Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2003, Az. I ZR 171/00

I. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4777

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[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 171/00Verkündet am:23. Januar 2003FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.] : [X.]: ja[X.]s Rückkehr[X.] § 5 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 2Der kennzeichenrechtliche Werktitelschutz nach §§ 5, 15 [X.] hat auchdann weiterhin Bestand, wenn das mit dem Titel bezeichnete ursprünglich ur-heberrechtlich geschützte Werk gemeinfrei geworden ist; es kommt allein dar-auf an, ob der Titel weiterhin Unterscheidungskraft besitzt und benutzt wird.[X.], [X.]. v. 23. Januar 2003 - I ZR 171/00 - [X.] [X.] 3 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 23. Januar 2003 durch [X.] und [X.], Prof. [X.], [X.] undDr. Schaffertfür Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das [X.]eil des [X.] vom 23. Mai 2000 aufgehoben.Auf deren Berufung wird das [X.]eil der [X.] für Handelssa-chen des [X.] vom 9. Juli 1999 abgeän-dert.Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.Von Rechts wegen- 4 -Tatbestand:Die Klägerin, eine Verlagsgesellschaft, deren Geschäftszweck u.a. darinbesteht, das Gesamtwerk des Schriftstellers [X.] zu betreuen und einerbreiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen, verwertet die seit 1963 gemein-freien Werke [X.]s in Buchform, zu denen u.a. die Bände "[X.]" und "[X.]" sowie "[X.]" gehören. [X.] werden nicht nur im Verlagsprogramm der Klägerin, sondern unter [X.] der bisherigen Titel auch von anderen Verlagen herausgegeben.Daneben haben auch andere Autoren Werke verfaßt, in deren Titel der Name"[X.]" enthalten ist und die bei anderen Verlagen erschienen sind.Die Beklagte ist Filmproduzentin. Sie hat unter dem Titel "[X.]'sRückkehr" einen zweiteiligen Film produziert, der inzwischen durch das [X.] wurde. Drehbuchautor und Hauptdarsteller des Films ist [X.] [X.], der bereits vorher in Filmen, die unter der Lizenz derKlägerin hergestellt wurden, den Indianerhäuptling [X.] verkörperte. [X.] des Films beruht darauf, daß [X.] tatsächlich nicht gestorben,sondern nur ins Koma gefallen ist und nach seinem Erwachen zunächst in [X.] lebt und später Häuptling eines Stammes von [X.] wird.Die Klägerin sieht in der Verwendung des Filmtitels "[X.]'s Rück-kehr" eine Verletzung der Titelrechte an den von ihr verlegten [X.]-Roma-nen [X.]s. Der Werktitel "[X.]" sei kennzeichnungskräftig; aus ihmwürden die angesprochenen Verkehrskreise einen Hinweis auf das Verlags-unternehmen der Klägerin entnehmen, da ein sachlicher Zusammenhang mit- 5 -dem Werk bestehe, für das der geschützte Titel vorhanden sei. Die [X.] auch gegen § 1 UWG, weil sie sich mit ihrem Filmtitel rufausbeutendan die Leistung und Kennzeichnung der Klägerin [X.], um ihr eigenes Pro-dukt zu empfehlen. Mit diesem erwecke sie zudem den irreführenden Eindruck,es handele sich um einen von [X.] herrührenden Stoff.Die Klägerin hat beantragt,die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichenVerkehr zur Kennzeichnung eines Filmwerkes die Bezeichnung"[X.]'s Rückkehr" zu benutzen, insbesondere unter dieserBezeichnung das Filmwerk anzukündigen und/oder vorzuführenoder vorführen zu lassen, oder unter dieser Bezeichnung Werbungfür das genannte Filmwerk zu betreiben oder betreiben zu lassen.Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat bestritten, daß [X.] von [X.] als Autor auf die Klägerin übergegangen seien. Die gel-tend gemachten Ansprüche bestünden nicht, weil das Werk [X.]s ge-meinfrei sei, so daß seine Figuren dem allgemeinen Figurenschatz angehörten.Im übrigen unterscheide der Verkehr deutlich zwischen "[X.] I", "[X.]" sowie "[X.]" auf der einen Seite und "[X.]'s Rückkehr" [X.] anderen Seite, so daß eine Verwechslungsgefahr nicht bestehe.Das [X.] hat der Klage stattgegeben.Die Berufung ist erfolglos geblieben ([X.] [X.], 1168).- 6 -Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgtdie Beklagte ihren [X.] 7 -Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat die Klägerin als Inhaberin der Titelrechte anden Karl-May-[X.]n für aktivlegitimiert gehalten. In der Verwendung desangegriffenen Titels hat es eine Werktitelverletzung i.S. des § 5 Abs. 1 und 3,§ 15 Abs. 2 [X.] gesehen. Dazu hat es ausgeführt:Die Titelrechte der Klägerin hätten nach wie vor Bestand, weil die Titeloriginär unterscheidungskräftig und von der Rechtsvorgängerin der Klägerin [X.] genommen worden seien. Es stehe außer Zweifel, daß die Klägerindie Titel nach wie vor nutze, indem sie die damit gekennzeichneten Werke ver-vielfältige und verbreite.Die Titel hätten ihre ursprüngliche Kennzeichnungskraft auch nicht ver-loren. Wegen der allgemeinkundigen großen Verbreitung, die die in Rede ste-henden Romanbände durch die Verlagstätigkeit der Klägerin gefunden [X.] noch fänden, sei der Name "[X.]" als Titel bzw. Titelbestandteil vonbestimmten Karl-May-[X.]n dem Verkehr noch geläufig. Daran ändere sichauch nichts durch Produkte, die den Namen "[X.]" trügen und nicht vonder Klägerin vertrieben würden. Der ganz überwiegende Teil der von der [X.] angeführten Titel beziehe sich gerade auf die fraglichen Karl-May-[X.], die nach Ablauf der urheberrechtlichen Schutzfrist auch von anderenVerlagen uneingeschränkt nachgedruckt werden dürften.Auch der Ablauf der Schutzfrist für die urheberrechtlich geschütztenWerke [X.]s ändere am Fortbestand der jeweiligen Titelrechte nichts. Ti-- 8 -telrechte nach § 5 Abs. 3 [X.] könnten ohne weiteres auch an Titeln [X.] entstehen, die keinen urheberrechtlichen Schutz genössen, wenn [X.] des § 5 [X.] erfüllt seien. Deshalb könne [X.] und der Fortbestand des [X.] nicht vom Bestehen oder [X.] des urheberrechtlichen Schutzes an den gekennzeichneten Werken [X.].Die Verwendung eines kennzeichenrechtlich geschützten Titels oderTitelbestandteils, der in dem Namen einer bekannten fiktiven Figur bestehe, seiauch für ein nicht urheberrechtlich geschütztes oder gemeinfrei gewordenesWerk nicht stets zulässig. Gegen die freie Verwendung solcher Titel spreche,daß gerade bekannt gewordenen Namen von fiktiven Figuren die Tendenz in-newohne, im Laufe der [X.] die Unterscheidungskraft zu verlieren, und es imübrigen dem späteren [X.] zuzumuten sei, unterscheidungskräftigeZusätze zu verwenden, die eine Verwechslungsgefahr mit einem prioritätsälte-ren Titel ausschlössen.Zwischen dem von der Beklagten verwendeten Filmtitel "[X.]'sRückkehr" und den für die Klägerin geschützten Titeln bestehe auch unmittel-bare [X.] von § 15 Abs. 2 [X.]. [X.] § 23 Nr. 2 [X.] greife nicht ein, weil die angegriffene Bezeichnungnicht beschreibend, sondern ausschließlich als Titel für ein Filmwerk benutztworden sei, um dieses zu identifizieren und von anderen abzugrenzen.I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat [X.] 9 -1. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht die [X.] Klägerin für die Geltendmachung der kennzeichenrechtlichen Ansprücheaus den genannten Titeln angenommen. Unabhängig von der vom Berufungs-gericht im einzelnen behandelten Frage einer Rechtsnachfolge der Klägerinfolgt die Aktivlegitimation der Klägerin schon daraus, daß diese die in [X.] Titel rechtmäßig für die jeweiligen Bücher benutzt und damit ausdem Titelrecht vorgehen kann (vgl. [X.], [X.]. v. 17.5.1989 - I ZR 181/87,GRUR 1989, 626, 627 = [X.], 590 - Festival Europäischer Musik, für denFall einer Unternehmensbezeichnung; s. auch: [X.], [X.], 1375,1378; [X.]/Mittas, Titelschutz, 1999, Rdn. 41).Bei den [X.] handelt es sich neben "[X.]" auch um"[X.] I", "[X.] II" und "[X.]". Dem steht - anders als die [X.] meint - nicht entgegen, daß der Titel ursprünglich "[X.], der [X.]" gelautet haben mag. Die [X.]-[X.] von [X.] werdenseit Jahrzehnten und noch heute unter den Titeln "[X.] I", "[X.] II"und "[X.]" vertrieben.2. Die Titel "[X.] I", "[X.] II" und "[X.]" bzw. "[X.]" sind auch schutzfähig. Sie haben ursprüngliche [X.] als Werktitel. Diese besteht, wenn auch in geringem Maß, fort.a) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Figur des "[X.]" seidem Publikum durch eine Vielzahl von Kinofilmen, Festspielaufführungen, Co-mics und sonstigen Bearbeitungen bekannt, die mehr oder weniger freie Bear-beitungen [X.] [X.]s darstellten. Hiermit ist für die Ansicht der [X.], den genannten [X.] fehle die Unterscheidungskraft, nichts ge-- 10 -wonnen. Die Tatsache, daß im Verkehr die fiktive Figur "[X.]" weithin [X.] ist, steht der Annahme der Unterscheidungskraft des Namens als Ro-mantitel nicht entgegen. Unterscheidungskraft hat die Bezeichnung eines Wer-kes i.S. von § 5 Abs. 3 [X.], wenn ihr die Eignung zur [X.], d.h. zur Unterscheidung eines Werkes von anderen Werken zukommt([X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., § 5 Rdn. 55; Fezer, [X.]recht, 3. Aufl., § 5Rdn. 157; [X.]/[X.], [X.], § 5 Rdn. 52; [X.]/Mittas, Titel-schutz, 1999, Rdn. 78). Diese Eignung kann für den Namen des Helden einesRomans nicht zweifelhaft sein. Daß dieser als fiktive Figur auch anderweit ver-wendet wird, steht seiner Eignung als titelmäßiges Unterscheidungsmittelebensowenig entgegen wie sein - angesichts der Bekanntheit der fiktiven Figur- inhaltsbeschreibender Charakter. Denn bei [X.] ist der Verkehr darangewöhnt, daß gerade auch beschreibende Angaben zur Kennzeichnung [X.] verwendet werden.b) Der Annahme der weiterhin bestehenden Unterscheidungskraft dergenannten Titel steht nicht entgegen, daß der Senat der Bezeichnung "[X.]" die Unterscheidungskraft als Marke abgesprochen hat ([X.], [X.]. v.5.12.2002 - I ZB 19/00 - [X.], [X.]. [X.]), weil sie vom Verkehr allein alsSynonym für die von [X.] geschaffene fiktive Figur und deshalb für Druk-kereierzeugnisse und Filme und die mit der Produktion dieser Waren in Bezie-hung stehenden Dienstleistungen als beschreibend verstanden werde undnicht zur Herkunftsunterscheidung geeignet sei.Der Begriff der Unterscheidungskraft hat - wie sich aus den vorange-henden Ausführungen ergibt - bei [X.] als Herkunftshinweis und bei [X.] -titeln als Individualisierungsmittel gegenüber anderen Werken einen unter-schiedlichen [X.]) Die Klagetitel sind auch nicht deshalb vom kennzeichenrechtlichenSchutz ausgeschlossen, weil die zugrundeliegenden Werke bereits im [X.] gemeinfrei geworden sind. Zwar ist früher und auch neuerdings [X.] Auffassung vertreten worden, daß mit dem Ablauf der Urheberrechte auchdie Titelrechte aus §§ 5, 15 [X.] (früher: § 16 UWG) entfallen ([X.],GRUR 1926, 297, 303; Seligsohn, [X.] 6 (1933), 124, 138; Leinveber, [X.], 64 und [X.] 1958, 371, 372; [X.]/[X.], [X.] Aufl., § 16 UWG Rdn. 128; Hertin, [X.], 889, 896).Diese Auffassung berücksichtigt nicht hinreichend den Unterschied zwi-schen dem (seltenen) Fall eines urheberrechtlich geschützten Titels, der [X.] der Gemeinfreiheit seinen urheberrechtlichen Schutz verliert, und einemkennzeichenrechtlich nach §§ 5, 15 [X.] geschützten Titel, für dessenSchutz allein seine Unterscheidungskraft sowie die Ingebrauchnahme von [X.] sind (vgl. § 5 Abs. 3 [X.]). Letzterer kann, selbst wenn er in [X.] mit einem ursprünglich urheberrechtlich geschützten, dann aber ge-meinfrei gewordenen Werk verwendet wird, weiterhin kennzeichenrechtlichenSchutz genießen. Das ergibt sich ohne weiteres schon aus der Tatsache, daßder Werkbegriff des § 5 Abs. 3 [X.] von demjenigen des § 2 [X.] ab-weicht und insbesondere eine urheberrechtliche Schutzfähigkeit nicht voraus-setzt. Demgemäß bleibt mit dem Gemeinfreiwerden eines Werkes das kenn-zeichenrechtliche Titelrecht aus §§ 5, 15 [X.] erhalten. [X.] Nachdrucke des gemeinfreien Werkes unter seinem Titel [X.] vertreiben. Es entfällt jedoch weder das Recht des ursprünglich [X.] 12 -schutzberechtigten noch das eines sonstigen Verwenders des Titels im Zu-sammenhang mit dem Werk. Diese können Rechte aus dem Titel geltend ma-chen, wenn dieser für ein neues, ein anderes Werk benutzt wird ([X.], 88,92 - Trotzkopf; [X.]Z 26, 52, 59 f. - [X.]; [X.], [X.]. v. 7.12.1979- I ZR 157/77, [X.], 227, 230 - Monumenta Germaniae Historica;[X.]/Mittas, Titelschutz, 1999, Rdn. 181; [X.]/[X.], [X.], § 5Rdn. 59; Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl., § 64 [X.] Rdn. 74; vgl. auch [X.].UWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 138; undeutlich: Fezer, [X.]recht, 3. Aufl., § 15Rdn. 179).3. Das Berufungsgericht hat eine [X.] von § 5Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 2 [X.] zwischen den [X.] und der ange-griffenen Bezeichnung "[X.]'s Rückkehr" bejaht. Das ist nicht frei [X.].Maßgeblich für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen[X.] ist - entsprechend den anderen Kennzeichenrechten - die Wechsel-wirkung zwischen der [X.], der Kennzeichnungskraft der Klagetitel [X.], die nach dem jeweiligen Gesamteindruck der einander ge-genüberstehenden Titel zu bemessen ist ([X.], [X.]. v. [X.] - I ZR 108/00,GRUR 2002, 1083, 1084 = [X.], 1279 - 1, 2, 3 im Sauseschritt, m.w.N.).Die [X.] ist im Streitfall nicht zu gering zu bewerten. Zwar handeltes sich auf der einen Seite um [X.], die durch die Klagetitel [X.], während auf der anderen Seite Filme stehen. Die Werkkategorie [X.] weist zu [X.]n jedoch deshalb eine besonders enge Beziehung [X.] 13 -weil in Filmen häufig Romanvorlagen umgesetzt werden (vgl. [X.]Z 26, 52, 59- [X.]).Die Kennzeichnungskraft der Klagetitel ist jedoch angesichts der großenBekanntheit der fiktiven Figur mit dem Namen "[X.]" nur unterdurch-schnittlich. Zwar kann, wie schon zuvor ausgeführt, nicht davon ausgegangenwerden, daß der Name auch im Zusammenhang mit [X.] vom Verkehrnur noch als allgemein gebräuchliche Bezeichnung für einen edlen Indianer-häuptling aufgefaßt wird, so daß ein vollständiger Verlust der Kennzeichnungs-kraft dieses Namens als Titelbestandteil in Rede stünde; denn erfahrungsge-mäß wird wenigstens ein Teil der angesprochenen Verkehrskreise dem Namen"[X.]" in dem Filmtitel der Beklagten einen Hinweis auf die [X.] von[X.] entnehmen, so daß der Name "[X.]" den [X.] noch einegeringe Kennzeichnungskraft verleiht.Die Ähnlichkeit der einander gegenüber stehenden Titel ist nur gering,weil der Verkehr [X.], die einen das jeweilige Werk beschreibenden [X.] haben, mit der gebotenen Aufmerksamkeit begegnet und schondeshalb nicht zu einer Verkürzung der Titel auf einzelne Bestandteile neigt.Der Schutz des Rechts an einem Werktitel bestimmt sich nach dessen Funkti-on der bloßen [X.]. Die gegenüberstehenden Titel stimmenhinsichtlich des Namens "[X.]" der Hauptfigur [X.] wie des [X.]. Der Verkehr, dem der Titel eine nähere Identifikation des Werks er-möglichen soll, sieht sich deshalb veranlaßt, den zusätzlichen Bezeichnungender einzelnen Werke sein Augenmerk zu schenken, bei den [X.]n der Be-zifferung "I", "II" und "[X.]" sowie dem Zusatz "Erben", beim Filmtitel dem Hinweis"Rückkehr". Diese weisen untereinander keinerlei klangliche, schriftbildliche- 14 -oder begriffliche Übereinstimmung auf. Bei dieser Sachlage kann eine Gefahrder Verwechslung der einander gegenüberstehenden Titel zur Identifizierungdes jeweiligen Werkes nicht angenommen werden.Auf die Frage, ob die Schutzschranke des § 23 Nr. 2 [X.] eingreift,kommt es wegen des Fehlens einer Verwechslungsgefahr nicht mehr [X.] Die Klägerin kann ihre Anträge auch nicht mit Erfolg auf die [X.] der § 5 Abs. 3, § 15 Abs. 3 [X.] stützen. Es ist nicht ersichtlich,daß die Beklagte mit der Verwendung des Titels "[X.]'s Rückkehr" dieohnehin geringe Unterscheidungskraft der genannten Titel [X.] von[X.], an denen nicht nur die Klägerin Rechte hat, in unlauterer Weiseausgenutzt oder beeinträchtigt hätte. Diese Titel werden in ihrer Funktion nichtdadurch berührt, daß ein weiterer Titel unter Verwendung des Namens "[X.]" hinzukommt.Auch aus § 3 UWG ergeben sich keine Ansprüche der Klägerin, weil an-gesichts der Gemeinfreiheit der den [X.] zugrunde liegenden Werkejede freie oder unfreie Bearbeitung zulässig ist und deshalb eine relevante Ir-reführung des Verkehrs nicht in Betracht gezogen werden kann.II[X.] Danach war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und auf dieBerufung der Beklagten die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 Abs. 1 [X.].Ullmann[X.]Bornkamm- 15 - Büscher Schaffert

Meta

I ZR 171/00

23.01.2003

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2003, Az. I ZR 171/00 (REWIS RS 2003, 4777)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4777

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