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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 61/08 vom 28. April 2011 in der [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 28. April 2011 durch [X.] [X.] und [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des [X.] vom 5. Mai 2008 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Gegenstandswert: 457,70 • Gründe: [X.] Die Antragstellerin erwirkte nach vorausgegangener Abmahnung eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin wegen eines [X.]. Die Antragsgegnerin legte unter Berufung auf eine der Antragstelle-rin bereits vor Einreichung des [X.] zugegangenen Unterwer-fungserklärung Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung ein. Nachdem der Antragsgegnerin Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, erklärten die [X.] in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Die Kosten des Verfahrens [X.] nach § 91a ZPO der Antragstellerin auferlegt. 1 Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Antragsgegnerin unter anderem beantragt, nach §§ 2, 13 [X.], Nr. 3100 VV eine Verfahrensgebühr aus einem Wert von 30.000 • in Höhe von 985,40 • festzusetzen. 2 - 3 - Das [X.] hat die außergerichtlichen Kosten unter Abzug der [X.] antragsgemäß festgesetzt. Mit soforti-ger Beschwerde hat sich die Antragstellerin gegen die unterbliebene [X.] einer außergerichtlichen Geschäftsgebühr nach §§ 13, 14 [X.], Nr. 2400 in Verbindung mit Vorbemerkung 3 Abs. 4 [X.] VV gewandt. Die [X.] hat sich demgegenüber darauf berufen, dass eine Geschäftsgebühr nicht entstanden sei, weil sie Anspruch auf Beratungshilfe gehabt habe. Ein [X.] sei wegen der Eilbedürftigkeit und wegen der zu erwartenden verschwindend geringen Beratungshilfegebühr nicht beantragt worden. 3 Das [X.] hat die sofortige Beschwerde der Antragstellerin im Wesentlichen zurückgewiesen und lediglich eine fiktive Beratungshilfegebühr von 70 • nach Nr. 2503 Abs. 2 [X.] VV hälftig, also in Höhe von 35 •, auf die Verfahrensgebühr angerechnet. 4 Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde ver-folgt die Antragstellerin ihren Antrag auf Minderung der Verfahrensgebühr ge-mäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 [X.] VV weiter. 5 I[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Üb-rigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 6 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung [X.]: 7 Für die [X.] der Antragsgegnerin sei wegen Vor-rangs der Vorschriften über die Beratungshilfe nach Teil II Abschn. 5 [X.] VV keine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 [X.] VV entstanden. Die Vorausset-zungen für die Bewilligung von Beratungshilfe nach § 1 [X.] hätten bei Über-nahme des Mandats in der Person der Antragsgegnerin unstreitig vorgelegen, 8 - 4 - da ihr im Verfügungsverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei. Die [X.] sei außergerichtlich im Rahmen der Bera-tungshilfe tätig geworden. Ein Rechtsanwalt dürfe Beratungshilfe auch leisten, ohne die Vorlage eines [X.] abzuwarten. 9 Allerdings könne die Bevollmächtigte der Antragsgegnerin nicht zu Las-ten der Antragstellerin darauf verzichten, die Geschäftsgebühr in [X.] nach Nr. 2503 [X.] VV gegenüber der Landeskasse geltend zu ma-chen. Deshalb sei eine fiktive Gebühr nach Nr. 2503 Abs. 2 [X.] VV hälftig auf die Verfahrensgebühr anzurechnen. 2. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbe-schwerde haben schon deswegen keinen Erfolg, weil sich die Antragstellerin auf die im Innenverhältnis zwischen der Antragsgegnerin und ihrer [X.] vorzunehmende Anrechnung der Geschäftsgebühr nach [X.] 3 Abs. 4 [X.] VV auch dann nicht berufen könnte, wenn eine solche Gebühr entstanden wäre. 10 Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 [X.] VV, die durch die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin im Verfügungsverfahren ent-standen ist, ist bei der Kostenfestsetzung in voller Höhe in Ansatz zu bringen. Sie ist nicht aufgrund der Regelung in Vorbemerkung 3 Abs. 4 [X.] VV über die hälftige Anrechnung der wegen desselben Gegenstands entstandenen Ge-schäftsgebühr nach Nr. 2300 [X.] VV zu kürzen. Allerdings stand für das Be-schwerdegericht die Rechtsprechung des [X.] im Raum, die durch den Beschluss des VII[X.] Zivilsenats vom 22. Januar 2008 ([X.] ZB 57/07, [X.], 1323) eingeleitet worden war und der sich auch der beschließende Senat angeschlossen hatte (Beschluss vom 2. Oktober 2008 - [X.], [X.], 75 Rn. 10 f.). An dieser Rechtsprechung hält der [X.] [X.] - 5 - dessen nicht mehr fest. Nach Inkrafttreten des § 15a [X.], der in seinem [X.] bestimmt, dass sich ein Dritter nur unter bestimmten Voraussetzungen auf die Anrechnung berufen kann, haben sich die bisher mit dieser Frage be-fassten Senate auf den Standpunkt gestellt, dass die Regelung in § 15a [X.] die bisherige Rechtslage nicht geändert, sondern nur zu einer Klarstellung des-sen geführt hat, was auch vorher schon galt ([X.], Beschluss vom [X.] 2009 - [X.]/07, [X.], 3101 Rn. 8; Beschluss vom 9. Dezember 2009 - [X.], NJW 2010, 1375 Rn. 16 ff.; Beschluss vom 11. März 2010 - [X.], [X.] 2010, 358 Rn. 6; Beschluss vom 29. April 2010 - [X.], [X.] 2010, 471 Rn. 7 ff.; Beschluss vom 17. Juni 2010 - [X.], [X.] 2010, 459 Rn. 5; Beschluss vom 10. August 2010 - [X.] ZB 15/10, [X.] 2011, 22 Rn. 9 f.; Beschluss vom 15. September 2010 - [X.], [X.], 412 Rn. 8; Beschluss vom 7. Februar 2011 - [X.], juris Rn. 7 f.). Im Hinblick auf den bloß klarstellenden Charakter der Regelung in § 15a [X.] ist es auch ohne Bedeutung, dass diese Bestim-mung erst am 5. August 2009 und damit erst während des laufenden [X.] in [X.] getreten ist (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Dezember 2010 - [X.], NJW 2010, 1375 Rn. 15 ff.; Beschluss vom 15. September 2010 - [X.], juris Rn. 8, Beschluss vom 7. Februar 2011 - [X.], juris Rn. 7). - 6 - II[X.] [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 12 Bornkamm Pokrant Büscher
[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.10.2007 - 84 O 61/07 - O[X.], Entscheidung vom 05.05.2008 - 17 W 57/08 -
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28.04.2011
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2011, Az. I ZB 61/08 (REWIS RS 2011, 7241)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 7241
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