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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 644/09 vom 7. April 2010 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 7. April 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9. Juli 2009 im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den [X.]. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in zwei Fällen und wegen Sachbeschädigung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. 1 Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verlet-zung formellen und materiellen Rechts. Den Verfahrensrügen bleibt der Erfolg aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 9. Februar 2010 versagt. Hingegen führt das Rechtsmittel auf die Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im gesamten Rechtsfolgenausspruch; im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 - 3 - [X.] 1. Die Ausführungen des [X.] zur Frage einer erheblich vermin-derten Schuldfähigkeit des Angeklagten halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. 3 Die Urteilsgründe beschränken sich in diesem Zusammenhang darauf, das Ergebnis der Exploration durch den vom [X.] beauftragten psychiat-rischen Sachverständigen Dr. S. wiederzugeben, wonach der [X.] weder an einer schizophrenen Psychose noch an einer wahnhaften Störung leide und auch eine Affekttat auszuschließen sei. Vielmehr habe der Angeklagte lediglich eine akzentuierte Persönlichkeit mit Mängeln in der [X.] Kompe-tenz und benötige daher psychotherapeutische Behandlung; die [X.] von § 20 StGB seien indes nicht erfüllt. Das [X.] ist die-ser Einschätzung des Sachverständigen dann trotz "nicht unerheblicher Beden-ken im Ergebnis" gefolgt und hat eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 21 StGB zum Zeitpunkt der Taten verneint. 4 2. Diese Erwägung des [X.] ist so allgemein gehalten, dass dem Senat die revisionsgerichtliche Prüfung, ob die [X.] bei der Beur-teilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten von einem zutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen ist und die Voraussetzungen einer Strafrahmenver-schiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB rechtsfehlerfrei verneint hat, nicht mög-lich ist. 5 - 4 - [X.] hat die Schuldfähigkeit des Angeklagten ohne Bindung an Äußerungen von Sachverständigen in eigener Verantwortung zu beurteilen; es handelt sich insoweit um eine Rechtsfrage, die vor dem Hintergrund einer Ge-samtwürdigung von Tat und Täter zu beantworten ist ([X.]St 43, 66, 77; 49, 45, 53; [X.], Urteil vom 6. Mai 1997 Œ 1 StR 17/97, [X.]R StGB § 21 seelische Abartigkeit 31). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen im angefoch-tenen Urteil ersichtlich schon deshalb nicht, weil die [X.] selbst erheb-liche Zweifel am Ergebnis des Sachverständigengutachtens erkennen lässt, ohne diese auch nur ansatzweise näher zu erläutern. [X.] bleibt auch der in den Urteilsgründen mitgeteilte Umstand, dass der im Zuge der einstweiligen Unterbringung des Angeklagten tätig gewordene psychiatrische Sachverständi-ge Dr. G. in zwei Œ vorläufigen Œ Stellungnahmen eine psychotische Er-krankung nicht ausgeschlossen hat. 6 - 5 - I[X.] Trotz der im Hinblick auf das [X.] außerordentlich maßvollen Einzel-strafen Œ vor allem in Fall I[X.] 3 der [X.] kann der Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass sich der Rechtsfehler bei der Strafbemessung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat, und hebt den Rechtsfolgenausspruch daher insgesamt auf. 7 [X.] [X.]
Meta
07.04.2010
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2010, Az. 4 StR 644/09 (REWIS RS 2010, 7811)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 7811
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Strafverfahren: Anforderungen an die Urteilsfeststellungen bezüglich der sachverständigen Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten
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