Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.03.2010, Az. 1 AZR 981/08

1. Senat | REWIS RS 2010, 8184

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Gegenstand

Auslegung eines Sozialplans - betriebsverfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz - nachfolgende zweite Betriebsänderung


Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 20. Juni 2008 - 22 [X.]/08 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 13. November 2007 - 84 [X.] 14239/07 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

3. Auf die Widerklage der Beklagten wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 22.714,83 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2008 zu zahlen.

4. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung.

2

Die [X.]eklagte betreibt eine Automobilbank, in deren [X.] Filiale die [X.]lägerin seit November 1996 als [X.]in beschäftigt war. Ende des Jahres 2001 plante die [X.]eklagte eine Zentralisierung von Filialtätigkeiten in das [X.]undenzentrum [X.] Wegen der damit einhergehenden [X.]etriebsänderung vereinbarte sie mit dem bei ihr gebildeten [X.]etriebsrat am 28. September 2001 einen Interessenausgleich([X.]) und einen Sozialplan ([X.] 2001). Gegenstand der [X.]etriebsänderung war die Reduzierung der Anzahl der Filialen sowie eine Änderung der Organisationsstruktur (§ 2 [X.]). Diese hatte für die Filiale [X.] zur Folge, dass die dort vorhandenen Arbeitsplätze der [X.] zum 1. November 2002 nach [X.] verlagert wurden. In [X.] verblieben lediglich in den [X.]ereichen der Händlerfinanzierung und Händlerbestandsabstimmung noch Sachbearbeiterstellen, die nach vorheriger Sozialauswahl mit früheren [X.]n besetzt wurden. [X.]ei der erfolgten [X.] Auswahl erwies sich die [X.]lägerin als sozial am wenigsten schutzwürdig. Die [X.]eklagte sah gleichwohl von einer [X.]ündigung der [X.]lägerin ab, weil sich diese seit dem 1. Januar 2002 in Elternzeit befand.

3

Die Elternzeit für das erste [X.]ind der [X.]lägerin endete am 28. März 2004. Mit Schreiben vom 9. Februar 2004 teilte die [X.]eklagte der [X.]lägerin mit, ihr Arbeitsplatz sei im Zusammenhang mit der Zentralisierung wesentlicher Filialtätigkeiten nach [X.] zum 4. November 2002 entfallen. Zugleich bot sie ihr eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ab dem 28. März 2004 als Sachbearbeiterin „Spätes Forderungsmanagement“ in [X.] an und stellte sie ab dem 28. März 2004 bis zum [X.]eginn des mutterschutzrechtlichen [X.]eschäftigungsverbots für die zweite Schwangerschaft im Juni 2004 von der Arbeitsleistung unter Anrechnung bestehender Urlaubs- und Freischichtenansprüche unwiderruflich frei. Die [X.]lägerin nahm das Angebot einer [X.]eschäftigung in [X.] nicht an. Im [X.] an die Geburt ihres zweiten [X.]indes war sie bis zum 31. Dezember 2006 in einer zweiten Elternzeit.

4

Wegen einer weiteren [X.]etriebsänderung schlossen die [X.]etriebsparteien am 21. Dezember 2006 einen [X.]([X.]) und einen Sozialplan ([X.] 2006). Gegenstand des [X.] war im Wesentlichen die Schließung von sechs Filialen und die Übertragung der dort wahrgenommenen Aufgaben auf vier Standorte, wozu auch der Standort [X.] gehörte. Des Weiteren wurden mehrere [X.] gestrichen und die verbliebenen Arbeitsplätze nach [X.] verlagert. Der [X.] 2006 sieht höhere Abfindungszahlungen vor als der [X.] 2001.

5

Die [X.]eklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der [X.]lägerin mit Schreiben vom 18. Januar 2007 zum 31. Mai 2007 und bot ihr an, das Arbeitsverhältnis ab dem 1. Juni 2007 als Sachbearbeiterin in [X.] fortzusetzen. Nachdem die [X.]lägerin das Änderungsangebot nicht annahm, zahlte die [X.]eklagte auf der Grundlage des [X.] 2001 eine Abfindung in rechnerisch unstreitiger Höhe von [X.] brutto.

6

Mit ihrer am 30. August 2007 beim Arbeitsgericht eingegangen [X.]lage hat die [X.]lägerin geltend gemacht, ihr stehe die höhere Abfindung nach dem [X.] 2006 zu. Das Arbeitsverhältnis sei nicht aufgrund der im [X.] bezeichneten [X.]etriebsänderung gekündigt worden. Sie sei vielmehr bis Anfang 2007 weiterbeschäftigt worden. Zur [X.]ündigung habe die im [X.] vereinbarte [X.]etriebsänderung geführt. Unter [X.]erücksichtigung der bereits gezahlten [X.] stünden ihr daher weitere [X.] zu.

7

Die [X.]lägerin hat beantragt,

        

die [X.]eklagte zu verurteilen, an sie 22.110,76 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz seit dem 1. August 2007 zu zahlen.

8

Die [X.]eklagte hat zur [X.]egründung ihres [X.]lageabweisungsantrags geltend gemacht, die im Januar 2007 erklärte [X.]ündigung beruhe auf der im [X.] vereinbarten [X.]etriebsänderung und dem damit einhergehenden Wegfall ihres Arbeitsplatzes. Im Hinblick auf den bestehenden Sonderkündigungsschutz sei die [X.]ündigung erst nach Ablauf der zweiten Elternzeit erfolgt. Die zweite [X.]etriebsänderung sei für die [X.]ündigung nicht ursächlich gewesen.

9

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 13. November 2007 der [X.]lage stattgegeben. Die [X.]eklagte hat daraufhin am 18. Dezember 2007 den sich aus dem ausgeurteilten [X.]ruttobetrag iHv. [X.] Euro ergebenden Nettobetrag iHv. 16.406,43 Euro an die [X.]lägerin ausbezahlt und die entsprechende Lohnsteuer abgeführt. Die Zahlung erfolgte zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung und unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung. Im Hinblick darauf hat die [X.]eklagte im Wege der Widerklage zuletzt beantragt,

        

die [X.]lägerin zu verurteilen, an die [X.]eklagte [X.] Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz seit dem 1. April 2008 zu zahlen.

Die [X.]lägerin hat Abweisung der Widerklage beantragt.

Das [X.] hat die [X.]erufung der [X.]eklagten zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die [X.]eklagte ihren [X.]lageabweisungs- und Widerklageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.]eklagten ist begründet.

I. Die [X.]lägerin hat lediglich einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung nach dem [X.] 2001. Diesen Anspruch hat die [X.]eklagte erfüllt. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

1. Der [X.] 2001 ist auf die [X.]lägerin anwendbar. Die im [X.] geregelte [X.]etriebsänderung hat zum Wegfall ihres Arbeitsplatzes in der Filiale [X.] geführt. Aus den gemäß § 2 Nr. 1 [X.] zum Interessenausgleich gehörenden Anlagen, welche die Organisationsstruktur der Filiale [X.] vor und nach der [X.]etriebsänderung darstellen, ergibt sich, dass infolge der im [X.] vereinbarten [X.]etriebsänderung die Arbeitsplätze der [X.] weggefallen und Sachbearbeiterstellen lediglich in den [X.]ereichen der Händlerfinanzierung und Händlerbestandsabstimmung verblieben sind. Diese Arbeitsplätze wurden nach erfolgter Sozialauswahl mit früheren [X.]n besetzt. Eine [X.]eschäftigung der [X.]lägerin auf diesen Arbeitsplätzen kam nicht in [X.]etracht, weil sich die [X.]lägerin in dieser Zeit in Elternzeit befand und sie im Übrigen nach [X.] Gesichtspunkten am wenigsten schutzwürdig war. Die [X.]eklagte war nur wegen des Sonderkündigungsschutzes nach § 18 [X.]ErzGG(jetzt: § 18 [X.]EEG) und § 9 MuSchG gehindert, das Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2007 betriebsbedingt zu kündigen. Damit beruht die [X.]ündigung vom 18. Januar 2007 auf dem im [X.] geregelten Wegfall des Arbeitsplatzes der [X.]lägerin als [X.]in. Ihr steht demzufolge eine Abfindung nach Maßgabe des [X.] 2001 zu. Diesen Anspruch hat die [X.]eklagte vor [X.]lageerhebung erfüllt (§ 362 [X.]G[X.]).

2. Zu Recht hat das [X.] angenommen, dass die [X.]lägerin nicht in den Geltungsbereich des [X.] 2006 fällt. Das Arbeitsverhältnis der [X.]lägerin ist nicht infolge der im [X.] geregelten [X.]etriebsänderung beendet worden. Hierdurch sind die Arbeitsplätze der [X.], die nach Maßgabe des [X.] in der Filiale [X.] verblieben sind, weggefallen und nach [X.] verlagert worden. Einen solchen Arbeitsplatz hatte die [X.]lägerin jedoch nicht inne. Der Arbeitsplatz der [X.]lägerin ist vielmehr bereits durch die im Jahre 2002 in [X.] durchgeführte [X.]etriebsänderung in Wegfall geraten. Auch von den anderen personellen Maßnahmen, die im [X.] bezeichnet sind, ist die [X.]lägerin nicht betroffen. Die [X.]lägerin übersieht, dass ihr Arbeitsverhältnis erst am 18. Januar 2007 allein deswegen gekündigt worden ist, weil zuvor eine [X.]ündigung rechtlich nicht möglich war und nicht, weil sie von der im [X.] geregelten [X.]etriebsänderung betroffen war. Hätte es im [X.]etrieb der [X.]eklagten lediglich die im [X.] geregelte [X.]etriebsänderung gegeben, hätte die [X.]eklagte das Arbeitsverhältnis der [X.]lägerin wegen des bestehenden Sonderkündigungsschutzes auch erst Anfang 2007 kündigen können. Diese [X.]ündigung hätte dann auf der in [X.] im November 2002 durchgeführten [X.]etriebsänderung beruht, weil diese zum Wegfall des Arbeitsplatzes der [X.]lägerin als [X.]in geführt hat. Die [X.]lägerin hätte demzufolge einen Anspruch auf Abfindung nach dem [X.] 2001 gehabt. Die nachfolgende zweite [X.]etriebsänderung lässt diesen Anspruch unberührt, denn sie wirkt sich auf die [X.]eschäftigungsmöglichkeiten der [X.]lägerin nicht mehr aus.

3. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen verstößt die [X.]eschränkung des persönlichen Geltungsbereichs des [X.] 2006 auf die im [X.] geregelte [X.]etriebsänderung nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 [X.]etrVG. Der Anwendung dieser Vorschrift steht bereits entgegen, dass es sich bei den beiden im [X.] und im [X.] geregelten [X.]etriebsänderungen um zwei verschiedene betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheiten handelt, die unterschiedlich geregelt werden konnten. Die [X.]etriebsparteien haben nach Maßgabe von § 112 Abs. 1 [X.]etrVG in beiden Sozialplänen in den jeweiligen persönlichen Geltungsbereich die Arbeitnehmer aufgenommen, die von den im [X.] bzw. [X.] geregelten [X.]etriebsänderungen betroffen waren. Die zweite [X.]etriebsänderung ist unstreitig auch nicht der zweite Teil einer einheitlichen [X.]etriebsänderung, die in zwei „Wellen“ durchgeführt wurde, sondern eine eigenständige organisatorische Maßnahme. Die [X.]etriebsparteien waren daher lediglich verpflichtet, bei der Ausgestaltung der jeweiligen Sozialpläne Ungleichbehandlungen zu vermeiden. Dass sie dem entsprochen haben, wird auch von der [X.]lägerin nicht in Abrede gestellt.

4. Entgegen der Auffassung der [X.]lägerin haben die [X.]etriebsparteien bei der [X.]estimmung des persönlichen Geltungsbereichs der vereinbarten Sozialpläne den Grundsatz von Recht und [X.]illigkeit(§ 75 Abs. 1 [X.]etrVG) beachtet. Dieser verlangt von ihnen, auch bei der Ausgestaltung von Sozialplänen die grundrechtlichen Wertungen des Art. 6 GG zu berücksichtigen (vgl. [X.]AG 12. November 2002 - 1 [X.] - [X.]AGE 103, 321). Schon die Annahme der [X.]lägerin, der Sonderkündigungsschutz sei „obsolet“, wenn Frauen nach der Rückkehr aus der Elternzeit auf der Grundlage älterer [X.] und Sozialpläne gekündigt und abgefunden werden, ist unzutreffend. Die [X.]lägerin berücksichtigt nicht, dass bereits nach der gesetzlichen Regelung des § 112 Abs. 1 Satz 2 [X.]etrVG ein Anspruch auf Sozialplanleistungen nur besteht, soweit der Arbeitnehmer von der dem Sozialplan zugrunde liegenden [X.]etriebsänderung betroffen ist (vgl. [X.]AG 11. November 2008 - 1 [X.] - Rn. 19, [X.] [X.]etrVG 1972 § 112 Nr. 196 = EzA [X.]etrVG 2001 § 112 Nr. 30). Das ist hier die im [X.] geregelte [X.]etriebsänderung, denn diese hat zum Wegfall ihres Arbeitsplatzes geführt. Des Weiteren lässt die [X.]lägerin unberücksichtigt, dass sie wegen der Elternzeit eine höhere Abfindung erhalten hat als sie ohne die Elternzeit hätte verlangen können. Die [X.]eklagte hat bei der [X.]erechnung der Abfindung nach dem [X.] 2001 die tatsächliche [X.]etriebszugehörigkeit von zehn Jahren zugrunde gelegt. Hätte der Sonderkündigungsschutz nicht bestanden, wäre die [X.]lägerin nach der von der [X.]eklagten vorgenommenen [X.] Auswahl bereits im Jahre 2002 gekündigt worden. In diesem Fall hätte die [X.]etriebszugehörigkeit nur sechs Jahre betragen und die Abfindung wäre entsprechend geringer ausgefallen.

II. Die Widerklage der [X.]eklagten ist begründet.

1. Der Rückzahlungsanspruch folgt allerdings nicht aus § 717 Abs. 2 ZPO. Die [X.]eklagte hat den erstinstanzlich ausgeurteilten [X.]etrag nicht „zur Abwendung der Vollstreckung“ geleistet. Sie hat sich nicht einem gegen sie ausgeübten „Vollstreckungsdruck“ gebeugt(vgl. dazu [X.]AG 25. September 2003 - 8 [X.] 427/02 - [X.] ZPO § 717 Nr. 8 = EzA ZPO 2002 § 717 Nr. 2; [X.]GH 30. November 1995 - [X.]/94 - [X.]GHZ 131, 233). Die [X.]eklagte hat vielmehr nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils die Zahlung erbracht, ohne dass die [X.]lägerin zuvor von ihr die Zahlung verlangt hatte.

2. Die [X.]lägerin ist der [X.]eklagten jedoch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. [X.]G[X.] zur Herausgabe des [X.] verpflichtet. Sie hat den von der [X.]eklagten geleisteten [X.]etrag ohne rechtlichen Grund erlangt. Der Anspruch ist nicht nach § 814 [X.]G[X.] ausgeschlossen. Die [X.]eklagte hatte keine positive [X.]enntnis von der fehlenden Leistungspflicht(vgl. dazu [X.]AG 8. November 2006 - 5 [X.] 706/05 - [X.]AGE 120, 104, 111). Mit ihrer Zahlung ist sie vielmehr ihrer Leistungspflicht aus dem gemäß § 62 Abs. 1 ArbGG vorläufig vollstreckbaren Urteil des Arbeitsgerichts nachgekommen. Der Anspruch auf Herausgabe des [X.] ist ebenso wie der Anspruch auf Rückzahlung einer nicht geschuldeten Arbeitsvergütung auf den geleisteten [X.]ruttobetrag gerichtet und umfasst auch die abgeführte Lohnsteuer (vgl. [X.]AG 11. Oktober 2006 - 5 [X.] 755/05 - Rn. 20, [X.] EntgeltFG § 5 Nr. 9; [X.]GH 26. November 2007 - II ZR 161/06 - NJW-RR 2008, 484). Hinzu kommen die bis zum Zahlungstermin aufgelaufenen Prozesszinsen iHv. 603,32 Euro, deren Höhe zwischen den Parteien nicht streitig ist. Auf einen Wegfall der [X.]ereicherung (§ 818 Abs. 3 [X.]G[X.]) hat sich die [X.]lägerin nicht berufen.

3. Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1 [X.]G[X.].

        

    Schmidt    

        

    [X.]och    

        

    Linck    

        

        

        

    Münzer    

        

    [X.]    

                 

Meta

1 AZR 981/08

23.03.2010

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 13. November 2007, Az: 84 Ca 14239/07, Urteil

§ 112 Abs 1 BetrVG, § 75 BetrVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.03.2010, Az. 1 AZR 981/08 (REWIS RS 2010, 8184)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8184

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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