Bundespatentgericht, Urteil vom 01.02.2017, Az. 2 Ni 26/14 (EP)

2. Senat | REWIS RS 2017, 16311

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Gegenstand

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 0 673 034   ( DE 695 31 265 )

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] sowie der Richterin [X.] und [X.]. [X.], Dipl. Phys. Dr. [X.] und Dipl. Phys. Dr. Zebisch

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 0 673 034 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass seine Ansprüche 59 sowie 118 folgende Fassung erhalten und die Ansprüche 60 bis 88 sich auf diese Fassung von Anspruch 59 und die Ansprüche 119 bis 147 sich auf diese Fassung von Anspruch 118 rückbeziehen:

„59. A method of reproducing data from an optical disk (100) having

a diameter less than 140mm;

a thickness of 1,2mm;

a plurality of record tracks having data recorded thereon as pits representing information,

[X.], a program area and a lead-out area;

said recorded data being recorded in a control information region and in plural data track regions  with said control information region being disposed in [X.], [X.] (122, 123) which is table of contents information and said control information region being a table of contents region;

said control information (122, 123) being recorded in a first plurality of sectors in [X.] (121) being recorded in a second plurality of sectors in [X.]; and

each data track region having a respective start sector; [X.] start sectors;

said method comprising the steps of:

rotating said disk (100) to obtain a constant linear velocity;

projecting (212) a pickup light beam through a lens for optically reading the rotating disk (100), [X.] frequency f=λ/2NA, [X.] f is less than the track pitch, λ is the wavelength of the pickup light beam and NA is the numerical aperture of the lens;

demodulating (215) the data read from said disk (100);

error correcting (216) the demodulated data;

separating (230) the error corrected data into the control information, application table of contents ([X.]) [X.];

using (230) [X.] (225) selected user tracks in response to access instructions from a user;

characterized in that

said control information (122, 123) and said user information (102) are recorded as modulated long distance error correction encoded data (132) having at least eight parity symbols;

said data on the disk (100) is modulated as a run length limited ([X.]) code and said step of demodulating (215) includes decoding said [X.] data, said [X.] code being a (2, 10) [X.] code such that successive data transitions are separated by no less than 2 data bit cells and by no more than 10 data bit cells and said [X.] code being recorded as 16-bit information words without margin bits provided between the 16-bit information words and said step of demodulating (215) [X.], and said step of demodulating (215) further comprising storing in each of a plurality of tables several 8-bit information words, selecting a particular table as a function of a preceding 16-bit information word read from said disk (100), and reading out from the selected table an 8-bit information word which corresponds to the 16-bit information word presently read from said disk (100); wherein at least one 16-bit information word read from the disk corresponds to two different 8-bit information words one of which is stored in one table and the other of which is stored in another table, and wherein said step of selecting further comprises [X.] presently read 16-bit information word to select said one or said other table as a function of said next-following 16-bit information word;

at least some of [X.] contain user information (121) including MPEG-compressed video data (102) and audio data (104) multiplexed (107) with each other;

the tracks exhibit a pitch in the range between 0,7 µm and 0,9 µm;

an application control information disposed in [X.] (100), [X.] ([X.]) information identifying predetermined parameters of the user information in respective data track regions, wherein the MPEG-compressed video data in a respective data track region are encoded (102) in a selected one of plural video compression formats, [X.] encoded (105) in a selected one of plural audio formats, and said application table of contents ([X.]) information includes plural format identifier data for identifying the video compression and audio formats used in each data track region.”

„118. Apparatus for reproducing data from an optical disk (100) having

a diameter less than 140mm;

a thickness of 1,2mm;

a plurality of record tracks having data recorded thereon as pits representing information,

[X.], a program area and a lead-out area;

said recorded data being recorded in a control information region and in plural data track regions with said control information region being disposed in [X.], [X.] (122, 123) which is table of contents information and said control information region being a table of contents region;

said control information (122, 123) being recorded in a first plurality of sectors in [X.] (121) being recorded in a second plurality of sectors in [X.]; and

each data track region having a respective start sector; [X.] start sectors;

said apparatus comprising:

means for rotating (225) said disk (100) to obtain a constant linear velocity;

pickup means (212) for projecting a pickup light beam through a lens to optically read the rotating disk (100), [X.] frequency f=λ/2NA, [X.] f is less than the track pitch, λ is the wavelength of the pickup light beam and NA is the numerical aperture of the lens;

demodulating means (215) for demodulating the data read from said disk (100);

error [X.] (216) for error correcting the demodulated data;

means for separating the error corrected data into the control information, application table of contents ([X.]) [X.]; and

control means responsive to [X.] selected user tracks in response to access instructions from a user;

characterized in that

said control information (122, 123) and said user information (102) are recorded as modulated long distance error correction encoded data (132) having at least eight parity symbols;

said data on the disk (100) is modulated as a run length limited ([X.]) code; and said demodulating means (215) includes an [X.] decoder, said [X.] code being a (2, 10) [X.] code, such that successive data transitions are separated by no less than 2 data bit cells and by no more than 10 data bit cells and said [X.] code being recorded as 16-bit information words without margin bits provided between the 16-bit information words and said [X.] decoder [X.] and said [X.] decoder comprising a plurality of storage tables, each for storing several 8-bit information words, [X.] (100), and means for reading out from the selected table an 8-bit information word which corresponds to the 16-bit information word presently read from said disk (100); wherein at least one 16-bit information word read from the disk corresponds to two different 8-bit information words one of which is stored in one table and the other of which is stored in another table, and wherein said means for selecting includes means for [X.] presently read 16-bit information word to control the selection of said one or said other table as a function of said next-following 16-bit information word;

at least some of [X.] contain user information (121) including MPEG-compressed video data (102) and audio data (104) multiplexed (107) with each other;

the tracks exhibit a pitch in the range between 0,7 µm and 0,9 µm;

an application control information disposed in [X.] (100), [X.] ([X.]) information identifying predetermined parameters of the user information recorded in respective data track regions, wherein the MPEG-compressed video data in a respective data track region are encoded (102) in a selected one of plural video compression formats, [X.] encoded (105) in a selected one of plural audio formats, and said application table of contents ([X.]) information includes plural format identifier data for identifying the video compression and audio formats used in each data track region.”

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

I[X.] Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte war eingetragene Inhaberin des am 18. März 2015 durch Zeitablauf erloschenen, am 17. März 1995 - unter Inanspruchnahme der [X.] Priorität [X.] 7 444 594 vom 19. März 1994 - unter der Nummer 95103980.9 beim [X.] angemeldeten und mit der [X.] 0 673 034 [X.] am 20. September 1995 offengelegten sowie am 16. Juli 2003 veröffentlichten [X.] 0 673 034 [X.] (im Folgenden Streitpatent).

2

Gegen die [X.] ist wegen Verletzung des Streitpatents Klage erhoben worden.

3

Das in der [X.] abgefasste Patent mit der Bezeichnung „Optical disk and method and apparatus for recording and then playing information back from that disk“ (deutsch: Optische Platte und Methode und Gerät zur Aufzeichnung auf und danach Wiedergabe von Informationen von dieser Platte) wird vom [X.] unter der Registernummer 695 31 265.0 geführt und umfasst 5 selbständige und 142 auf diese selbständigen Ansprüche direkt oder indirekt rückbezogene Patentansprüche.

4

Die Klägerin hatte ihre Nichtigkeitsklage zunächst gerichtet gegen die Ansprüche 59, 60 und 64, 65, 75, 83-85 (soweit diese auf einen der Ansprüche 59 oder 60 rückbezogen sind) sowie die Ansprüche 118, 119 und 123, 124, 134, 142-144 (soweit diese auf einen der Ansprüche 118 oder 119 rückbezogen sind). Mit Schriftsatz vom 30. September 2016 hat sie das Streitpatent nun im Umfang seiner Ansprüche 59 bis 88 sowie 118 bis 147 angegriffen.

5

Die Beklagte, die ihr Patent zunächst in der erteilten Fassung sowie gemäß Schriftsatz vom 2. September 2016 hilfsweise gemäß den [X.] bis [X.] verteidigt hatte, rügt die Klageänderung als verspätet und verteidigt ihr Patent nunmehr im beschränktem Umfang gemäß dem in der mündlichen Verhandlung überreichten neuen Hauptantrag sowie gemäß neuen [X.], 2, 2 a, 2 b und 3, die die [X.] bis [X.] vom 2. September 2016 ersetzen.

6

Die Klägerin rügt die in der mündlichen Verhandlung überreichten neuen Hilfsanträge 2 a und 2 b als verspätet.

7

Zum Wortlaut der erteilten angegriffenen Ansprüche wird auf die [X.] 0 673 034 [X.] Bezug genommen.

8

Hauptantrag in der [X.] (mit bei unverändertem Wortlaut eingefügter Gliederung):

9

„59. A method of reproducing data from an optical disk (100)

59.1 having

59.1.1 a diameter less than 140mm; a thickness of 1,2mm;

59.1.2 a plurality of record tracks

59.1.2.1 having data recorded thereon as pits representing information,

59.1.2.2 [X.], a program area and a lead-out area;

59.1.2.3 [X.] in a control information region and in plural data track regions

59.1.3 with [X.] region

59.1.3.1 being disposed in [X.] area,

59.1.3.2 [X.] region containing control information (122, 123)

59.1.3.3 which is table of contents information and

59.1.3.4 [X.] region being a table of contents region;

59.1.4 [X.] (122, 123) being recorded in a first plurality of sectors in [X.] region and said user information (121) being recorded in a second plurality of sectors in [X.]; and

59.1.5 each data track region having a respective start sector; [X.] including addresses of the respective start sectors;

59.2 said method comprising the steps of:

59.2.1 rotating [X.] (100) to obtain a constant linear velocity;

59.2.2 [X.] (212) a pickup light beam through a lens for optically reading the rotating disk (100), [X.] f=λ/2NA, [X.] f is less than the track pitch, λ is the wavelength of the pickup light beam and NA is the numerical aperture of the lens;

59.2.3 demodulating (215) the data read from [X.] (100);

59.2.4 error correcting (216) the demodulated data;

59.2.5 separating (230) the error corrected data into the control information, application table of contents ([X.]) [X.];

59.2.6 using (230) [X.] to access and read (225) selected user tracks in [X.] user;

characterized in that

59.3 [X.] (122, 123) and said user information (102) are recorded as modulated long distance error correction encoded data (132) having at least eight parity symbols;

59.4 at least some of [X.] contain user information (121) including MPEG-compressed video data (102) and audio data (104) multiplexed [X.] other;

59.5 the tracks exhibit a pitch in the range between 0,7 µm and 0,9 µm;

59.6.1 an application control information disposed in [X.] (100),

59.6.2 the application control information is application table of contents ([X.]) information identifying predetermined parameters of the user information in respective data track regions,

59.6.3 wherein the MPEG-compressed video data in a respective data track region are encoded (102) in a selected one of plural video compression formats, [X.] encoded (105) in a selected one of plural audio formats,

59.6.4 and said application table of contents ([X.]) information includes plural format identifier data for identifying the video compression and audio formats used in each data track region.”

„118. Apparatus for reproducing data from an optical disk (100)

118.1 having

118.1.1 a diameter less than 140mm; a thickness of 1,2mm;

118.1.2 a plurality of record tracks

118.1.2.1 having data recorded thereon as pits representing information,

118.1.2.2 [X.], a program area and a lead-out area;

118.1.2.3 [X.] in a control information region and in plural data track regions

118.1.3 with [X.] region

118.1.3.1 being disposed in [X.] area,

118.1.3.2 [X.] region containing control information (122, 123)

118.1.3.3 which is table of contents information and

118.1.3.4 [X.] region being a table of contents region;

118.1.4 [X.] (122, 123) being recorded in a first plurality of sectors in [X.] region and said user information (121) being recorded in a second plurality of sectors in [X.]; and

118.1.5 each data track region having a respective start sector; [X.] including addresses of the respective start sectors;

118.2 said apparatus comprising:

118.2.1 means for [X.]) [X.] (100) to obtain a constant linear velocity;

118.2.2 pickup means (212) for [X.] a pickup light beam through a lens to optically read the rotating disk (100), [X.] f=λ/2NA, [X.] f is less than the track pitch, λ is the wavelength of the pickup light beam and NA is the numerical aperture of the lens;

118.2.3 demodulating means (215) for demodulating the data read from [X.] (100);

118.2.4 error correcting means (216) for error correcting the demodulated data;

118.2.5 means for separating the error corrected data into the control information, application table of contents ([X.]) [X.]; and

118.2.6 control means responsive to [X.] to access and read selected user tracks in [X.] user;

characterized in that

118.3 [X.] (122, 123) and said user information (102) are recorded as modulated long distance error correction encoded data (132) having at least eight parity symbols;

118.4 at least some of [X.] contain user information (121) including MPEG-compressed video data (102) and audio data (104) multiplexed [X.] other;

118.5 the tracks exhibit a pitch in the range between 0,7 µm and 0,9 µm;

118.6.1 an application control information disposed in said program area is used by said control means to reproduce selected video and audio data from [X.] (100),

118.6.2 the application control information is application table of contents ([X.]) information identifying predetermined parameters of the user information recorded in respective data track regions,

118.6.3 wherein the MPEG-compressed video data in a respective data track region are encoded (102) in a selected one of plural video compression formats, [X.] encoded (105) in a selected one of plural audio formats,

118.6.4 and said application table of contents ([X.]) information includes plural format identifier data for identifying the video compression and audio formats used in each data track region.”

Hinsichtlich des Wortlauts der weiteren Patentansprüche wird auf die Patentschrift [X.] 0 673 034 B 1 verwiesen.

Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von Anspruch 1 nach Hauptantrag dadurch, dass zwischen die Merkmale 59.3 und 59.4 der [X.] 59.7 eingefügt ist. Dieser lautet:

„59.7 said data on the disk (100) is modulated as a run length limited ([X.]) code and said step of demodulating (215) includes decoding said [X.] data,

59.7.1 said [X.] code being a (2, 10) [X.] code such that successive data transitions are separated by no less than 2 data bit cells and by no more than 10 data bit cells and

59.7.2 said [X.] code being recorded as 16-bit information words without margin bits provided between the 16-bit information words and

59.7.3 said step of demodulating (215) [X.] words;”

In Anspruch 118 des [X.] ist ein [X.] 118.7 mit den zum [X.] 59.7 entsprechenden Merkmalen zwischen die Merkmale 118.3 und 118.4 eingefügt. Dieser [X.] lautet:

„118.7 said data on the disk (100) is modulated as a run length limited ([X.]) code; and said demodulating means (215) includes an [X.] decoder,

118.7.1 said [X.] code being a (2, 10) [X.] code, such that successive data transitions are separated by no less than 2 data bit cells and by no more than 10 data bit cells and

118.7.2 said [X.] code being recorded as 16-bit information words without margin bits provided between the 16-bit information words and

118.7.3 said [X.] decoder [X.] words;”

Hilfsantrags 2 enthalten die [X.]e 59.7 bzw. 118.7 noch weitere einschränkende Merkmale, die jeweils an das Ende des jeweiligen Komplexes angefügt sind. Sie lauten:

„59.7.4 and said step of demodulating (215) further comprising storing in each of a plurality of tables several 8-bit information words,

59.7.5 selecting a particular table as a function of a preceding 16-bit information word read from [X.] (100), and

59.7.6 reading out from the selected table an 8-bit information word which corresponds to the 16-bit information word presently read from [X.] (100);”

bzw.

„118.7.4 and said [X.] decoder comprising a plurality of storage tables, each for storing several 8-bit information words,

118.7.5 means for selecting a particular table as a function of a preceding 16-bit information word read from [X.] (100), and

118.7.6 means for reading out from the selected table an 8-bit information word which corresponds to the 16-bit information word presently read from [X.] (100);”

Hilfsantrag 2 a sind an die [X.]e 59.7 und 118.7 des Hilfsantrags 2 noch jeweils weitere Merkmale angefügt. Sie lauten:

„59.7.7 wherein at least one 16-bit information word read from the disk corresponds to two different 8-bit information words one of which is stored in one table and the other of which is stored in another table,

59.7.8 and wherein said step of selecting further comprises [X.] presently read 16-bit information word to select said one or said other table as a function of said next-following 16-bit information word.”

bzw.

„118.7.7 wherein at least one 16-bit information word read from the disk corresponds to two different 8-bit information words one of which is stored in one table and the other of which is stored in another table,

118.7.8 and wherein said means for selecting includes means for [X.] presently read 16-bit information word to control the selection of said one or said other table as a function of said next-following 16-bit information word.”

Zum damit sich insgesamt ergebenden Anspruchstext wird auf den Tenor verwiesen. Hinsichtlich des Wortlauts der weiteren Hilfsanträge 2 b und 3 wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Soweit die Klägerin das Streitpatent im Umfang seiner Ansprüche 59, 60 und 64, 65, 75, 83 bis 85 (soweit diese auf einen der Ansprüche 59 oder 60 rückbezogen sind) sowie der Ansprüche 118, 119 und 123, 124, 134, 142 bis 144 (soweit diese auf einen der Ansprüche 118 oder 119 rückbezogen sind) angreift, stützt sie ihre Klage auf die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung gegenüber der ursprünglichen [X.], der fehlenden Ausführbarkeit und der mangelnden Patentfähigkeit auf Grund fehlender Neuheit sowie fehlender erfinderischer Tätigkeit.

Sie stützt ihr Vorbringen auf die nachstehend genannten Dokumente:

NK1 [X.] 0 673 034 [X.] (Streitpatentschrift);

NK1a [X.] 695 31 265 T2 ([X.] Übersetzung der Streitpatentschrift);

NK2 ursprüngliche Anmeldeunterlagen zur [X.] 0 673 034;

[X.] [X.] Übersetzung der [X.] Patentanmeldung [X.] 6-074 445 A (Prioritätsanmeldung);

NK4 [X.] zum Aktenzeichen 695 31 265.0 vom 1. Dezember 2014;

[X.] der [X.] gegen die [X.] vom 20. August 2014;

[X.] [X.] 0 536 764 A1;

[X.] [X.] 5 276 674 A;

NK8a [X.]A-Prüfungsbescheid vom 29. Juni 2001;

NK8b [X.]A-Prüfungsbescheid vom 23. Januar 2002;

NK8c Anspruchssatz aus dem Prüfungsverfahren vor dem [X.]A;

NK8d Merkmalsgegenüberstellung zwischen Anspruch 118 des Streitpatents und NK8c;

[X.] M. Matuszak: „Video von der [X.]”; in [X.], S. 120 bis 125;

[X.]: „Multimedia-Technologie“, [X.], 1993, [X.]-540-56724-0, [X.] bis VII und 124 bis 194;

NK11 International Standard IEC 908 „[X.]“, first edition 1987, ungerade, englischsprachige S. 1 bis 5 und 9 bis 37, 52, 53;

[X.] [X.]: „[X.]“, 2nd edition, [X.], [X.] Editions Inc., [X.], [X.], 1992, S. 47 bis 99, 103 bis 108, 213 bis 242;

[X.]a [X.]: “Compact Disc Handbuch”,

[X.]-88322-500-2, 1. Auflage, [X.], [X.] bei [X.], 1994, S. 5, 57 bis 113, 209 bis 237;

NK13 Wikipedia-Artikel „Numerische Apertur“ vom 23. September 2014;

NK14 [X.]: „[X.]“; in: [X.], Vol. 78, No. 11, November 1990, S. 1745 bis 1759;

[X.] [X.]: „Error Detecting [X.]”; in: [X.], [X.], [X.] 24.-26. April 1990, S. 176 bis 182;

[X.]: „Low Frequency Suppression in [X.] Codes for Optical Recording“; in: [X.], [X.], [X.] 24.-26. April 1990, S. 109 bis 115;

NK17 [X.] 5 239 531 A;

[X.]: „High Density Optical Disk System Using Variable Five Modulation and SHG Green Laser“: in: [X.], [X.], [X.], 5.-9. Juli 1993, S. 55, 56;

[X.] Standard ECMA-119, Volume and File Structure of [X.]ROM for Information Interchange, December 1986;

NK20 [X.] 4-358 356 A;

NK20a [X.] Maschinenübersetzung der NK20;

NK21 WO 94/07 332 A1;

[X.] [X.] 0 606 868 [X.];

[X.] „[X.] – Full Functional Specification“, [X.] B.V., [X.] 1994, [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] bis [X.], II[X.] bis [X.], II[X.] bis [X.], [X.] bis IX-viii, [X.] bis [X.], [X.] bis [X.], [X.]3 bis [X.]7, [X.] bis [X.], [X.]9 bis IX-82;

[X.]a erweiterter Auszug der [X.], [X.], [X.], [X.], I-i, [X.] bis [X.], [X.], [X.]ii, [X.], [X.]ii, I[X.] bis I[X.]5, I[X.]7 bis I[X.]9, I[X.], I[X.]ii, II[X.] bis II[X.]1, [X.], [X.]ii, [X.], [X.] bis [X.], [X.], [X.]ii, V-v, [X.], [X.]x, V-xi, V-xiii, V-xv, [X.], [X.], [X.]8, [X.] bis [X.], [X.], [X.] bis IX-viii, [X.] bis [X.], [X.] bis [X.], [X.]3 bis [X.]7, [X.] bis [X.], [X.]9 bis IX-82;

NK24 Optical Storage Technology Association: “[X.] Format

[X.] Wikipedia-Artikel „DVD-Video“, 11. November 2014;

[X.] Merkmalsanalyse zu den Ansprüchen 118, 119, 123, 124, 134, 142-144;

[X.], Part 3, [X.], Version 1.1, December 1997, [X.]I-0, V[X.], V[X.] bis [X.], [X.]-1 bis [X.]-3, [X.]-1, [X.]-1 bis [X.]-4, [X.]-82, [X.]-83, [X.]-98 bis [X.]-103;

[X.] Replik des Verletzungsverfahrens [X.] vor dem [X.], [X.]. 7 O 153/14, 20. Februar 2015;

[X.] [X.] 1 336 963 [X.];

[X.]0 Stellungnahme zum Verfahren 7 O 153/14 [X.] von [X.] am [X.] a. D. Alfred Keukenschrijver;

[X.]1 H.Nakajima und [X.]: „Compact Disc Technology“, [X.], [X.]., [X.], 1992, [X.], S. vii-x, 197-208;

[X.]2 J. van der Meer: „[X.] [X.]-I“. In: [X.], Vol 38, No. 4, 1992, S. 910-920;

[X.]3 Philips International B.V., [X.], [X.]: “An [X.], Januar 1987;

[X.]4 Schriftsatz der Beklagten vom 13. Mai 2015 aus dem parallelen [X.] ./. Vestel Germany vor dem [X.] [X.]. 7 O 153/14;

[X.]5 Erläuterungen zum „High Sierra Group Level 2 Datei- und Verzeichnisstruktur gemäß Anlage [X.];

[X.]6 [X.] und [X.]: „[X.]“, [X.], [X.], 2007, S. 15-33;

[X.]7 Brief von [X.], [X.] B.V. an [X.] licensees und [X.] Information Agreement Holders vom 14. Juni 1993;

[X.]8 Wikipedia-Artikel „Eight-to-Fourteen-Modulation“,

https://de.wikipedia.org/wiki/Eight-toFourteen-Modulation, vom 27. September 2016;

[X.]9 DVD Specifications for Read-Only Disc, Part 1, Physical Specifications, Version 1.01, December 1997, [X.], [X.]-1 bis PH-62;

[X.] [X.] 5 696 505 A mit [X.] 5 696 505 C1;

[X.] [X.]: „Coding techniques for Digital Recorders, [X.] ([X.]) [X.]., [X.] 0-13-140047-9, 5. Auflage 1995, [X.] bis 117.

Die [X.] macht in ihrem Klageschriftsatz und mit ihren späteren Schriftsätzen insbesondere geltend, dass

- der Gegenstand des Anspruchs 118 über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehe, was analog auch für das Verfahren des Anspruchs 59 gelte;

- der Gegenstand des Anspruchs 118 des Streitpatents gegenüber der Zusammenschau der Lehren der Druckschriften [X.] mit [X.] auf keiner erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruhe, was wiederum analog für das Verfahren des Anspruchs 59 gelte;

- der Gegenstand des Anspruchs 118 des Streitpatents gegenüber der Zusammenschau der Lehren der Druckschriften [X.], [X.], welche bereits im Patentprüfungsverfahren genannt worden waren, und [X.] auf keiner erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruhe, was auch hier analog für das Verfahren des Anspruchs 59 gelte;

- der Gegenstand des Anspruchs 118 des Streitpatents sowie auch das Verfahren des Anspruchs 59 durch die Zusammenschau der Lehren der Druckschriften [X.] und [X.] nahegelegt seien;

- die abhängigen Ansprüche 119, 123, 124, 134, 142 bis 144 nicht rechtsbeständig seien, da ihre Merkmale bereits aus den Druckschriften [X.], [X.], [X.] und [X.] bis [X.], [X.] und [X.] bekannt seien, so dass auch die Gegenstände dieser Ansprüche nahegelegt seien. Für die [X.], 64, 65, 75 und 83 bis 85 gelte dies entsprechend;

- der Gegenstand des Anspruchs 118 über die [X.] der prioritätsbegründenden Anmeldung [X.] hinausgehe, so dass die Priorität zu Unrecht in Anspruch genommen werde. Dies gelte analog für das Verfahren des Anspruchs 59;

- der Gegenstand des Anspruchs 118 durch die Teilungsanmeldung aus der Anmeldung des Streitpatents [X.] neuheitsschädlich vorweggenommen werde („poisonous divisional“). Dies gelte auch für alle weiteren angegriffenen Ansprüche.

Hinsichtlich der [X.], mit der zusätzlich weitere [X.] angegriffen werden, macht die Klägerin lediglich geltend, dass die unabhängigen Ansprüche 59 und 118, auf die die [X.] rückbezogen sind, unzulässig erweitert seien. Die Erweiterung der Klage auf die [X.] 61-63, 66-74, 76-82, 86-88 und 120-122, 125-133, 135-141, 145-147 erfolge vor dem Hintergrund, dass sich die Beklagte als Verletzungsklägerin im Rahmen des parallel anhängigen Verletzungsverfahren gegen die [X.] auch auf diese [X.] berufen könne.

Die Ansprüche in der Fassung gemäß neuem Hauptantrag sowie den neuen [X.] seien ursprünglich nicht offenbart und nicht patentfähig.

Die Klägerin stellt den Antrag,

das [X.] Patent 0 673 034 im Umfang seiner Ansprüche 59 bis 88 sowie 118 bis 147 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Die Beklagte stellt den Antrag,

das [X.] Patent 0 673 034 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] dadurch teilweise für nichtig zu erklären, dass seine Ansprüche 59 und 118 die Fassung gemäß Hauptantrag, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, hilfsweise die Fassung eines der Hilfsanträge 1, 2, 2 a, 2 b, 3, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, erhalten und die angegriffenen [X.] sich auf die jeweilige Fassung der übergeordneten Ansprüche 59 bzw. 118 rückbeziehen.

Die Beklagte erklärt, dass sie den Hauptantrag und die Hilfsanträge jeweils als geschlossene Anspruchssätze ansieht, die sie jeweils in ihrer Gesamtheit beansprucht.

Die Beklagte stellt weiter hilfsweise den Antrag,

die mündliche Verhandlung zu vertagen.

Der Vertreter der Beklagten erklärt, er habe sich nach der [X.] nicht mit seiner Mandantin über die Stellung von [X.] verständigen können.

Die Beklagte, die die Ansprüche 118 und 59 ihres Patents nunmehr beschränkt in der Fassung gemäß Hauptantrag und hilfsweise mit 5 [X.] verteidigt, tritt der Argumentation der Klägerin im Übrigen in vollem Umfang entgegen und begründet dies im Einzelnen. Sie unterstützt ihre Argumentation durch die Dokumente:

N[X.] Liste zur Anlagenkonkordanz;

NB2 Entscheidung der Beschwerdekammer des [X.]s T 1222/11 – 3.3.07 vom 4. Dezember 2012;

NB3 Stellungnahme der großen Beschwerdekammer des [X.]s vom 31. Mai 2001 [X.]/98;

NB4 [X.]: „Poisonous divisionals – ein Gespenst verschwindet?“; in: [X.]. Heft 1/2014, S. 16 bis 18;

NB5 [X.], Vortrag auf der GRUR-Tagung 2014, Folie 15;

[X.] Wikipedia-Artikel „MPEG-2“;

NB7 Tufty the Cat G/15 Amicus Briefs vom 28. September 2016.

Sie ist im Wesentlichen der Ansicht, dass die geltend gemachten unzulässigen Erweiterungen nicht gegeben seien und das Streitpatent jedenfalls in einer der Fassungen der Hilfsanträge patentfähig sei. Dies werde auch nicht durch eine vermeintliche „poisonous divisional“ in Frage gestellt. Nach der neueren Rechtsprechung der Beschwerdekammern des [X.]es sei diese für die hier vorliegende Fallgruppe ausgeschlossen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

A

Die Klage ist im geltenden Umfang zulässig. Ferner sind die geltenden [X.] 1, 2, 2 a, 2 b und 3 trotz der gegenteiligen Darlegungen der Klägerin zu berücksichtigen.

1. Dies gilt insbesondere auch insoweit, als die Klägerin die Nichtigkeitsklage über die zunächst mit der Klageschrift angegriffenen Patentansprüche 59, 60 und 64, 65, 75, 83-85 (soweit diese auf einen der Ansprüche 59 oder 60 rückbezogen sind) sowie die Ansprüche 118, 119 und 123, 124, 134, 142-144 (soweit diese auf einen der Ansprüche 118 oder 119 rückbezogen sind) des [X.] hinaus mit Schriftsatz vom 30. September 2016 auf die Patentansprüche 59 bis 88 sowie 118 bis 147 des [X.] erweitert hat.

Die Einbeziehung eines echten Unteranspruchs ist eine Änderung des Streitgegenstands und damit eine Klageänderung (

Die Klageänderung i. S. d. § 263 ZPO unterliegt grds. der Präklusion des § 83 (

Im vorliegenden Fall wurden keine Fragen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht aufgeworfen, welche die sachgerechte Vorbereitung des Termins erheblich erschwert haben bzw. in der Verhandlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu klären gewesen wären und dementsprechend eine Vertagung erforderlich gemacht hätten. Vielmehr konnte die Erörterung und Beurteilung der Patentfähigkeit der zusätzlich angegriffenen [X.] mit dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik ohne weiteres in die mündliche Verhandlung einbezogen werden. Für den [X.] bestand daher keine Veranlassung, die Erweiterung der Klage auf die weiteren [X.] nach § 83 Abs. 4 [X.] als verspätet zurückzuweisen.

2. Einer Zulässigkeit der Klage steht auch nicht das Erlöschen des [X.] wegen Zeitablaufs entgegen. Das insoweit erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich daraus, dass die Klägerin von der Beklagten wegen Verletzung des [X.] gerichtlich in Anspruch genommen wird. Dies gilt auch in Bezug auf die erst mit Schriftsatz vom 30. September 2016 angegriffenen Unteransprüche. Die Klägerin hat insoweit ausreichend dargelegt, dass sie auch für die Klageänderung ein schutzwürdiges Interesse an der Durchführung des [X.] hat. Dieses liegt vor, wenn sie als Patentverletzer in Anspruch genommen wird oder eine solche Inanspruchnahme befürchten muss (

3. Die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 13. Oktober 2016 zur [X.] Verteidigung des [X.] gestellten Hilfsanträge 2 a und 2 b sind nicht - wie von der Klägerin gerügt - gemäß § 83 Abs. 4 [X.] als verspätet zurückzuweisen, da die erforderlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.

Der Vortrag der Beklagten hat keine tatsächlichen oder rechtlichen Fragen aufkommen lassen, die in der Verhandlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu klären gewesen wären und dementsprechend eine Vertagung erforderlich gemacht hätten. Die Ansprüche gemäß den neuen [X.] 2 a und 2 b enthalten zwar Änderungen gegenüber den bereits (schriftsätzlich) erörterten, fristgerecht eingereichten ursprünglichen [X.], doch hat die Klägerin vor der mündlichen Verhandlung im Rahmen ihrer Klageerweiterung die nunmehr in die Ansprüche 59 und 118 als weitere Merkmale aufgenommenen [X.] 86 und 87 bzw. 145 und 146 nur in Bezug auf die Unzulässigkeit der Ansprüche angegriffen. Die Patentfähigkeit wurde nicht angegriffen. Es war somit zu erwarten, dass die Beklagte die nach Ansicht der Klägerin bestehende Unzulässigkeit zu beseitigen versucht und entsprechend korrigierte [X.] formuliert, indem Merkmale hinzugefügt werden, deren Patentfähigkeit nicht angegriffen wurde. Die Klägerin musste somit auf ihre Klageänderung hin mit einer entsprechenden Reaktion der Beklagten und neuen [X.] im vorgegebenen Rahmen rechnen. Für den [X.] bestand daher keine Veranlassung, die beiden [X.] 2 a und 2 b nach § 83 Abs. 4 [X.] als verspätet zurückzuweisen.

B

In der Sache erweist sich die Klage, die auf die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung, der mangelnden Patentfähigkeit sowie der mangelnden Ausführbarkeit des [X.] (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 [X.] i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit c EPÜ, Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit a EPÜ und Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 [X.] i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit b EPÜ) gestützt wird, zum Teil als begründet.

Soweit die Beklagte das Streitpatent im [X.]ege der zulässigen Selbstbeschränkung nicht mehr verteidigt, war es mit [X.]irkung für die [X.] ohne Sachprüfung für nichtig zu erklären (

[X.]

1. Das Streitpatent betrifft eine optische Platte und jeweils ein Verfahren zum Aufzeichnen und zum Lesen von Information auf der Platte sowie jeweils ein Gerät zum Ausführen der Verfahren.

Optische Platten wurden als Großspeicher für Computeranwendungen verwendet, wobei diese optischen Platten als [X.]-ROMs bekannt sind. Platten, die als [X.]-ROM verwendet werden, werden nach dem Modell der [X.] ([X.]) hergestellt, die für Audioanwendungen entwickelt wurde. Sie sind grundsätzlich Audio-[X.]s mit verschiedenen Verbesserungen und Verfeinerungen, die insbesondere für Computeranwendungen angepasst wurden. Unter Verwendung einer derartigen [X.] als Standard hat die [X.]-ROM eine [X.] von ungefähr 600 [X.]. Unter Verwendung der Audio-[X.]-Technologie als deren Basis wurden die [X.]-ROMs und Plattenlaufwerke für sie relativ preiswert und populär.

Da jedoch herkömmliche Audio-[X.]s und das ihnen eigene Format und die damit verbundene Speicherkapazität als Grundlage für die Entwicklung der [X.]-ROMs dienten, wurde es daher schwierig, die [X.] zu verbessern. Bei typischen Computeranwendungen zeigte sich, dass eine Kapazität von 600 [X.] unzureichend ist.

Außerdem ist die Datenübertragungsrate, die von Audio-[X.]s erzielt werden kann, kleiner als 1,4 Mbits/s. Computeranwendungen erfordern jedoch allgemein eine Übertragungsrate von weit über 1,4 Mbits/s. Mit herkömmlichen [X.]-ROMs ist es jedoch schwierig, eine schnellere Übertragungsrate zu erreichen.

Ein weiterer Nachteil der herkömmlichen [X.]-ROMs, der aufgrund der Tatsache besteht, dass das [X.]-Audioformat für Computeranwendungen angepasst wurde, ist die relativ lange Zugriffszeit in Verbindung mit dem Zugriff auf eine bestimmte Stelle auf der Platte. Üblicherweise werden bei Audio-[X.]s relativ lange zusammenhängende [X.] gelesen, während Computeranwendungen häufig das Zugreifen auf eine beliebige Stelle erfordern, um dort eine relativ kleine Datenmenge zu lesen. Das Zugreifen auf einen bestimmten Sektor kann beispielsweise viel Zeit erfordern, da die [X.]-Steuerung den Sektor identifizieren muss, der gerade durch die optische Abtasteinrichtung gelesen wird.

Eine weitere Schwierigkeit in Verbindung mit [X.]-ROMs und aufgrund der Tatsache, dass diese [X.]-ROMs auf der [X.]-Audiotechnologie basieren, ist deren [X.]. [X.]enn Audiodaten von einer Audio-[X.] reproduziert werden, können Fehler, die nicht korrigiert werden können, trotzdem unter Verwendung von Interpolation auf der Basis der hohen Korrelation bei der [X.], die wiedergegeben wird, verborgen werden. Bei Computeranwendungen jedoch kann die Interpolation, um Fehler zu verbergen, wegen der niedrigen Korrelation dieser Daten nicht verwendet werden. Folglich müssen die Daten, die auf einer [X.]-ROM aufgezeichnet sind, codiert und in einer Form moduliert werden, die eine hohe [X.] zeigt. Daher wurden Daten auf einer [X.]-ROM in einem herkömmlichen Kreuzverschachtelungs-Reed-Solomon-Code ([X.]) zusätzlich zu einem sogenannten [X.] aufgezeichnet. Der [X.] erfordert jedoch allgemein eine relativ lange Zeitdauer, um die Daten zu decodieren, und außerdem glaubt man, dass die [X.] unzureichend ist, wenn [X.] in einem Block vorhanden sind. Da zwei [X.] ([X.]) für eine [X.]-ROM verwendet werden, während lediglich ein [X.]-Verfahren für eine Audio-[X.] verwendet wird (nämlich das [X.]-Verfahren), muss eine größere Menge an [X.] auf der [X.]-ROM aufgezeichnet werden, um diese Fehlerkorrektur auszuführen, wobei diese [X.] als „redundante“ Daten bezeichnet wird. Bei einem Versuch, die [X.] einer [X.]-ROM zu verbessern, wird die Menge an Redundanz, die aufgezeichnet werden muss, wesentlich erhöht.

[X.]eiter ist es wünschenswert, eine genormte optische Platte dadurch zu verbessern, dass digitale Videoinformation in einem datenkomprimierten Format, beispielsweise [X.] Videodaten (oder [X.]), aufgezeichnet werden können, so dass sie als eine digitale Videoplatte (DVD) verwendet werden kann. Es gab zum Prioritätszeitpunkt des [X.] und gibt jedoch zurzeit unterschiedliche [X.] oder Formate, die verfügbar sind, und die weiter in der Zukunft entwickelt werden können. Es ist schwierig, ein Videoprogramm von einer DVD wiederzugeben, wenn das [X.], welches bei der Aufzeichnung des [X.] verwendet wurde, nicht schnell bestimmt werden kann. Dieses Problem wird verschlimmert, wenn auf einer DVD verschiedene Videoprogramme, die unterschiedliche [X.]e aufweisen, sowie unterschiedliche Audioformate aufgezeichnet wurden (

2. Vor diesem Hintergrund liegt der Erfindung als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, eine verbesserte optische Platte bereitzustellen, die insbesondere Verwendung als DVD oder als [X.]-ROM findet, bei der die oben genannten Schwierigkeiten und Nachteile in Verbindung mit [X.]-ROMS, für die ähnliche Verwendungen bisher versucht wurden, überwunden werden (

Dies bedeutet, dass eine optische Platte bereitgestellt werden soll, die eine höhere Zugriffsgeschwindigkeit zeigt, um damit einen schnellen Zugriff auf beliebige Stellen zu ermöglichen, beispielsweise, um schnell auf Sektoren zuzugreifen, und es soll ein verbessertes Aufzeichnungsformat für eine optische Platte bereitgestellt werden, das die Fähigkeit verbessert, die auf ihr aufgezeichnete Videoinformation zu identifizieren und auf diese zuzugreifen. Auch soll die Übertragungsrate gegenüber den bisher verwendeten [X.]-ROMs erhöht werden, und die Zugriffsfähigkeit auf verschiedene Segmente von Videoinformation, beispielsweise Kapiteln, die auf einer optischen Platte aufgezeichnet sind, soll verbessert werden. Es soll möglich sein, die Daten mit reduzierter Redundanz zu speichern und die Aufzeichnungsdichte gegenüber einer [X.] zu erhöhen (

3. Die gestellte Aufgabe wird u. a. durch das Verfahren des angegriffenen, selbständigen Anspruchs 59 und das [X.]iedergabegerät des ebenfalls angegriffenen, selbständigen Anspruchs 118 des [X.] gelöst.

Die eigentliche Erfindung des [X.] besteht in dem in Anspruch 1 des [X.] beanspruchten Format einer optischen Platte. Die angegriffenen Ansprüche 118 und 59 betreffen ein Lesegerät für dieses Format und ein Verfahren zum Lesen dieses Formats. Beides sind ausgehend von der eigentlich erfundenen optischen Platte Notwendigkeiten, die im Streitpatent gemeinsam mit der optischen Platte geschützt sind. Auch in diesen Ansprüchen ist das Format der optischen Platte als Merkmale enthalten. So betreffen im geltenden Hauptantrag die [X.] 118.1 und 118.3 bis 118.6 Merkmale dieser optischen Platte. Lediglich der [X.] betrifft Merkmale des Lesegeräts.

Die optische Platte wird teilweise durch physikalische Merkmale und teilweise durch abstrakte, den logischen Aufbau der auf ihr befindlichen Daten betreffende Merkmale charakterisiert. Dies könnte bei einer optischen Platte allein problematisch sein, denn einem aufgezeichneten [X.] allein kann üblicherweise dessen Sinn nicht entnommen werden. Bei einem Lesegerät ist diese Problematik jedoch hinfällig, da hier das Lesegerät das aufgezeichnete, die Daten repräsentierende Muster interpretiert. Für ein Verfahren gilt dasselbe.

[X.]ie bereits ausgeführt, weist die optische Platte eine Reihe von physikalischen Merkmalen auf. So hat sie einen Durchmesser von weniger als 140 mm und eine Dicke von 1,2 mm (Merkmal 118.1.1). Sie weist auch eine Mehrzahl von Aufnahmespuren auf (Merkmal 118.1.2), auf denen „Pits“, also Grübchen, welche die Information darstellen, aufgezeichnet sind (Merkmal 118.1.2.1). Dabei bedeutet die Mehrzahl von Aufnahmespuren, dass sich neben einer Spur senkrecht zur Leserichtung eine weitere Spur befindet. Dies schließt nicht aus, dass diese nebeneinanderliegenden Spuren logisch nur eine Spur bilden, indem sie hintereinander gelesen werden. Der Abstand der Spuren beträgt zwischen 0,7 µm und 0,9 µm (Merkmal 118.5).

Die übrigen die optische Platte betreffenden Merkmale beschreiben deren logischen Aufbau. So sind zunächst die Spuren in einen [X.], einen Programmbereich und einen Auslaufbereich unterteilt (Merkmal 118.1.2.2). Aus den Namen ist auf deren Reihenfolge zu schließen. Die [X.], also das was an Information auf der optischen Platte gespeichert ist, sind in mehreren Bereichen gespeichert, nämlich in einem [X.] (

Dieser [X.] ist im [X.] oder Programmbereich angeordnet (Merkmal 118.1.3.1). Dies bedeutet, dass er entweder im [X.] oder im Programmbereich angeordnet sein kann.

Eine Anordnung im [X.] schließt dabei nicht aus, dass im Programmbereich eine Kopie angeordnet ist.

Der [X.] enthält [X.] (

Die [X.] befindet sich in einer ersten Mehrzahl von Sektoren. Ein Sektor ist wiederum eine weitere Unterteilung der aufgezeichneten Information, welche nicht näher spezifiziert wird. In einer zweiten Mehrzahl von Sektoren, welche sich in den [X.] befinden, ist die Benutzerinformation aufgezeichnet. [X.]o sich die [X.] befinden, ist nicht angegeben. Das Übliche ist aber, dass sie sich im Programmbereich befinden.

[X.]ie bereits dargestellt, besteht ein Datenspurbereich aus mehreren Sektoren. Der erste dieser Sektoren wird als Startsektor bezeichnet. Seine Adresse ist in der [X.], welche sich in der ersten Mehrzahl von Sektoren im [X.], welcher sich im [X.] oder im Programmbereich befindet, verzeichnet (Merkmal 118.1.5).

[X.]eitere Merkmale geben an, wie die Daten auf der optischen Platte gespeichert sind. So sind die [X.] und die Benutzerinformation als modulierte Langabstand-Fehlerkorrektur-Codierdaten, die zumindest acht [X.]e haben, aufgezeichnet (Merkmal 118.3). [X.]as dies (

Bei den Daten auf der optischen Platte handelt sich somit um modulierte Daten. Dies bedeutet, dass ein Datenbyte (= 8 Bits) in ein Symbol umgesetzt wird, das mehr als 8 Bit, üblicherweise 14 oder 16 Bit aufweist. Dies wird gemacht, um die Daten mit weniger Fehlern lesen zu können, denn manche Folgen von Nullen und Einsen können nur mit relativ hoher Fehlerwahrscheinlichkeit gelesen werden, so beispielsweise viele Nullen oder Einsen hintereinander. Solche Kombinationen werden demnach vermieden, was möglich ist, da man bei einem Symbol mit mehr als 8 Bit zur Darstellung des [X.]ertebereichs eines Bytes nicht alle Darstellungsmöglichkeiten der mehreren Bits nutzen muss und aus den Möglichkeiten nur die günstigen auswählen kann. So müssen bei einer Darstellung mit 16 Bit nur 256 (= 8 Bit) der 65536 (= 16 Bit) möglichen Kombinationen genutzt werden.

[X.]eiter wird mit diesem Ausdruck ausgedrückt, dass eine Fehlerkorrekturmöglichkeit eingeführt ist, was durch die Erzeugung von Paritätsdaten bzw. [X.]en geschieht. Die Parität stellt fest, ob die Anzahl an Einsen in einer dualen Zahl gerade oder ungerade ist. Je nach Typ der Parität wird bei einer geraden oder eine ungeraden Anzahl von Einsen eine Eins als Paritätsbit gesetzt. Macht man dies nicht für einzelne Bits, sondern gleich für ganze Symbole, so erhält man als Ergebnis wiederum ein Symbol, da jede Stelle des Symbols ein Paritätsbit an der entsprechenden Stelle im [X.] ergibt.

Erzeugt man nur ein [X.], so kann ein einzelner Fehler festgestellt werden. Zwei Fehler können nicht erkannt werden. Eine Korrektur des Fehlers ist nicht möglich. Erzeugt man mehrere Symbole nach unterschiedlichen Regeln, so sind das Erkennen mehrerer Fehler und auch die Korrektur von Fehlern möglich. Im Prinzip ist die Korrektur von umso mehr Fehlern möglich, je mehr [X.]e gebildet werden. Die Anzahl der [X.]e ist jedoch beschränkt, da auch diese aufgezeichnet werden müssen und somit Speicherplatz benötigen. Es wird beansprucht, dass mindestens acht [X.]e erzeugt werden. Für welche Datenmenge diese acht [X.]e erzeugt werden, bleibt dabei offen.

Genauso bleibt offen, was unter „long distance“ zu verstehen ist. Dieser Begriff ist nur im Vergleich zu einer „short distance“ verständlich. Das Streitpatent offenbart ein Beispiel für „[X.] encoded data“. Eine eindeutige Definition gibt es aber nicht an. Die Klägerin interpretiert diese Angabe dahingehend, dass bei einer [X.] die einem Codier-Schritt unterliegende Datenmenge (Datenblock) in [X.] unterteilt werde, und die [X.]e den einzelnen [X.]n zugeordnet würden. Bei einer Langabstand-Codierung würde dagegen keine solche Aufteilung stattfinden. Alle [X.]e stünden für den gesamten Datenblock zur Verfügung (

Zumindest einige der mehreren [X.] enthalten Benutzerinformationen, die [X.] Videodaten und Audiodaten enthalten. Diese Daten sind gemultiplext, d. h. es sind wechselweise Video- und Audiodaten aufgezeichnet (Merkmal 118.4). Die Version der [X.] ist dabei aus mehreren Möglichkeiten ausgewählt und das Format der Audiodatei ebenfalls (Merkmal 118.6.3). Letzteres ist kein weiter einschränkendes Merkmal, sondern zunächst lediglich eine Definition.

Die optische Platte enthält zudem eine [X.]. Diese ist im Programmbereich aufgezeichnet. Sie dient dazu, dass ausgewählte Videodaten und Audiodaten von der Platte reproduziert werden (Merkmal 118.6.1). Sie ist mit der Anwendungsinhaltsverzeichnisinformation ([X.]) gleichgesetzt, die vorher festgelegte Parameter der Benutzerinformation identifiziert, die in dementsprechenden [X.] aufgezeichnet sind (Merkmal 118.6.2).

Die Anwendungsinhaltsverzeichnisinformation enthält mehrere [X.], um das Videokompressionsformat und das Audioformat, welches in jedem Datenspurbereich verwendet wird, zu identifizieren (Merkmal 118.6.4). Damit wird der Definition im Merkmal 118.6.3 ein Sinn gegeben, der darin besteht, dem Merkmal 118.6.4 einen eindeutigen Inhalt zu verleihen.

Damit sind die Merkmale der optischen Platte abgeschlossen. Es verbleiben die im [X.] vereinten, für das Abspielgerät wesentlichen Merkmale.

Dieses weist Mittel zum Drehen der optischen Platte mit einer konstanten Lineargeschwindigkeit auf (Merkmal 118.2.1), [X.], welche in bestimmter [X.]eise charakterisiert werden, [X.] (Merkmal 118.2.3), Fehlerkorrekturmittel (Merkmal 118.2.4), Mittel zum Trennen der fehlerkorrigierten Daten in [X.], [X.]-Information und [X.] (Merkmal 118.2.5) sowie Steuermittel, die auf die [X.] ansprechen, um auf ausgewählte Benutzerspuren als Antwort auf [X.] eines Benutzers zuzugreifen und diese zu lesen (Merkmal 118.2.6). Diese Mittel müssen alle mit den Eigenschaften der optischen Platte konform sein. Eine weitere Eigenschaft der Steuermittel liefert Merkmal 118.6.1, nämlich dass die Steuermittel auch die [X.] verwenden.

Bei den Ansprüchen 59 und 118 der [X.] wird das Modulationsverfahren noch genauer ausgeführt. So handelt es sich bei dem Modulationsverfahren um einen lauflängenbegrenzten Code (

Die Untergrenze ist notwendig, um zwei aufeinanderfolgende Übergänge noch sicher unterscheiden zu können. Dies ermöglicht, die optische Auflösung des Auslesesystems bis an dessen Grenzen auszunutzen.

Bei dem [X.] handelt es sich um einen Code mit 16 Bit langen [X.]örtern, mit deren Hilfe 8 Bit lange [X.]örter, also Bytes codiert sind. Der Code weist keine [X.] auf (Merkmale 118.7.2 und 118.7.3). Das Konzept der [X.] (

Hilfsantrag 2 führt die verwendete [X.] noch weiter aus, indem in den beiden unabhängigen Ansprüchen weiter angegeben wird, dass die Decodierung anhand mehrerer Tabellen erfolgt, in denen die 8-bit langen [X.] gespeichert sind, in die die 16-bit langen Codewörter umgesetzt werden sollen. Die Auswahl der Tabelle, mit deren Hilfe ein gerade gelesenes Codewort decodiert wird, erfolgt dabei als Funktion des vorhergehenden [X.] (Merkmale 118.7.4 bis 118.7.6).

Hilfsantrag 2 a fügt dem in den unabhängigen Ansprüchen noch hinzu, dass mindestens ein 16-bit Codewort zwei unterschiedliche 8-bit lange [X.] codiert. Diese unterschiedlichen Umsetzungen befinden sich dabei in zwei unterschiedlichen Tabellen (Merkmal 118.7.7). Die Auswahl der Tabelle erfolgt als Funktion des dem gerade gelesenen Codewort nachfolgenden Codeworts (Merkmal 118.7.8). Zusammengefasst bedeutet dies, dass die Auswahlfunktion für die Tabelle, die zur Decodierung des gerade gelesenen [X.] verwendet wird, eine Funktion von zumindest dem vorausgehenden und dem nachfolgenden Codewort ist, also zumindest diese beiden Variablen aufweist.

4. Der Gegenstand des Anspruchs 118 des [X.] ergibt sich für den Fachmann in naheliegender [X.]eise aus der Zusammenschau der Druckschrift [X.] mit der Druckschrift [X.] unter Hinzuziehen des [X.]issens des Fachmanns, das durch die Druckschriften [X.] und [X.] dokumentiert ist, so dass der Gegenstand des Anspruchs 118 nach dem Hauptantrag mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig ist (Art. 56 EPÜ).

Als Fachmann ist hier ein berufserfahrener Diplom-Physiker oder Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit Fachhochschul- oder Hochschulabschluss und guten Kenntnissen auf dem Gebiet der optischen Speichermedien zu definieren, der sowohl mit dem physikalischen als auch dem logischen Aufbau dieser Medien vertraut ist und zusammen mit einem Informatiker mit der Entwicklung und Programmierung zugehöriger Lese- bzw. Abspielgeräte betraut ist.

Druckschrift [X.] beschreibt ein Videosystem, das mit „[X.]“ („[X.]“) bezeichnet ist (

Aus der Druckschrift [X.] ist somit unter Bezug auf Druckschrift [X.] in Übereinstimmung mit dem [X.]ortlaut des Anspruchs 118 ein

118 Gerät zum Reproduzieren von Daten von einer optischen Platte bekannt (

118.1 welche aufweist (

1,2

118.1.2 mehrere Aufzeichnungsspuren (

118.1.2.1 auf denen Daten als Pits, welche die Information zeigen, aufgezeichnet sind (

118.1.2.2 wobei die Spuren in einen [X.], einen Programmbereich und einen Auslaufbereich unterteilt sind (

118.1.2.3 wobei die [X.] in einem [X.] und in mehreren [X.] aufgezeichnet sind (

118.1.3 wobei der [X.]

118.1.3.1 im [X.] oder im Programmbereich angeordnet ist (

118.1.3.2 wobei der [X.] [X.] enthält (

118.1.3.3 die [X.] ist (

118.1.3.4 und wobei der [X.] ein [X.] ist (

118.1.4 wobei die [X.] in einer ersten Mehrzahl von Sektoren im [X.] aufgezeichnet ist und die Benutzerinformation in einer zweiten Mehrzahl von Sektoren in den mehreren [X.] aufgezeichnet ist (

118.1.5 jeder Datenspurbereich einen entsprechenden Startsektor hat (

118.2 wobei das Gerät aufweist (

118.2.1 Mittel zum Drehen der Platte, um eine konstante Lineargeschwindigkeit zu erreichen (

118.2.2 [X.], um einen Abtastlichtstrahl durch eine Linse zu projizieren, um die drehende Platte optisch zu lesen (

118.2.3 [X.], um die Daten, die von der Platte gelesen werden, zu demodulieren (

118.2.4 Fehlerkorrekturmittel, um die demodulierten Daten [X.] (

118.2.5 Mittel zum Trennen der fehler-korrigierten Daten in [X.], [X.] und [X.] (

118.2.6 Steuermittel, die auf die [X.] ansprechen, um auf ausgewählte Benutzerspuren als Antwort auf [X.] von einem Benutzer zuzugreifen und diese zu lesen (

wobei

118.4 zumindest einige der mehreren [X.] Benutzerinformation enthalten, die [X.] Videodaten und Audiodaten enthalten, die miteinander verschachtelt sind (

118.6.1 eine [X.], die im Programmbereich eingerichtet ist, durch die Steuerung verwendet wird, um ausgewählte Videodaten und Audiodaten von der Platte zu reproduzieren (

118.6.2 die [X.] Anwendungsinhaltsverzeichnisinformation ([X.]) ist, die vorher festgelegte Parameter der Benutzerinformation identifiziert, die in den entsprechenden [X.] aufgezeichnet ist (

118.6.3 wobei die [X.]n Videodaten in einem entsprechenden Datenspurbereich in einem ausgewählten einen von mehreren Videokompressionsformaten codiert sind (

Zudem gibt Druckschrift [X.] an, dass es beim [X.] zwei neue Betriebsarten gibt, nämlich MPEG Bewegtbild und MPEG Standbild (

Auch der Ansicht der Beklagten, dass die Merkmale unzulässigerweise unterschiedlichen Standards von [X.]s entnommen worden seien, ist nicht zu folgen. So ist in Druckschrift [X.] angegeben, dass der FMV-[X.]-Standard auf dem [X.]-I-Standard beruht. [X.]eiter ist in Druckschrift [X.] deutlich angegeben, wie die einzelnen Standards aufeinander aufbauen. So ergibt sich eindeutig, dass der [X.]-I-Standard auf dem [X.]-ROM-Standard und dieser wiederum auf dem [X.]-DA-Standard aufbaut. Unabhängig davon, ob es für einzelne Details andere Möglichkeiten gäbe oder in diesen Standards in der Realität sogar andere Möglichkeiten verwirklicht sind, wird der Fachmann jeweils annehmen, dass die für einen niedrigeren Standard in dieser Kette aus Standards verwirklichten Details auch im darüberliegenden verwirklicht sind, solange er keine gegenteiligen Angaben enthält. Insoweit ist ein Gerät mit den bisher genannten Merkmalen für den Fachmann zumindest naheliegend.

Es verbleiben somit die Merkmale

118.3, dass die [X.] und die Benutzerinformation als modulierte Langabstand-Fehlerkorrektur-Codierdaten, die zumindest acht [X.]e haben, aufgezeichnet sind,

118.5, dass die Spuren eine Teilung im Bereich zwischen 0,7 µm und 0,9 µm zeigen und

118.6.4, dass die Anwendungsinhaltsverzeichnisinformation ([X.]) mehrere [X.] aufweist, um das Videokompressionsformat und das Audioformat, welches in jedem Datenspurbereich verwendet wird, zu identifizieren, die nicht ausdrücklich in den Druckschriften [X.], [X.] und [X.] offenbart sind.

In Druckschrift [X.] wird bereits darauf hingewiesen, dass ein dichteres Beschreiben in nächster Zeit, auf Grund der Entwicklung eines blauen Lasers möglich sein wird (

Bei der [X.] wird eine Laserwellenlänge von etwa 780 nm verwendet (

Eine Lösung, die Aufzeichnungsdichte zu erhöhen, ohne die [X.]ellenlänge des [X.] zu verändern, wird in Druckschrift [X.] beschrieben (

Der Fachmann wird im Bestreben, die Aufgabe des [X.] optimal zu lösen, beide Maßnahmen zusammen verwirklichen und kommt damit auf einen Spurabstand bis hinab zu 1,0 µm·550 nm/780 nm = 0,71 µm, was gleich der Untergrenze des beanspruchten Bereichs von 0,7 µm bis 0,9 µm ist (Merkmal 118.5).

i,0 i,128 i,0 i,15 0,j 128,j 0,j 15,j

Der Fachmann wird diesen Fehlerkorrekturmechanismus bei der Verringerung des Spurabstandes mit übernehmen und so auf der [X.] modulierte (

Das Merkmal 118.6.4 ist den Druckschriften nicht zu entnehmen, denn es ist lediglich offenbart, dass die Sektoren mit den Nutzerdaten [X.] in ihren [X.] aufweisen (

Ein Datum ist dann Bestandteil der Anwendungsinhaltsverzeichnisinformation, wenn es Bestandteil einer Sammlung von gleichartigen Daten ist, die bestimmte Informationen, die den Inhalt der Disk betreffen, enthält. Befindet sich ein einzelnes Datum, das Bestandteil eines Anwendungsinhaltsverzeichnisses und damit der Anwendungsinhaltsverzeichnisinformation sein könnte, ausschließlich für sich an einem Ort auf der Disk, so ist es nicht Bestandteil einer Sammlung solcher gleichartiger Daten und damit nicht Bestandteil eines Anwendungsinhaltsverzeichnisses und in der Folge der Anwendungsinhaltsverzeichnisinformation. Damit sind die [X.] in den [X.] keine Anwendungsinhaltsverzeichnisinformation, da sie sich nicht in einer solchen Sammlung befinden, und es auch keine Kopien dieser Daten in einer solchen Sammlung gibt.

Jedoch liegt es nahe, diese [X.] auch in der [X.] niederzulegen. So enthalten die üblichen Dateinamen eine Extension (Erweiterung), die den Typ des abgespeicherten Files bestimmt. Diese Extension bestimmt dann meist auch, mittels welchen Programms die Daten zunächst gelesen und interpretiert werden sollen. Dies ist auch, wie dem Fachmann aus der Alltagserfahrung bekannt ist, bei der [X.]-ROM der Fall. Die Extension ist Bestandteil des Namens und damit im Directory (

Damit kommt der Fachmann ohne erfinderisch tätig zu werden zum Gegenstand des Anspruchs 118 des [X.], so dass dieser nicht patentfähig ist.

5. Auch der Gegenstand des Anspruchs 118 nach Hilfsantrag 1 beruht auf keiner erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns (Art. 56 EPÜ, § 4 [X.]) und ist demnach nicht patentfähig.

So beschreibt Druckschrift [X.] für die Audio-[X.], auf der auch das [X.] beruht, dass eine Modulation von 8 Bits nach 14 Bits erfolgt (

Um diese Bedingungen auch beim Aneinanderfügen mehrerer 14-bit-[X.] zu gewährleisten, wurden 3 zusätzliche Bits in die Symbole eingeführt, welche in Abhängigkeit von den benachbarten modulierten Bits ausgewählt werden (

Druckschrift [X.] gibt an, wie es zu diesem Code gekommen ist. Dabei wird auch auf eine weitere Problematik bei der [X.] eingegangen, die darin besteht, dass der [X.] bzw. der Anteil mit niedriger Frequenz des codierten Datenstroms möglichst klein bleiben soll, um das den Laser bewegenden Servosystem stabil auf der Spur halten zu können (

Ausgegangen wurde dabei von einem (2, 10) [X.], bei dem eine Umsetzung von 8 nach 16 Bit erfolgt. Dieser ist nämlich, was den Speicherbedarf angeht, besonders günstig und bietet den zusätzlichen Vorteil, dass jeweils ein Byte in ein Codewort umgesetzt wird, was gut zu den Vorgaben für die [X.] passt (

[X.]eiter verweist die [X.]sstelle in Zusammenhang mit Tabelle 9 (

Die Konstruktion des 16-bit-Codes als 14-bit-Code mit 2 [X.] ist dabei deshalb erfolgt, um eine eindeutige Rücktransformation zu ermöglichen, die keine Vielzahl von Tabellen benötigt, mit deren Hilfe in Abhängigkeit von anderen Codewörtern, so beispielsweise vorausgehenden Codewörtern, eine Codierung und in der Folge eine Decodierung erfolgt. Dies vereinfacht die Codierung und auch die Decodierung deutlich (

Dies wird aus dem Abschnitt B der Druckschrift [X.] nochmals deutlich, wo die Darstellung in Tabellen für ein einfaches Beispiel gezeigt wird (

Bei der [X.] ist in der Folge festgestellt worden, dass eine Darstellung mit 14 Bit plus 2 [X.], also mit einem 16 Bit langen Code zwar informationstheoretisch möglich ist, damit aber die Forderung nach einem ausreichend kleinen [X.] nicht erfüllt werden kann. Deshalb wurde ein drittes Trennbit eingefügt, so dass letztendlich ein 17 Bit langer Code entstanden ist, wodurch etwa 6 % der Speicherkapazität verloren gehen (

Auch beim [X.] wird demnach auf 6 % der Speicherkapazität verzichtet, indem die bei der [X.] übliche Modulation verwendet wird. Dem Fachmann ist dabei bekannt, dass er diese 6 % gewinnen kann, indem er zu der am Anfang der Überlegungen stehenden Idee eines allgemeinen [X.]s mit 16 Bit langen Codewörtern, welche in mehreren Tabellen aufgeführt sind, zurückkehrt. Eine solche Rückkehr zu einer bereits früher bekannten und offenbarten Idee, um deren bekannte Vorteile für eine damit in unmittelbarem Zusammenhang stehende Aufgabenstellung zu nützen, kann eine erfinderische Tätigkeit jedoch nicht begründen.

Dies bedeutet, dass die Merkmale, dass der [X.] als 16-bit Informationswörter ohne [X.] zwischen den 16-bit Informationswörtern aufgezeichnet ist (Merkmal 118.7.2) und der [X.] Decoder diese 16-bit Informationswörter in 8-bit Informationswörter umsetzt (118.7.3), eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen können. Damit ist auch der Gegenstand des Anspruchs 118 des [X.] mangels erfinderischer Tätigkeit (Art. 56 EPÜ) nicht patentfähig.

6. Der Gegenstand des Anspruchs 118 nach Hilfsantrag 2 beruht ebenfalls auf keiner erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns (Art. 56 EPÜ, § 4 [X.]) und ist demnach ebenfalls nicht patentfähig.

[X.]ie bereits zu Anspruch 118 des [X.] ausgeführt, ist ein [X.], der mehrere Tabellen verwendet, durchaus üblich (Merkmal 118.7.4). Die Verwendung mehrerer Tabellen wird oft deshalb nötig, weil es keine eineindeutige Codierung gibt, mit deren Hilfe auch eine Aneinanderreihung der Codewörter unter Einhaltung der Lauflängenbedingungen möglich ist. Die Tabelle, mit deren Hilfe ein Datenwort codiert bzw. decodiert wird, wird dann beispielsweise auf Grund des vorausgehenden Codewortes ausgewählt (Merkmal 118.7.5) und die Umsetzung des Codewortes aus dieser Tabelle ausgelesen (Merkmal 118.7.6) (

Damit ist auch der Gegenstand des Anspruchs 118 nach Hilfsantrag 2 dem Fachmann nahegelegt, da dieser die Verwendung mehrerer Tabellen als den allgemeinen Fall der [X.] verstehen wird, von dem bei der Entwicklung der Modulation für die [X.] ausgegangen wird.

Die übrigen angegriffenen Ansprüche des [X.] und der [X.] 1 und 2 fallen mit dem jeweiligen selbständigen Anspruch 118, da die Anspruchssätze der einzelnen Anträge geschlossene Anspruchssätze darstellen.

Da der Hauptantrag und die [X.] 1 und 2 bereits mangels Patentfähigkeit fallen, erübrigt sich hier ein Eingehen auf die von der Klägerin erhobenen Bedenken betreffend unzulässiger Erweiterung und mangelnder Ausführbarkeit.

7. Die Klage ist unbegründet soweit die Nichtigerklärung des [X.] in der Fassung der Patentansprüche, die mit dem Hilfsantrag 2 a verteidigt wird, begehrt wird. Diese Fassung der Patentansprüche ist zulässig und ihre Lehre ist ausführbar und patentfähig.

a) Die Patentansprüche nach Hilfsantrag 2 a sind zulässig.

aa) Die Klägerin macht geltend, dass in Zusammenhang mit den nicht in den ursprünglichen Unterlagen enthaltenen Begriffen „[X.]“ (

In den ursprünglichen Unterlagen sind jedoch die Begriffe „[X.] ([X.]“ (

Dem Einwand der Klägerin, dass die Verbindung der Begriffe durch „ist“ nicht ausschließen würde, dass neben den ursprünglich offenbarten Informationen noch weitere Information enthalten sein könnten, also beispielsweise die [X.] neben der Inhaltsangabeninformation noch weitere Informationen enthalten könne, ist nicht zu folgen. Denn das [X.]ort „ist“ drückt eine Gleichsetzung beider Begriffe aus. Es ist nicht notwendig, dies durch Ausdrücke wie „ausschließlich“ zu verstärken, denn dies würde am Inhalt der Gleichsetzung nichts ändern. Die Gleichsetzung wirkt demnach so, wie wenn an Stelle des einen Begriffs jeweils der gleichgesetzt andere stünde.

ab) Im Merkmal 59.1.3.1 bzw. 118.1.3.1 wird jeweils beansprucht, dass der [X.] und damit der [X.] im [X.] oder im Programmbereich angeordnet ist. Die Klägerin macht hierzu geltend, dass dies nicht ausschließe, dass der [X.] auch übergreifend vom [X.] in den Programmbereich angeordnet ist, was ursprünglich nicht offenbart sei.

Ursprünglich offenbart sind die folgenden Möglichkeiten der Anordnung der [X.]-Bereiche:

1. nur im [X.], dort möglicherweise Kopien (

2. im [X.] und eine Kopie im Programmbereich (

3. nur im Programmbereich (

Damit ist tatsächlich eine übergreifende Anordnung im Einlauf- und Programmbereich ursprünglich nicht offenbart. Jedoch wird eine solche, anders als im erteilten Patent, wo beansprucht wurde, dass der [X.] „in zumindest einem von dem [X.] oder dem Programmbereich angeordnet ist“, mit der Formulierung in den Ansprüchen 59 und 118 des [X.] 2 a entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht mehr beansprucht. Der Fachmann wird das „oder“ hier als exklusives Oder verstehen, denn er würde nicht davon sprechen, dass der [X.] im [X.] angeordnet sei, wenn dort nur ein Teil des [X.]s angeordnet wäre. Für den Programmbereich gilt das Entsprechende. Das [X.]ort „oder“ verbindet somit lediglich diese beiden Möglichkeiten als Alternativen. Sollte das [X.]ort „oder“ in diesem Fall nicht als exklusives Oder verstanden werden, so müsste dies, wie dies beim Streitpatent in der erteilten Version der Fall ist, durch eine zusätzliche Angabe deutlich gemacht werden.

Auch in diesem Punkt liegt somit keine unzulässige Erweiterung gegenüber der ursprünglichen [X.] vor. Die Änderung gegenüber dem erteilten Patent ist zudem einschränkend und damit zulässig.

ac) Die Klägerin sieht eine zusätzliche Unzulässigkeit darin, dass die Formulierung der Patentansprüche 59 und 118 nicht ausschließe, dass es sich bei dem [X.] um einen nicht zusammenhängenden mehrteiligen Bereich handle, was ursprünglich ebenfalls nicht offenbart sei. Dem ist insoweit zuzustimmen, dass tatsächlich kein mehrteiliger [X.] bzw. Inhaltsangabenbereich ursprünglich offenbart ist. Jedoch wird der Fachmann unter dem [X.] auch keinen mehrteiligen, nicht zusammenhängenden Bereich verstehen, denn das [X.]ort „Bereich“ („region“) steht im Singular. Üblicherweise würde der Fachmann, wenn es sich um mehrere nicht zusammenhängende Teilbereiche handeln würde, von „Bereichen“ („regions“) sprechen, also den Plural setzen. Dies schließt nicht aus, dass in bestimmten Fällen ein Bereich so betrachtet werden kann, dass er sich aus mehreren, nicht zusammenhängenden Teilbereichen zusammensetzt. Hierzu bedarf es aber einer konkreten Angabe oder eines speziellen Grundes, dass eine solche Möglichkeit besteht. Diese gibt es aber im Streitpatent nicht, so dass der Fachmann im Falle des [X.] den [X.] als einen zusammenhängenden Bereich ansehen wird.

ad) Als weiteren Grund für eine unzulässige Erweiterung macht die Klägerin das Merkmal 59.2.5 bzw. 118.2.5 geltend, dass ein Trennen der fehlerkorrigierten Daten erfolge, bzw. das Gerät Mittel hierzu aufweise. Dieses sei ursprünglich nur insofern offenbart, als angegeben werde, dass ein Separieren in [X.]-Information, [X.]-Information und [X.] erfolge (

ae) Die Klägerin macht keine weiteren unzulässigen Erweiterungen geltend, so dass sich eine ausführliche Erläuterung der Zulässigkeit der übrigen Merkmale der Ansprüche 59 und 118, die der [X.] alle für zulässig erachtet, erübrigt. Die Ansprüche 59 und 118 des Hilfsantrags 2 a sind somit zulässig. Dies gilt auch für die übrigen angegriffenen Ansprüche, die die Klägerin nur in Zusammenhang mit der angeblichen Unzulässigkeit der selbständigen Ansprüche, auf die sich diese Ansprüche zurückbeziehen, als unzulässig erachtet.

b) Die Lehren der Ansprüche des Hilfsantrags 2 a sind im Streitpatent so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann (Art. 83 EPÜ, § 34 Abs. 4 [X.]).

ba) Die Klägerin zweifelt die Ausführbarkeit der Lehre der Ansprüche 59 und 118 dahingehend an, dass sie angibt, dass das Merkmal 59.5 bzw. 118.5, wonach der Abstand der Spuren im Bereich zwischen 0,7 µm und 0,9 µm liegt, nicht ausführbar sei. Damit meint sie offensichtlich, dass die gesamte Lehre des Anspruchs bei Erfüllung des Merkmals 59.5 bzw. 118.5 nicht ausführbar sei, denn das Merkmal selbst ist deutlich angegeben, und zudem ist es kein Problem, eine Spur mit dem angegebenen Abstand herzustellen, so dass das Merkmal für den Fachmann problemlos zu realisieren ist. Sie meint damit, dass eine Angabe fehle, wie die Information auch bei einem Spurabstand im beanspruchten Bereich noch wie im Merkmal 59.2.2 bzw. 118.2.2 beansprucht von der Platte ausgelesen werden kann. Ihrer Ansicht nach benötigt der Fachmann eine Information, wie er die Auslesemittel zu gestalten hat, um die im beanspruchten Bereich beabstandeten Spuren noch auflösen und damit auslesen zu können.

In der Patentschrift wird hierzu angegeben, dass die [X.]ellenlänge λ = 635 nm beträgt und die numerische Apertur einen [X.]ert von [X.] = 0,52 besitzt, wodurch sich eine räumliche Auflösung von 611 nm ergibt (

Die von der Klägerin durchgeführte Berechnung (

bb) Die Klägerin bezweifelt zudem die Ausführbarkeit der Lehre des [X.]s 59.7 bzw. 118.7 des Hilfsantrags 2 a (

Diesen Bedenken ist aber nicht zu folgen, denn der Fachmann weiß, wie er vorzugehen hat. Hierzu wird insbesondere auf die Druckschrift [X.] verwiesen, die eine detaillierte Beschreibung der begrenzenden Eigenschaften von lauflängenbegrenzten Folgen und einen verständlichen Überblick der praktischen Aspekte der Übersetzung beliebiger Daten in lauflängenbegrenzte Sequenzen gibt (

Da die Klägerin keine weiteren Punkte für eine mangelnde Ausführbarkeit geltend gemacht hat, und auch die übrigen Merkmale in ihrem Zusammenhang ausführbar sind, sind die Lehren der Ansprüche 59 und 118 ausführbar. Auch bei den Lehren der angegriffenen [X.] besteht hinsichtlich der Ausführbarkeit kein Zweifel.

c) Das gewerblich anwendbare (Art. 57 EPÜ, § 5 [X.]) Verfahren nach Anspruch 59 und der gewerblich anwendbare Gegenstand des Anspruchs 118 des Hilfsantrags 2 a sind gegenüber dem Stand der Technik neu (Art. 54 EPÜ, § 3 [X.]) und beruhen auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns (Art. 56 EPÜ, § 4 [X.]). Sie sind damit patentfähig (Art. 52 Abs. 1 EPÜ, § 1 Abs. 1 [X.]).

ca) Die Ansprüche 59 und 118 des Hilfsantrags 2 a enthalten gegenüber den entsprechenden Ansprüchen nach Hilfsantrag 2 jeweils zwei weitere die Modulation betreffende Merkmale. Das erste Merkmal, dass mindestens ein 16-bit [X.]ort zwei verschiede 8-bit Informationswörter als Übersetzung hat, von denen eines in einer Tabelle und das andere in einer anderen Tabelle gespeichert ist (Merkmal 59.7.7 bzw. 118.7.7), ist dabei für den Fachmann selbstverständlich, denn erst diese Tatsache erfordert die Verwendung von Tabellen für die Decodierung, denn anderenfalls könnten die Tabellen zu einer einzigen zusammengefasst werden. Dass dies üblich ist, zeigt sich auch in dem einfachen Beispiel aus Druckschrift [X.]. Dort sind auf S. 1752 als Gleichungen 26 drei Tabellen gezeigt, von denen zwei, nämlich [X.](σ2) und [X.](σ3) die gleichen Symbole enthalten. Diesen sind aber zunächst noch keine [X.] zugeordnet. In der Folge werden dann dieselben Symbole denselben [X.]n zugeordnet, nämlich jeweils das Symbol „01“ dem Ausgangssymbol „1“ und das Symbol „10“ dem Ausgangssymbol „0“. [X.] theoretisch macht es aber an dieser Stelle keinen Unterschied, wenn in der einen Tabelle [X.](σ2) diese Zuordnung auch so gemacht würde, die Zuordnung in der Tabelle [X.](σ3) aber umgedreht würde, so dass dort dem Symbol „01“ das Ausgangssymbol „0“ und dem Symbol „10“ das Ausgangssymbol „1“ zugeordnet würde. Dann erhielte man zwei Symbole, denen jeweils zwei unterschiedliche [X.] zugeordnet wären, die sich aber in zwei unterschiedlichen Tabellen befänden. In diesem einfachen Fall ist es in der Folge ganz einfach eine günstige [X.]ahl zu treffen. In einem komplizierteren Fall ist diese günstige [X.]ahl aber meist nicht so leicht zu erkennen oder sogar unmöglich.

Auf das zweite Merkmal 59.7.8 bzw. 118.7.8, dass die Auswahl der Tabelle auch die Untersuchung des dem aktuellen 16-Bit [X.]ort folgenden 16-bit [X.]ortes zusätzlich zum vorausgehenden 16-bit-[X.]ort erfordert, gibt es lediglich in Druckschrift [X.] einen Hinweis. Dort wird beschrieben, dass es auch Erzeugungsmethoden für Codes gibt, bei denen die Codierung und in der Folge auch die Decodierung von vergangenen und von zukünftigen Codewörtern abhängen kann (

Zwar nimmt Druckschrift [X.] auch die [X.] als Einstieg für die in ihr gemachten Ausführungen, doch fehlt ein konkreter Hinweis bzw. Anlass, eine solche Form der lauflängenbegrenzten Codierung auch bei einer [X.] zu verwenden. Insbesondere ist für den Fachmann nicht erkennbar, dass eine solche Lösung benötigt wird, um das zusätzliche Problem des geringen [X.]s zu lösen, so dass es für den Fachmann nicht naheliegt, diese Codierung zu verwenden.

Die Klägerin hat trotz des Hinweises des [X.]s in der mündlichen Verhandlung auf Abschnitt „[X.]“ der Druckschrift [X.] weder Ausführungen gemacht, ob und insbesondere wie dieser Stand der Technik das Merkmal 59.7.8 bzw. 118.7.8 nahelegen könnte, noch hat sie auf einen weiteren Stand der Technik hingewiesen, der das Merkmal, das in den von ihr ebenfalls bereits vor der mündlichen Verhandlung angegriffenen [X.]n 87 bzw. 146 des [X.] enthalten ist, deren Patentfähigkeit nicht konkret angegriffen worden ist, nahelegen könnte. Sie hat in der Folge trotz ihres Angriffs auf den nunmehr in Anspruch 118 des [X.] beanspruchten Gegenstand bzw. das in Anspruch 59 des [X.] beanspruchte Verfahren auch nicht angegeben, wie der Stand der Technik ausgehend von der Druckschrift [X.] diesen Gegenstand bzw. dieses Verfahren nahelegen könnte.

cb) Die einzige Druckschrift, die die zusätzlichen Merkmale der Ansprüche 59 und 118 des Hilfsantrags 2 a in Zusammenhang mit einer optischen Speicherplatte offenbart, ist die Druckschrift [X.], die von der Anmeldung des [X.] abgetrennt wurde (

Der Zeitrang des Verfahrens des Anspruchs 59 und der [X.]iedergabevorrichtung nach Anspruch 118 sind der Anmeldetag des Patents, also der 17. März 1995, denn die in Anspruch genommene [X.] [X.] 7444594 vom 19. März 1994 offenbart weder das Verfahren des Anspruchs 59 noch die [X.]iedergabevorrichtung des Anspruchs 118 gemäß Hilfsantrag 2 a.

So offenbart die [X.] in ihren selbständigen Ansprüchen bezüglich eines lauflängenbegrenzten Codes lediglich, dass eine (2, 10) Lauflängenbegrenzung erfolgt (

Die Beschreibung der Prioritätsschrift enthält zwei Beispiele. Ein erstes Beispiel betrifft eine verbesserte 8 nach 14 Modulation, die mit zwei statt der bei der [X.] üblichen drei [X.] auskommt, so dass eine 8 nach 16 Codierung entsteht (

Das zweite Beispiel (

59.7 die Daten auf der Platte sind als lauflängenbegrenzter ([X.]) Code moduliert und der Schritt des Demodulierens schließt die Decodierung der besagten [X.] Daten ein (

59.7.1 wobei besagter [X.] ein (2,10) [X.] ist, derart, dass aufeinanderfolgende [X.] nicht weniger als 2 [X.] und nicht mehr als 10 [X.] auseinander sind (

59.7.2 wobei besagter [X.] als 16-bit Informationswörter ohne [X.] zwischen den 16-bit Informationswörtern aufgezeichnet ist (

59.7.3 wobei besagter Demodulationsschritt die besagten 16-bit Informationswörter in 8-bit Informationswörter umsetzt (

1 4 1 4

59.7.5 Auswählen einer bestimmten Tabelle als eine Funktion eines vorhergehenden 16-bit Informationswortes, das von der Platte gelesen wurde (

59.7.7 wobei mindestens ein 16-bit Informationswort, das von der Platte gelesen wird, zwei verschiedenen 8-bit Informationswörtern entspricht, wovon eines in einer Tabelle und das andere in einer anderen Tabelle gespeichert ist (

Es verbleibt das Merkmal 59.7.8, dass der [X.] zusätzlich die Untersuchung des 16-bit Informationswortes, das dem gerade gelesenen als nächstes folgt, aufweist, um die besagte eine oder die besagte andere Tabelle als Funktion des nachfolgenden 16-bit Informationswortes auszuwählen. Diesen Schritt enthält das Verfahren nicht. Zwar wird auch dort das nachfolgende 16-bit Informationswort zur Decodierung herangezogen, doch wird es nicht zur Auswahl der Tabelle verwendet. Bei dem in diesem Beispiel verwendeten Code enthält eine Tabelle mindestens ein 16-bit Informationswort, dem zwei 8-bit-Informationswörter zugeordnet sind. Diese befinden sich demnach nicht in zwei unterschiedlichen, sondern in einer einzigen Tabelle. Es wird dann die richtige Decodierung an Hand des nachfolgenden 16-Bit-Informationswortes ausgewählt, nicht aber die Tabelle.

In der Prioritätsschrift ergibt sich das für den Fachmann als Ergebnis der Auflösung der darin enthaltenen widersprüchlichen Darstellungen. Zunächst sei hierzu auf Abs. [0189] verwiesen, der die Decodierung beschreibt (

Dem Fachmann wird dabei auffallen, dass er mit einer reinen Auswahl der Tabelle keine eindeutige Decodierung vornehmen kann, denn die gleichen 16-Bit Informationswörter für zwei unterschiedliche 8-bit-[X.]örter befinden sich in einer Tabelle

einer Tabelle befinden und die Decodierung aus einer Tabelle mittels des nachfolgenden 16-bit Informationswortes erfolgt. Dies wird dann anhand eines Beispiels erläutert ( 2 3 2 3 2 3

Damit fällt das in der Prioritätsschrift offenbarte Verfahren und auch das dort offenbarte Lesegerät nicht unter den Anspruch 59 bzw. 118 des [X.], da das Verfahren das Merkmal 59.7.8 nicht aufweist. Insgesamt ist damit insbesondere der Anmeldetag des [X.] auch der Zeitrang für die Ansprüche 59 und 118 sowie alle auf diese Ansprüche rückbezogenen [X.].

Zwar ist dem Fachmann auf Grund seines Fachwissens klar, dass er die die zwei [X.] enthaltende Tabelle auch in zwei dann jeweils nur noch eine Decodierungsmöglichkeit enthaltende Tabellen aufspalten kann, um so mittels des nachfolgenden 16-bit Informationswortes die jeweils richtige Tabelle auswählen zu können, wie dies in den Ansprüchen 59 und 118 beansprucht wird, jedoch wird gerade dieses im Beispiel der [X.] nicht gemacht, so dass es dort nicht offenbart ist.

Das Beispiel ist auch im Streitpatent enthalten (

Damit ergibt sich, dass das Beispiel aus der Teilungsanmeldung [X.] das Verfahren des Anspruchs 59 bzw. das Lesegerät des Anspruchs 118 nicht neuheitsschädlich vorwegnehmen kann. In Bezug auf die Ansprüche 84 und 141, welche das Merkmal 59.7.8 bzw. 118.7.8 des [X.] offenbaren, weist die Teilungsanmeldung denselben Zeitrang wie die Ansprüche 59 und 118 des [X.] auf, nämlich den Anmeldetag des [X.]. Damit kann die Teilungsanmeldung weder das Verfahren des Anspruchs 59 noch den Gegenstand des Anspruchs 118 neuheitsschädlich vorwegnehmen. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage der neuheitsschädlichen Teilungsanmeldung („poisonous divisional“) stellt sich somit beim Hilfsantrag 2 a nicht.

d) Die auf die schutzfähigen übergeordneten Ansprüche rückbezogenen Unteransprüche stellen schutzfähige Ausprägungen der Lehre der Hauptansprüche dar.

I[X.]

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Meta

2 Ni 26/14 (EP)

01.02.2017

Bundespatentgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 01.02.2017, Az. 2 Ni 26/14 (EP) (REWIS RS 2017, 16311)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16311

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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