Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2005, Az. 5 StR 394/05

5. Strafsenat | REWIS RS 2005, 1361

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5 [X.] (alt: 5 StR 239/04) [X.]BESCHLUSS vom 13. Oktober 2005 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 13. Oktober 2005 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 20. Mai 2005 wird nach § 349 Abs. 4 StPO im [X.] mit den zugehörigen [X.] aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine allgemeine Strafkammer des [X.] zu-rückverwiesen.

[X.]e

Mit Beschluss vom 24. November 2004 ([X.]R StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Rücktritt 10 [X.] —[X.] Roulettefi) hatte der [X.] die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe zu sechs Jahren Freiheitsstrafe und Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wegen nicht tragfähiger Ablehnung eines Rücktritts vom Totschlagsversuch mit den Feststellungen aufgehoben. Nunmehr hat das [X.] dem Angeklagten bei im wesentlichen gleichen Feststellungen zur Tat (vgl. [X.]R aaO) einen strafbefreienden Rücktritt vom Totschlagsversuch zugebilligt; es hat ihn we-gen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung in einem - 3 - psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die von der Revision zutreffend beanstan-dete unrichtige Bestimmung der Strafrahmenuntergrenze (drei Monate statt [X.] richtig [X.] ein Monat) hat sich auf die Bemessung der Strafe ersichtlich nicht ausgewirkt. Indes hat das Rechtsmittel hinsichtlich des [X.]s Erfolg.

Aufgrund des Gutachtens des psychiatrischen Sachverständigen hat das [X.], für sich rechtsfehlerfrei, einen gesicherten Zustand erheb-lich verminderter Steuerungsfähigkeit des bei der Begehung der Tat mit mög-licherweise bis zu 3,2 › stark alkoholisierten Angeklagten festgestellt. Dem psychiatrischen Sachverständigen folgend ist das [X.] von einer schweren seelischen Abartigkeit des Angeklagten aufgrund der Kombination von Persönlichkeitsstörung und Alkoholabhängigkeit ausgegangen. [X.] wurde unter Zitat von [X.] aus dem [X.] eine —aus-geprägte emotionale instabile Persönlichkeitsstörungfi, bei der die Kriterien des —impulsiven Typsfi und des —[X.] gleichermaßen erfüllt seien; gleichzeitig bestehe ein —depressives Syndromfi und ein —Abhängigkeitssyn-drom von [X.] Die Persönlichkeitsstörung sei schwer und ausgeprägt, sei überdauernd, umfasse alle Lebensbereiche des Angeklagten und gestalte diese. In ihr liege auch eine ganz erhebliche Ursache für die Alkoholabhän-gigkeit des Angeklagten, die ihrerseits wiederum die Persönlichkeitsstörung verstärke. Die Tat stehe mit der Persönlichkeitsstörung in engem Zusam-menhang. Infolge der Persönlichkeitsstörung genügten geringe Mengen [X.], um die Impulskontrolle des Angeklagten stark herabzusetzen. Ähnlich erhebliche Taten wie die hier abgeurteilte seien aufgrund seines Zustandes jederzeit wieder möglich. Diese Begründung des [X.] reicht letztlich zum Beleg der Voraussetzungen der schwerwiegenden Maßregel nach § 63 StGB gegen den bislang nicht besonders gravierend strafrechtlich vorbelas-teten Angeklagten nicht aus. - 4 - Der [X.] hat die Verhängung dieser Maßregel in Fällen ähnlicher Persönlichkeitsbefunde, gerade auch in Verbindung mit Alkohol-missbrauch und -abhängigkeit, wiederholt beanstandet (vgl. nur [X.]R StGB § 63 Zustand 18, 24, 30, 34; [X.], 197; [X.], Beschlüsse vom 20. Mai 2003 [X.] 4 [X.], 9. Juni 2004 [X.] 5 [X.], 13. Juli 2004 [X.] 4 StR 548/03 und 2. Dezember 2004 [X.] 4 StR 452/04). Dies lag vorwiegend an der vielfach mehr oder weniger vagen Diagnose einer Persönlichkeitsstö-rung; in diesem Bereich besteht die Gefahr, dass Eigenschaften und [X.], die sich noch innerhalb der Bandbreite des Verhaltens uneinge-schränkt schuldfähiger Menschen bewegen, zu Unrecht als Symptome einer die Schuldfähigkeit [X.] zudem gesichert [X.] erheblich beeinträchtigenden seeli-schen Abartigkeit bewertet werden.

Allerdings liegt hier angesichts des besonders auffälligen Tatverhal-tens des Angeklagten und der vom [X.] festgestellten Besonderhei-ten in seinem Lebenslauf die Annahme eines Befundes nicht ganz fern, auf Grund dessen nach den Grundsätzen von [X.]St 44, 338 (vgl. auch [X.]R StGB § 63 Zustand 12, 35 und 36; [X.] NStZ 1998, 191) die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB tragfähig zu [X.] wäre. Indes sieht sich der [X.] letztlich zu einem dahingehenden Ver-ständnis des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe nicht in der Lage. Der Angeklagte lebte nicht nur zu Zeiten seines früheren auffälligen Verhal-tens in seiner Heimat sondern auch nach seiner Einreise als Asylbewerber und auch zur Tatzeit jeweils unter besonders bedrückenden [X.], die aggressive und insbesondere auch selbstzerstörerische [X.] wie auch Suchtverhalten erklärlich machen; daher lassen sich aus solchem Verhalten bei ihm nicht ohne weiteres gesteigerte Indizien für erhebliche psychische Defekte ableiten. Zudem lässt die schon für sich eher knappe Begründung der Maßregel eine Auseinandersetzung mit der Frage vermissen, aus welchem Grunde nach der Begutachtung des Angeklagten durch denselben psychiatrischen Sachverständigen eine Anordnung nach § 63 StGB im ersten Urteil unterblieben war. Allein die [X.] für sich [X.] 5 - freie, von einem neuen Tatgericht indes neu zu beurteilende [X.] mangelnde Aussicht des Erfolgs einer Suchtbehandlung nach § 64 StGB macht eine derartig unterschiedliche Beurteilung allein nicht ohne weiteres erklärlich.

Über den [X.] ist daher erneut zu befinden. Dabei wird es unter Beachtung der genannten Grundsätze der Prüfung bedürfen, ob die erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei [X.] gesichert auf einen schweren und dauerhaften psychischen Defekt des Angeklagten zurückzuführen ist und nicht etwa maßgeblich nur auf [X.] beruhen kann. Dass die gebotene erneute Prüfung zur An-nahme der Voraussetzungen des § 20 StGB führen könnte, ist angesichts der bisherigen überzeugenden Begründung, die auf ein trotz aller Ungewöhn-lichkeit verhältnismäßig differenziertes Tatvorgehen abstellt, sicher [X.]. Die neue Sachentscheidung obliegt nunmehr, da kein Schuld-spruch wegen eines Kapitalverbrechens (§ 74 Abs. 2 GVG) erfolgt ist, einer allgemeinen Strafkammer. Nach der erheblichen Dauer der bisherigen [X.], die eine besonders beschleunigte Förderung des weiteren - 6 - Verfahrens gebietet, sind für den Fall einer erneuten Anordnung der Maßre-gel Erwägungen zu § 67 Abs. 2 StGB obsolet geworden.

[X.] [X.] Raum Schaal

Meta

5 StR 394/05

13.10.2005

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2005, Az. 5 StR 394/05 (REWIS RS 2005, 1361)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1361

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