Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2004, Az. I ZR 181/02

I. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1195

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 13. Oktober 2004 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

Das [X.]
[X.] § 5 Abs. 1 und 3; § 15 Abs. 2

Ein Sachbuch und eine Broschüre über [X.], die einer Zeitschrift [X.] ist, weisen keine hinreichende [X.] auf, aufgrund deren der Verkehr auch bei Identität der Titel das eine Werk für das andere halten könnte.

[X.], Urt. v. 13. Oktober 2004 - [X.] - O[X.] [X.]

- 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 13. Oktober 2004 durch [X.] Dr. [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], [X.] und Dr. Bergmann für Recht erkannt:

Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des [X.], 5. Zivilsenat, vom 31. Mai 2002 unter Zurückweisung der Anschlußrevision des [X.] im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der [X.] erkannt worden ist.

Die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.], Zivilkammer 15, vom 12. April 2000 wird [X.].
Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittel.

Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand:

Der Kläger ist Autor des 1998 im [X.] "[X.]". Er nimmt die Beklagte wegen Verletzung seiner Titelschutzrechte auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung ihrer Scha-densersatzverpflichtung in Anspruch.
Die Beklagte ist Verlegerin des bundesweit erscheinenden [X.] ". Sie fügte den Ausgaben 2/99, 11/99 und 23/99 ihres Magazins je- weils eine auf der Titelseite aufgeklebte, von dort leicht ablösbare Broschüre bei, die Informationen über die aktuellen [X.] der verschiedenen Anbieter ent-hielt. Das mit der Ausgabe 2/99 erschienene [X.] war mit der Bezeichnung "Das [X.]" versehen, die mit den Ausgaben 11/99 und 23/99 vertrie-benen Broschüren enthielten auf den Vorderseiten die Bezeichnungen "Das neue [X.]" und "Das frische [X.]". Neben diesen [X.] war auf den Titelseiten der Broschüren jeweils das dem [X.] entsprechende "[X.] "-Logo abgebildet. Das der Ausgabe 2/99 beigefügte [X.] konnte auch unabhängig von dem Nachrichtenmagazin gegen Einsen-dung eines frankierten [X.] von der [X.] bezogen werden.
Der Kläger hat das Verhalten der [X.] als rechtswidrige Verletzung seiner Titelschutzrechte nach § 5 Abs. 3 i.V. mit § 15 Abs. 2 [X.] beanstan-det. Der von der [X.] für ihre Broschüren verwendete Titel "Das [X.]" sei mit demjenigen seines Werkes unmittelbar verwechslungsfähig. Hieran änderten auch Zusätze wie "neu" oder "frisch" nichts. Zwischen den unter den verwechslungsfähigen Bezeichnungen herausgegebenen Werken bestünden eindeutige thematische Überschneidungen. - 4 -
Der Kläger hat beantragt,
1. es der [X.] zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr die [X.] "Das [X.]" und/oder "Das neue [X.]" und/ oder "Das frische [X.]" für Druckwerke zu benutzen, in denen über das Tarifsystem und die Gebühren der verschiedenen [X.] berichtet wird, insbesondere wenn ein solches Druckwerk in ab-trennbarer Weise auf der Titelseite des durch die Beklagte verlegten [X.]s "[X.] " wie nachstehend (verkleinert) wiedergegeben be- festigt und vertrieben wird:

2. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, a) in welchem Umfang sie ab 1. Januar 1999 die in Ziffer 1 genannten [X.] begangen hat, und zwar unter Angabe der Menge der hergestellten und/oder ausgelieferten Exemplare, aufgeschlüsselt nach Exemplaren, die gemeinsam mit der Zeitschrift "[X.] " abgegeben wurden, und solchen, die getrennt abgegeben wurden, weiterhin unter Angabe der [X.], sämtlicher Kostenfaktoren und des Gewinns sowie weiterhin unter Angabe der betriebenen Werbung, einschließlich der Art der Werbeträger, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeit und [X.] sowie
b) in welcher Menge ab 1. Januar 1999 Exemplare der Zeitschrift "[X.] ", in denen keine Druckwerke nach Ziffer 1 der Klageanträge enthalten waren, im Vergleich zu den Exemplaren der Zeitschrift "[X.] ", in denen Druck- werke nach Ziffer 1 der Klageanträge enthalten waren, hergestellt und/oder ausgeliefert wurden unter Angabe der Gesamtumsätze, sämtlicher Kosten-faktoren und des Gewinns; 3. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen, der durch die in Ziffer 1 genannten Handlungen entstanden ist und zukünftig noch entsteht. - 5 - Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Aktivlegitimation des [X.] bestritten. Etwaige Titelschutzrechte stünden nicht dem Kläger, sondern allenfalls dem [X.] zu. Des weiteren hat die Beklagte geltend gemacht, bei dem Titel "[X.]" handele es sich um eine rein beschreibende und damit nicht schutzfähige Angabe. Die an-gegriffenen Bezeichnungen würden bei den dem "[X.] " beigegebenen [X.] schüren nicht titelmäßig benutzt. Auch scheide eine unmittelbare Verwechs-lungsgefahr aus, da der Verkehr ein Buch und die Broschüre als Beigabe nicht verwechsle. Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne sei wegen der zu-sätzlichen Verwendung des Zeichens "[X.] " auf den [X.]en ebenfalls nicht gegeben.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen ([X.] AfP 2001, 154). Das Berufungsgericht hat ihr bis auf den Teil des geltend gemachten Aus-kunftsanspruchs stattgegeben, der die Gesamtumsätze, Kostenfaktoren und den Gewinn sowie die Angabe der betriebenen Werbung einschließlich der Art der Werbeträger, Auflagenhöhe, Verbreitungszeit und -gebiet betrifft ([X.] 2003, 23).
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-weisung der Kläger beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger verfolgt mit seiner Anschlußrevision sein Klagebegehren weiter, soweit diesem bislang nicht entsprochen worden ist. Die Beklagte beantragt, die Anschlußrevision zurückzuweisen. - 6 - Entscheidungsgründe:

[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, daß dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auf Verwendung des Titels "[X.]" - einschließlich der in Rede stehenden Abwandlungen - gemäß § 15 Abs. 2 und 4, § 5 Abs. 1 und 3 [X.] zustehe. Der Auskunftsanspruch [X.] sich in dem zugesprochenen Umfang aus § 19 Abs. 1 und 2 [X.], § 242 BGB. Die Feststellung der [X.] sei aus § 15 Abs. 5 [X.] begründet. Dazu hat es ausgeführt:
Der Kläger sei Inhaber der geltend gemachten Titelschutzrechte, da er den Titel seines Buchwerkes selbst "erfunden" habe. Den zu seinen Gunsten entstandenen Titelschutz habe er nicht nachträglich durch die Übertragung der Verlagsrechte seines Buches "[X.]" an den D.

-Verlag wieder verloren.
Die Beklagte benutze die angegriffenen Bezeichnungen titelmäßig. Dabei bestehe unmittelbare Verwechslungsgefahr mit dem Klagetitel, der schon von Haus aus über mindestens durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfüge. [X.] dem Klagetitel und den angegriffenen Bezeichnungen bestehe Zeichen-ähnlichkeit. Ebenso sei zwischen dem Werk des [X.] und den Werken der [X.] eine Produkt- bzw. Branchenähnlichkeit gegeben. Beide Werke [X.] sich konkret mit Aspekten der Kosten für Telekommunikation und sprä-chen zumindest in Teilbereichen identische Verbrauchergruppen an. Sowohl das Sachbuch des [X.] als auch die von der [X.] herausgegebenen "[X.]" seien derselben Werkkategorie "Buch" zuzuordnen; denn nicht das Nachrichtenmagazin, sondern die ausdrücklich zur Abtrennung vorgesehe-- 7 - nen Broschüren seien mit dem Werk des [X.] zu vergleichen, da diese durch die Klebeverbindung nicht Bestandteil des [X.] seien. Die Zeitschrift diene nur als bloßes austauschbares Trägermedium. Die Unterschiede im äußeren Erscheinungsbild der Werke stünden der Annah-me einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr ebenfalls nicht entgegen, da ein Titel ein Sprachwerk in erster Linie in inhaltlicher und nicht in gestalterischer Hinsicht bezeichne. Der Umstand, daß die mit den angegriffenen [X.] versehenen Werke der [X.] einen geringeren Umfang als das Werk des [X.] aufwiesen, wirke der Gefahr einer Verwechslung nicht entgegen, weil der Verkehr an den Vertrieb von Auszügen und verkleinerten Sonderaus-gaben gewöhnt sei. Da es zudem üblich sei, daß Bücher in Kooperation mit namhaften Markenartikelherstellern auf den Markt gebracht würden, führe auch weder der Zusatz der bekannten Marke "[X.] " noch der gemeinsame Vertrieb mit der Zeitschrift aus der Verwechslungsgefahr heraus. I[X.] Die Revision der [X.] hat Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung des die Klage abweisenden landgerichtlichen Urteils. Die Anschlußrevision des [X.] ist dagegen unbegründet.
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend und von der Revision unbeanstan-det davon ausgegangen, daß der Klagetitel "[X.]" die für ei-nen Schutz nach § 5 Abs. 1 und 3 [X.] erforderliche Unterscheidungskraft aufweist.
2. Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, daß der Klä-ger als alleiniger Autor und Schöpfer des schutzfähigen Titels seines Buches für die geltend gemachten Ansprüche im Fall einer Verletzung seiner [X.] aktivlegitimiert ist. Bei Büchern steht grundsätzlich dem Autor des Wer-- 8 - kes Titelschutz zu ([X.], Urt. v. 15.6.1988 - I ZR 211/86, [X.], 218, 220 = WRP 1989, 91 - Verschenktexte). Die tatrichterliche Beurteilung des [X.], daß durch die mündliche Vereinbarung zwischen dem Kläger und der die Veröffentlichung des [X.]s betreuenden Gesellschaft eine Beschränkung der Titelschutzrechte nicht erfolgt sei, ist revi-sionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision erhebt insoweit ebenfalls [X.] Beanstandungen.
3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des [X.], die Beklagte benutze die angegriffenen Bezeichnungen titelmä-ßig. Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, daß der Begriff "Das [X.]" dem Verkehr schon aufgrund seiner optischen Heraushebung als Titel der aufgeklebten Broschüren entgegentrete. Da die [X.]e zum Abtrennen und zur gesonderten Verwendung gedacht seien, erwarte der [X.] zudem eine Bezeichnung, die ihre eigenständige Benennung - unabhängig von dem Heft des Nachrichtenmagazins als Trägermedium - ermögliche. Hierfür biete die Beklagte dem Verkehr ausschließlich die griffige und originelle Be-zeichnung "Das [X.]" an. Diese Beurteilung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
4. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die weitere Annahme des Berufungsgerichts, zwischen dem Klagetitel des Sachbuches "[X.]" und den Broschüren mit den angegriffenen Bezeichnungen "Das (neue/frische) [X.]" bestehe eine unmittelbare Verwechslungsge-fahr i.S. von § 5 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 2 [X.].
Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist auch beim Werktitelschutz auf drei Faktoren abzustellen, zwischen denen eine Wechselwirkung besteht: - 9 - Auf die Kennzeichnungskraft des Titels, für den Schutz begehrt wird, auf die Identität oder Ähnlichkeit der Werke sowie auf die Identität oder Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Werktitel ([X.] 147, 56, 63 - [X.]; [X.], Urt. v. 23.1.2003 - I ZR 171/00, [X.], 440, 441 = [X.], 644 - [X.] Rückkehr, m.w.N.).
a) Mit dem Berufungsgericht kann davon ausgegangen werden, daß dem Klagetitel eine von Haus aus gegebene durchschnittliche Kennzeichnungskraft zukommt.
b) Die sich gegenüberstehenden Bezeichnungen - "Das Telefon Spar-buch" auf der einen Seite und "Das (neue/frische) [X.]" auf der anderen Seite - weisen in einem Fall Identität und in den beiden anderen Fällen eine hohe Ähnlichkeit auf.
[X.]) Das Berufungsgericht hat angenommen, die in den angegriffenen Ti-teln verwendeten Adjektive "neue" und "frische" seien nicht prägend, sondern stellten lediglich verschiedene Ausgaben unterscheidende Zusätze dar. [X.] gelte für das "[X.] "-Logo, das zwar die Herkunft bzw. die organisatori- sche Verbindung [X.], nicht aber die Bezeichnung des Werkes der [X.] als solches präge.
Die Revision hält dem entgegen, das auf den [X.]en vorhandene Wort-/Bildzeichen "[X.] " schließe eine Verwechselungsgefahr aus, da es die Zusammengehörigkeit mit dem Nachrichtenmagazin [X.]. Zudem habe das Berufungsgericht verkannt, daß die von der [X.] vertriebene Broschü-re dem potentiellen Leser regelmäßig in körperlicher Verbindung mit dem [X.] gegenübertrete. Selbst wenn isoliert auf die [X.] der - 10 - [X.] abgestellt werde, ergebe das optische Erscheinungsbild der einander gegenüberstehenden Druckschriften einen die Verwechslungsgefahr ausschlie-ßenden anderen Gesamteindruck. Dieses Vorbringen verhilft der Revision nicht zum Erfolg.
[X.]) Die Frage der Zeichenähnlichkeit ist danach zu bestimmen, welchen Gesamteindruck die sich gegenüberstehenden Bezeichnungen im Verkehr er-wecken (vgl. [X.], Urt. v. 16.7.1998 - I ZR 6/96, [X.], 235, 237 = [X.], 186 - Wheels Magazine; Urt. v. 22.9.1999 - I ZR 50/97, [X.], 504, 505 = [X.], 533 - [X.]; Urt. v. [X.] - I ZR 108/00, [X.], 1083, 1084 = [X.], 1279 - 1, 2, 3 im Sauseschritt; [X.]/Ellerbrock, Titelschutz, 2. Aufl. [X.]. 158). Bei diesem Eindruck, den der Verkehr [X.] nicht aufgrund einer gleichzeitigen Betrachtung der beiden Bezeichnungen, sondern aufgrund einer undeutlichen Erinnerung gewinnt, treten in der Regel die übereinstimmenden Merkmale stärker hervor als die Unterschiede (vgl. [X.], Urt. v. 27.9.1990 - I ZR 87/89, [X.], 153, 154 f. = WRP 1991, 151 - Pizza & Pasta, m.w.N.). Daher begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht den Abweichungen, nämlich der Verwendung der Adjekti-ve "neues" und "frisches" sowie des "[X.] "-Logos, keine für den Gesamtein- druck im Verkehr wesentliche Bedeutung beigemessen und auf die Überein-stimmungen abgehoben hat.
Insoweit hat das Berufungsgericht - zutreffend - festgestellt, daß die Werkbezeichnungen in der Wortfolge "[X.]" übereinstimmen. Es hat auch mit Recht angenommen, daß die Adjektive "neue" und "frische" angesichts der übrigen Übereinstimmungen in den Hintergrund treten. Sie ge-ben dem Leser lediglich einen Hinweis auf eine neue überarbeitete Auflage desselben Werkes. Schließlich ist es aus Rechtsgründen auch nicht zu [X.] 11 - standen, daß das Berufungsgericht angenommen hat, der Verkehr sehe in der A[X.]ildung des Wort-/Bildzeichens "[X.] " auf den Broschüren kein deren Titel mitprägendes Zeichen, sondern einen Hinweis auf deren Herkunft als Beigabe zu dem Nachrichtenmagazin.
c) Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht darin beigetreten werden, daß es sich bei dem Sachbuch des [X.] und den von der [X.] mit den angegriffenen Titeln herausgegebenen Broschüren um dieselbe Werkkategorie "Buch" handelt mit der Folge, daß [X.] und damit eine unmittelbare Ver-wechslungsgefahr zu bejahen seien. Das [X.] der [X.] ist einem Buch nicht gleichzusetzen. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr scheidet daher aus.
[X.]) Nach der Rechtsprechung des [X.] dienen Werktitel i.S. des § 5 Abs. 3 [X.] grundsätzlich (nur) der Unterscheidung eines Wer-kes von anderen, ohne einen Hinweis auf den Hersteller oder Inhaber des Wer-kes und damit auf eine bestimmte betriebliche Herkunft zu enthalten. Sie sind daher in der Regel nur gegen eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im enge-ren Sinne geschützt (vgl. [X.] [X.], 504, 505 - [X.]; [X.], 1083, 1085 - 1, 2, 3 im Sauseschritt). Es muß demnach für eine Verletzung der Titelschutzrechte die Gefahr bestehen, daß der Verkehr den einen Titel für den anderen hält (so [X.] 147, 56, 64 f. - [X.]), daß also ein nicht nur un-erheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs als Folge der Identität oder [X.] der beiden verwendeten Bezeichnungen über die Identität der bezeich-neten Werke irrt ([X.] in Festschrift [X.], 2000, [X.], 591).
Betreffen die zu vergleichenden Titel unterschiedliche Werke, so schei-det die Annahme einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr mangels [X.] - 12 - regelmäßig aus, wenn der angesprochene Verkehr das eine Werk aufgrund der Unterschiede nicht für das andere hält (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 15 [X.]. 125; [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 15 [X.]. 128; kritisch: [X.] [X.]O S. 597 ff.). Für die Beurteilung der Verwechs-lungsgefahr zwischen dem Buchtitel "[X.]" und den für die Broschüren der [X.] verwendeten Bezeichnungen sind die konkreten Marktverhältnisse maßgeblich. Insbesondere bleiben Gegenstand, [X.], Erscheinungsweise und Vertriebsform der einander gegenüberstehen-den Werke nicht ohne Einfluß auf das Entstehen einer Verwechslungsgefahr zwischen den [X.] (vgl. [X.], Urt. v. 30.5.1975 - I ZR 37/74, [X.], 604, 605 = [X.], 35 - Effecten-Spiegel; Urt. v. 21.6.2001 - I ZR 27/99, [X.], 176 - [X.]).
[X.]) Die angegriffenen Bezeichnungen werden nicht für Bücher, sondern für Broschüren benutzt, die jeweils auf einer Zeitschrift aufgeklebt sind. Es [X.] daher für den Verkehr trotz der Identität oder Ähnlichkeit zwischen dem für ein Sachbuch verwendeten Klagetitel und den für eine Beigabe zu einer Zeit-schrift benutzten angegriffenen Bezeichnungen keine Gefahr der unmittelbaren Verwechslung.
(1) Das Berufungsgericht hat die von der [X.] vertriebenen [X.]schüren dagegen als "Bücher" angesehen. Es hat angenommen, in beiden [X.] handele es sich um "Schriftstücke" mit einem konkreten, nicht periodisch veränderbaren Inhalt, die in der Wahrnehmung des Verkehrs - trotz der äußer-lich unverkennbaren Unterschiede und des unterschiedlichen Anspruchsni-veaus - in gleicher Weise als individuell gedruckte Sprachwerke aufgefaßt und im Unterschied zu einer Zeitung/Zeitschrift über ihren konkreten Inhalt identifi-ziert würden. Dieser Beurteilung kann nicht beigetreten werden. - 13 -
(2) Für den Verbraucher ist es nicht ohne Bedeutung, daß die Broschüre der [X.] einer Zeitschrift beigefügt worden ist. Er betrachtet die Beigabe als Teil der Zeitschrift, auch wenn sie getrennt von dieser aufbewahrt werden kann. Das [X.] ist der Zeitschrift ähnlich wie eine Werbebroschüre beigefügt worden.
Das Sachbuch des [X.] und die streitige Broschüre stellen nach dem Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers unterschiedliche Werke dar, die denselben Titel tragen können, ohne daß die beiden Werke miteinander verwechselt werden. Es handelt sich in beiden [X.] zwar um Druckwerke. Die einer Zeitschrift zugeordneten Broschüren und das Sachbuch des [X.] werden jedoch wegen des jedenfalls typischerweise unterschiedlichen Verwendungszwecks und der unterschiedlichen [X.] als verschiedene Werke angesehen.
(3) Der Verkehr wird die Broschüre der [X.] auch nicht für das Buch des [X.] in anderer Werkform halten. Der Verbraucher ist zwar - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - daran gewöhnt, daß ihm das gleiche Werk als gebundene Ausgabe, als Taschenbuch und [X.] auch als Buchclub-Ausgabe begegnet. Es kann den konkret angegriffenen und im Antrag wiedergegebenen Broschüren jedoch keinerlei Hinweis darauf entnommen werden, daß es sich hierbei um "Auszüge" oder Sonderausgaben des Werkes des [X.] handelt. Anders als bei Filmen, bei denen häufig [X.] als Vorlage für eine Verfilmung dienen, hat der Verkehr bei einer Zeit-schrift keinen Anhalt dafür, daß die mit ihr verbundenen Broschüren das Sach-buch des [X.] darstellen, zumal auf den Broschüren kein Autor genannt ist. - 14 - d) Der Kläger kann die von ihm geltend gemachten Ansprüche auch nicht mit Erfolg auf das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne stüt-zen. Voraussetzung hierfür ist, daß der Verkehr mit einem Werktitel ausnahms-weise gleichzeitig auch die Vorstellung einer bestimmten betrieblichen Herkunft verbindet (kritisch hierzu: [X.]/[X.] [X.]O, § 15 [X.]. 107). Dies ist von der Rechtsprechung für bekannte Titel regelmäßig erscheinender periodischer Druckschriften oder auch bei ([X.] bejaht worden. Denn die Bekanntheit eines solchen Titels und das regelmäßige Erscheinen im selben Verlag können die Schlußfolgerung nahelegen, daß der Titel im [X.] teilweise auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft verstanden wird (vgl. [X.] 68, 132, 140 ff. - Der 7. Sinn; [X.] [X.], 235, 237 - Wheels Magazine; [X.], 504, 505 - [X.]; [X.], Urt. v. 12.11.1998 - I ZR 84/96, [X.], 581, 582 = [X.], 519 - [X.]; Urt. v. 29.4.1999 - I ZR 152/96, [X.], 70, 72 = [X.], 1279 - [X.]). Bei einem Einzelwerk als Druckwerk kann dagegen nach der allgemeinen [X.] nicht von einer ausnahmsweise vermittelten Herkunftsvorstellung ausge-gangen werden (vgl. [X.] [X.], 1083, 1085 - 1, 2, 3 im Sauseschritt; vgl. auch [X.]/Ellerbrock, Titelschutz, 2. Aufl. [X.]. 143 f.).
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelte es sich bei dem Titel "[X.]" für das Buch des [X.] bei Erscheinen der Broschüre der [X.] nicht um einen bekannten Titel. Ihm kommt daher [X.] über die normale Werktitelfunktion hinausgehende Herkunftsfunktion zu (vgl. [X.] [X.], 1083, 1085 - 1, 2, 3 im Sauseschritt).

II[X.] Auf die Revision der [X.] war daher das Berufungsurteil - soweit darin zum Nachteil der [X.] erkannt worden ist - aufzuheben und das die Klage abweisende landgerichtliche Urteil wiederherzustellen. - 15 -
Da dem Kläger bereits dem Grunde nach keine Ansprüche zustehen, bleibt seine auf deren Umfang gerichtete Anschlußrevision ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

[X.] v. Ungern-Sternberg [X.]

[X.]

Meta

I ZR 181/02

13.10.2004

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2004, Az. I ZR 181/02 (REWIS RS 2004, 1195)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1195

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.