Bundespatentgericht, Beschluss vom 06.10.2016, Az. 24 W (pat) 512/15

24. Senat | REWIS RS 2016, 4395

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "E-Flight" – Unterscheidungskraft – Freihaltungsbedürfnis – Rückzahlung der Beschwerdegebühr


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2012 054 871.7

hat der 24. Senat ([X.]) des [X.] am 6. Oktober 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.], des Richters [X.] sowie der Richterin Lachenmayr-Nikolaou

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 28 des [X.] vom 19. Dezember 2014 aufgehoben, soweit die Anmeldung in Bezug auf die Dienstleistungen „Werbung für Dartsport“ zurückgewiesen worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Anmelders zurückgewiesen.

2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

Gründe

I.

1

Die Anmelderin hat am 19. Oktober 2012 beim [X.] ([X.]) beantragt, die Wortfolge

2

E-[X.]

3

als Marke für die Waren

4

[X.]asse 8: [X.] Werkzeuge; Stanzwerkzeug für Teile von [X.] für Dart;

5

[X.]asse 28: [X.], [X.] als Teil von [X.] für Dart;

6

[X.]asse 35: Werbung für Dartsport;

7

in das beim [X.] geführte Markenregister einzutragen.

8

Die Markenstelle für [X.]asse 28 des [X.] hat die Anmeldung durch Beschluss vom 1. Dezember 2014 zurückgewiesen, weil es sich bei dem Zeichen „E-[X.]“ um eine in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht unterscheidungskräftige und freihaltebedürftige beschreibende Angabe handele (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 1 [X.]). Der Wortbestandteil „[X.]“ sei ein im Dartsport eingeführter Ausdruck, der den Flügelteil eines Dartpfeils bezeichne. Der Buchstaben „E“ in der Verwendung am Wortanfang sei dem Publikum in der Bedeutung „elektronisch“ geläufig. Das angesprochene Publikum entnehme der angemeldeten Wortfolge bei dieser Sachlage einen Hinweis auf Flügelteile eines Dartpfeils, die eine elektronische Funktionalität aufwiesen, etwa durch Anzeige und Speicherung der erzielten Punkte. Dem Beschluss war die Beanstandung der Anmeldung durch Bescheid der Markenstelle für [X.]asse 28 vom 13. März 2013 vorausgegangen, in dem die Markenstelle der Anmelderin mitgeteilt hat, das Publikum verstehe das angemeldete Zeichen als Hinweis auf den Flügel eines auch [X.] genannten [X.]-Darts.

9

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie meint, die angemeldete Bezeichnung sei eintragungsfähig, weil sie von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als bloße Sachangabe verstanden werde. Die beanspruchten Waren seien an Sportartikelhändler und in Sportgemeinschaften organisierte Dartspieler gerichtet. Ihnen sei bekannt, dass Herstellerangaben auf Dartpfeilen aus Platzmangel regelmäßig durch ihre Initialen abgekürzt werden und daher der Buchstabenbestandteil „E“ der Bezeichnung „E-[X.]“ als Hinweis auf die bekannte Geschäftsbezeichnung „[X.]“ der Anmelderin verstanden werde.

Im Hinblick auf den gerichtlichen Hinweis vom 29. Juli 2016, in dem der Senat der Anmelderin seine vorläufige Rechtsauffassung mitgeteilt hat, führt sie aus, dass für ein sachbeschreibendes Verständnis der angemeldeten Bezeichnung kein Anhalt bestehe, weil es keine elektronischen [X.] gebe, und diese auch nicht mit elektronischen Funktionselementen ausgestattet seien noch in einem elektronisch Herstellungsverfahren produziert würden. Im Übrigen bestehe kein sachlicher Unterschied zwischen [X.], die für [X.], und solchen, die für für herkömmliche Steeldarts eingesetzt werden.

Die Anmelderin beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für [X.]asse 28 des [X.]s vom 1. Dezember 2014 aufzuheben.

Sie regt an, gegebenenfalls die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Eingaben der Anmelderin und den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist begründet, soweit die Anmelderin die Eintragung der angemeldeten Marke für die Dienstleistung „Werbung für Dartsport“ begehrt. Im Übrigen bleibt die Beschwerde jedoch ohne Erfolg, da der Eintragung insoweit jedenfalls das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegensteht. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher insoweit im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen (vgl. § 37 Abs. 1 [X.]).

1. Das Verfahren vor dem [X.] leidet zwar an einem erheblichen Verfahrensmangel insofern, als die Markenstelle ihre Entscheidung auf tatsächliche Umstände gestützt hat, zu denen sie der Anmelderin nicht vorher Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat (vgl. § 59 Abs. 2 [X.]). Das von ihr im angegriffenen Beschluss zugrunde gelegte Zeichenverständnis eines [X.]s mit eigenen elektronischen Funktionen war insbesondere nicht Gegenstand der Beanstandung durch die Markenstelle vom 13. März 2013. Gleichwohl sieht der Senat, nachdem der Anmelderin mit gerichtlichem Hinweis vom 29. Juli 2016 Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde, aus verfahrensökonomischen Gründen davon ab, die Sache an das [X.] zurückzuverweisen, vgl. § 73 Abs. 2 Nr. 2 [X.].

2. Unterscheidungskraft im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden und so diese Waren bzw. Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. [X.], [X.], 428, [X.]. 30, 31 - [X.]; [X.], [X.], 850, [X.]. 17 - [X.]; [X.], 569, [X.]. 10 - [X.]). Das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. [X.], [X.], 604, 608, [X.]. 60 - [X.]; [X.], [X.], 565, [X.]. 17 - smartbook). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Produkten lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. [X.], [X.], 850, [X.]. 19 - [X.]; [X.], [X.], 674, [X.]. 86 - Postkantoor). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (vgl. [X.] - [X.], a. a. O.).

Nach diesen Grundsätzen fehlte der angemeldeten Bezeichnung „E-[X.]“ in Bezug auf die beanspruchten Waren „[X.], [X.] als Teil von [X.] für Dart“ und „[X.] Werkzeuge; Stanzwerkzeug für Teile von [X.] für Dart“ zum maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung am 19. Oktober 2012 jegliche Unterscheidungskraft.

a) In Zusammenhang mit den beanspruchten „[X.]" ([X.]. 28), die u. a. Spielzeug- und Modellflugzeuge umfassen, wird die Wortfolge „E-[X.]“ von den insoweit angesprochenen allgemeinen Verkehrskreisen, einschließlich insbesondere Jugendlichen mit Englischschulkenntnissen, in der Bedeutung „elektronischer Flug“ nahe liegend als sachbezogener Hinweis auf eine elektronische Ausstattung der Produkte aufgefasst, die einen Flug ermöglicht oder das Flugverhalten beeinflusst oder kontrolliert.

Der Wortbestandteil „[X.]“ der angemeldeten Wortfolge, der Bestandteil des erweiterten Grundwortschatzes der [X.] ist und in Wendungen wie [X.] Attendant oder [X.]-Recorder im Inland verwendet wird, bedeutet vorrangig „Flug“ (vgl. [X.]). Der Buchstabe „E“ wird als selbständiger Bestandteil einer Wortkombination umfangreich und in verschiedensten Zusammenhängen als Abkürzung des Adjektivs „electronic“ bzw. „elektronisch“ verwendet (vgl. [X.] zum Stichwort E-Mail, vgl. beispielhaft auch die Begriffe: E-Business, E-Commerce, E-Government, E-Bike, E-Zigarette).

Angesichts der im konkreten [X.] klar verständlichen Bedeutung im Sinn von „elektronischer Flug“ ist unerheblich, dass die angemeldete Wortfolge nicht den allgemeinen Sprachregeln entspricht (vgl. [X.], [X.], 1204, Rn. 15 - [X.]). Zwar bezieht sich das Attribut „elektronisch“ im strengen Wortsinn nicht direkt auf Eigenschaften einer Flugbewegung, sondern auf die Antriebs-, Steuer- und/oder [X.] eines Flugkörpers. Aus Sicht der Verbraucher handelt es sich, auch wenn es sich dabei um eine neue Wortbildung handeln mag, gleichwohl um eine typische Sachangabe, die im Interesse prägnanter Information in eine sprachlich komprimierte Wortverbindung gekleidet ist und nicht merklich über die Summe der Einzelbestandteile hinausgeht.

b) Auch betreffend die angemeldete Ware „[X.] als Teil von [X.] für Dart“ ([X.]. 28) steht ein warenbeschreibender Bedeutungsgehalt des angemeldeten Zeichens im Vordergrund, selbst wenn, wie die Anmelderin geltend macht, insoweit vom Verkehrsverständnis branchenkundiger Verkehrskreise ausgegangen wird.

Im Bereich des [X.] wird der Wortbestandteil „[X.]“ als Angabe verwendet, die den Flügelteil eines Dartpfeils bezeichnet. Dieses Verständnis kann unter Berücksichtigung des bedeutenden Einflusses der [X.] Dartkultur jedenfalls in Bezug auf die vorgenannten inländischen Verkehrskreise, insbesondere organisierte Dartspieler zugrunde gelegt werden. Dementsprechend hat die Anmelderin selbst den Begriff „[X.]“ als Warenangabe im Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen wie auch in ihren Eingaben vor dem [X.] verwendet (vgl. Anlage zum Schreiben vom 5. April 2013, „[X.]“). Der Wortbestandteil „[X.]“ bezeichnet damit in diesem Zusammenhang in unmittelbar verständlicher Weise die angemeldete Ware „[X.] als Teil von [X.] für Dart“.

Der dem Wortbestandteil „[X.]“ vorangestellte Buchstabenbestandteil „E“ wird, wie bereits ausgeführt (s. bereits unter a), allgemein und gerade auch spezifisch im Bereich des [X.] als Abkürzung in der Bedeutung „elektronisch“ verwendet (vgl. E-Dart, E-Board oder das von der Anmelderin als Sachangabe verwendete Wort [X.], vgl. auch Anlage 1 zum Schreiben vom 5. April 2013, „[X.]“). Die angemeldete Wortkombination besteht damit aus als Sachangaben gebräuchlichen Wortbestandteilen, die in ihrer Verbindung in Bezug auf die in Rede stehenden Waren unmittelbar in der Bedeutung „elektronischer [X.]/[X.]“ verstanden werden. In dieser Bedeutung weist sie auch einen sinnfälligen Sachbezug zu der Ware „[X.] als Teil von [X.] für Dart“ auf, so dass das Zeichen durch das angesprochene Publikum auch insofern nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel wahrgenommen wird.

Obwohl dies sprachlich am nächsten liegen mag, besteht zwar entgegen den Ausführungen der Markenstelle im angegriffenen Beschluss keine ausreichende tatsächliche Grundlage für ein Verständnis der Wortfolge in der Bedeutung eines „[X.]s mit elektronischer Funktionalität“. Denn es konnte nicht festgestellt werden, dass derartige Flügelgestaltungen zum Anmeldezeitpunkt angeboten worden sind oder sich eine dahingehende Entwicklung abgezeichnet hat, zumal die Aufnahme elektronischer Bauteile die Flugstabilität eines Dartpfeils beeinträchtigen kann. Allerdings drängen sich damit mit Blick auf die beanspruchten [X.], die in einer insbesondere nach Form, Größe, Material, Gewicht oder Design unterschiedlichen Vielfalt angeboten und fortlaufend weiter entwickelt werden, sprachlich ebenfalls plausible und im [X.] nahe liegende Bedeutungen der angemeldeten Wortfolge dahin auf, dass das Zeichen auf solche „[X.]s“ hinweist, die der Hersteller etwa aufgrund ihres geringen Gewichts zur Verwendung für [X.] bzw. [X.] besonders empfiehlt (vgl. Anlage 3 zum gerichtlichen Hinweis vom 29. Juli 2016: „[X.]“) oder die im Interesse einer optimierten Fertigung von [X.]s und damit letztlich eines verbesserten Flugverhaltens und/oder Produktdesigns in einem jedenfalls im weiteren Sinn elektronischen Verfahren, wie zum Beispiel unter Verwendung eines hochauflösenden Digitaldruckers (vgl. Anlage 2 zum vorgenannten gerichtlichen Hinweis), gefertigt werden.

Für eine von der Anmelderin behauptete [X.] dahin, dass Einzelbuchstaben bzw. jedenfalls die Initialen der drei nach den Angaben der Anmelderin marktführenden Unternehmen [X.], [X.] und [X.] in Bezug auf [X.] generell nicht in ihrer allgemeinen Bedeutung, sondern als Abkürzung dieser Unternehmensbezeichnungen verstanden werden, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Selbst wenn dem so wäre, dürfte sich ein derartiges Verständnis allenfalls auf eine logoähnliche grafische Gestaltung eines Buchstabens, nicht aber auf den Buchstaben „E“ schlechthin beziehen, zumal andernfalls auch nicht verständlich wäre, dass die Angabe „[X.]“ unstreitig „[X.] Dart“ bedeutet (Anlage 2 zum Schreiben vom 5. April 2013, [X.], Darts/Softdarts). Die Anmelderin hat auch keine Angaben gemacht, die unabhängig von einer derartigen [X.] jedenfalls speziell in Bezug auf die angemeldete Bezeichnung „E-[X.]“ darauf hindeuten, dass das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft vorliegend aufgrund einer Verkehrsdurchsetzung des angemeldeten Zeichens nach § 8 Abs. 3 [X.] überwunden sein könnte.

c) In der Bedeutung „elektronisch gefertigter Flügelteil“ wird die angemeldete Bezeichnung auch in Bezug auf die in [X.]asse 8 beanspruchten Waren „[X.] Werkzeuge; Stanzwerkzeug für Teile von [X.] für Dart“ als ein nahe liegender Sachhinweis auf den Verwendungszweck dieser Werkzeuge, [X.]s zu fertigen, verstanden. Wie ausgeführt, bietet sich die Verwendung elektronischer oder elektronisch unterstützter Fertigungsverfahren in Bezug auf „[X.]s“ an, da es sich dabei um Bauteile mit geringen Fertigungstoleranzen handelt und „[X.]s“ darüber hinaus vielfach mit individuellem und ggf. technisch aufwendig zu fertigendem Design, etwa mit Hologrammen, versehen sind (vgl. Anlage 2 zum o. g. gerichtlichen Hinweis). Dabei können auch handbetätigte Werkzeuge über relevante elektronisch Funktionen verfügen.

3. Die Beschwerde hat dagegen Erfolg, soweit die Anmelderin die Eintragung der angemeldeten Marke für die Dienstleistung „Werbung für Dartsport“ beansprucht. Die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 oder 1 [X.] stehen der Eintragung des Zeichens in Bezug auf die beanspruchten [X.] (für Dritte) nicht entgegen. In Bezug auf [X.] können vor allem Bezeichnungen, die die Art des Mediums oder die Branche, auf die sich die [X.]en beziehen, beschreiben, schutzunfähig sein (vgl. [X.] GRUR 2009, 949 Rn. 24 - My World; [X.], Beschluss vom 27.11.2013, 29 W (pat) 523/12 – myJobs). Eine gewerbliche [X.] für Dritte kann zwar im Einzelfall darauf abzielen, die Nachfrage nach elektronischen [X.]s zu fördern. Es konnte aber nicht festgestellt werden, dass es den [X.] im Bereich der hier einschlägigen Waren der [X.]asse 28 entspricht, [X.] durch das konkret beworbene Thema bzw. Produkt zu charakterisieren.

4. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war nach § 71 Abs. 3 [X.] anzuordnen. Dies entspricht der Billigkeit, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerde bei der erforderlichen Gewährung rechtlichen Gehörs vermieden worden wäre. Hätte die Markenstelle der Anmelderin Gelegenheit gegeben, sich vor der Beschlussfassung zu dem von ihr angenommenen Verkehrsverständnis zu äußern, hätte die Anmelderin sich hierzu vor der Beschlussfassung durch die Markenstelle äußern und dadurch darauf hinwirken können, dass die Markenstelle ihre schließlich im angegriffenen Beschluss vertretene Auffassung, die die Zurückweisung der Anmeldung nicht trägt (vgl. 1. b)), einer weiteren vorausgehenden Überprüfung unterzieht.

5. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen (§ 83 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 574 ZPO). Weder wirft der Streitfall Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch weicht der Senat durch die vorliegende Entscheidung von Entscheidungen anderer Senate des Gerichts ab. Die Anmelderin hat auch nicht angegeben, welche entscheidungsrelevante Rechtsfrage sie für klärungsbedürftig erachtet.

6. Über die Beschwerde konnte im schriftlichen Verfahren entschieden werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war weder beantragt, vgl. § 69 Nr. 1 [X.], noch aus Gründen der Sachdienlichkeit veranlasst, vgl. § 69 Nr. 3 [X.].

Meta

24 W (pat) 512/15

06.10.2016

Bundespatentgericht 24. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 06.10.2016, Az. 24 W (pat) 512/15 (REWIS RS 2016, 4395)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4395

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