Bundessozialgericht, Urteil vom 12.12.2013, Az. B 4 AS 7/13 R

4. Senat | REWIS RS 2013, 300

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Gegenstand

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistungen - Mobilitätshilfe - Reisekostenbeihilfe - Voraussetzung der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung - Referendar im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis - Verfassungsmäßigkeit


Leitsatz

Die Gewährung von Eingliederungsleistungen nach dem SGB 2 setzt - wie die frühere Gewährung von Mobilitätshilfen nach dem SGB 3 - voraus, dass die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung erfolgen soll.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 21. November 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Mobilitätshilfen nach dem [X.]

2

Der 1960 geborene Kläger schloss im Jahr 2003 ein Kunststudium in [X.] mit dem Diplom ab. Er bezog anschließend ebenfalls in [X.] zunächst Sozialhilfe und ab 2005 Leistungen nach dem [X.] Ab 1.2.2007 wurde er für eine Tätigkeit als Studienreferendar in [X.] zum Beamten auf Widerruf ernannt und zog von [X.] nach O.

3

Seinem Antrag auf Bewilligung von Mobilitätshilfen (Reisekostenbeihilfe, Übergangsbeihilfen als Darlehen, Ausrüstungsbeihilfe, Fahrkostenbeihilfe und [X.]) fügte er eine Bescheinigung der [X.] bei, wonach das Land [X.] keinerlei Kosten für Umzüge und sonstige Auslagen erstatte. Der Beklagte lehnte den Antrag ab, weil Mobilitätshilfen die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung voraussetzten (Bescheid vom 9.3.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.4.2007).

4

Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Urteil vom [X.]). Das L[X.] hat die Berufung des [X.] mit Urteil vom 21.11.2012 zurückgewiesen. Das L[X.] hat ausgeführt, der Kläger erfülle die Anspruchsvoraussetzung des § 53 Abs 1 [X.]B III aF nicht, da er keine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen habe, sondern ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eingegangen sei. Die Vorschriften verstießen nicht gegen das Grundgesetz. Die vom Kläger gerügte Ungleichbehandlung bei der Gewährung von Mobilitätshilfen für Arbeitslose bzw Arbeitsuchende, die ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis aufnehmen wollten, einerseits und Personen, die zum Beamten auf Widerruf ernannt würden, andererseits, sei nicht iS des Art 3 Abs 1 GG ungerechtfertigt. Das Differenzierungsmerkmal der Aufnahme eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses sei nicht evident unsachlich bzw willkürlich. Es rechtfertige sich aus der mit der Übernahme des [X.] in das [X.]B III beabsichtigten Stärkung des Versicherungsgedankens. Eine Differenzierung habe auch nicht mit Rücksicht darauf erfolgen müssen, dass der Kläger nach Abschluss der Referendarzeit wegen seines Alters nicht habe zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden können.

5

Mit der vom L[X.] zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 16 Abs 1 [X.]B II iVm § 53 Abs 1, § 54 [X.]B III in der vom 1.1.2005 bis 31.12.2008 geltenden Fassung. Mit seiner Rechtsauffassung verkenne das Berufungsgericht die unterschiedlichen Anwendungsbereiche des [X.]B II und des [X.]B III. Es übersehe, dass die Grundsicherung anders als die Arbeitslosenversicherung nicht beitrags- sondern steuerfinanziert sei. Damit entfalle das Argument der zweckentsprechenden Verwendung von Beitragseinnahmen. Soweit in § 16 [X.]B II eine Rechtsgrundverweisung gesehen werde, müssten bei der Auslegung die Unterschiede in den Systemen von [X.]B II und [X.]B III insoweit geebnet werden, als der Charakter der Versicherungsleistungen ein Hindernis für die Übertragung in das steuerfinanzierte System darstelle. Für die Mobilitätshilfen bedeute dies ein Entfallen des Tatbestandsmerkmals "versicherungspflichtige Beschäftigung".

6

Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Landessozialgerichts [X.] vom 21. November 2012 sowie des Urteils des [X.] vom 2. Juni 2009 und des Bescheides des Beklagten vom 9. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. April 2007 zu verurteilen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts hinsichtlich der Bewilligung einer Reisekostenbeihilfe, übergangsweisen Ausrüstungsbeihilfe, Umzugskostenbeihilfe und [X.] sowie Fahrtkostenbeihilfe neu zu verbescheiden.

7

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Er ist der Auffassung, dass für eine Leistungserbringung nach dem [X.]B II zwar ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis keine Anspruchsvoraussetzung sei. Eine Regelung zur Förderung nicht [X.] Beschäftigungsverhältnisse sei aber wegen der aus dem Beamtenverhältnis resultierenden Fürsorgeverpflichtung des Dienstherrn nicht erforderlich.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision des [X.] ist unbegründet. Der [X.]läger hat keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Mobilitätshilfen.

1. Die Voraussetzungen des § 16 Abs 1 [X.] (in der hier maßgebenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom [X.], [X.]) iVm §§ 53, 54 [X.] sind nicht erfüllt. Es kann dahinstehen, ob der [X.]läger zum Zeitpunkt der Aufnahme der Referendartätigkeit als Berechtigter sämtliche Voraussetzungen des § 7 [X.] erfüllte. Hinsichtlich dieser Voraussetzungen kommt es auf die materielle Berechtigung während des gesamten fraglichen Leistungszeitraums an, während der Bewilligung von [X.] keine [X.] zukommt ([X.]/[X.] in [X.], [X.], 3. Aufl 2013, § 16 Rd[X.]4; Voelzke in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 16 Rd[X.] 54, Stand [X.]). Der [X.]läger erfüllte jedenfalls nicht die zusätzlich zu prüfenden Voraussetzungen des § 53 Abs 1 [X.] aF.

Nach § 16 Abs 1 [X.] kann die [X.] ua die im 1. bis 3. und 6. Abschnitt des Vierten [X.]apitels des [X.] geregelten Leistungen erbringen. Ergänzend hierzu bestimmt § 16 Abs 1a [X.] (ebenfalls in der ab 1.8.2006 geltenden Fassung), dass - soweit das [X.] nichts Abweichendes regelt - für die Leistungen nach Abs 1 die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des [X.] mit Ausnahme der Anordnungsermächtigungen für die [X.] und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das [X.] tritt, gelten.

Bei der vom [X.]läger zum [X.] aufgenommenen Referendartätigkeit, die sich in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf vollzog, handelt es sich nicht um eine Beschäftigung, die zur Inanspruchnahme von Mobilitätshilfen berechtigt. Nach § 53 Abs 1 [X.] (idF durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom [X.], [X.] 4607) können Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, durch Mobilitätshilfen gefördert werden, soweit dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist. Der [X.]läger erfüllte die genannten Voraussetzungen der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nicht, da die Tätigkeit als Beamter auf Widerruf nach § 27 Abs 1 [X.] 1 [X.] versicherungsfrei war. Zu den nach dieser Vorschrift versicherungsfreien Personen gehören auch Beamte auf Probe oder Widerruf ([X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 27 Rd[X.] 8, Stand V/12).

Die hier fragliche Voraussetzung des § 53 Abs 1 [X.] aF gilt auch nicht dadurch als erfüllt, dass im [X.] an die Referendartätigkeit mit Rücksicht auf das Lebensalter des [X.] eine versicherungspflichtige Angestelltentätigkeit als Lehrer im Raum stand. Mit der genannten Regelung soll in erster Linie erreicht werden, dass die unmittelbare Arbeitsaufnahme nicht an fehlenden Mitteln scheitert. Insofern dient § 53 Abs 1 [X.] aF dem Zweck, dem von der Regelung erfassten Personenkreis einen Anreiz zur unmittelbaren Beschäftigungsaufnahme zu geben ([X.]-4300 § 53 [X.] Rd[X.] 14 und [X.]-4300 § 53 [X.] Rd[X.] 15). Die Anforderung bezieht sich nach dem Wortlaut der Regelung auf die aufgenommene Beschäftigung. Eine mit der versicherungsfreien Beschäftigung möglicherweise im Zusammenhang stehende spätere Beschäftigungsaufnahme muss deshalb schon aufgrund des zeitlichen Auseinanderfallens zwischen geförderter Tätigkeit und [X.] Beschäftigung unberücksichtigt bleiben.

Ein Abweichen von den Voraussetzungen des § 53 Abs 1 [X.] aF rechtfertigt sich auch nicht aus den Besonderheiten des Leistungssystems des [X.]. § 16 Abs 1 [X.] und Abs 1a [X.] stellen grundsätzlich klar, dass der Grundsicherungsträger die Leistungen, die im [X.]atalog des § 16 Abs 1 [X.] aufgeführt sind, nur dann erbringen kann, wenn die im [X.] aufgeführten Voraussetzungen der jeweiligen Leistungen erfüllt sind. Es handelt sich insoweit um eine Rechtsgrundverweisung auf die jeweils einschlägigen Regelungen des [X.] ([X.], 80 = [X.]-4200 § 16 [X.], Rd[X.] 18 mwN). Die leistungsrechtlichen Vorschriften des [X.] sind iS einer dynamischen Verweisung in ihrer jeweils geltenden Fassung auch für Leistungsberechtigte nach dem [X.] heranzuziehen. Gleichzeitig wird aus dem [X.] auch deutlich, dass die Besonderheiten des Leistungssystems des [X.] zu beachten sind. Als Beispiel hierfür hat der erkennende Senat das Entfallen von Verfügbarkeit und/oder Arbeitslosigkeit als Anspruchsvoraussetzungen für in das [X.] transformierte Förderleistungen nach dem [X.] benannt ([X.]). Hierbei ist der Senat - in Übereinstimmung mit der herrschenden Auffassung in der Literatur (s etwa [X.] in [X.]/Spellbrink, [X.], 2. Aufl 2008, § 16 Rd[X.] 56 f; [X.]othe in [X.], [X.]/[X.], § 16 [X.] Rd[X.] 15, Stand 7/2009; Voelzke in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 16 Rd[X.]7, 422, Stand VI/2009) - davon ausgegangen, dass bestimmte Anspruchsvoraussetzungen, die allein für das Leistungssystem des [X.] kennzeichnend sind, bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von [X.]-Eingliederungsleistungen außer Betracht bleiben.

Gleichwohl greift der Einwand der Revision, die im [X.] enthaltenen beitragsbezogenen Leistungsvoraussetzungen müssten bei der Leistungsgewährung nach dem [X.] unberücksichtigt bleiben, im Ergebnis nicht durch. Insoweit ist klarstellend darauf hinzuweisen, dass es sich bei der hier zu erörternden Anforderung, es müsse eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen werden, nicht um das Erfordernis einer der Förderung vorgelagerten Vorversicherungszeit im Sinne der Zugehörigkeit zum förderungsfähigen Personenkreis, sondern um eine in die Zukunft gerichtete Anforderung handelt. Diese Voraussetzung rechtfertigte sich in erster Linie daraus, dass mit der Aufnahme der Beschäftigung eine möglichst nachhaltige Eingliederung erreicht werden sollte. Hingegen stand der Versicherungsgedanke jedenfalls nicht im Mittelpunkt der der Regelung zugrunde liegenden Überlegungen des Gesetzgebers.

Die nach § 53 [X.] aF geltende Anforderung der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung kann nicht auf der Grundlage einer Auslegung des einfachen Rechts bereits nach Sinn und Zweck der Eingliederungsleistungen nach dem [X.] als systemwidrig und deshalb unbeachtlich angesehen werden. Die Leistungsgewährung erfordert auch unter Berücksichtigung der ggfs zu modifizierenden Rechtsgrundverweisung des § 16 Abs 1 [X.], dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis angestrebt wird (vgl zum aktuellen Recht Voelzke in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 16 Rd[X.] 107, Stand [X.]). Auch im Leistungssystem des [X.] kann für die Beschränkung der Förderung auf die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung angeführt werden, dass hiermit sichergestellt wird, dass durch die geförderte Beschäftigung ggfs Ansprüche auf Versicherungsleistungen der Arbeitslosenversicherung erworben werden können, die bei einem späteren Verlust des Beschäftigungsverhältnisses einer erneuten Inanspruchnahme von steuerfinanzierten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entgegenstehen. Ob die Begrenzung der Förderfähigkeit auf versicherungspflichtige Beschäftigungen angesichts der parallelen Regelung in § 45 [X.] aF zur Unterstützung der Beratung und Vermittlung, die einen vergleichbaren Bezug zur Versicherungspflicht der angestrebten Beschäftigung nicht enthielt (vgl zu den Gründen BSG Urteil vom 12.5.2011 - B 11 AL 25/10 R - [X.]-4300 § 45 [X.]), auch sozialpolitisch in vollem Umfang überzeugt, kann dahinstehen. Hieraus allein kann die Notwendigkeit einer restriktiven Auslegung der in Frage stehenden Regelungen nicht hergeleitet werden. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, könnte allein dies nicht zur "[X.]orrektur" des Gesetzgebers durch die Gerichte führen.

Schließlich ist - wie das [X.] bereits mit umfangreichen Erwägungen dargelegt hat - aus der unterschiedlichen Behandlung von Personen, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, sowie von Personen, die ein versicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis eingehen, ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG nicht herzuleiten. Die auf die dargelegten Sachgründe gestützte Regelung über Mobilitätshilfen verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG). Art 3 Abs 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt aber das Grundrecht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und von solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen (stRspr, vgl zB: [X.] 112, 50, 67 = [X.]-3800 § 1 [X.] 7 Rd[X.] 55 mwN; [X.] 117, 316, 325 = [X.]-2500 § 27a [X.] 11 Rd[X.]1; [X.]-2500 § 27a [X.] 7 Rd[X.] 12). Ist ein gesetzliches Regelungskonzept - wie das, welches § 53 Abs 1 [X.] aF zugrunde liegt - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, so genügen hinreichende sachliche Gründe, um eine unterschiedliche Behandlung Betroffener zu rechtfertigen.

Hinreichende Sachgründe liegen der Begrenzung auf versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse schon deshalb zugrunde, weil durch den Erwerb von [X.] bei einem späteren Eintritt von Arbeitslosigkeit eine Inanspruchnahme von Leistungen der Grundsicherung vermieden werden kann. Eine Gleichbehandlung beider Personengruppen im Rahmen des Förderungsrechts des [X.] würde zudem Verwerfungen im Verhältnis zum Leistungsrecht des [X.] bewirken, da es für Leistungsberechtigte im Rechtskreis des [X.] bei der einschränkenden Voraussetzung, es müsse eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen werden, verbliebe. Die dadurch bewirkte Ungleichbehandlung von [X.]-Berechtigten und [X.]-Berechtigten im Sinne einer Begünstigung des zuletzt genannten Personenkreises wäre ihrerseits nicht zu rechtfertigen.

Es kann mit Rücksicht auf die gesetzgeberische [X.]onzeption offenbleiben, ob - wovon das [X.] ausgegangen ist - auch die ggfs aus einem Beamtenverhältnis erwachsenden Ansprüche bei Begründung eines Dienstverhältnisses als Begründung für die Ungleichbehandlung von privaten und öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnissen bereits auf [X.] der Anspruchsvoraussetzungen des § 16 Abs 1 [X.] iVm § 53 [X.] aF herangezogen werden kann. Dies erscheint allerdings mit Rücksicht darauf zweifelhaft, dass die Argumentation des [X.] andere versicherungsfreie Beschäftigungsverhältnisse nicht erfasst.

2. Das [X.] hat im Ergebnis zu Recht nicht ausdrücklich geprüft, ob dem Begehren des [X.] im Rahmen der Öffnungsklausel des § 16 Abs 2 [X.] [X.] (idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom [X.], [X.]) Rechnung getragen werden kann. Nach dieser Vorschrift konnten über die in Abs 1 der Vorschrift genannten Leistungen hinaus weitere Leistungen erbracht werden, die für die Eingliederung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind; hierbei durften die weiteren Leistungen die Leistungen nach Abs 1 nicht aufstocken.

Das BSG hatte § 16 Abs 2 [X.] [X.] aF als Generalklausel für ergänzende Eingliederungsleistungen aller Art interpretiert, für die die nicht abschließend in [X.] der Vorschrift aufgeführten Einzelleistungen die Rolle von Hauptbeispielen übernahmen ([X.]-4200 § 16 [X.] 1 Rd[X.] 18). Mit der Ergänzung des [X.] durch das [X.] wurde klargestellt, dass für die ergänzenden Leistungen das Aufstockungsgebot Anwendung findet. Nicht zweifelhaft konnte darüber hinaus sein, dass auch ohne ausdrückliche Regelung das jetzt in der Nachfolgeregelung (§ 16f - Freie Förderung) ausdrücklich aufgenommene Umgehungsverbot aufgrund der Struktur der Abs 1 und 2 Anwendung finden musste, weil ansonsten der abgeschlossene Leistungskatalog des § 16 Abs 1 [X.] weitgehend sinnentleert gewesen wäre (vgl nur [X.] in [X.]/Spellbrink, 2. Aufl 2008, § 16 Rd[X.] 177). Es konnten deshalb Leistungen in Bereichen, die der Gesetzgeber nach Voraussetzungen sowie Art und Umfang ausgeformt hatte, nicht durch gleichgerichtete Förderungsleistungen mit entsprechenden Modifikationen ergänzt werden (vgl zum Inhalt des [X.] nach derzeitigem Recht [X.] in [X.], [X.], 3. Aufl 2013, § 16f Rd[X.] 16 ff; [X.] in LP[X.]-[X.], 5. Aufl 2013, § 16f Rd[X.] f; Voelzke in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 16f Rd[X.]7 ff, Stand V/12). Grundentscheidungen des Gesetzgebers zu arbeitsmarktrechtlichen Instrumenten dürfen durch die Öffnungsklausel nicht unterlaufen werden. Eine [X.]orrektur der in § 53 [X.] aF ausdrücklich aufgeführten Anspruchsvoraussetzungen kommt über die Generalklausel deshalb nicht in Betracht.

3. [X.]eine Anwendung findet schließlich für den streitigen Zeitraum die nunmehr für die Freie Förderung in § 16f Abs 2 S 4 [X.] getroffene Regelung, wonach für bestimmte Problemgruppen des Arbeitsmarktes vom [X.] abgesehen werden kann, weil diese Regelung erst zum 1.1.2009 in [X.] getreten ist. Eine Rückwirkung dieser Ausnahme vom [X.] hat der Gesetzgeber nicht angeordnet, sodass der [X.]läger auch hieraus einen Anspruch nicht herleiten kann.

Die [X.]ostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Meta

B 4 AS 7/13 R

12.12.2013

Bundessozialgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Detmold, 2. Juni 2009, Az: S 21 AS 151/07, Urteil

§ 16 Abs 1 S 2 SGB 2, § 16 Abs 1a SGB 2, § 16 Abs 2 S 1 SGB 2, § 53 Abs 1 SGB 3, § 53 Abs 2 Nr 3 Buchst a SGB 3, § 54 SGB 3, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 12.12.2013, Az. B 4 AS 7/13 R (REWIS RS 2013, 300)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 300

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