Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2001, Az. I ZR 205/98

I. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3367

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[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 205/98Verkündet am:1. März 2001WalzJustizamtsinspektorals [X.] dem [X.]: ja[X.]Z : [X.]: jaTagesreport[X.] § 5 Abs. 1 und 3In einer [X.] liegt noch keine Benutzung des angezeigten [X.] führt lediglich zu einer Vorverlagerung des Zeitrangs (im Anschluß an [X.], 89 [X.], [X.]. v. 1. März 2001 [X.]/98 [X.] [X.] -Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 1. März 2001 durch [X.] und [X.], Prof. [X.], [X.] und Dr. Schaffertfür Recht erkannt:Auf die Revision der [X.]n wird das [X.]eil des [X.], 3. Zivilsenat, vom 16. Juli 1998 aufge-hoben.Auf die Berufung der [X.]n wird das [X.]eil des [X.], Zivilkammer 15, vom 14. Februar 1996 abgeändert.Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.Von Rechts [X.]:Der Kläger ist der [X.]. Er produziert für die der Arbeits-gemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in [X.] ([X.])angeschlossenen Anstalten u.a. die Sendungen [X.] (erste [X.] 3 -1952, für [X.] seit 1954) und [X.] (seit 1978). Der [X.] und der [X.] produzieren ebenfalls für die [X.] die [X.] ist Inhaber der 1984 als durchgesetzte Zeichen für die Dienstlei-stung [X.] von [X.] eingetragenen Wortmar-ken [X.] und [X.]. Inhaber der ebenfalls 1984 als durchge-setzt eingetragenen Wortmarke [X.] für die Produktion einer Fernsehsen-dung mit politischem Inhalt war zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhand-lung in der Tatsacheninstanz der (inzwischen im [X.] aufgegangene)[X.], der den Kläger ermächtigt hat, Ansprüche aus diesem Kennzeichengeltend zu machen.Die [X.] veranstaltet das durch Werbung finanzierte [X.] Sie beabsichtigt, eine Nachrichtensendung [X.] zu nennen,gegebenenfalls mit dem Zusatz [X.] 1993 ließ sie für [X.] ei-ne [X.] veröffentlichen.Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger die [X.] aus den Markenund [X.] sowie aus § 1 UWG auf Unterlassung in Anspruch. Er hat vorge-tragen, die Titel [X.], [X.] und [X.] seien überragendbekannt. Die Sendung [X.] gehöre neben [X.] und [X.] zu denbekanntesten Nachrichtenmagazinen. Die Bekanntheit der [X.] sei nochüberwältigender. Die 20-Uhr-Ausgabe der [X.] werde regelmäßig vonacht bis neun Millionen Zuschauern, die Sendung [X.] von vier bis fünfMillionen Zuschauern gesehen. [X.] und [X.] seien als Titelvon Nachrichtensendungen nahezu vollständig durchgesetzt, dem Verkehr [X.] durchweg bekannt. Der beabsichtigte Titel [X.] sei mit fiTages-- 4 -schaufl, [X.] und [X.] verwechselbar. Dabei sei neben der Ähn-lichkeit der Titel und der gattungsmäßigen Identität der damit bezeichneten [X.] der aufgrund der Bekanntheit weit zu ziehende Schutzbereich zuberücksichtigen. Außerdem lehne sich die [X.] erkennbar an die [X.] an, um deren guten Ruf für sich auszunutzen, und knüpfe mit [X.] assoziativ an [X.] und [X.] einerseits und [X.] an-dererseits an.Der Kläger hat beantragt, der [X.]n zu verbieten,eine Fernsehnachrichtensendung unter dem Titel [X.] in [X.] in Verbindung mit der Zusatzbezeichnung fiSAT.1-Newsfl anzukündigen und/oder auszustrahlen und/oder in anderer [X.] zu verbreiten.Die [X.] ist der Klage entgegengetreten. Sie hat eine Verwechslungs-gefahr in Abrede gestellt und sich darauf berufen, daß die Bezeichnung [X.] rein beschreibend sei, jedenfalls von ihr rein beschreibend benutzt werde.Dies werde noch deutlicher, wenn sie [X.] wie geplant [X.] neben dem [X.]einen fiFrüh-fl, fiMittags-fl und [X.] sende. An den Bestandteilen [X.] bestehe außerdem ein überragendes [X.]. Auch einemittelbare oder eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne sei ausgeschlossen,da es dem Verkehr geläufig sei, daß zwischen den öffentlich-rechtlichen und denprivaten Rundfunkunternehmen keine Wirtschaftsbeziehungen bestünden.Das [X.] hat der Klage stattgegeben, nachdem es zum [X.] und zur Wertschätzung der Sendungen [X.], [X.]sowie zum Bekanntheitsgrad von [X.] auf Meinungsumfragen gestützteSachverständigengutachten eingeholt hatte. Das [X.] hat die Be-- 5 -rufung der [X.]n zurückgewiesen ([X.] AfP 1998, 640 = [X.], 497).Hiergegen richtet sich die Revision der [X.]n, mit der sie ihren Klage-abweisungsantrag weiterverfolgt. Der Kläger beantragt, die Revision [X.].Entscheidungsgründe:Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des [X.] zur Abweisung der Klage.[X.] Berufungsgericht hat in der beabsichtigten Verwendung des Titels[X.] [X.] sei es in Alleinstellung, sei es in der Verbindung mit fiSAT.1-Newsfl [X.] einen Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt derAusbeutung des guten Rufs einer berühmten Marke gesehen. Nach dem einge-holten Sachverständigengutachten handele es sich bei der Bezeichnung [X.] um eine Kennzeichnung, die die für den Schutz einer berühmten Markeerforderliche Verkehrsbekanntheit erreicht habe und sogar den höchstmöglichenSchutzumfang beanspruchen könne. Der überragenden Verkehrsgeltung stehenicht entgegen, daß der Sendetitel [X.] aus den üblichen [X.] und fiSchaufl gebildet sei. Die Bezeichnung sei nicht glatt beschreibend,sondern hinreichend originell, um als Name einer Sendung und nicht lediglich [X.] aufgefaßt zu werden. Dem stehe nicht entgegen, daß es sich [X.] Kennzeichnung handele. Der weite Schutzumfang der Kenn-zeichnung [X.] werde auch nicht durch ein [X.] einge-- 6 -schränkt. Dieser Titel stamme nicht aus der Umgangs- oder Fachsprache, son-dern sei für die bekannte Nachrichtensendung gebildet worden. Daher bestehekein Interesse des Verkehrs, die Bezeichnung [X.] freizuhalten, wasauch dadurch belegt werde, daß es außerhalb der [X.] sonst keine Sendung [X.], die den Bestandteil [X.] aufweise. Die [X.] genieße schließlichals Nachrichtensendung einen besonders guten Ruf.Die [X.] beute den guten Ruf des Titels [X.] aus, wenn sie ih-re Nachrichtensendung [X.] [X.] in Alleinstellung oder mit dem ZusatzfiSAT.1-Newsfl [X.] nenne. Die [X.] beabsichtige, diese Bezeichnung nicht [X.], sondern als eigenwillige Sprachschöpfung zu verwenden, die [X.] einer bestimmten Nachrichtensendung verstanden werde. Dabei werde einerheblicher Teil der Zuschauer unwillkürlich [X.] mit [X.] as-soziieren. Auch wenn die Bestandteile [X.] und [X.] für sich genommennicht ähnlich seien, sei eine Ähnlichkeit zwischen [X.] und [X.] im maßgeblichen Gesamteindruck aufgrund des gemeinsamen Wortanfangs,des gleichen [X.] und der weitgehenden inhaltlichen Übereinstimmungder beiden Begriffe gegeben. Die assoziative Nähe werde dadurch gefördert, daßder Kläger mit [X.] noch einen weiteren Titel mit hoher Verkehrsbe-kanntheit und Wertschätzung besitze und sich [X.] ohne weiteres indiese Reihe einfüge; andere Titel, bei denen ebenfalls [X.] am Wortanfangstehe, gebe es sonst nicht.Die Rechtsprechung, wonach bei Zeitungs- und Zeitschriftentiteln bereitsunwesentliche Unterschiede ausreichten, um die Verwechslungsgefahr auszu-schließen, sei auf den Streitfall nicht übertragbar. Zum einen sei die hier in Redestehende Rufausbeutung nach § 1 UWG von der Verwechslungsgefahr im mar-kenrechtlichen Sinne zu unterscheiden. Zum anderen bestünden ähnliche Zei-- 7 -tungstitel jahrzehntelang nebeneinander, so daß sich das Publikum daran ge-wöhnt habe, auf Unterschiede genauer zu achten. Aufgrund der Verwendung desTitels [X.] erwarteten dagegen erhebliche Teile des Verkehrs eine [X.] wie die [X.], so daß beim Zuschauer eine bewußte oder unbe-wußte Übertragung von Güte- und Sympathievorstellungen naheliege. Es [X.] der Lebenserfahrung, daß diese Erwägungen auch bei der Wahl des Ti-tels [X.] eine Rolle gespielt hätten. Die [X.] handele daher mit die-sem Anhängen an die [X.] bewußt und gezielt.II.Für die Beurteilung des Streitfalls sind in erster Linie die [X.] maßgeblich.1.Der Kläger hat seine [X.] im Mai 1993 erhobene [X.] Klage einerseits auf§§ 24, 31 [X.] und § 16 Abs. 1 UWG und andererseits [X.] unter dem Gesichts-punkt des Schutzes eines berühmten Kennzeichens [X.] auf § 1 UWG gestützt. So-weit ein kennzeichenrechtlicher Schutz in Rede steht, kommen im Streitfall nur [X.] des am 1. Januar 1995 in [X.] getretenen [X.]es zurAnwendung. Denn die Parteien streiten allein über eine für die Zukunft beabsich-tigte Verwendung der Bezeichnung [X.], so daß es nicht um die Weiter-benutzung einer bereits unter altem Recht benutzten Bezeichnung geht (§§ 152,153 Abs. 1 [X.]). Auch in der [X.] der [X.]n aus [X.] 1993 liegt noch keine Benutzung des Titels [X.]. Derartige Anzei-gen können bei alsbaldiger Aufnahme der angezeigten Sendung zu einer Vor-verlagerung des Zeitrangs führen (vgl. [X.], 89, 92 f. [X.] [X.]),stellen jedoch noch keine vorgezogene Benutzungsaufnahme dar. Was die Ver-wendung des angezeigten Titels angeht, begründen sie dementsprechend [X.], sondern lediglich eine [X.] hier auch ohne die Anzeige be-- 8 -stehende [X.] Erstbegehungsgefahr (vgl. [X.]/[X.], [X.], § 15Rdn. [X.] Berufungsgericht hat nicht auf die Anspruchsgrundlagen des [X.] zurückgegriffen, den vom Kläger beanspruchten Schutz einer [X.] Kennzeichnung vor Rufausbeutung vielmehr ohne weiteres der Bestim-mung des § 1 UWG entnommen. Es ist dabei davon ausgegangen, daß auch un-ter der Geltung des [X.]es für den Schutz der bekannten oder berühm-ten Marke unbeschränkt wettbewerbsrechtliche Ansprüche herangezogen werdenkönnten.Dem kann nicht beigetreten werden. Wie der [X.] in der [X.] [X.] Erlaß des Berufungsurteils veröffentlichten [X.] Entscheidung [X.] [X.] 138, 349) betont hat, ergibt sich der Schutz bekannter [X.] dem Inkrafttreten des [X.]es in erster Linie aus § 9 Abs. 1 Nr. 3 und§ 14 Abs. 2 Nr. 3 sowie aus § 15 Abs. 3 [X.] (§ 152 [X.]). Der Schutzder bekannten Marke im [X.] stellt sich als eine umfassende [X.] Regelung dar, mit der der bislang in der Rechtsprechung entwickelteSchutz fixiert und ausgebaut werden sollte. Diese Regelung läßt in ihrem Anwen-dungsbereich für eine gleichzeitige Anwendung des § 1 UWG oder des § 823BGB grundsätzlich keinen Raum ([X.]Z 138, 349, 351 f. [X.] MAC Dog, m.w.[X.], [X.]. v. 14.1.1999 [X.] I ZR 149/96, [X.], 992, 995 = [X.], 931[X.] BIG PACK; [X.]. v. 20.10.1999 [X.] I ZR 110/97, [X.], 608, 610 = [X.]2000, 529 [X.] [X.]-1; [X.]. v. 29.4.1999 [X.] I ZR 152/96, [X.], 70, 73 = [X.]1999, 1279 [X.] SZENE, zum Verhältnis von § 15 Abs. 3 [X.] zu § 1 UWG).Auch im Streitfall kann § 1 UWG für den Schutz der bekannten oder [X.] Klagekennzeichen nur insoweit herangezogen werden, als dem [X.] 9 -gesetz ein solcher Schutz nicht entnommen werden kann. Das [X.] danach in erster Linie prüfen müssen, ob sich der vom Kläger beanspruchteSchutz aus den markengesetzlichen Bestimmungen, also aus dem Werktitel- oderMarkenschutz, ergibt. Einen Rückgriff auf die zum alten Recht entwickeltenGrundsätze zum Schutz bekannter oder berühmter Kennzeichnungen aus § 1UWG hätte es nur in Betracht ziehen dürfen, soweit das [X.] [X.] solcher Kennzeichen nicht abschließend regelt.3.Die Notwendigkeit, zunächst die Anspruchsgrundlagen des [X.] zu prüfen, führt indessen noch nicht zur Aufhebung des angefochtenen[X.]eils. Denn die Feststellungen, die das Berufungsgericht zu § 1 UWG getroffenhat, erlauben auch in kennzeichenrechtlicher Hinsicht eine umfassende Prüfungin der Revisionsinstanz.[X.] geltend gemachte Unterlassungsanspruch läßt sich nicht aus den[X.] [X.] und [X.] herleiten (§§ 5, 15 [X.]).1.Dem Kläger steht gegenüber der [X.]n kein Unterlassungsanspruchaus § 5 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 2 und 4 [X.] zu.a)Allerdings kommt den beiden Titeln [X.] und [X.]von Haus aus hinreichende Unterscheidungskraft zu, um als Werktitel nach § 5Abs. 1 und 3 [X.] geschützt zu sein.aa)In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß bei Titeln von [X.] keine hohen Anforderungen an die Unterscheidungskraft zu stellen sind(vgl. [X.], [X.]. v. 13.5.1993 [X.] I ZR 113/91, [X.], 769, 770 = [X.] 1993,755 [X.] Radio Stuttgart; [X.]/[X.] aaO § 5 Rdn. 57). Dies gilt in gesteigertem- 10 -Maße für die Titel von Nachrichtensendungen. Sie werden im allgemeinen so [X.], daß dem Titel der Charakter der Sendung ohne weiteres entnommen wer-den kann. Insofern hat sich der Verkehr hier [X.] ähnlich wie bei Zeitungs- und Zeit-schriftentiteln (vgl. [X.], [X.]. v. 16.7.1998 [X.] I ZR 6/96, [X.], 235, 237 =[X.], 186 [X.] Wheels Magazine, m.w.N.; ferner [X.] [X.], 70, 72[X.] SZENE; [X.]. v. 22.9.1999 [X.] I ZR 50/97, [X.], 504, 505 = [X.] 2000,533 [X.] [X.]) [X.] an Titel gewöhnt, die sich an beschreibende Angaben [X.] nur eine geringe Unterscheidungskraft aufweisen.bb)Wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend [X.] hat, kann dem nicht entgegengehalten werden, daß an den fraglichen [X.] [X.] hier [X.] und [X.] [X.] ein allgemeines Freihal-tebedürfnis bestehe. Da es sich bei dem Titel [X.] unstreitig um eine [X.]der fiWochenschaufl nachempfundene [X.] Neuschöpfung handelt, scheidet hier einsolches Interesse von vornherein aus. Im Hinblick darauf, daß es sich bei [X.] um im Verkehr durchgesetzte Bezeichnungen handelt, kann offenbleiben,ob für den Titel [X.] etwas anderes gelten würde. Denn auch für dienach § 5 [X.] geschützten Kennzeichen gilt, daß das Schutzhindernis einesbestehenden [X.]ses mit Hilfe einer Durchsetzung des [X.] innerhalb der angesprochenen Verkehrskreise überwunden werden kann(vgl. [X.]Z 4, 167, 169 [X.] [X.]; [X.], [X.]. v. 15.6.1956 [X.] I ZR 105/54, [X.], 29, 31 [X.] [X.]; [X.]. v. 11.7.1958 [X.] I ZR 187/56, [X.] 1959, 45, 47[X.] [X.]e Illustrierte; [X.]. v. 15.11.1967 [X.] 119/66, [X.] 1968, 259 [X.] NZ;[X.]. v. 12.11.1987 [X.] I ZR 19/86, [X.] 1988, 638, 639 [X.]™s Auto-Zeitung;[X.]Z 74, 1, 6 f. [X.] RBB/[X.]; [X.]/[X.] aaO § 5 Rdn. 28; Fezer, Marken-recht, 2. Aufl., § 15 [X.] Rdn. 50; [X.]/Mittas, Titelschutz, Rdn. 91 und95; [X.], [X.], § 2 Rdn. 90 f. und- 11 -§ 6 Rdn. 45 f.). Daß diese Voraussetzungen bei beiden Titeln erfüllt sind, unter-liegt im Hinblick auf ihren hohen Bekanntheitsgrad keinem [X.])Schließlich kann die Schutzfähigkeit der Klagetitel auch nicht mit [X.] verneint werden, es bestehe wegen der Nähe zu beschreibenden An-gaben die Gefahr, daß aus den geschützten [X.] [X.] und [X.] gegen rein beschreibende oder aus anderen Gründen freizuhaltendeBezeichnungen vorgegangen werden könne. Denn dieser Gefahr kann bei [X.] des [X.] getragen werden (vgl. [X.], [X.]. v.17.1.1985 [X.] I ZR 172/82, [X.] 1985, 461, 462 = [X.] 1985, 338 [X.] Gefa/Gewa;[X.] aaO § 5 Rdn. 71; vgl. zum Markenrecht [X.], [X.]. v. 18.6.1998[X.] I ZR 25/96, [X.], 238, 240 = [X.], 189 [X.] [X.]; [X.]. 18.3.1999 [X.] I ZB 27/96, [X.], 988, 990 = [X.], 1038 [X.] HOUSEOF [X.])Es besteht indessen keine Gefahr, daß das Publikum den Titel, den die[X.] für ihre Nachrichtensendung gewählt hat ([X.] oder [X.]), mit den Titeln des [X.] ([X.] und [X.]) verwechselt (§ 15 Abs. 2 [X.]).Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist auch beim Werktitelschutz aufdrei Faktoren abzustellen, zwischen denen eine Wechselwirkung besteht: auf [X.] des Titels, für den Schutz begehrt wird, auf die [X.] Ähnlichkeit der Werke sowie auf die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehen-den Werktitel (vgl. zu Unternehmenskennzeichen [X.], [X.]. v. 21.11.1996[X.] I ZR 149/94, [X.] 1997, 468, 470 = [X.] 1997, 1093 [X.] NetCom; [X.]. v.28.1.1999 [X.] I ZR 178/96, [X.], 492, 494 = [X.], 523 [X.] Altberliner).- 12 -aa)Aufgrund der jahrzehntelangen Benutzung und aufgrund der durch hoheEinschaltquoten belegten Aufmerksamkeit des Verkehrs zeichnen sich die Titel[X.] und [X.], die der Kläger für seine Nachrichtensendun-gen verwendet, durch eine starke Kennzeichnungskraft aus. Zwar dienen Werkti-tel nach § 5 Abs. 1 und 3 [X.] im allgemeinen nur der Unterscheidung einesWerkes von einem anderen, ohne einen Hinweis auf den Hersteller oder [X.] und damit auf eine bestimmte betriebliche Herkunft zu geben (vgl.[X.], [X.]. v. 26.5.1994 [X.] I ZR 33/92, [X.] 1994, 908, 910 = [X.] 1994, 743[X.] [X.] [X.]; [X.], 235, 237 [X.] Wheels Magazine, m.w.N.). [X.] Rechtsprechung ist aber anerkannt, daß der Verkehr mit bekannten [X.] häufig auch die Vorstellung einer bestimmten betrieblichen Herkunft verbin-det (vgl. [X.]Z 102, 88, 91 f. [X.] Apropos Film; 120, 228, 230 [X.] Guldenburg; [X.],[X.]. v. 12.11.1998 [X.] I ZR 84/96, [X.], 581, 582 = [X.], 519 [X.] Max;[X.], 504, 505 [X.] [X.]). So verhält es sich im Streitfall: Nach den ge-troffenen Feststellungen weisen die beiden Titel nicht nur einen überaus hohenBekanntheitsgrad auf, sondern werden vom Verkehr auch weitgehend [X.] im Falleder [X.] sogar fast durchweg [X.] zutreffend der [X.] zugeordnet.bb)Die [X.] beabsichtigt, den Titel [X.] ebenfalls für eineNachrichtensendung zu verwenden. Dem Merkmal der Branchennähe bei [X.] oder der Ähnlichkeit der Waren oder Leistungen bei Mar-ken entspricht bei [X.] die Ähnlichkeit der Werkkategorien (vgl. [X.]Z 68,132, 139 f. [X.] Der 7. Sinn; [X.]/[X.] aaO § 15 Rdn. 89 ff.; [X.]/Mittas aaORdn. 116 ff. m.w.N.). Im Streitfall steht eine Verwendung der beanstandeten Be-zeichnung für dieselbe Werkkategorie in [X.])Die sich gegenüberstehenden Bezeichnungen [X.] [X.] und [X.] auf der einen und [X.] bzw. [X.] auf- 13 -der anderen Seite [X.] weisen nur eine geringe Ähnlichkeit auf. Zwar stimmt der Be-standteil [X.] überein, und die inhaltliche Bedeutung weist hier wie dort aufeine die [X.] zusammenfassende Sendung hin. Die [X.] unterscheiden sich jedoch in ihrem zweiten, gleichermaßen prägendenBestandteil ([X.] und [X.] auf der einen und [X.] auf der anderenSeite) deutlich voneinander.dd)Bei Berücksichtigung dieser den Schutzumfang der in Rede stehendenWerktitel näher bestimmenden Umstände ist die Gefahr von Verwechslungen zuverneinen.(1)Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß erhebliche Teile des [X.] den Titel [X.] oder [X.] in der Weise mit[X.] oder [X.] verwechseln, daß sie den einen Titel für denanderen halten (unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinne). [X.] naturgemäß der [X.] bereits angeführte [X.] geringe Grad der Ähnlichkeit dersich gegenüberstehenden Titel eine maßgebliche Rolle. Die Titel weichen in ih-rem zweiten Bestandteil vollständig voneinander ab. Der für die Beurteilung [X.] maßgebliche Gesamteindruck wird durch diesen zweitenBestandteil aber gleichermaßen geprägt wie durch den übereinstimmenden Teil([X.]). Auch die Übereinstimmung im Sinngehalt führt nicht zu einer Gefahrder Verwechslung der Titel. Gerade weil die Titel von Nachrichtensendungen imallgemeinen stark beschreibende Anklänge aufweisen, ist eine Übereinstimmungin der inhaltlichen Bedeutung eher die Regel als die Ausnahme. Auch hier ist da-von auszugehen, daß der Verkehr [X.] ähnlich wie bei Zeitungs- und [X.] ([X.], [X.]. v. 6.12.1990 [X.] I ZR 27/89, [X.] 1991, 331, 332 = [X.] 1991,383 [X.] Ärztliche Allgemeine; [X.]. v. 27.2.1992 [X.] I ZR 103/90, [X.] 1992, 547,549 = [X.] 1992, 759 [X.] Morgenpost; [X.]. v. 10.4.1997 [X.] I ZR 178/94, [X.]- 14 -1997, 661, 663 = [X.] 1997, 751 [X.] [X.]) [X.] gewohnt ist, die be-stehenden Unterschiede zu beachten. An dieser Vergleichbarkeit mit [X.] vermag auch der vom Berufungsgericht angeführte [X.] nichts zu ändern, daß es bislang keine Nachrichtensendungen gibt, derenTitel Ähnlichkeit zu den [X.] aufweisen.(2)Wie bereits ausgeführt, dienen Werktitel nach § 5 Abs. 1 und 3 Mar-kenG im allgemeinen der Unterscheidung eines Werkes von einem anderen. [X.] daher in der Regel nur gegen eine unmittelbare Verwechslung im engerenSinne geschützt ([X.] [X.], 235, 237 [X.] Wheels Magazine). Den Titeln[X.] und [X.] entnimmt der Verkehr dagegen, wie ebenfallsdargelegt, auch einen Hinweis auf die Herkunft, so daß hier [X.] neben der Ver-wechslungsgefahr im weiteren Sinne [X.] auch die Gefahr einer Zuordnung als Teileiner Serie in Betracht zu ziehen ist.Im Streitfall kann indessen ausgeschlossen werden, daß der Verkehr [X.] [X.] [X.] bei [X.] liegt dies ohnehin fern [X.] [X.] oder der [X.] als Teil einer Serie von verschiedenen Nachrichtensendun-gen zuordnet, deren Titel durchweg mit dem Bestandteil [X.] beginnen. [X.] hierfür ist, daß der Fernsehzuschauer [X.] wie sich aus der Lebenserfahrungergibt [X.] im allgemeinen schon wegen der vorgenommenen Senderwahl, [X.] aufgrund der Hinweise auf den jeweils eingeschalteten Sender weiß, zuwelcher Sendeanstalt die laufende Sendung gehört. Hinzu kommen die augenfäl-ligen Unterschiede zwischen privaten und öffentlich-rechtlichen Fernsehpro-grammen, die es als unwahrscheinlich erscheinen lassen, daß das Publikum [X.] der [X.]n mit dem Titel [X.] in die Linie von[X.] und [X.] einordnet und dem Kläger oder generell der[X.] zuordnet. Isolierte Verwendungen der Titel, die außerhalb dieses [X.] 15 -stattfinden [X.] etwa im persönlichen Gespräch oder in Programmzeitschriften undsonstigen Zeitungsartikeln [X.], treten demgegenüber in ihrer Bedeutung für einemögliche Verwechslung [X.] relevante Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne kann ebenfallsausgeschlossen werden. Zwar erscheint es durchaus möglich, daß das Publikum,wenn es dem Titel [X.] oder [X.] zum ersten Malbegegnet, eine gedankliche Verbindung zur [X.] oder zu den [X.] des [X.] herstellt. Eine solche bloße Assoziation reicht indessen [X.] des Titelschutzes [X.] ebenso wie im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 Mar-kenG [X.] für die Annahme einer Verwechslungsgefahr nicht aus (vgl. zum [X.], [X.]. v. 11.11.1997 [X.] Rs. [X.]/95, Slg. 1997, [X.] = [X.] 1998,387, 389 [X.]. 18 ff. [X.] Sabèl BV/Puma AG; [X.]. v. 22.6.2000 [X.] Rs. [X.]/98, [X.]Int. 2000, 899, 901 [X.]. 34 = [X.] 2000, 255 [X.] [X.]/[X.]; [X.], [X.].v. 2.7.1998 [X.] I ZR 273/95, [X.], 155, 157 = [X.] 1998, 1006 [X.]DRIBECK™s LIGHT, insoweit nicht in [X.]Z 139, 147; [X.], [X.]. v. 27.4.2000[X.] I ZR 236/97, [X.], 875, 877 = [X.] 2000, 1142 [X.] Davidoff). [X.] die gedankliche Verbindung konkret zu einer Verwechslungsgefahr führen,die auch darin bestehen kann, daß das Publikum aufgrund der [X.] eine organisatorische oder wirtschaftliche Verbindung zwi-schen den Herstellern der beiden Werke annimmt. Anhaltspunkte dafür, daß [X.] aufgrund der Übereinstimmung im Bestandteil [X.] eine solche [X.] et-wa lizenzvertragliche [X.] Verbindung annimmt, bestehen im Streitfall [X.] geltend gemachte Unterlassungsanspruch läßt sich auch nicht auf§ 5 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 3 und 4 [X.] (Schutz bekannter Werktitel) stüt-zen. Verwendet die [X.] [X.] wie beabsichtigt [X.] die Bezeichnung [X.],- 16 -wird dadurch die Wertschätzung, die die Werktitel des [X.] genießen, nicht inunzulässiger Weise ausgenutzt.a)Aufgrund der getroffenen Feststellungen besteht kein Zweifel, daß [X.] für die Titel [X.] und [X.] grundsätzlich den [X.] § 15 Abs. 3 [X.] in Anspruch nehmen kann. Der Schutzumfang der [X.] bedarf jedoch im Hinblick auf das berechtigte Interesse andererSendeanstalten, für ihre Nachrichtensendungen ebenfalls [X.] zuverwenden, einer Begrenzung. Wie der [X.] im Zusammenhang [X.] ausgeführt hat, die sich an eine beschreibende oder sonst freizuhaltendeAngabe anlehnen, ist einem solchen Interesse durch eine sachgerechte [X.] sowie im Rahmen des § 23 Nr. 2 [X.] Rechnungzu tragen, die es dem Markeninhaber verwehrt, mit Hilfe des Markenschutzes ge-gen beschreibende Angaben einzuschreiten ([X.], [X.]. v. 13.3.1997 [X.]I ZB 4/95, [X.] 1997, 634, 636 = [X.] 1997, 758 [X.] Turbo II; [X.], 238,240 [X.] [X.], jeweils m.w.N.). Im Falle bekannter Kennzeichen ist dembeschriebenen [X.] [X.] hier dem Bedürfnis anderer Sendeunterneh-men, abweichende, aber auf ähnliche Weise gebildete Titel für ihre Nachrichten-sendungen zu wählen [X.] im Rahmen des Merkmals fiohne rechtfertigenden Grundin unlauterer Weisefl Rechnung zu tragen. Dagegen kommt der Bestimmung des§ 23 Nr. 2 [X.] in diesem Zusammenhang keine eigenständige [X.], da im Rahmen des § 15 Abs. 3 [X.] ohnehin eine umfassende Unlauter-keitsprüfung vorzunehmen ist (vgl. zum entsprechenden Verhältnis von § 14Abs. 2 Nr. 3 und § 23 Nr. 2 [X.] [X.] [X.], 992, 994 [X.] BIG [X.])Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Erwägung in anderem Zusam-menhang auseinandergesetzt, ein berechtigtes Interesse der [X.]n jedoch zuUnrecht verneint. Wie bereits dargelegt, entspricht es einer allgemeinen Übung,- 17 -den Titel von Fernsehnachrichtensendungen so zu wählen, daß er unzweideutigauf den Inhalt der Sendung hinweist. Hierzu zählen neben den hier in Rede ste-henden Titeln des [X.] Bezeichnungen, die [X.] wie etwa die Titel fiheutefl,fiheute journalfl, fiaktuellfl, [X.], [X.], [X.], fiAbendschaufl[X.] von Haus aus nur eine geringe oder gar keine Unterscheidungskraft aufweisen.Ohne eine Beschränkung des Schutzumfangs bestünde gerade im Hinblick [X.] hohe Bekanntheit, die derartige Titel genießen, die Gefahr, daß es später aufden Markt getretenen Sendeunternehmen von vornherein versagt wäre, die [X.] Nachrichtensendungen auf ähnliche Weise zu bilden. Sie wären vielmehrauf reine Phantasiebezeichnungen, die kaum Auskunft über den Inhalt der [X.] geben, oder auf glatt beschreibende Angaben (wie z.B. [X.]) an-gewiesen, die ihnen schon im Hinblick auf § 23 Nr. 2 [X.] nicht untersagtwerden könnten. Zwar wird sich eine gewisse Benachteiligung der jüngeren Sen-deanstalten mit Blick auf die beschränkte Zahl denkbarer Bezeichnungen nichtvermeiden lassen. Diese Benachteiligung ist jedoch dadurch möglichst gering zuhalten, daß an die Verwechslungsgefahr strenge Anforderungen gestellt werdenund der Schutzumfang bekannter oder berühmter Titel oder Marken entsprechendbeschränkt [X.])Das [X.] kann auch nicht mit der vom Berufungsgericht inanderem Zusammenhang angestellten Erwägung in Abrede gestellt werden, esgebe keine sonstigen Nachrichtensendungen, deren Titel mit [X.] beginne.Denn die Alleinstellung, die der Kläger bislang genießt, ist auch darauf zurück-zuführen, daß er über Jahrzehnte hinweg keinem Wettbewerb privater Veran-stalter ausgesetzt war und es dementsprechend wenige vergleichbare Sendungenanderer Anbieter gab. Soweit zwischen den vorhandenen Bezeichnungen mit ei-nem überwältigenden Bekanntheitsgrad und den neu gebildeten, durch Verwen-dung des Bestandteils [X.] einen klaren Abstand haltenden Titeln eine (ge-- 18 -ringe) Verwechslungsgefahr bestehen sollte, wäre sie vorübergehender Natur undeine Folge der Entscheidung des Gesetzgebers für ein duales Rundfunksystem(vgl. OLG Frankfurt [X.] 1992, 117, 119; [X.] ZUM 1993, 485, 489).d)Diese Erwägungen führen dazu, daß ein unlauteres Ausnutzen oder ei-ne unlautere Beeinträchtigung der Wertschätzung der vom Kläger verwendetenTitel zu verneinen ist. Denn die Nähe der sich gegenüberstehenden Zeichen istdadurch bedingt, daß es nur eine beschränkte Zahl von Möglichkeiten für eine anbeschreibende Angaben anklingende Bezeichnung von [X.]. Sie erlaubt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keinen Schlußauf eine unlautere Rufausbeutung. Auch hier gilt, daß mit der Einführung desdualen Systems die neuen Anbieter an dem von den öffentlich-rechtlichen Unter-nehmen gesetzten Standard gemessen wurden und positive (oder negative) [X.], die das Publikum mit den herkömmlichen Nachrichtensendungenverband, auf die Angebote der privaten Sendeunternehmen übertragen wurden.Doch auch wenn diese Wirkung bei der hier in Rede stehenden Nähe der [X.] etwas stärker sein sollte, ist sie wiederum nur vorübergehender Na-tur und muß im Hinblick auf das berechtigte Interesse der [X.]n hingenom-men werden.IV.Auch soweit der Kläger seine Klage auf die eingetragenen Marken [X.], [X.] und [X.] stützt, hat er keinen [X.] markenrechtlicher Unterlassungsanspruch aus § 4 Nr. 1, § 14 Abs. 2und 5 [X.] steht dem Kläger gegenüber der [X.]n nicht zu. Denn es [X.] keine Gefahr, daß das Publikum den Titel, den die [X.] für ihre Nach-richtensendung gewählt hat ([X.] oder [X.]), mitden Marken des [X.] ([X.] und [X.]) oder mit der Marke- 19 -[X.], deren Verletzung der Kläger im Wege der Prozeßstandschaft geltendmacht, verwechselt.a)Hinsichtlich der Gefahr einer Verwechslung von [X.] mit [X.] und [X.] kann auf die Ausführungen Bezug genommenwerden, mit denen eine Verwechslungsgefahr der Werktitel verneint wurde (obenunter [X.]). Unterschiede, die möglicherweise bei der Prüfung der Verwechs-lungsgefahr von Marken (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.]) auf der einen und von[X.] (§ 15 Abs. 2 [X.]) auf der anderen Seite zu beachten sind, gewin-nen jedenfalls im Streitfall keine Bedeutung.b)Auch aus der Marke [X.] kann der Kläger keine Unterlassung [X.]. Das Berufungsgericht hat hinsichtlich dieser Marke [X.] aus seiner Sichtfolgerichtig [X.] keine Feststellungen zur Kennzeichnungskraft getroffen. Dem land-gerichtlichen [X.]eil sowie dem insofern erhobenen Sachverständigengutachten,auf das das Berufungsurteil Bezug nimmt, ist jedoch zu entnehmen, daß die Be-weisaufnahme auch für dieses Zeichen eine hohe Verkehrsbekanntheit mit einerhohen Zuordnung zur [X.] ergeben hat. Andererseits ist hinsichtlich dieser Markenicht von einer Identität, sondern nur von einer (großen) Ähnlichkeit der von [X.] erfaßten Dienstleistungen (Produktion einer Fernsehsendung mit politi-schem Inhalt auf der einen und Nachrichtensendung auf der anderen Seite) [X.].Für eine Verneinung der Verwechslungsgefahr sind jedoch auch hier diesel-ben Gesichtspunkte maßgeblich, die hinsichtlich der Klagemarken [X.]und [X.] eine relevante Verwechslungsgefahr ausschließen. Eine un-mittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinne scheidet aus, weil der [X.] auf eine tägliche Nachrichtensendung hinweisende Bezeichnung [X.] -portfl nicht mit dem für ein politisches Magazin verwandten Marke [X.] ver-wechseln wird. Allenfalls in Betracht zu ziehen ist eine Verwechslungsgefahr un-ter dem Gesichtspunkt des [X.]. Jedoch gilt auch hier, daß bei [X.] des Schutzumfangs der Klagemarke das [X.] an derbeschreibenden Angabe [X.] im Sinne von [X.] zu berücksichtigen ist.Es führt dazu, daß hinsichtlich der abgewandelten, nur wenig unterscheidungs-kräftigen Bezeichnung [X.], in der der Bestandteil [X.] in erster [X.] beschreibend für eine tägliche Nachrichtensendung verwandt wird, die Ver-wechslungsgefahr zu verneinen ist. Auch eine Verwechslungsgefahr im weiterenSinne scheidet aus den oben angeführten Gründen [X.] Unterlassungsanspruch ergibt sich schließlich auch nicht aus § 4Nr. 1, § 14 Abs. 3 und 5 [X.]. Dabei kann offenbleiben, ob der Schutz derbekannten Marke aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.] auch gegenüber Zeichen gilt,die [X.] wie vorliegend [X.] für Waren oder Leistungen verwendet werden, die den vonder bekannten Marke erfaßten Waren oder Leistungen ähnlich oder mit ihnenidentisch sind (vgl. dazu das Vorabentscheidungsersuchen [X.] [X.],875, 878 f. [X.] Davidoff).a)Soweit die Bestimmungen des [X.]es auch auf den Schutz derbekannten Marke im Ähnlichkeitsbereich anzuwenden sind, gilt hier [X.] wie bei denbekannten [X.] (dazu oben unter III.2.a) [X.], daß dem schützenswerten [X.] anderer Anbieter, abweichende, aber auf ähnliche Weise gebildete Titel fürihre Nachrichtensendungen zu wählen, durch eine Begrenzung des Schutzum-fangs der bekannten Marke Rechnung zu tragen ist. Dies kann durch eine sach-gerechte Handhabung des Merkmals fiohne rechtfertigenden Grund in [X.] geschehen. Im Streitfall hat die [X.] der allgemeinen Übung folgend,mit dem Titel einer Nachrichtensendung auf deren Inhalt hinzuweisen, für ihre- 21 -Sendung eine einen hinreichenden Abstand haltende Bezeichnung gewählt. So-weit dieser Titel wegen der Übereinstimmung im Bestandteil [X.] Assoziatio-nen zu den bekannten Marken des [X.] weckt, ist eine sich daraus ergebendeBeeinträchtigung hinzunehmen, weil sie nicht als sachlich ungerechtfertigt undunlauter bezeichnet werden kann. Im einzelnen sind hierbei dieselben Erwägun-gen maßgeblich, die zur Verneinung der auf die bekannten Werktitel [X.] geführt haben (dazu oben unter [X.] bis [X.])Käme eine Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.] im Ähnlichkeits-bereich nicht in Betracht, müßte insofern auf § 1 UWG zurückgegriffen werden.Hierbei sind jedoch dieselben Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die bei [X.] von § 14 Abs. 2 Nr. 3 und § 15 Abs. 3 [X.] dazu geführt haben, daßein Ausnutzen der Wertschätzung in unlauterer Weise verneint worden [X.] -V.Danach ist das angefochtene [X.]eil auf die Revision der [X.]n auf-zuheben. Die Klage ist abzuweisen.Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.Erdmann StarckBornkammBüscherSchaffert

Meta

I ZR 205/98

01.03.2001

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2001, Az. I ZR 205/98 (REWIS RS 2001, 3367)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3367

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26 W (pat) 55/14 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Länder, Menschen, Abenteuerreisen/Länder-Menschen-Abenteuer (Werktitel)" – Fernsehsendung als Werktitel – Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne …


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