Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2003, Az. XI ZR 453/02

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1096

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[X.] DES VOLKESTeilversäumnis- und [X.]/02Verkündet am:21. Oktober 2003,Herrwerth,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 21. Oktober 2003 durch [X.] [X.] [X.], [X.], [X.] und die [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil [X.] Zivilsenats des [X.] am Mainvom 13. Dezember 2001 aufgehoben.Die Berufungen der [X.] zu 1 und 2 gegen das [X.] 21. Zivilkammer des [X.] am Mainvom 30. Dezember 1999 werden zurückgewiesen.Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung [X.], auch über die Kosten des [X.], an den 21. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurück-verwiesen.Die Entscheidung ist gegen die [X.] zu 1 und 2 vorläu-fig und im übrigen endgültig vollstreckbar.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Der Kläger nimmt die [X.] zu 1 bis 3 (im folgenden: die [X.]) auf Schadensersatz für Verluste aus Waren- und Devisenter-minoptionsgeschäften an [X.] Börsen in Anspruch.Die [X.] zu 1 und 2, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 3ist, vermittelten gewerbsmäßig Börsenterminoptionsgeschäfte. Der Klä-ger, ein Wirtschaftsprüfer, schloß nach telefonischer Werbung [X.] einen formularmäßigen "Vermittlungs- und Betreu-ungsvertrag" mit der [X.] zu 1 und erhielt deren [X.] "Grundlagen des Terminhandels" (Stand: 1992). Er hatte für [X.], die zunächst über einen [X.] Broker [X.] wurden, außer der Optionsprämie Gebühren der [X.] zu 1 vonbis zu 37,5% der Prämie und Kommissionen des Brokers in Höhe von90 US-Dollar je Geschäft zu entrichten. Im Juli 1994 erklärte ihm der [X.] Beklagte zu 4, der damalige Mitgeschäftsführer der [X.] zu 1und 2, die Beklagte zu 1 werde umstrukturiert, firmiere künftig wie [X.] zu 2 und arbeite mit einem [X.] Broker zusammen.Tatsächlich handelte es sich bei der [X.] zu 2 um eine andere [X.]. Das Guthaben des [X.] bei dem [X.] Bro-ker wurde an den [X.] Broker transferiert. Für einen Teil [X.] wurde statt einer Gebühr ein Disagio von bis zu 8% des [X.] Kapitals erhoben.Der Kläger leistete vom 15. November 1993 bis zum 15. Sep-tember 1994 Einzahlungen in Höhe von insgesamt 2.298.753 [X.] underhielt von dem [X.] Broker Rückzahlungen in Höhe von- 4 -31.067,83 [X.] und 46.080,23 [X.]. Er erlitt durch die über den [X.] Broker abgewickelten Geschäfte einen Schaden in [X.] 397.540,90 US-Dollar und durch die über den [X.] Bro-ker getätigten Geschäfte Schäden in Höhe von 790.730,74 [X.] 336.600 [X.].Der Kläger macht geltend, die [X.] hätten ihn nicht [X.] über die Risiken der Geschäfte aufgeklärt und durch den Abschlußeiner Vielzahl von Geschäften Gebühren geschunden ("churning"). Die[X.] erheben die Einrede der Verjährung.Die Klage gegen die [X.] zu 1 und 3 auf Zahlung von2.221.604,94 [X.] nebst Zinsen und gegen die Beklagte zu 2 auf [X.] 790.730,74 US-Dollar und 336.300 [X.] ist beim [X.] bis aufeinen geringen Teil der Zinsen erfolgreich gewesen. Das Berufungsge-richt hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger [X.] des landgerichtlichen Urteils.Entscheidungsgründe:Da die [X.] zu 1 und 2 in der mündlichen Verhandlung trotzrechtzeitiger Ladung zum Termin nicht vertreten waren, war gegenüberihnen über die Revision des [X.] durch Versäumnisurteil zu [X.]. Das Urteil ist jedoch auch insoweit keine Folge der Säumnis, son-dern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. [X.]Z 37, 79, 81).- 5 -Die Revision des [X.] ist begründet. Sie führt zur [X.] angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung der Berufungen der[X.] zu 1 und 2 sowie im Verhältnis zum [X.] zu 3 zur [X.] an das Berufungsgericht.[X.] Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage im [X.] wie folgt begründet:Der Kläger habe gegen den [X.] zu 3 keinen [X.] gemäß § 826 BGB. Nachdem das [X.] durch Urteil vom 28. Februar 2001 - 25 U 105/00 - die [X.] der [X.] zu 1 in dem formularmäßigen Vermittlungs- [X.] sowie in der Broschüre "Grundlagen des Terminhan-dels" als ausreichend angesehen habe, könne dem [X.] zu 3 beisinngemäßer Anwendung der im Amtshaftungsrecht geltenden soge-nannten [X.] nicht vorgeworfen werden, er [X.] Mangelhaftigkeit der Broschüre erkannt, dem Kläger eine [X.]e Aufklärung versagt und ihn bewußt geschädigt. Ein Schädi-gungsvorsatz des [X.] zu 3 sei auch deshalb zu verneinen, weil erdurch Neufassung der verwendeten [X.] versucht ha-be, den gesteigerten Anforderungen der Rechtsprechung an die erfor-derliche Risikoaufklärung gerecht zu werden.Die Beklagte zu 1 sei dem Kläger weder wegen Verschuldens [X.] noch aus positiver Vertragsverletzung zum- 6 -Schadensersatz verpflichtet. Ihre Risikoaufklärung genüge wenn schonnicht gänzlich, so doch zumindest im wesentlichen den Anforderungender höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der Vermittlungs- und Betreu-ungsvertrag weise unter der drucktechnisch dick hervorgehobenen Über-schrift "Risikoaufklärung" auf den hochspekulativen Charakter von [X.], auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit, das gesamteinvestierte Kapital zu verlieren, und auf die Bedeutung des [X.] für die dadurch noch geringer werdenden Gewinnchancen unddie weitere Erhöhung des [X.] hin. Auch die [X.] über die Grundlagen des Terminhandels enthalte viele [X.] Verlustrisiken und Gefahren. Der Kläger sei zudem nicht aufklä-rungsbedürftig gewesen. Er sei ausgebildeter Wirtschaftsprüfer und habesich in seiner Dissertation u.a. mit Optionsanleihen und Termingeschäf-ten befaßt. Da er innerhalb eines Jahres mehr als 2 Mio. [X.] mit [X.] großen Stils verloren habe, liege die Annahme nahe, daßauch eine intensivere Risikoaufklärung bei ihm nichts gefruchtet hätte.Der Kläger habe auch keinen Schadensersatzanspruch gegen [X.] zu 2. Da er bereits durch die Beklagte zu 1 hinreichend überdie Risiken von Termingeschäften aufgeklärt worden sei, habe es keinererneuten Aufklärung durch die Beklagte zu 2 bedurft.Der Kläger mache ohne Erfolg geltend, der [X.] Brokerhabe seine Einlagen überhaupt nicht an der Börse plaziert. Der [X.] als [X.] tätig geworden und zum Selbsteintritt bzw. Eigen-handel berechtigt [X.] 7 -Der Kläger habe auch nicht schlüssig vorgetragen, daß die [X.] Gebührenschinderei ("churning") betrieben hätten. Häufigkeitund Anzahl der von ihnen getätigten Kauf- und [X.] reich-ten dafür nicht aus.[X.] Klage gegen die Beklagte zu 1.a) Die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Klage gegendie Beklagte zu 1 abgewiesen hat, ist rechtsfehlerhaft.aa) Die Beklagte zu 1 hat den Kläger entgegen der Auffassung [X.] nicht ausreichend über die Risiken der vermitteltenGeschäfte aufgeklärt.(1) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] sindgewerbliche Vermittler von [X.] verpflichtet, Kaufinteressen-ten vor Vertragsschluß schriftlich die Kenntnisse zu vermitteln, die sie indie Lage versetzen, den Umfang ihres [X.] und die Verringe-rung ihrer Gewinnchance durch den Aufschlag auf die [X.] einzuschätzen. Dazu gehört neben der Bekanntgabe der Höhe derOptionsprämie auch die Aufklärung über die wirtschaftlichen Zusammen-hänge des [X.] und die Bedeutung der Prämie sowie [X.] auf das mit dem Geschäft verbundene Risiko. So muß darauf hin-gewiesen werden, daß die Prämie den Rahmen eines vom Markt nochals vertretbar angesehenen Risikobereichs kennzeichnet und ihre Höhe- 8 -den noch als realistisch angesehenen, wenn auch weitgehend [X.] des [X.] entspricht. Ferner ist [X.], ob und in welcher Höhe ein Aufschlag auf die Prämie erhobenwird, und daß ein solcher Aufschlag die Gewinnerwartung verschlechtert,weil ein höherer Kursausschlag als der vom [X.] als reali-stisch angesehene notwendig ist, um in die Gewinnzone zu kommen (vgl.[X.], 108, 110; 124, 151, 154 f.; [X.], Urteile vom 11. Januar 1988- II ZR 134/87, [X.], 291, 293 und vom 6. Juni 1991 - [X.]/90,[X.] 1991, 1410, 1411; Senat, Urteile vom 13. Oktober 1992 - [X.], [X.], 1935, 1936, vom 1. Februar 1994 - [X.]/93,[X.] 1994, 453, 454, vom 2. Februar 1999 - [X.], [X.] 1999,540, 541 und vom 16. Oktober 2001 - [X.], [X.] 2001, 2313,2314). In diesem Zusammenhang ist unmißverständlich darauf hinzuwei-sen, daß höhere Aufschläge vor allem Anleger, die mehrere [X.] Optionen erwerben, aller Wahrscheinlichkeit nach im Ergebnis prak-tisch chancenlos machen. Die Aussagekraft dieses Hinweises, derschriftlich und in auch für flüchtige Leser auffälliger Form zu erfolgenhat, darf weder durch Beschönigungen noch auf andere Weise beein-trächtigt werden (Senat [X.]Z 124, 151, 155 f.; Senat, Urteile vom28. Mai 2002 - [X.], [X.] 2002, 1445, 1446 und vom [X.] - [X.], [X.] 2003, 975, 976 f.).(2) Diesen Anforderungen genügen, wie der Senat bereits in [X.] die Entscheidung des [X.] vom 28. [X.] - 25 U 105/00 - aufhebenden Urteil vom 28. Mai 2002 - [X.]/01, [X.] 2002, 1445 ausgesprochen hat, der formularmäßige [X.] und Betreuungsvertrag sowie die Broschüre "[X.]" [X.]) Der [X.] enthält zwar sowohl [X.] ersten Seite als auch unter der Überschrift "Risikoaufklärung" auf derzweiten Seite den Hinweis, daß der Aufschlag auf die Prämie die Ge-winnchance reduziert und das Verlustrisiko erhöht, weil die Erzielung ei-nes Gewinns eine Kursentwicklung voraussetzt, die der Börsenfachhan-del für unrealistisch hält. Der entscheidende Hinweis, daß der [X.] allem Anleger, die - wie der Kläger - mehrere verschiedene Optionenerwerben, aller Wahrscheinlichkeit nach im Ergebnis praktisch [X.] macht, fehlt aber. Dem Anleger wird die weitgehende [X.] Gewinnchance vielmehr verschleiert, wenn im ersten Absatz der "Ri-sikoaufklärung" der Möglichkeit, einen Spekulationsgewinn zu erzielen,verharmlosend nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Gesamt-verlustes gegenübergestellt wird. Abgesehen davon entbehrt der Hinweisin der - mit Ausnahme der Überschrift - kleiner als der übrige [X.] gedruckten Risikoaufklärung der auch für flüchtige Leser auffälligenForm.(b) Auch die 22-seitige Broschüre "Grundlagen des Terminhan-dels" weist an keiner Stelle auf die praktische Chancenlosigkeit des [X.] mehrerer verschiedener Optionen hin. Sie erwähnt zwar [X.] die Gefahr eines Totalverlustes des eingesetzten Kapitals, erwecktaber den falschen Eindruck, daß diesem Risiko realistische Gewinnchan-cen gegenüberstehen. Bereits auf der dritten Seite, auf der die [X.] beginnt, wird im ersten Absatz der Gefahr des Totalverlustes die"Chance zu enormen Gewinnen" gegenübergestellt. Im dritten Absatzwerden dem Anleger "erhebliche Gewinnmöglichkeiten" in Aussicht ge-stellt. Und im vierten Absatz verspricht die Beklagte zu 1, dem Kunden- 10 -immer nur das Geschäft zu empfehlen, das die "optimalen Gewinnchan-cen" verspricht. Die Darstellung auf den folgenden Seiten der Broschürevertieft den falschen Eindruck realistischer Gewinnchancen und muß vonaufklärungsbedürftigen Kunden zudem so verstanden werden, als ob ihreGewinnchancen wesentlich von Angebot und Nachfrage (S. 7 der [X.]), d.h. von der Kursentwicklung abhingen und durch die Dienst-leistungen der [X.] zu 1 entscheidend verbessert würden. [X.] sich die Beklagte zu 1 auf Seite 4 der Broschüre als erfolgreicheBeraterin und Vermittlerin von Termingeschäften vorgestellt hat, wird [X.] 5 der von ihr versprochene "Informationsvorsprung" als "Basis [X.]" bezeichnet. Der Optionshandel soll nach der drucktechnisch her-vorgehobenen Überschrift auf Seite 12 der Broschüre "vielfältige [X.] für Könner" bieten. Auf Seite 17 wird unter der Überschrift "[X.] tragen zu unserem Erfolg bei." die "langjährig bewährte Partner-schaft mit international operierenden, renommierten [X.]" als"Basis der erfolgreichen Arbeit für unsere Klienten" hervorgehoben.Diese Ausführungen lenken den Leser systematisch von der ent-scheidenden Bedeutung, den der Aufschlag auf die Optionsprämie fürseine Gewinnchancen hat, ab. Dieser Gesichtspunkt wird erstmals [X.] 10 der Broschüre erwähnt. Die hier und auf der letzten Seite [X.] gegebenen Hinweise werden aber nicht nur - wie dargelegt -durch ihren Kontext entwertet, sondern sind auch für sich betrachtet un-zulänglich. Sie enthalten ebenso wie die Risikoaufklärung in dem Vertragvom 12. November 1993, mit der sie weitgehend übereinstimmen, keinenHinweis auf die praktische, vom Kläger auch nach seiner Aussage vorder Polizei nicht erkannte Chancenlosigkeit von Erwerbern mehrerer ver-schiedener Optionen, sondern beschränken sich auf die Aussage, daß- 11 -der Aufschlag auf die Optionsprämie die Gewinnchance reduziert unddas Verlustrisiko erhöht, weil ein Gewinn einen höheren Kursausschlagvoraussetzt, als er vom [X.] erwartet wird. Ob der [X.] "die Gewinnchance zu stark reduziert oder vielleicht sogar zu-nichte" macht, wird der eigenen Prüfung des Anlegers überlassen. [X.] zur sachgerechten Aufklärung nicht aus.bb) Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger [X.] aufklärungsbedürftig gewesen, ist rechtsfehlerhaft.(1) Gewerbliche Vermittler von [X.]n trifft [X.] gegenüber Kunden, die über ausreichende [X.] Erfahrungen mit den vermittelten Geschäften verfügen oder sich- nicht ersichtlich unglaubwürdig - als erfahren gerieren und eine Aufklä-rung nicht wünschen (Senat, Urteile vom 14. Mai 1996 - [X.]/95,[X.] 1996, 1214, 1216 und vom 24. September 1996 - XI ZR 244/95,[X.] 1997, 309, 311).(2) Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Den Feststellungen des [X.]s und dem Sachvortrag der Parteien ist nicht zu entneh-men, daß der Kläger bereits vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung zur[X.] zu 1 Erfahrungen mit Terminoptionsgeschäften hatte und ins-besondere die negativen Auswirkungen des hohen [X.]sder [X.] zu 1 auf sein Verlustrisiko kannte oder dies für sich in [X.] nahm. Einschlägige Kenntnisse und Erfahrungen können auchnicht aufgrund seines Berufs als Wirtschaftsprüfer und seiner Dissertati-on, die u.a. Optionsanleihen und Termingeschäfte behandelt, [X.]. Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß der Kläger aufgrund [X.] 12 -ner beruflichen oder wissenschaftlichen Tätigkeit die spezifischen Risi-ken der von der [X.] zu 1 vermittelten, durch hohe Gebührenauf-schläge geprägten Geschäfte kannte.Das Berufungsgericht beruft sich für seine gegenteilige [X.] Unrecht auf sein Urteil vom 19. Oktober 2000, das durch die Nichtan-nahme der Revision durch [X.] vom 26. Juni 2001 - [X.]/00 - rechtskräftig geworden ist. Diese Entscheidung betrifft u.a.Schadensersatzansprüche aus einem Beratungs- und Vermögensver-waltungsvertrag eines promovierten [X.], der von [X.] privat betreut wurde, mit einer Bank. Dieser Fall ist mitdem vorliegenden, in dem der mit den Auswirkungen der hohen Gebüh-renaufschläge nicht vertraute Kläger nicht sachkundig beraten war, nichtvergleichbar.cc) Rechtsfehlerhaft ist schließlich auch die Begründung, mit [X.] Berufungsgericht die Kausalität der [X.] fürden Abschluß der vermittelten Geschäfte verneint hat.Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] [X.] tatsächliche Vermutung dafür, daß ein Anleger bei gehöriger Aufklä-rung die verlustreichen Geschäfte nicht abgeschlossen hätte (Senat[X.]Z 124, 151, 163; Senat, Urteile vom 17. Mai 1994 - [X.]/93,[X.] 1994, 1746, 1747, vom 16. Oktober 2001 - [X.], [X.] 2001,2313, 2315 und vom 28. Mai 2002 - [X.], [X.] 2002, 1445,1447).- 13 [X.], die diese Vermutung entkräften könnten, sind vom [X.] nicht festgestellt und von den Parteien nicht vorgetragenworden. Daß die unzulänglichen Risikohinweise in dem [X.] vom 12. November 1993 und in der [X.] "Grundlagen des Terminhandels" den Kläger von den [X.], durch die er innerhalb eines knappen Jahres mehr als2 Mio. [X.] verloren hat, nicht abgehalten haben, rechtfertigt nicht [X.], er wäre auch einer sachgerechten, seine praktische [X.]losigkeit aufdeckenden Aufklärung nicht zugänglich gewesen, undreicht zur Entkräftung der Kausalitätsvermutung nicht aus.b) Die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 1 stellt sichauch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO a.F.).aa) Die Beklagte zu 1 ist zum Ersatz des gesamten, mit der Klagegeltend gemachten Schadens verpflichtet. Sie hat auch die Einlagen zuersetzen, die der Kläger erst nach Übernahme der Geschäfte durch [X.] zu 2 und den [X.] Broker geleistet hat, weil ihre[X.] auch für diesen Schaden ursächlich gewor-den ist. Gegen die Berechnung der Schadenshöhe, die der Kläger aufdie Differenz zwischen seinen Einlagen und den Rückzahlungen bezif-fert, hat die Beklagte zu 1 keine substantiierten Einwendungen erhoben.bb) Die von der [X.] zu 1 erhobene Einrede der Verjährungist unbegründet. Die gemäß § 195 BGB a.F. für Ansprüche aus positiverVertragsverletzung bzw. wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungengeltende 30-jährige Verjährungsfrist war bei Klageerhebung im [X.] noch nicht [X.] 14 -c) Das angefochtene Urteil war daher, soweit es die Klage gegendie Beklagte zu 1 betrifft, aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). Da inso-weit weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in [X.] selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.) und das [X.] Klage gegen die Beklagte zu 2.a) Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Abwei-sung der Klage gegen die Beklagte zu 2 begründet hat, halten rechtlicherÜberprüfung ebenfalls nicht stand. Die Auffassung des Berufungsge-richts, die Beklagte zu 2 habe den Kläger nicht erneut über die Risikender vermittelten Geschäfte aufklären müssen, weil der Kläger bereitsdurch die Beklagte zu 1 hinreichend aufgeklärt gewesen sei, ist rechts-fehlerhaft. Die Aufklärung durch die Beklagte zu 1 war - wie dargelegt -nicht ausreichend.b) Die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 2 stellt sichauch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO a.F.).aa) Der Kläger ist nicht durch die Beklagte zu 2 selbst [X.] worden. Im Revisionsverfahren ist zwar der Vortrag der [X.] zu 2 zugrunde zu legen, ihr damaliger Mitgeschäftsführer, derfrühere Beklagte zu 4, habe dem Kläger im Juli 1994 eine neue [X.] "Kurz gefaßte Einführung in die Grundsätze des [X.]" ausgehändigt. Auch diese Broschüre genügt aber den [X.] an die Aufklärung von Anlegern [X.] -Die Broschüre enthält auf 16 eng bedruckten [X.] A-4-Seiten [X.] über verschiedene [X.], Einzelheiten ihrerAbwicklung und damit verbundene Risiken. An verschiedenen Stellen([X.], 5, 7, 10) werden die Auswirkungen hoher Transaktionskosten aufdie Gewinnchancen behandelt. Diese Hinweise erschließen sich dem [X.] aber nur durch die zeitaufwendige Lektüre der gesamten Broschüre,die neben diesen Hinweisen umfangreiche weitere Ausführungen enthält,die zur Risikoaufklärung nichts beitragen und von ihr geradezu ablenken.Die gebotene, auch für den flüchtigen Leser auffällige Form der Risiko-aufklärung ist mithin nicht gewahrt.Auch der Inhalt der Aufklärung ist unzureichend. Die [X.] bringen nicht klar genug zum Ausdruck, daß der von der [X.]zu 2 erhobene [X.] Anleger, die - wie der Kläger - mehre-re verschiedene Optionen erwerben, aller Wahrscheinlichkeit nach [X.] praktisch chancenlos macht. Auf Seite 1 der [X.] wird zwar unter der Überschrift "Risiken im Überblick" ausgeführt,daß die Gewinnchance um so geringer ist, je höher die [X.]. Vermittlerkosten sind, und daß bei wiederholter Spekulation [X.] nicht mehr existiert. Der Broschüre, die verschiedene[X.] ("Termingeschäfte", "Forwardgeschäft", "[X.]", "Optionen") behandelt, ist aber nicht klar genug zuentnehmen, daß dies auch für die dem Kläger vermittelten Geschäfte gilt.Die für "Forwardgeschäfte im Forex-Markt" ([X.]), "Futures oder Direkt-geschäfte" (S. 7) und "Optionen" ([X.]0) gegebenen Hinweise, daß [X.] einen Gesamterfolg der Spekulation unwahrschein-lich, wenn nicht gar unmöglich machen, werden in unzulässiger [X.] 16 -beschönigt, indem ein [X.] dieser Kosten als erforderlichbezeichnet wird. Dadurch wird der falsche Eindruck erweckt, das Zurück-verdienen dieser Kosten sei realistisch und eröffne eine ernsthafte Ge-winnchance.bb) Die Beklagte zu 2 ist zum Ersatz des gesamten mit der [X.] gerichteten Klage geltend gemachten Schadens verpflichtet. [X.] Berechnung der Schadenshöhe, die der Kläger auf die Differenz zwi-schen seinen Einzahlungen, soweit sie für von der [X.] zu 2 ver-mittelte Geschäfte verwandt worden sind, und den Rückzahlungen des[X.] Brokers beziffert, hat die Beklagte zu 2 keine substan-tiierten Einwendungen erhoben. Die Schadensersatzpflicht der [X.]zu 2 umfaßt auch das bei Übernahme der Geschäfte im Juli 1994 vor-handene Guthaben aufgrund früherer Einzahlungen des [X.], weil dieunzureichende Aufklärung des [X.] durch die Beklagte zu 2 auch fürden Einsatz und Verlust dieses Guthabens ursächlich geworden ist.c) Das angefochtene Urteil war daher, auch soweit es die Klagegegen die Beklagte zu 2 betrifft, aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). [X.] übrigen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches ebensowie bei der [X.] zu 1 vorliegen und weitere Feststellungen nicht zutreffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.) und das landgerichtliche Urteil auch insoweit wie-derherstellen.- 17 -3. Klage gegen den [X.] zu 3.a) Die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Klage gegenden [X.] zu 3 abgewiesen hat, ist ebenfalls rechtsfehlerhaft.aa) Der Vorsatz des [X.] zu 3 im Sinne des § 826 BGB kannnicht aufgrund sinngemäßer Anwendung der sogenannten [X.] verneint werden. Die Richtlinie besagt, daß einen [X.] in der Regel kein Verschulden trifft, wenn ein mit mehrerenRechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektivrechtmäßig angesehen hat ([X.], Urteil vom 16. Oktober 1997 - [X.], [X.] 1998, 187, 188 m.w.Nachw.). Ob dieser Grundsatz auf Fälleaußerhalb des Amtshaftungsrechts übertragbar ist, bedarf keiner Ent-scheidung. Er gilt jedenfalls dann nicht, wenn die Beurteilung des Kolle-gialgerichts auf einer unzureichenden tatsächlichen oder rechtlichenGrundlage beruht, etwa weil das Gericht den festgestellten Sachverhaltnicht sorgfältig und erschöpfend gewürdigt hat ([X.], Urteil vom 2. [X.], [X.]R BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 - Verschulden 32,m.w.[X.] liegt es hier. Das [X.] ist in seinem Urteilvom 28. Februar 2001 - 25 U 105/00 - von einem falschen rechtlichenAnsatzpunkt ausgegangen. Es hat verkannt, daß die Aufklärung denausdrücklichen Hinweis enthalten muß, daß der [X.] [X.], die - wie der Kläger - mehrere verschiedene Optionen erwerben,aller Wahrscheinlichkeit nach im Ergebnis praktisch chancenlos macht.Diesen Hinweis enthält das vom [X.] zu 3 verwandte Aufklärungs-material nicht. Außerdem hat das [X.] den [X.] -larmäßigen Vermittlungs- und Betreuungsvertrag sowie die [X.] "Grundlagen des Terminhandels" nicht vollständig gewürdigt,sondern einzelne Risikohinweise ohne Rücksicht auf ihren verharmlo-senden und ablenkenden Kontext als ausreichend angesehen. Die nachAnsicht des [X.] ausreichenden Hinweise auf [X.] der Gewinnchance durch den [X.] werdendurch den weiteren Text des [X.], das den falschenEindruck realistischer Gewinnchancen erweckt, entwertet.bb) Der Vorsatz des [X.] zu 3 kann auch nicht mit der [X.] verneint werden, der Beklagte zu 3 habe durch Neufassungder [X.] den gesetzlichen Anforderungen an die Risi-koaufklärung gerecht werden wollen. Den Feststellungen des Berufungs-gerichts und dem Sachvortrag der Parteien ist nicht zu entnehmen, daßder Beklagte zu 3 jemals [X.]n oder sonstiges Aufklä-rungsmaterial verwandt hätte, das den strengen Anforderungen [X.] des Senats genügte. Die Erteilung neu gefaßter, aberweiterhin unzureichender Aufklärung kann den Vorsatz im Sinne des§ 826 BGB nicht ausschließen.b) Die Abweisung der Klage gegen den [X.] zu 3 stellt sichnicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO a.F.).aa) Der Beklagte zu 3, der als Geschäftsführer der [X.] zu 1und 2 für die korrekte Aufklärung der Anleger Sorge zu tragen hatte (vgl.Senat, Urteile vom 28. Mai 2002 - [X.], [X.] 2002, 1445, 1446und vom 1. April 2003 - [X.], [X.] 2003, 975, 977, [X.] 19 -m.w.Nachw.), hat den Abschluß der Optionsgeschäfte des [X.] [X.] Aufklärung zumindest nicht verhindert.bb) Die vom [X.] zu 3 erhobene Einrede der Verjährung istunbegründet. Ein etwaiger Anspruch des [X.] gemäß § 826 [X.] gemäß § 852 Abs. 1 BGB a.F. in drei Jahren von dem [X.], in dem der Kläger von dem Schaden und der Person des Ersatz-pflichtigen Kenntnis erlangt. Dazu gehört, wenn - wie im vorliegendenFall - Schadensersatz wegen unzureichender Aufklärung über die Risi-ken von [X.] verlangt wird, die Kenntnis der Umstände,aus denen sich die Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt ([X.], Urteile vom10. April 1990 - [X.], [X.] 1990, 971, 973 und vom 31. [X.] - [X.], [X.], 551, 552; Senat, Urteile vom29. Januar 2002 - [X.], [X.] 2002, 557, 558 und vom 28. [X.] - [X.], [X.] 2002, 1445, 1447). Die Rechtspflicht zur Auf-klärung über die Auswirkungen des [X.]s auf die Gewinn-chancen des Anlegers ergibt sich daraus, daß eine Gewinnerzielung un-ter Berücksichtigung dieser Gebühren einen höheren Kursausschlag alsden vom [X.] als realistisch angesehenen voraussetzt, unddaß höhere Aufschläge Anleger, die mehrere verschiedene Optionen er-werben, aller Wahrscheinlichkeit nach im Ergebnis praktisch chancenlosmachen. Erst die Kenntnis dieser die Aufklärungspflicht begründendenwirtschaftlichen Zusammenhänge ermöglicht dem Anleger die aussichts-reiche Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches wegen vor-sätzlicher sittenwidriger Schädigung (Senat, Urteile vom 28. Mai 2002- [X.], [X.] 2002, 1445, 1447 und vom 1. April 2003 - [X.], [X.] 2003, 975, 976).- 20 -Daß der Kläger diese Umstände bereits drei Jahre vor [X.] Klage gegen den [X.] zu 3 im März 1999 kannte, ist den Fest-stellungen des Berufungsgerichts und dem Parteivortrag nicht zu ent-nehmen. Das Forderungsschreiben des [X.] vom 30. Dezember 1995an den [X.] zu 4 erwähnt diese Umstände nicht. Ob sie [X.] seiner Rechtsanwälte vom 16. April 1996 zu entnehmen sind,bedarf keiner Entscheidung, weil danach die dreijährige [X.] die Klageerhebung im März 1999 rechtzeitig unterbrochen [X.]) Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1ZPO a.F.). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zuranderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgerichtzurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.). Dabei hat der [X.] der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F. Gebrauch ge-macht.Das Berufungsgericht wird Feststellungen zum Vorsatz des [X.] gemäß § 826 BGB zu treffen haben. Dabei wird außer [X.] zu berücksichtigen sein, daß einetwaiger Irrtum über die Reichweite der [X.] nicht ohne weiteres ausschließt (Senat [X.]Z 124, 151, 163;Senat, Urteile vom 28. Mai 2002 - [X.], [X.] 2002, 1445, 1447und vom 1. April 2003 - [X.], [X.] 2003, 975, 977, jew.m.w.[X.][X.] Joeres [X.]

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XI ZR 453/02

21.10.2003

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2003, Az. XI ZR 453/02 (REWIS RS 2003, 1096)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1096

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