Bundessozialgericht, Urteil vom 02.12.2014, Az. B 14 AS 50/13 R

14. Senat | REWIS RS 2014, 838

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Abweichung vom Kopfteilprinzip bei Wegfall des Unterkunftskostenanteils eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft durch Sanktion - Anrechnung vorhandenen Einkommens auf den ungedeckten Unterkunftskostenanteil - verfassungskonforme Auslegung


Leitsatz

Eine Abweichung vom Kopfteilprinzip wegen einer Sanktion gegenüber einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ist nur insoweit gerechtfertigt, als dieses Mitglied über kein Einkommen oder Vermögen verfügt, um seinen Kopfteil oder Teile davon zu bezahlen.

Tenor

Auf die Revisionen der Klägerinnen werden die Urteile des [X.] vom 30. Januar 2013 und des [X.] vom 20. August 2010 sowie die Bescheide des Beklagten vom 10. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2009 und vom 12. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2009 sowie der Bescheid vom 28. Juli 2008 geändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen für September bis November 2008 weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung jeweils zur Hälfte für den weggefallenen Kopfteil von S.
unter Berücksichtigung eines monatlichen Einkommens desselben in Höhe von 124,00 Euro zu zahlen.

Im Übrigen werden die Revisionen der Klägerinnen zurückgewiesen.

Der Beklagte hat den Klägerinnen ein Drittel ihrer Kosten des Rechtsstreits für alle Instanzen zu erstatten.

Tatbestand

1

Umstritten sind weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem [X.] ([X.]) für die [X.] vom 1.9. bis 30.11.2008.

2

Die im Jahr 1965 geborene Klägerin zu 1 ist die Mutter der am 4.12.2002 geborenen Klägerin zu 2 sowie des am 30.9.1990 geborenen [X.] [X.] Zusammen bewohnten sie in der strittigen [X.] eine Mietwohnung. Mit bestandskräftigem Bescheid vom [X.] hatte der Beklagte ihnen als Bedarfsgemeinschaft vom 1.8. bis 31.10.2008 Leistungen bewilligt, wobei auf den Bedarf des [X.] das für ihn an die Klägerin zu 1 gezahlte Kindergeld angerechnet wurde. Die Kosten der Unterkunft und Heizung wurden zu je einem Drittel auf die Klägerinnen und [X.] aufgeteilt. Anschließend wurde der Leistungsanspruch des [X.] für die [X.] vom 1.9. bis 30.11.2008 wegen mangelnder Arbeitsbereitschaft vollständig abgesenkt und der Bewilligungsbescheid vom [X.] insoweit gemäß § 48 [X.] ([X.]) aufgehoben (bestandskräftige Bescheide vom [X.]). Vom 13.10. bis zum 4.11.2008 befand sich [X.] in einem gerichtlich angeordneten [X.]. Mit Bescheid vom 10.12.2008 wurden den Klägerinnen für November 2008 Leistungen für Unterkunft und Heizung bewilligt, die vom [X.] bis 4.11.2008 hälftig auf die Klägerinnen und anschließend zu je einem Drittel - wegen Berücksichtigung des [X.] - aufgeteilt wurden. Der Widerspruch dagegen blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 9.1.2009).

3

Ein Überprüfungsantrag der Klägerinnen hinsichtlich des Bewilligungsbescheides vom [X.] wurde vom Beklagten abgelehnt (Bescheid vom [X.], Widerspruchsbescheid vom 6.3.2009).

4

Das Sozialgericht ([X.]) hat, nachdem der Beklagte sich durch ein Teilanerkenntnis verpflichtet hatte, an die Klägerinnen weitere Leistungen für Unterkunft für die streitbefangenen Monate zu zahlen, die Klage abgewiesen (Urteil vom [X.]). Das [X.] (L[X.]) hat unter Änderung des Urteils des [X.] den Beklagten unter Aufhebung sowie Änderung seiner Bescheide verurteilt, an die Klägerin zu 2 weitere Leistungen zu zahlen und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen (Urteil vom [X.]). Zur Begründung der Zurückweisung ist ausgeführt, für die [X.] des [X.]es des [X.] habe der Beklagte zu Recht die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung je zur Hälfte auf die Klägerinnen aufgeteilt, da [X.] in dieser [X.] die Wohnung nicht bewohnt und gemäß § 7 Abs 4 Satz 1 und 2 [X.] keinen Leistungsanspruch gehabt habe. Eine Abweichung vom Kopfteilprinzip für die [X.] vom 1.9. bis 12.10.2008 und vom 5.11. bis 30.11.2008 zugunsten der Klägerinnen sei dagegen nicht geboten gewesen. Die Auswirkungen der Sanktion eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft auf die anderen Mitglieder seien Ausdruck der verstärkten Mitverantwortung der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft untereinander im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft, die in Grenzen auch für das Fehlverhalten ihrer Mitglieder einzustehen habe. Anderenfalls läge im Falle einer Sanktion eine Besserstellung der unter 25jährigen vor, die in einer Bedarfsgemeinschaft lebten.

5

Mit der vom L[X.] zugelassenen Revision rügen die Klägerinnen die Verletzung von § 22 Abs 1 [X.], des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durch das Urteil des L[X.]. Auch in den vom L[X.] verneinten [X.]en sei eine Abweichung vom Kopfteilprinzip geboten, wie sich aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts (B[X.]) vom [X.] ([X.] [X.]/12 R - B[X.]E 113, 270 = [X.] 4-4200 § 22 [X.]) ergebe.

6

Die Klägerinnen beantragen,
die Urteile des [X.]s Sachsen-Anhalt vom 30. Januar 2013 und des [X.] vom 20. August 2010 sowie die Bescheide des Beklagten vom 10. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2009 und vom 12. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2009 sowie den Bescheid vom 28. Juli 2008 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, ihnen für September bis November 2008 weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung jeweils zur Hälfte für den weggefallenen Kopfteil von [X.] zu zahlen.

7

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und weist darauf hin, dass im Unterschied zu dem vom B[X.] entschiedenen im vorliegenden Fall der [X.] über Einkommen aus Kindergeld verfügt habe, aus dem sein Anteil an den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung habe bestritten werden können.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässigen Revisionen der [X.] waren zum Teil erfolgreich. Die [X.] haben nicht nur für die [X.], die S. im [X.] verbrachte, sondern auch für den [X.]raum vom 1.9. bis 12.10.2008 und vom 5.11. bis 30.11.2008, in dem Leistungen an den S. wegen einer Sanktion vollständig abgesenkt worden waren, Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung.

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind zum einen die Änderung der vorinstanzlichen Entscheidungen und der Bescheide des Beklagten vom 10.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] und vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] sowie des Bescheids vom [X.], zum anderen das Begehren der [X.], für die [X.] vom 1.9. bis 30.11.2008 über den vom [X.] bereits zuerkannten Betrag hinaus höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung zu erhalten. Diese Beschränkung auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung ist zulässig (stRspr: vgl nur [X.] vom [X.] - [X.] [X.]/13 R - vorgesehen für [X.]-4200 § 22 [X.] 78).

2. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch sind hinsichtlich der Monate September und Oktober 2008 aufgrund des abgelehnten Überprüfungsantrags der [X.] hinsichtlich des bestandskräftigen Bescheids vom [X.] § 40 Abs 1 [X.] iVm § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X sowie § 19 Abs 1, §§ 7 ff und § 22 [X.]. Hinsichtlich des nicht bestandskräftigen Bescheids vom 10.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.], mit dem Leistungen für Unterkunft und Heizung für November 2008 bewilligt wurden, beurteilt sich die materielle Rechtmäßigkeit allein nach § 19 Abs 1, §§ 7 ff, § 22 [X.]. Die Voraussetzungen für einen Anspruch der [X.] auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung in den streitbefangenen Monaten sind aufgrund der Sanktion des Beklagten gegenüber S. und den sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Ansprüche der [X.] erfüllt.

3. Die in § 7 Abs 1 Satz 1 [X.] niedergelegten Voraussetzungen für den Erhalt von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] - Alter, Erwerbsfähigkeit, Hilfebedürftigkeit und ein gewöhnlicher Aufenthalt in [X.] - erfüllte nach den Feststellungen des [X.] (§ 163 Sozialgerichtsgesetz ) die Klägerin zu 1 in der strittigen [X.] vom 1.9. bis 30.11.2008. Ein [X.] gemäß § 7 Abs 1 Satz 2, Abs 4, 5 [X.] war in ihrer Person nicht gegeben. Die Klägerin zu 1 bildete mit der minderjährigen Klägerin zu 2 durchgehend eine Bedarfsgemeinschaft.

Mitglied der Bedarfsgemeinschaft war nach den Feststellungen des [X.] zumindest zeitweise auch der [X.] der Klägerin zu 1, weil er am 30.9.1990 geboren, unverheiratet und in ihrem Haushalt lebend war sowie kein ausreichendes Einkommen und Vermögen hatte, sondern für ihn lediglich Kindergeld gezahlt wurde.

4. Die [X.] haben über die vom [X.] zugesprochenen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die [X.] von September bis November 2008 hinaus weitere Ansprüche gegen den Beklagten für den [X.]raum vom 1.9. bis 12.10.2008 und vom 5.11. bis 30.11.2008, in dem die Leistungen an den S. wegen einer Sanktion vollständig abgesenkt worden waren. Der Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 [X.] ergibt sich wegen einer gebotenen Abweichung vom [X.] aus bedarfsbezogenen Gründen (dazu unter a). Dies gilt allerdings nur insoweit, als der sanktionierte Dritte (also S.) über kein Einkommen und Vermögen verfügt, aus dem er seinen Kopfteil - oder ggf Teile davon - bestreiten kann (dazu unter b).

a) Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs 1 Satz 1 [X.]).

aa) Die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sind im Regelfall unabhängig von Alter und Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen, wenn die leistungsberechtigte Person eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, insbesondere mit anderen Familienangehörigen, nutzt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Personen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind oder nicht. Hintergrund dieses "[X.]s" sind Gründe der Verwaltungsvereinfachung sowie die Überlegung, dass die gemeinsame Nutzung einer Wohnung durch mehrere Personen deren Unterkunftsbedarf insgesamt abdeckt und in aller Regel eine an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen für die Erfüllung des [X.] nicht zulässt (stRspr: vgl nur [X.] vom [X.] - B 4 [X.]/12 R - [X.], 270 = [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.] 18).

bb) Bei der aus Gründen der [X.] vorgenommenen Aufteilung nach Kopfteilen im Rahmen des § 22 Abs 1 [X.] handelt es sich um eine generalisierende und typisierende Annahme, die jedoch nicht gesetzlich als den Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung begrenzend festgeschrieben ist ([X.] vom [X.] - B 4 [X.]/12 R - [X.], 270 = [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.] 19). Demgemäß hat das BSG schon mehrfach Abweichungen vom [X.] als möglich und notwendig angesehen (vgl [X.] vom [X.] - B 4 [X.]/12 R - [X.], 270 = [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.] 20, mwN).

cc) In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der 4. Senat des [X.], dass bei einem Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft aufgrund einer Sanktion die Leistungen für Unterkunft und Heizung weggefallen sind, eine Abweichung von [X.] hinsichtlich der weiteren Bedarfsgemeinschaftsmitglieder aus bedarfsbezogenen Gründen bejaht. Diese könnten nicht darauf verwiesen werden, von einem [X.] seinen Anteil zu verlangen, wenn das Jobcenter mit bestandskräftigem Bescheid den vollständigen Wegfall der Leistungen für Unterkunft und Heizung verfügt und der Dritte auch kein Einkommen oder Vermögen habe, aus dem er seinen Anteil an den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bestreiten könne ([X.] vom [X.] - B 4 [X.]/12 R - [X.], 270 = [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.] 21 f).

dd) Dem schließt sich der erkennende Senat an, weil nur so ein menschenwürdiges Existenzminimum gemäß Art 1 Abs 1 Grundgesetz (GG) iVm dem Sozialstaatsprinzip des Art 20 Abs 1 GG (vgl [X.] Urteil vom [X.] - 1 BvR 1/09 ua - [X.]E 125, 175 = [X.]-4200 § 20 [X.] 12), zu dem auch die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung gehören, der weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gewährleistet werden kann. Diese können nicht darauf verwiesen werden, ihre mietvertraglichen Verpflichtungen nicht vollständig zu erfüllen und sich der Gefahr einer entsprechenden Klage des Vermieters auszusetzen oder die fehlende Zahlung des Jobcenters an den [X.] aus eigenen Mitteln, wie nicht zu berücksichtigendem Einkommen oder Vermögen oder zB aus ihrem Regelbedarf, zu ersetzen.

Zudem ist, ausgehend von den das [X.] prägenden [X.]n der in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen (stRspr seit [X.] vom 7.11.2006 - B 7b [X.] - [X.], 217 = [X.]-4200 § 22 [X.] 1, Rd[X.] 12), keine Rechtsvorschrift ersichtlich, aus der eine Art Mithaftung der weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für ein nach dem [X.] sanktioniertes Verhalten des [X.] oder eine Zurechnung der Sanktionsfolgen ihnen gegenüber zu entnehmen ist. Dagegen sprechen vielmehr die Regelungen im heutigen § 31a Abs 3 Satz 2, 3 [X.], zB zum Schutz von Minderjährigen. Die Rechtsfolgen, die aus dem Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft erwachsen und auf die das [X.] verweist, sind auf die Leistungshöhe (vgl § 20 [X.]) sowie die Verteilung des zu berücksichtigenden Einkommens und Vermögens (§ 9 Abs 2 [X.]) beschränkt.

Eine "Abmilderung" der Sanktion gegenüber dem [X.], wie sie das [X.] sieht, erfolgt dadurch allenfalls faktisch und mittelbar, nicht aber auf der rechtlichen Ebene der [X.]. Dementsprechend werden - entgegen der Ansicht des [X.] - auch keine Aufwendungen für Unterkunft und Heizung von [X.] übernommen, sondern nur die Leistungen für andere Bedarfsgemeinschaftsmitglieder erhöht, um die Erfüllung von deren Ansprüchen auf ihr Existenzminimum sicherzustellen. Deshalb geht der Verweis auf einen Gleichheitsverstoß gemäß Art 3 Abs 1 GG im Verhältnis des [X.] zu anderen Personen, die eine Sanktion erhalten und nicht in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ins Leere.

b) Voraussetzung für eine Abweichung vom [X.] ist jedoch, worauf schon der 4. Senat hingewiesen hat, dass der sanktionierte Dritte über kein Einkommen oder Vermögen verfügt, aus dem er seinen Kopfteil - oder ggf Teile davon - bestreiten kann ([X.] vom [X.] - B 4 [X.]/12 R - [X.], 270 = [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.] 22). Es ist nämlich nicht Aufgabe der Grundsicherung für Arbeitsuchende, wirtschaftlich Leistungsfähigen ein kostenfreies Wohnen zu ermöglichen (vgl [X.] vom 12.12.2013 - [X.] [X.]/12 R - [X.]-4200 § 12 [X.] 22 Rd[X.] 53).

Zur Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens und Vermögens des [X.] ist auf die einschlägigen Vorschriften der §§ 11 ff [X.] abzustellen, weil nur in Höhe der Differenz zwischen seinem Kopfteil und des von ihm einzusetzenden Einkommens und Vermögens ein ungedeckter Bedarf vorliegt, der eine entsprechende Abweichung vom [X.] und höhere Leistungen an die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aus den zuvor genannten Gründen rechtfertigt.

Aufgrund der Sanktion des Beklagten gegenüber dem S. wurden an diesen für die [X.] von September bis November 2008 keine Leistungen für Unterkunft und Heizung gezahlt. Lediglich für die [X.] seines [X.]es vom 13.10. bis 4.11.2008 hat der Beklagte den [X.] hälftig Leistungen für Unterkunft und Heizung gezahlt. In der übrigen [X.] ist der "Kopfteil" des S. im Rahmen einer Abweichung vom [X.] jedoch nicht vollständig bei den [X.] zu berücksichtigen, weil dem im Übrigen einkommens- und vermögenslosen S. nach den Feststellungen des [X.] als Einkommen das an die Klägerin zu 1 für ihn gezahlte Kindergeld in Höhe von monatlich 154 Euro zuzurechnen ist (vgl § 11 Abs 1 [X.]). Verringert um die [X.] von 30 Euro nach § 6 Abs 1 [X.] 1 Arbeitslosengeld II-Verordnung, weil S. am 30.9.2008 volljährig geworden ist, bleibt ein zu berücksichtigendes Einkommen von monatlich 124 Euro. Nur die Differenz aus dem Kopfteil des S. abzüglich dieses zu berücksichtigenden Einkommens verbleibt als ungedeckter Bedarf der [X.] für Unterkunft und Heizung, der mangels entgegenstehender Regelungen zu gleichen Teilen dem Bedarf der beiden [X.] für Unterkunft und Heizung zuzuweisen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Meta

B 14 AS 50/13 R

02.12.2014

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Dessau-Roßlau, 20. August 2010, Az: S 13 AS 387/09, Urteil

§ 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 31 Abs 5 SGB 2, § 11 Abs 1 S 1 SGB 2, Art 1 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 02.12.2014, Az. B 14 AS 50/13 R (REWIS RS 2014, 838)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 838

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