen Nach-richtensendungen zuordnet, deren Titel durchweg mit dem Bestandteil [X.]beginnen. Maßgeblich hierfür ist, daß der Fernsehzuschauer [X.] wie sich aus [X.] ergibt [X.] im allgemeinen schon wegen der vorgenommenen [X.], aber auch aufgrund der Hinweise auf den jeweils eingeschalteten Sen-der weiß, zu welcher Sendeanstalt die laufende Sendung gehört. Hinzu [X.] augenfälligen Unterschiede zwischen privaten und öffentlich-rechtlichen Fern-sehprogrammen, die es als unwahrscheinlich erscheinen lassen, daß das Publi-kum die Nachrichtensendung der [X.]n mit dem Titel [X.] in die Linievon [X.] und [X.] einordnet und dem Kläger oder generellder [X.] zuordnet. Isolierte Verwendungen der Titel, die außerhalb dieses Kon-textes stattfinden [X.] etwa im persönlichen Gespräch oder in [X.] sonstigen Zeitungsartikeln [X.], treten demgegenüber in ihrer Bedeutung für ei-ne mögliche Verwechslung [X.] relevante Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne kann ebenfallsausgeschlossen werden. Zwar erscheint es durchaus möglich, daß das Publikum,- 15 -wenn es dem Titel [X.] oder [X.] 7-Tagesbild(er)fl zum [X.] begeg-net, eine gedankliche Verbindung zur [X.] oder zu den [X.]des [X.] herstellt. Eine solche bloße Assoziation reicht indessen im [X.] Titelschutzes [X.] ebenso wie im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] [X.] fürdie Annahme einer Verwechslungsgefahr nicht aus (vgl. zum [X.], [X.]. v. 11.11.1997 [X.] Rs. [X.]/95, Slg. 1997, [X.] = [X.] 1998, 387,389 [X.]. 18 ff. [X.] Sabèl BV/Puma AG; [X.]. v. 22.6.2000 [X.] Rs. [X.]/98, [X.] Int.2000, 899, 901 [X.]. 34 = [X.] 2000, 255 [X.] [X.]/[X.]; [X.], [X.]. v.2.7.1998 [X.] I ZR 273/95, [X.], 155, 157 = [X.], 1006 [X.] DRIBECK™sLIGHT, insoweit nicht in [X.]Z 139, 147; [X.], [X.]. v. 27.4.2000[X.] I ZR 236/97, [X.], 875, 877 = [X.], 1142 [X.] Davidoff). [X.] die gedankliche Verbindung konkret zu einer Verwechslungsgefahr führen,die auch darin bestehen kann, daß das Publikum aufgrund der [X.] eine organisatorische oder wirtschaftliche Verbindung zwi-schen den Herstellern der beiden Werke annimmt. Anhaltspunkte dafür, daß [X.] aufgrund der Übereinstimmung im Bestandteil [X.] eine solche [X.] et-wa lizenzvertragliche [X.] Verbindung annimmt, bestehen im Streitfall [X.] geltend gemachte Unterlassungsanspruch läßt sich auch nicht auf§ 5 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 3 und 4 [X.] (Schutz bekannter Werktitel) stüt-zen. Verwendet die [X.] [X.] wie beabsichtigt [X.] die Bezeichnung [X.],wird dadurch die Wertschätzung, die die Werktitel des [X.] genießen, nicht inunzulässiger Weise ausgenutzt.a)Aufgrund der getroffenen Feststellungen besteht kein Zweifel, daß [X.] für die Titel [X.] und [X.] grundsätzlich den [X.] § 15 Abs. 3 [X.] in Anspruch nehmen kann. Der Schutzumfang der [X.] bedarf jedoch im Hinblick auf das berechtigte Interesse anderer- 16 [X.], für ihre Nachrichtensendungen ebenfalls [X.] zuverwenden, einer Begrenzung. Wie der [X.] im Zusammenhang [X.] ausgeführt hat, die sich an eine beschreibende oder sonst freizuhaltendeAngabe anlehnen, ist einem solchen Interesse durch eine sachgerechte [X.] sowie im Rahmen des § 23 Nr. 2 [X.] Rechnungzu tragen, die es dem Markeninhaber verwehrt, mit Hilfe des Markenschutzes ge-gen beschreibende Angaben vorzugehen ([X.], [X.]. v. 13.3.1997 [X.] I ZB 4/95,[X.] 1997, 634, 636 = [X.], 758 [X.] Turbo II; [X.], 238, 240 [X.] Tourde Culture, jeweils m.w.N.). Im Falle bekannter Kennzeichen ist dem beschriebe-nen [X.] [X.] hier dem Bedürfnis anderer Sendeunternehmen, abwei-chende, aber auf ähnliche Weise gebildete Titel für ihre Nachrichtensendungenzu wählen [X.] im Rahmen des Merkmals fiohne rechtfertigenden Grund in unlaute-rer [X.] Rechnung zu tragen. Dagegen kommt der Bestimmung des § 23 Nr. 2[X.] in diesem Zusammenhang keine eigenständige Bedeutung zu, da [X.] des § 15 Abs. 3 [X.] ohnehin eine umfassende Unlauterkeitsprü-fung vorzunehmen ist (vgl. zum entsprechenden Verhältnis von § 14 Abs. 2 Nr. 3und § 23 Nr. 2 [X.] [X.] [X.], 992, 994 [X.] BIG [X.])Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Erwägung in anderem Zusam-menhang auseinandergesetzt, ein berechtigtes Interesse der [X.]n jedoch zuUnrecht verneint. Wie bereits dargelegt, entspricht es einer allgemeinen Übung,den Titel von Fernsehnachrichtensendungen so zu wählen, daß er unzweideutigauf den Inhalt der Sendung hinweist. Hierzu zählen neben den hier in Rede ste-henden Titeln des [X.] Bezeichnungen, die [X.] wie etwa die Titel fiheutefl,fiheute journalfl, fiaktuellfl, [X.], [X.], [X.], fiAbendschaufl[X.] von Haus aus nur eine geringe oder gar keine Unterscheidungskraft aufweisen.Ohne eine Beschränkung des Schutzumfangs bestünde gerade im Hinblick [X.] hohe Bekanntheit, die derartige Titel genießen, die Gefahr, daß es später auf- 17 -den Markt getretenen Sendeunternehmen von vornherein versagt wäre, die [X.] Nachrichtensendungen auf ähnliche Weise zu bilden. Sie wären vielmehrauf reine Phantasiebezeichnungen, die kaum Auskunft über den Inhalt der [X.] geben, oder auf glatt beschreibende Angaben (wie z.B. [X.]) an-gewiesen, die ihnen schon im Hinblick auf § 23 Nr. 2 [X.] nicht untersagtwerden könnten. Zwar wird sich eine gewisse Benachteiligung der jüngeren Sen-deanstalten mit Blick auf die beschränkte Zahl denkbarer Bezeichnungen nichtvermeiden lassen. Diese Benachteiligung ist jedoch dadurch möglichst gering zuhalten, daß an die Verwechslungsgefahr strenge Anforderungen gestellt werdenund der Schutzumfang bekannter oder berühmter Titel oder Marken entsprechendbeschränkt [X.])Das [X.] kann auch nicht mit der vom Berufungsgericht inanderem Zusammenhang angestellten Erwägung in Abrede gestellt werden, esgebe keine sonstigen Nachrichtensendungen, deren Titel mit [X.] beginne.Denn die Alleinstellung, die der Kläger bislang genießt, ist auch darauf zurück-zuführen, daß er über Jahrzehnte hinweg keinem Wettbewerb privater Veran-stalter ausgesetzt war und es dementsprechend wenige vergleichbare Sendungenanderer Anbieter gab. Soweit zwischen den vorhandenen Bezeichnungen mit ei-nem überwältigenden Bekanntheitsgrad und den neu gebildeten, durch Verwen-dung des Bestandteils [X.] einen klaren Abstand haltenden Titeln eine (geringe)Verwechslungsgefahr bestehen sollte, wäre sie vorübergehender Natur und eineFolge der Entscheidung des Gesetzgebers für ein duales Rundfunksystem (vgl.[X.], 117, 119; [X.] ZUM 1993, 485, 489).d)Diese Erwägungen führen dazu, daß ein unlauteres Ausnutzen oder ei-ne unlautere Beeinträchtigung der Wertschätzung der vom Kläger verwendetenTitel zu verneinen ist. Denn die Nähe der sich gegenüberstehenden Zeichen ist- 18 -dadurch bedingt, daß es nur eine beschränkte Zahl von Möglichkeiten für eine anbeschreibende Angaben anklingende Bezeichnung von [X.]. Sie erlaubt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keinen Schlußauf eine unlautere Rufausbeutung. Auch hier gilt, daß mit der Einführung desdualen Systems die neuen Anbieter an dem von den öffentlich-rechtlichen Unter-nehmen gesetzten Standard gemessen wurden und positive (oder negative) [X.], die das Publikum mit den herkömmlichen Nachrichtensendungenverband, auf die Angebote der privaten Sendeunternehmen übertragen wurden.Doch auch wenn diese Wirkung bei der hier in Rede stehenden Nähe der [X.] etwas stärker sein sollte, ist sie wiederum nur vorübergehender Na-tur und muß im Hinblick auf das berechtigte Interesse der [X.]n hingenom-men werden.IV.Auch soweit der Kläger seine Klage auf die eingetragenen Marken [X.] und [X.] stützt, hat er keinen [X.] markenrechtlicher Unterlassungsanspruch aus § 4 Nr. 1, § 14 Abs. 2und 5 [X.] steht dem Kläger gegenüber der [X.]n nicht zu. Denn es [X.] keine Gefahr, daß das Publikum den Titel, den die [X.] für ihre Nach-richtensendung gewählt hat ([X.], [X.] 7-Tagesbildfl oder [X.] 7-Tagesbil-derfl), mit den Marken des [X.] ([X.] und [X.]) [X.]. Insoweit kann auf die Ausführungen Bezug genommen werden, mit deneneine Verwechslungsgefahr der Werktitel verneint wurde (oben unter [X.]). Un-terschiede, die möglicherweise bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr [X.] (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.]) auf der einen und von [X.] (§ 15Abs. 2 [X.]) auf der anderen Seite zu beachten sind, gewinnen jedenfalls [X.] keine Bedeutung.- 19 -2.Der Unterlassungsanspruch ergibt sich schließlich auch nicht aus § 4Nr. 1, § 14 Abs. 3 und 5 [X.]. Dabei kann offenbleiben, ob der Schutz derbekannten Marke aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.] auch gegenüber Zeichen gilt,die [X.] wie vorliegend [X.] für Waren oder Leistungen verwendet werden, die den vonder bekannten Marke erfaßten Waren oder Leistungen ähnlich oder mit ihnenidentisch sind (vgl. dazu das Vorabentscheidungsersuchen [X.] [X.],875, 878 f. [X.] Davidoff).a)Soweit die Bestimmungen des [X.] auch auf den Schutz derbekannten Marke im Ähnlichkeitsbereich anzuwenden sind, gilt hier [X.] wie bei denbekannten [X.] (dazu oben unter III.2.a) [X.], daß dem schützenswerten [X.] anderer Anbieter, abweichende, aber auf ähnliche Weise gebildete Titel fürihre Nachrichtensendungen zu wählen, durch eine Begrenzung des Schutzum-fangs der bekannten Marke Rechnung zu tragen ist. Dies kann durch eine sach-gerechte Handhabung des Merkmals fiohne rechtfertigenden Grund in unlauterer[X.] geschehen. Im Streitfall hat die [X.] der allgemeinen Übung folgend,mit dem Titel einer Nachrichtensendung auf deren Inhalt hinzuweisen, für [X.] eine einen hinreichenden Abstand haltende Bezeichnung gewählt. So-weit dieser Titel wegen der Übereinstimmung im Bestandteil [X.] Assoziatio-nen zu den bekannten Marken des [X.] weckt, ist eine sich daraus ergebendeBeeinträchtigung hinzunehmen, weil sie nicht als sachlich ungerechtfertigt undunlauter bezeichnet werden kann. Im einzelnen sind hierbei dieselben Erwägun-gen maßgeblich, die zur Verneinung der auf die bekannten Werktitel [X.] geführt haben (dazu oben unter [X.] bis [X.])Käme eine Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.] im Ähnlichkeits-bereich nicht in Betracht, müßte insofern auf § 1 UWG zurückgegriffen werden.Hierbei sind jedoch dieselben Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die bei der- 20 -Prüfung von § 14 Abs. 2 Nr. 3 und § 15 Abs. 3 [X.] dazu geführt haben, daßein Ausnutzen der Wertschätzung in unlauterer Weise verneint worden ist.- 21 -V.Danach ist das angefochtene [X.]eil auf die Revision der [X.]n auf-zuheben. Das die Klage abweisende landgerichtliche [X.]eil ist wiederherzustellen.Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.ErdmannStarckBornkammBüscherSchaffert

Meta

I ZR 211/98

01.03.2001

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2001, Az. I ZR 211/98 (REWIS RS 2001, 3375)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3375

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