Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2004, Az. 2 StR 450/04

2. Strafsenat | REWIS RS 2004, 550

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[X.]/04 vom 24. November 2004 in der Strafsache gegen

wegen Betruges u. a.
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 24. November 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 10. August 2004 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Betrugs in acht Fällen, Betrugs in zwei Fällen, versuchten Betrugs, [X.] in vier Fällen und versuchten [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbe-gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hat zum Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] ergeben. Dagegen hält der [X.] über die Anordnung - 3 - der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Diese [X.] unbefristete und für den Betroffenen schon deshalb in besonderem Maße belastende - [X.] setzt die positive Feststellung eines länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Defekts voraus, der zumindest eine erhebliche Ein-schränkung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB sicher begründet (st. Rspr.; [X.]St 34, 22, 26 f.; 42, 385 f.), ferner, daß der Täter in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begangen hat, die mit diesem Defekt in einem kausalen, symptomatischen Zusammenhang steht. Daß diese Voraussetzungen gegeben sind, ist im angefochtenen Urteil nicht rechtsfehlerfrei dargelegt. Das [X.] hat sich zur Schuldfähigkeit des Angeklagten den Aus-führungen des gehörten Sachverständigen [X.]

angeschlossen. Im Urteil ist zu dessen Auffassung u. a. ausgeführt: "Diese neurotische Persön-lichkeit des Angeklagten zeige sich in Ängstlichkeit, Depression, Gehemmtheit, Unsicherheit, Verletzlichkeit und Rigidität. Der Angeklagte lebe in dem ständi-gen Konflikt zwischen dem Bedürfnis nach Nähe und dem Bedürfnis nach [X.] einerseits sowie der Angst vor Verletzungen andererseits. Diese Persönlichkeitsstörung des Angeklagten führe dazu, dass er, sobald er sich in Freiheit befindet und mithin für sein Leben selbst sorgen muss, immer wieder in die gleichen Verhaltensmuster zurückfalle um sich Annehmlichkeiten und [X.] zu verschaffen. Dabei erkenne der Angeklagte ohne Weiteres das Unrecht seiner Taten, sei jedoch aufgrund der neurotischen Persönlichkeitsstö-rung, einer anderen seelischen Abartigkeit, nur sehr eingeschränkt in der Lage, dieses Verhalten zu steuern. Die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei er-heblich eingeschränkt." - 4 - Diese Ausführungen der Strafkammer zur Persönlichkeitsstörung des Angeklagten und zu der das Gutachten des Sachverständigen tragenden [X.] Begründung sind so allgemein gehalten, daß sich nicht zuverlässig beur-teilen läßt, ob die festgestellte Störung den vom [X.] mit dem Sachver-ständigen angenommenen Schweregrad eines Eingangsmerkmals der §§ 20, 21 StGB erreicht und darauf beruhend eine erheblich verminderte Steuerungs-fähigkeit (§ 21 StGB) vorliegt. Die Urteilsgründe selbst bezeichnen die Persön-lichkeitsstörung, deren beschriebene Auswirkungen prinzipiell der üblichen Bandbreite menschlicher Eigenschaften und Verhaltensweisen entsprechen, nur als —andere seelische Abartigkeitfi, nicht aber als schwere andere seelische Abartigkeit. Die [X.] belegen auch nicht, daß die Persönlich-keitsstörung den Angeklagten erheblich beeinträchtigt und damit den von § 21 StGB vorausgesetzten Schweregrad erreicht. Dazu bedarf es einer [X.], ob die nicht pathologisch bestimmten Störungen in ihrem Gewicht den krankhaften seelischen Störungen entsprechen und Symptome aufweisen, die in ihrer Gesamtheit das Leben des [X.] vergleichbar schwer und mit ähnli-chen Folgen stören, belasten oder einengen (st. Rspr.; vgl. [X.]St 34, 22, 28; 37, 397, 401; [X.], Beschluß vom 8. Januar 2004 [X.] 4 StR 539/03). Das [X.] in immer wieder gleiche Verhaltensmuster ist gerade bei Betrügern häufig zu beobachten. Eine Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-haus kommt aber nur in Betracht, wenn feststeht, daß der Täter aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat ([X.]St 42, 385, 388; [X.]R StGB § 21 seelische Abartigkeit 13). Ob die [X.] die Fähigkeit des [X.], das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert hat, ist desweiteren eine vom [X.] ohne Bindung an die Auffassung des Sachverständigen zu beantwor-tende Rechtsfrage ([X.]St 43, 66, 77), bei der auch normative Erwägungen - 5 - eine Rolle spielen. Insoweit lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, ob die Strafkammer, die sich ohne weitere Ausführungen dem Sachverständigen [X.] hat, von zutreffenden Voraussetzungen ausgegangen ist. Über den [X.] ist deshalb neu zu befinden. Die Aufhe-bung der zugehörigen Feststellungen nötigt auch zur Aufhebung des an sich nicht zu beanstandenden Strafausspruchs. [X.] Detter Bode

Otten

Roggenbuck

Meta

2 StR 450/04

24.11.2004

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2004, Az. 2 StR 450/04 (REWIS RS 2004, 550)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 550

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