Bundessozialgericht, Urteil vom 12.12.2017, Az. B 11 AL 26/16 R

11. Senat | REWIS RS 2017, 872

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Gegenstand

Berufliche Eingliederung - Förderung aus dem Vermittlungsbudget - Anbahnung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung - Eingliederungsziel - Bundesfreiwilligendienst - Förderziel


Leitsatz

Eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget scheidet aus, wenn sie unmittelbar und alleine auf die Aufnahme eines Bundesfreiwilligendienstes ausgerichtet ist.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 19. Mai 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt Fahrkosten aus dem [X.] der Beklagten anlässlich der Aufnahme eines [X.] ([X.]).

2

Die arbeitsuchend gemeldete, aber nicht im Leistungsbezug stehende, 1964 geborene Klägerin schloss mit der Beklagten eine Eingliederungsvereinbarung (EV) mit einer Geltungsdauer bis zum 22.10.2011, die als Ziel die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Industriekauffrau im regionalen Bereich nannte (EV vom [X.]). Diese EV wurde am [X.] überprüft und ohne Änderung fortgeschrieben. Zu den von der Beklagten in Aussicht gestellten Leistungen war ua ausgeführt:

"Wir können Ihnen im Rahmen des [X.]s finanzielle Hilfen zur Unterstützung der [X.] bis zu 120,00 € für den Zeitraum vom [X.] bis 23.8.2011 folgende Leistungen gewähren:
- Bewerbungskosten max. 50 Euro/Jahr
- Reisekosten zur Vorstellung im Tagespendelbereich lt. BRKG
- Fahrkosten bei Arbeitsaufnahme bis max. 3 Monate lt. BRKG"

3

Am 11.8.2011 beantragte die Klägerin die Erstattung von Kosten für eine schriftliche Bewerbung (5 Euro) zur Ableistung eines [X.] in einem Klinikum sowie Reisekosten für ein entsprechendes Vorstellungsgespräch (6 Euro), das am 29.8.2011 stattfand. Ferner beantragte sie am 18.8.2011 die Erstattung von Fahrkosten für eine Monatskarte und für Benzin- sowie weiterer Fahrzeugkosten (angegebene Gesamtkosten: 4641,29 Euro), die im Zusammenhang mit der Aufnahme des [X.] entstehen würden. Die Klägerin verpflichtete sich zur Ableistung des [X.] vom 1.9.2011 bis 28.2.2013 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden.

4

Die Beklagte lehnte die Anträge auf Kostenerstattung für Fahrkosten mit der Begründung ab, es bestehe beim [X.] zwar Versicherungspflicht, jedoch handele es sich nicht um eine Beschäftigung iS von § 7 [X.]B IV (Bescheid vom 5.9.2011; Widerspruchsbescheid vom 10.10.2011).

5

Im Klageverfahren hat das [X.] die Beklagte antragsgemäß verpflichtet, über die Anträge der Klägerin vom 11.8.2011 und 18.8.2011 "bezüglich der Reisekosten und Fahrkosten für Pendelfahrten zur Aufnahme des [X.] unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden". Die Beklagte habe zu Unrecht festgestellt, die Aufnahme einer Tätigkeit nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz sei grundsätzlich nicht nach § 45 [X.]B III förderfähig (Urteil vom 9.10.2014).

6

Auf die Berufung der Beklagten hat das L[X.] das Urteil des [X.] aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 19.5.2016). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, auch wenn es sich bei der Tätigkeit im [X.] um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne des Arbeitsförderungsrechts handele, mangele es an der weiteren Anspruchsvoraussetzung der Notwendigkeit der Förderung für die berufliche Eingliederung. Eine Förderung aus dem [X.] sei nicht bereits dann notwendig, wenn die Förderung lediglich in irgendeiner Weise für die berufliche Eingliederung sachdienlich und wünschenswert sei. Die im Rahmen des [X.] zu erwerbenden Kompetenzen könnten sich allenfalls mittelbar auf eine spätere berufliche Eingliederung der Klägerin auswirken, was für eine Förderung nicht ausreiche.

7

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 45 Abs 1 Satz 1 [X.]B III in der bis zum [X.] geltenden Fassung. Das Berufungsgericht habe die Anspruchsvoraussetzung der "Notwendigkeit der Förderung für die berufliche Eingliederung" in seinem Bedeutungsgehalt verkannt. Auch ein [X.] könne grundsätzlich notwendig für die berufliche Eingliederung sein. Gefordert sei eine an den Umständen des Einzelfalls orientierte Ermessensentscheidung.

8

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sächsischen L[X.] vom 19. Mai 2016 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] Chemnitz vom 9. Oktober 2014 zurückzuweisen.

9

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des L[X.] für zutreffend und verweist ergänzend auf das Urteil des [X.] ([X.] AL 1/16 R), aus dem sich ergebe, dass Teilnehmer des [X.] zwar versicherungspflichtig, nicht aber (im eigentlichen Sinne) Beschäftigte seien.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der [X.]lägerin ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 [X.]G). Das [X.] hat ohne Verletzung von Bundesrecht (vgl § 163 [X.]G) auf die Berufung der Beklagten das Urteil des [X.] aufgehoben und die [X.]lage abgewiesen. Entgegen der Auffassung des [X.] hat die [X.]lägerin keinen Anspruch auf Neubescheidung.

Gegenstand des Verfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Bescheid der Beklagten vom 5.9.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2011, durch den die Beklagte es abgelehnt hat, auf die Anträge der [X.]lägerin vom 11.8.2011 und 18.8.2011 Leistungen aus dem [X.] anlässlich des von dieser am 1.9.2011 angetretenen [X.] zu erbringen. Die [X.]lage ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 [X.]G) in Form der Bescheidungsklage statthaft. Die [X.]lägerin begehrt mit der Behauptung, die Beklagte habe die Grenzen ihres Ermessens überschritten bzw von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§ 54 Abs 2 Satz 2 [X.]G), keine bestimmte (Geld-)Leistung, sondern allein eine erneute Entscheidung der Beklagten unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts. Dabei macht sie nach ihrem vor dem [X.] gestellten Antrag nur noch Fahrkosten geltend.

Gründe, die einer Sachentscheidung des Senats entgegenstehen würden, liegen nicht vor. Insbesondere war die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] zulässig. Die [X.]lägerin hat die Fahrkosten nach Aufnahme des [X.] bereits auf 4641,29 Euro beziffert und diesen Betrag trotz angegebener [X.]rankheitszeiten zu Beginn des [X.] nicht korrigiert, sodass der Wert des [X.] Euro (vgl § 144 Abs 1 [X.] [X.]G) übersteigt.

Das [X.] hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass kein Anspruch auf Neubescheidung besteht.

Ein möglicher Anspruch der [X.]lägerin auf Förderung aus dem [X.] lässt sich zunächst nicht unmittelbar aus der [X.] herleiten. Zwar kommt nach der Rechtsprechung des Senats die [X.] als eigenständige Rechtsgrundlage für Leistungen der aktiven Arbeitsmarktförderung in Betracht (B[X.] vom 6.12.2012 - B 11 AL 15/11 R - B[X.]E 112, 241 = [X.]-1300 § 59 [X.], Rd[X.]8 ff; vgl auch B[X.] vom 2.4.2014 - B 4 AS 26/13 R - B[X.]E 115, 210 = [X.]-4200 § 15 [X.], Rd[X.]1). In der zwischen den Beteiligten geschlossenen [X.] vom [X.] waren indes, wie vom [X.] zutreffend ausgeführt, keine konkreten Leistungen speziell für die Aufnahme eines [X.] vorgesehen.

Als Rechtsgrundlage für die begehrten Fahrkosten kommt daher allein § 45 [X.]B III (in der bis zum [X.] geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008 - [X.] 2917 - im Folgenden: aF) in Betracht, der wörtlich mit § 44 Abs 1 Satz 1 [X.]B III (in der ab dem seit 1.4.2012 geltend Fassung des [X.] der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 - [X.] 2854) übereinstimmt. Doch liegen die Anspruchsvoraussetzungen dieser Vorschrift nicht vor.

Nach § 45 Abs 1 Satz 1 [X.]B III aF können Ausbildungssuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose aus dem [X.] der [X.] bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Sie sollen insbesondere bei der Erreichung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Eingliederungsziele unterstützt werden (§ 45 Abs 1 Satz 2 [X.]B III aF). Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen [X.]osten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird (§ 45 Abs 1 Satz 3 [X.]B III aF). Nach § 45 Abs 3 Satz 1 [X.]B III aF entscheidet die [X.] über den Umfang der zu erbringenden Leistungen und kann Pauschalen festlegen.

Eine Förderung aus dem [X.] erfordert danach, dass bestimmte persönliche und sachliche Anspruchsvorrausetzungen erfüllt sind und steht im Übrigen im Ermessen der Arbeitsagentur. An die Stelle des bis zum 31.12.2009 noch bestehenden detaillierten Leistungskatalogs ist eine "Generalklausel" zur Förderung des berechtigten Personenkreises getreten (vgl B[X.] vom 12.5.2011 - B 11 AL 25/10 R - [X.]-4300 § 45 [X.], Rd[X.]4; zur Rechtsentwicklung vgl [X.] in [X.], [X.]B II/[X.]B III, § 44 [X.]B III RdNr 5 f und 8 ff, Stand März 2013; Urmersbach in [X.], [X.]B III nF, § 44 RdNr 8 und 18 ff, Stand Februar 2013).

Nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des [X.] war die [X.]lägerin vor Antritt des [X.] zum 1.9.2011 zwar arbeitslos (vgl § 16 Abs 1 [X.]B III; § 119 [X.]B III aF) und gehörte damit zu dem grundsätzlich anspruchsberechtigten Personenkreis einer Förderung aus dem [X.]. Doch fehlt es an den darüber hinaus erforderlichen sachlichen Anspruchsvoraussetzungen. Nach § 45 Abs 1 Satz 1 [X.]B III aF muss eine Förderung aus dem [X.] stets auf das Ziel der beruflichen Eingliederung durch eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgerichtet sein, was in einem ersten [X.] festzustellen ist. Erst daran anknüpfend erfolgt in einem zweiten Schritt die Prüfung, ob die Förderung für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Bezogen auf die Aufnahme des [X.] durch die [X.]lägerin liegt hier schon keine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Ausrichtung auf eine versicherungspflichtige Beschäftigung vor.

Eine Förderung kann nach § 45 Abs 1 Satz 1 [X.]B III aF zwar sowohl auf die Anbahnung als auch auf die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gerichtet sein. Das Förderungsziel der "Anbahnung" ist dabei nach allgemeinem Sprachverständnis weiter gefasst und kann unspezifischer sein, als das Ziel "Aufnahme", das schon denknotwendig auf eine ganz bestimmte Beschäftigung gerichtet sein muss (vgl [X.] in [X.], [X.]B II/[X.]B III, § 44 [X.]B III Rd[X.]5 f, Stand März 2013; [X.] in [X.]Voelzke, jurisP[X.]-[X.]B III, § 44 <1. Überarbeitung> [X.] ff). Auf jegliche [X.]onkretisierung der versicherungspflichtigen Beschäftigung, auf die sich die Förderung richtet, darf gleichwohl auch bezogen auf die Alternative "Anbahnung" nicht verzichtet werden, denn ansonsten liefe der im Gesetz festgelegte Anknüpfungspunkt "versicherungspflichtige Beschäftigung" weitgehend leer. Dies gilt auch für den Fall, dass eine Förderung - entsprechend der nicht in Frage zu stellenden Praxis der Beklagten - zum Abbau allgemein vermittlungsrelevanter Hemmnisse erfolgen soll (vgl Fachliche Weisung der [X.] <[X.]> zu § 44 [X.]B III RdNr 44.12, Stand 20.10.2017).

Insoweit ist Voraussetzung, dass das Eingliederungsziel wenigstens auf bestimmte in Betracht kommende [X.] konkretisiert wird (so auch [X.] in [X.], [X.]B II/[X.]B III, § 44 [X.]B III Rd[X.]5, Stand März 2013). Hierfür bietet sich insbesondere eine [X.] (vgl § 37 Abs 2 [X.]B III) an, was schon durch den Verweis in § 45 Abs 1 Satz 2 [X.]B III aF auf die [X.] deutlich wird, und wie es im vorliegenden Fall durch die Formulierung des Ziels der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung der [X.]lägerin als Industriekauffrau auch erfolgt ist. Eine Förderung ohne diesen konkreten Bezugspunkt kann ansonsten allenfalls als Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung gemäß § 45 [X.]B III erfolgen (zu dieser Abgrenzung [X.] in [X.], [X.]B II/[X.]B III, § 44 [X.]B III RdNr 6, Stand März 2013), soweit die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

Hier bezieht sich die von der [X.]lägerin beantragte Förderung aus dem [X.] unmittelbar auf die Aufnahme des [X.] zum [X.] Dieser ist aber für sich genommen schon nicht als versicherungspflichtige Beschäftigung iS des § 45 Abs 1 Satz 1 [X.]B III aF anzusehen. [X.] ist der [X.] einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zwar gleichgestellt. Dies hat der Senat insbesondere aus dem vom Gesetzgeber beabsichtigten [X.] Schutz des Dienstleistenden abgeleitet (B[X.] vom 23.2.2017 - B 11 AL 1/16 R - zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.] vorgesehen, Rd[X.]6 ff). Doch führt dieser Schutz nicht dazu, dass der [X.] auch im [X.] der aktiven Arbeitsförderung als (versicherungspflichtige) Beschäftigung anzusehen ist, bzw einer solchen gleichzustellen wäre ([X.] in [X.], [X.]ommentar zum Sozialrecht, 5. Aufl 2017, § 44 [X.]B III RdNr 8).

Bei einem [X.] handelt es sich schon nicht um eine Beschäftigung iS des § 7 Abs 1 Satz 1 [X.]B IV. Diese ist definiert als nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Die Freiwilligen im [X.] stehen zu dessen Träger aber weder in einem Arbeits- noch einem Ausbildungsverhältnis (so zur vergleichbaren Tätigkeit in einem Freiwilligen Sozialen Jahr B[X.] vom 23.2.2017 - B 11 AL 1/16 R - zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.] vorgesehen, Rd[X.]6 mwN). Vielmehr stellt der [X.] von seiner [X.]onzeption her eine freiwillige Betätigung für das Allgemeinwohl dar (vgl § 1 [X.]G) und ist damit einem Ehrenamt ähnlich (so B[X.] vom [X.] [X.]/15 R - [X.]-4225 § 1 [X.] Rd[X.]6, wonach der [X.] auch keine Erwerbstätigkeit im Sinne des [X.]B II ist). Seine Förderung mag gesamtgesellschaftlich zwar höchst sinnvoll sein, den spezifischen Eingliederungszielen der Arbeitsförderung entspricht sie jedoch nicht.

Denn Ziel und [X.]ernaufgabe der aktiven Arbeitsförderung ist gemäß § 1 Abs 1 Satz 1 [X.]B III der Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem [X.] (vgl BT-Drucks 16/10810 S 26; dazu [X.] in [X.], [X.]B III nF, § 1 Rd[X.]7 f, Stand Februar 2013; [X.]/[X.], [X.]B III, [X.] § 1 Rd[X.]1, Stand V/2012). Aktive Arbeitsförderung bezieht sich damit auf Beschäftigung, die für diesen Ausgleich von Bedeutung sein kann. Gestützt wird dieser Befund durch die weiteren in § 1 [X.]B III genannten [X.] bzw Handlungsrichtlinien (ausführlich dazu Schmidt-De Caluwe in Mutschler/[X.], [X.]B III, 6. Aufl 2017, § 1 Rd[X.]8 ff; [X.] in [X.], [X.]B II/[X.]B III, § 1 Rd[X.]02 ff, Stand Juni 2016). So soll nach § 1 Abs 1 Satz 4 [X.]B III die Arbeitsförderung zum Erreichen eines hohen [X.] beitragen und die [X.] ständig verbessern. Nach § 1 Abs 2 [X.] und 3 [X.]B III soll darüber hinaus durch Leistungen der Arbeitsförderung insbesondere die individuelle Beschäftigungsfähigkeit gefördert und unterwertiger Beschäftigung entgegengewirkt werden. Ein Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem [X.] und die Verwirklichung der weiteren genannten Ziele lässt sich aber durch die Förderung von freiwilligen Betätigungen im gesellschaftlichen Bereich, wie etwa dem [X.], die wirtschaftspolitisch kaum von Belang sind, nicht erreichen.

Hinzu kommen weitere systematische Erwägungen, die ebenfalls gegen die Beurteilung des [X.] als Beschäftigung iS des § 45 Abs 1 Satz 1 [X.]B III aF sprechen. Soweit nämlich in § 2 Abs 5 [X.]B III Arbeitnehmern auferlegt wird, als allgemeine Obliegenheiten zumutbare Beschäftigungsverhältnisse fortzusetzen, eigenverantwortlich nach Beschäftigungen zu suchen oder eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen, kann sich dies nicht auf Betätigungen wie den [X.] beziehen. Gleiches gilt für die in § 2 Abs 4 Satz 1 [X.]B III normierte [X.] der Arbeitgeber gegenüber der [X.] bei betrieblichen Maßnahmen, die Auswirkung auf die Beschäftigung haben können. Zudem wird sich auch die Vermittlungstätigkeit der Beklagten, die nach § 35 Abs 1 Satz 2 [X.]B III ua alle Tätigkeiten umfasst, die Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenführen (vgl dazu nur Rademacker in [X.]/[X.], [X.]B III, [X.] § 35 Rd[X.]8 ff, Stand IV/2013), nicht direkt auf die Vermittlung eines [X.] erstrecken dürfen.

Der von der [X.]lägerin aufgenommene [X.] scheidet auch als Gegenstand für eine (nur) auf die Anbahnung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gerichteten Förderung im Sinne der zweiten Alternative des § 45 Abs 1 Satz 1 [X.]B III aF aus. Soweit der [X.] auf lebenslanges Lernen ausgerichtet ist (§ 1 Satz 2 [X.]G) und das Ziel verfolgt, [X.], ökologische, kulturelle sowie interkulturelle [X.]ompetenzen zu vermitteln (§ 4 Abs 1 [X.]G), können solche [X.]ompetenzen zwar durchaus für ein "normales" Beschäftigungsverhältnis von großer Bedeutung sein. Deshalb erscheint es nicht ausgeschlossen, auch einen [X.] jedenfalls mittelbar zum Gegenstand einer Förderung aus dem [X.] zu machen. Doch würde dies voraussetzen, dass ein solches besonderes Förderziel, nämlich den [X.] als Schritt auf dem Weg zu einer versicherungspflichtigen Beschäftigung vorzusehen, konkret erwogen und in ein individuelles Förderkonzept aufgenommen wurde.

Hierfür gibt es vorliegend indes keine Anhaltspunkte. Denn auch für ein solches [X.]onzept bietet sich in erster Linie die [X.] an. In der zwischen der [X.]lägerin und der Beklagten abgeschlossenen [X.] wurde als Ziel aber lediglich die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Industriekauffrau beschrieben. Ein [X.] war weder unmittelbar noch mittelbar Gegenstand der [X.]. Es ist nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des [X.] nichts dafür ersichtlich, dass der [X.] als Gegenstand der beruflichen Eingliederung überhaupt einmal vor Beantragung der Leistungen aus dem [X.] zwischen der [X.]lägerin und der Beklagten thematisiert worden wäre.

Fehlt es danach also schon an dem im Rahmen des § 45 Abs 1 Satz 1 [X.]B III aF zu prüfenden förderbaren Eingliederungsziel, kommt es auf die von der Revision problematisierte Frage nach dem weiteren Bedeutungsgehalt der Anspruchsvoraussetzung "Notwendigkeit der Förderung für die berufliche Eingliederung", die im zweiten Schritt zu prüfen gewesen wäre, nicht an.

Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 11 AL 26/16 R

12.12.2017

Bundessozialgericht 11. Senat

Urteil

Sachgebiet: AL

vorgehend SG Chemnitz, 9. Oktober 2014, Az: S 24 AL 711/11, Urteil

§ 44 Abs 1 S 1 SGB 3 vom 20.12.2011, § 45 Abs 1 S 1 SGB 3 vom 21.12.2008, § 1 Abs 1 SGB 3, § 1 Abs 2 SGB 3, § 7 Abs 1 S 1 SGB 4, § 1 BFDG, § 4 Abs 1 BFDG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 12.12.2017, Az. B 11 AL 26/16 R (REWIS RS 2017, 872)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 872

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