Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 18.11.2013, Az. 2 BvR 2457/13

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2013, 1084

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Aussetzung der Zwangsvollstreckung - Gesundheits- bzw Lebensgefahr bei Zwangsräumung - teilweise Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde


Tenor

1. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin zu 1. wird die Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des [X.] vom 16. Oktober 2009 - 3 K 80/09 - einstweilen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens auf die Dauer von sechs Monaten, ausgesetzt.

2. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2. wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1

1. Nach § 32 Abs. 1 [X.] kann das [X.] im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

2

Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei haben die Gründe, welche der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen [X.] anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des [X.] muss das [X.] die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. [X.] 76, 253 <255>).

3

Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1. ist nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand jedenfalls, soweit die Beschwerdeführerin zu 1. eine Verletzung ihrer verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG rügt, weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Im Rahmen der somit erforderlichen Abwägung überwiegen die Gründe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

4

Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, wäre nicht auszuschließen, dass der [X.] in der Zwischenzeit vollstreckt würde. Dadurch könnten nach den eigenen Annahmen des [X.] möglicherweise nicht rückgängig zu machende Folgen für das Leben der Beschwerdeführerin zu 1. eintreten. Ergeht die einstweilige Anordnung, wird die Verfassungsbeschwerde aber später zurückgewiesen, so verzögert sich die Räumung um wenige Monate. Auch wenn dabei zu berücksichtigen war, dass der Zuschlagsbeschluss nunmehr schon vier Jahre zurückliegt und seit dem Monat Oktober 2010 keine Nutzungsentschädigung gezahlt worden ist, der Gläubiger diese vielmehr gerichtlich geltend machen musste und sich nach den Feststellungen des [X.] auf die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek an dem Grundstück der Tochter der Beschwerdeführerin zu 1. hat verweisen lassen müssen, wiegt das - auch im Hinblick auf die Notwendigkeit, eine abschließende Entscheidung im [X.] beschleunigt herbeizuführen - insgesamt weniger schwer als die der Beschwerdeführerin zu 1. drohenden Nachteile.

5

2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 [X.]).

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 2457/13

18.11.2013

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvR

vorgehend LG Memmingen, 2. Oktober 2013, Az: 43 T 1332/13, Beschluss

Art 2 Abs 2 S 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 765a Abs 3 ZPO, § 885 Abs 1 S 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 18.11.2013, Az. 2 BvR 2457/13 (REWIS RS 2013, 1084)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1084

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