Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2005, Az. NotSt (B) 3/05

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2005, 607

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[X.] [X.] ([X.]) 3/05 vom 28. November 2005 in dem Disziplinarverfahren gegen wegen vorläufiger Amtsenthebung nach Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.], [X.] und [X.] sowie die Notare [X.] und Justizrat Dr. [X.]auer am 28. November 2005 beschlossen: Die [X.]eschwerde des Notars gegen den [X.]eschluss des Senats für Notarsachen bei dem [X.] vom 25. April 2005 wird zurückgewiesen. Gründe: [X.] Gegen den Notar, der seit 1976 Rechtsanwalt ist und mit Erlass vom 30. Oktober 1985 zum Notar mit Amtssitz in [X.]bestellt wurde, hat der [X.]eteiligte unter dem 27. September 2004 das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet. Gegenstand des Verfahrens ist der Vorwurf an den Notar, in zahl-reichen Fällen an Handlungen mitgewirkt zu haben, mit denen erkennbar uner-laubte oder unredliche Zwecke verfolgt wurden (Verstöße gegen § 14 Abs. 2 [X.]NotO). 1 Dabei geht es um einen Komplex sich im [X.] ähnelnder Handlungen in der [X.] zwischen September 2000 und Dezember 2003 (Einzelheiten unter [X.] des [X.]eteiligten, aus dem der [X.]eteiligte in seiner Verfügung vom 20. Dezember 2004, mit der er den Notar vorläufig seines [X.] - 3 - tes enthoben hat, als symptomatisch und besonders gravierend die Abwicklung der Massen 14/01 ([X.]. 290/01) und 13/01 ([X.]. 291/03) in den [X.] gestellt hat: Dieses Geschäft betrifft den Verkauf eines in [X.]. gelegenen Grund-stücks des [X.] [X.]. im [X.] 2001. Das Grundstück war mit Grund-pfandrechten der [X.]-[X.]ank (Rechtsnachfolger: P. -[X.]ank) über insgesamt 486.000 DM belastet. Diese [X.]ank hatte gegenüber den Eheleuten [X.]. verlautbart, dass sie bereit sei, ihr Grundpfandrecht gegen Zahlung von 330.000 DM - vorbehaltlich einer gesonderten Vereinbarung über die danach noch verbleibende Restforderung aus dem Darlehen über ursprünglich 486.000 DM - frei zu geben. Kaufinteresse hatten die Eheleute [X.]bekun-det. Am 28. August 2001 schrieb der Notar an die [X.]-[X.]ank, die Eheleute [X.]hätten ein Angebot über 320.000 DM unterbreitet, und bat um treuhän-derische Überlassung einer Löschungsbewilligung. Dementsprechend erklärte die D. -[X.]ank unter dem 30. August 2001 ihr Einverständnis mit einer Veräuße-rung des [X.]eleihungsobjekts, sofern der gesamte Kaufpreis, mindestens jedoch 320.000 DM zuzüglich eventueller Zinsen, an sie gezahlt und ihr nach [X.]e-urkundung des Kaufvertrags eine Kopie desselben überlassen werde. Am 25. September 2001 schrieb der Notar an die [X.]-[X.]ank: 3 "– die Eheleute [X.]haben [X.] darüber unterrichtet, dass sie zur [X.] die [X.] nicht sicherstellen können. Statt ihrer besteht jedoch nunmehr Kaufinteresse einer Firma [X.]und Partner GmbH. Ich gehe davon aus, dass Ihr Schreiben vom 30. August 2001 auch für den Fall einer Veräußerung an die Firma [X.]und Partner GmbH [X.]estand hat –" Am 9. Oktober 2001 beurkundete der Notar einen Kaufvertrag über das Objekt zwischen [X.] [X.]. und der Firma [X.]und Partner [X.] - 4 - [X.] (im Folgenden: Firma [X.]) zu einem Kaufpreis von 320.000 DM. Die Firma [X.]- eine ständige Mandantin des Notars - be-fasst sich insbesondere mit der Umschuldung von Grundbesitzern, denen auf-grund von Liquiditätsproblemen die Zwangsversteigerung droht, sowie mit [X.] und Kreditvermittlungen. [X.]ereits einen Tag nach Abschluss des ersten Kaufvertrags über das Grundstück beurkundete der Notar am [X.] 2001 einen weiteren Kaufvertrag zwischen der Firma [X.]als Verkäu-fern und den Eheleuten [X.]als Käufern, wobei der Kaufpreis nunmehr 510.000 DM betrug. Der Kaufpreis wurde auf der Grundlage einer Darlehens-zusage vom 5. Oktober 2001, die auf einen Darlehensantrag vom [X.] 2001 [X.]ezug nahm, zu 100 % von der [X.]in [X.]finanziert. Von dem am 30. Oktober 2001 auf ein Anderkonto des Notars treuhänderisch überwiesenen Kaufpreis in Höhe von 510.000 DM, von dem 320.000 DM zur [X.]efriedigung des Kaufpreisanspruchs des [X.] [X.]. aus dem [X.] vom 9. Oktober 2001 auf gesondertes Anderkonto gingen, zahlte der Notar den nach Abzug seiner Gebühren verbleibenden Rest von 181.586,43 DM an die Firma [X.]aus. Der [X.]eteiligte geht davon aus, dass durch dieses [X.] in zweifacher Weise unredliche Zwecke verfolgt worden sein dürften: Zunächst sei der bei dem Erwerb durch die Eheleute [X.]beurkunde-te Kaufpreis wahrscheinlich deutlich überhöht gewesen. Dafür spreche die Er-höhung des Kaufpreises von 320.000 DM auf 510.000 DM innerhalb eines [X.]. Hinzu komme, dass die Eheleute [X.]ausweislich ihrer Korrespondenz mit der Altgläubigerin offenbar anfangs nur 320.000 DM zu zahlen bereit gewe-sen seien; plausible Gründe dafür, dass sie nunmehr knapp 200.000 DM mehr für das Grundstück ausgeben wollten, seien nicht erkennbar. Ziel der Aktion könnte gewesen sein, von der [X.]-H. in [X.]durch Täuschung über den Wert ein möglichst hohes Darlehen zu erhalten, ausgehend davon, dass die 5 - 5 - [X.]ank von der Marktüblichkeit des vermeintlichen Kaufpreises ausgehen werde, zumal ihr die örtlichen Gegebenheiten unbekannt waren. Für den Fall, dass der Marktwert des Grundstücks deutlich hinter der Höhe des gewährten Kredits zu-rückblieb, wäre der Rückzahlungsanspruch der [X.]ank durch die am Grundstück für sie bestellten Grundpfandrechte nicht ausreichend abgesichert. Hinzu [X.], dass aufgrund von Umständen, die auch dem Notar bekannt gewesen [X.], die finanzielle Situation der Eheleute [X.] angespannt gewesen sei. Darüber hinaus hätte, wie der [X.]eteiligte dem Notar weiter vorwirft, die vorliegende Vertragsgestaltung und -abwicklung auch zur Täuschung und Schädigung der D. -[X.]ank als Altgläubigerin gedient haben können, im Hinblick darauf, dass die [X.]-[X.]ank ihre Grundpfandrechte gegen Zahlung von 320.000 DM frei gab, so dass dingliche Sicherheiten für ihre restliche [X.] nicht mehr bestanden; Grund für diesen Verzicht sei die [X.] gewesen, dass ein höherer Kaufpreis für die Immobilie nicht zu erzielen sei, wobei sich jedoch bereits zu diesem [X.]punkt alle [X.]eteiligten einig gewesen seien, dass zumindest nach außen ein Kaufpreis von 510.000 DM vereinbart werden sollte. Hierüber könnte die [X.]ank durch die bewusste Aufsplitterung der Grundstücksübertragung in zwei Verträge getäuscht worden sein mit dem Ziel, die durch die [X.]eurkundung und Finanzierung eines überhöhten Kaufpreises gewonnene Liquidität an der Altgläubigerin vorbei zu leiten. 6 Wegen der weiteren von dem [X.]eteiligten angeführten Fälle, in denen der Notar seine Mitwirkung gemäß § 14 Abs. 2 [X.]NotO hätte versagen müssen, wird auf Ziffer [X.] vom 27. September 2004 verwiesen. Jedes dieser Geschäfte erfolgte auf Initiative bzw. unter Mitwirkung oder durch Vermittlung der Firma [X.] bzw. ihrer Geschäftsführerin, Frau [X.]. , oder ihres Ehemannes. Stets zielten die betreffenden Geschäfte der Firma 7 - 6 - [X.]oder deren Kunden auf die Veräußerung von ersteigerten oder vom Eigentümer günstig erworbenen notleidenden Immobilien zu weitaus höheren Preisen - in einigen Fällen im Vergleich zu gerichtlich festgesetzten [X.] - an die Alteigentümer, nahe Angehörige derselben, "Strohmänner" oder Geschäftspartner der Firma [X.]

unter 100 %-iger Finanzierung des Kauf-preises durch ortsfremde [X.]anken ab, wobei erhebliche Teile der von den [X.] zur Verfügung gestellten [X.]eträge über ein Anderkonto des Notars an die Firma [X.]und Partner abflossen. Gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2004, mit der der [X.]eteiligte den Notar vorläufig seines Amtes enthoben hat, hat der Notar Antrag auf gerichtli-che Entscheidung gestellt. Das [X.] hat die Anordnung der [X.]n Amtsenthebung aufrecht erhalten. Dagegen wendet sich der Notar mit der [X.]eschwerde, der das [X.] nicht abgeholfen hat. 8 I[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 105 [X.]NotO i.V.m. § 79 [X.]DO), hat aber in der Sache keinen Erfolg. 9 Zu Recht hat das [X.] die vorläufige Amtsenthebung des Notars aufrecht erhalten. 10 1. Nach § 96 [X.]NotO i.V.m. § 91 [X.] kann die Einleitungsbehörde einen Notar vorläufig seines Amtes entheben, wenn ein dienstliches [X.]edürfnis vorliegt und das vorläufige Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet worden ist. Nähere Vorschriften über das hierbei auszuübende Ermessen enthält das niedersächsi-11 - 7 - sche Disziplinarrecht nicht. Maßgeblich sind die vom Senat im [X.] an die Rechtsprechung des [X.]undesverfassungsgerichts zur vorläufigen Amtsenthe-bung eines Notars entwickelten allgemeinen Grundsätze. Danach setzt die [X.] Amtsenthebung voraus, dass die endgültige, wenn auch nur befristete Amtsenthebung zu erwarten ist, die Maßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist und dass sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. April 1994 - [X.] 15/93 - und vom 20. Juli 1998 - [X.] 2/98 - [X.]GHR [X.]NotO § 96 Diszipli-narverfahren 4 und 5). Wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat, waren diese Voraussetzungen bei der Anordnung der Maßnahme gegeben und liegen auch weiterhin vor. Die hiergegen gerichteten Angriffe der [X.]eschwerde sind unbegründet. 2. Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Notar aufgrund des ihm vorgeworfenen schweren Dienstvergehens, für das ein dringender Ver-dacht gegeben ist, aus dem Amt entfernt werden wird. Der Senat nimmt hierfür im wesentlichen [X.]ezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochte-nen [X.]eschluss. Insbesondere folgt der Senat dem [X.] darin, dass sich dem Notar im Zusammenhang mit den zahlreichen auf Veranlassung der Firma [X.] beurkundeten Verträgen über den An- und Verkauf von [X.] zumindest in der Gesamtschau, d.h. nach dem sich wider-holenden auffälligen "Strickmuster" der Geschäfte, die Einsicht aufdrängen mußte, dass die Firma [X.](wahrscheinlich) unredliche Zwecke verfolgte und zumindest die nahe Möglichkeit bestand, dass hierdurch Dritte - in erster Linie die finanzierenden [X.]anken beim Weiterverkauf der betroffenen [X.], unter Umständen aber auch, wie oben erörtert, Altgläubiger - geschädigt werden konnten. Zutreffend macht das [X.] dem Notar auch den Vorwurf, im Fall der Abwicklung der Massen 13/01 und 14/01 durch die Mittei-12 - 8 - lung vom 25. September 2001 an die [X.]-[X.]ank aktiv an einer (möglichen) Täuschung eines - früheren - Kreditgebers mitgewirkt zu haben. a) Die [X.]eschwerde beanstandet, das [X.] habe sich im Zusammenhang mit dieser - von dem Notar selbst so bezeichneten - "Notlüge" nicht mit der Frage befasst, ob dieser Mitteilung "besonderes Gewicht" zu[X.]n konnte, was nur dann der Fall gewesen wäre, wenn sie "für einen Dritten [X.]edeutung hatte, weil er sich auf ihre Richtigkeit verließ und an sie Entschei-dungen knüpfte". Dies treffe hier nicht zu, denn die [X.] -[X.]ank habe nur von einem Kaufvertrag gewusst; ihr habe es völlig gleichgültig sein können, wer kaufte. Entscheidend sei für sie gewesen, dass sie 320.000 DM erhalten sollte, und tatsächlich habe sie das Kapital ja auch bekommen. 13 Mit dieser Argumentation geht die [X.]eschwerde darüber hinweg, dass die [X.]-[X.]ank gegen den Verkäufer ([X.]. ) weit höhere Forderungen als 320.000 DM hatte und ihre Entscheidung, ihr Grundpfandrecht frei zu geben, nahe liegend auf der Vorstellung beruhte, mehr lasse sich aus dem Grundstück nicht erlösen. Auf die Richtigkeit der von der [X.]eschwerde beanstandeten [X.] des [X.]s, der Notar habe der D. -[X.]ank selbst mitge-teilt gehabt, "dass ein höherer Preis nicht zu erzielen sei", kommt es nicht an. Die - von der [X.]eschwerde eingeräumte - Mitteilung des Notars, dass es einen Käufer gebe, der einen Preis von 320.000 DM zu zahlen bereit sei, bedeutete im vorliegenden Kontext der Sache nach nichts anderes. 14 b) Ohne Erfolg wendet die [X.]eschwerde sich auch gegen die Würdigung des [X.]s, dass (auch) in der [X.]eurkundung des zweiten [X.]es zur Masse 13/01 ([X.]. 291/01) die Mitwirkung an einer Handlung zu erkennbar unredlichen Zwecken lag. Diese Würdigung hat nichts damit zu tun, 15 - 9 - dass es - wie die [X.]eschwerde anführt - grundsätzlich für sich nicht unredlich ist, ein zu einem günstigen Preis eingekauftes Grundstück mit erheblichem [X.] weiter zu verkaufen. Die (wahrscheinliche) Unredlichkeit lag vielmehr in den besonderen Umständen des vorliegenden Geschäfts, insbesondere darin, dass durch die kurzfristig einander folgenden An- und Verkäufer Dritte ([X.]anken) "ausgetrickst" wurden. c) Ebenfalls zu Unrecht bezeichnet die [X.]eschwerde den Verdacht des [X.]s als einfache "Unterstellung", dass die [X.], die die vorliegenden Geschäfte initiiert hatte, systematisch damit begonnen habe, Angehörige von Vollstreckungsschuldnern auszubeuten und Vollfinanzierungen für Objekte zu beschaffen, bei denen die anschließende Verteilung der Darlehensvaluta deutlich machte, dass wesentliche [X.]eträge nicht für den Grundstückswert, sondern auf Provisionen gezahlt wurden. Die in der Einleitungsverfügung des [X.]eteiligten dargestellten Abläufe sprechen insoweit für sich. Entsprechendes gilt, soweit aus den hinterlegten Kaufpreisen wirt-schaftlich gesehen Rückzahlungen an den Käufer dadurch erfolgten, dass Teil-beträge ihm unmittelbar überwiesen (z.[X.]. Masse 5/01 zu [X.]n. 134-136/01, [X.] der Einleitungsverfügung des [X.]eteiligten) oder Altverbindlichkeiten, Ko-sten und Steuern für ihn gezahlt wurden (z.[X.]. Masse 1/01 zu [X.]. 2/01, [X.]). 16 d) Der [X.]eschwerde kann auch nicht darin gefolgt werden, soweit sie gel-tend macht, der angefochtene [X.]eschluss verkehre die Ausnahme zur Regel und setze sich über den Grundsatz hinweg, dass der Notar sich nicht dafür zu interessieren brauche, wie ein Käufer seinen Kaufpreis finanziere. Die [X.]e-schwerde räumt ein, dass es hiervon Ausnahmen gibt. Eine Ausnahme liegt vor, wenn - wofür hier dringender Verdacht besteht - die sich immer [X.] - 10 - lende Geschäftspraxis eines [X.]eteiligten für einen Notar, der seine Augen davor nicht verschließt, nahe legt, dass es sich um ein System unredlicher Handlun-gen durch "An- und Verkauf" handelt. Für den Notar, der dieses Geschehen jedenfalls in seinem äußeren Ablauf verfolgte, mussten die Geschäfte damit auch entgegen der [X.]eschwerde "verdächtig" sein. Der Vorwurf an den Notar, er hätte Verdacht schöpfen müssen, betrifft entgegen der [X.]eschwerde nicht allein die einzelnen Überweisungsaufträge, die die Abwicklung der Anderkonten [X.], sondern die jeweiligen Gesamtvorgänge und insbesondere die dauernde Wiederholung des "[X.]" derselben. 3. Das [X.] hat danach mit Recht die Pflichtverstöße des No-tars als so schwerwiegend bezeichnet, dass seine (zumindest zeitliche) Entfer-nung aus dem Amt mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Angesichts dessen ist die bisherige Dauer der vorläufigen Amtsenthebung und ihre [X.] bis zur Entscheidung in der Hauptsache auch nicht unverhält-nismäßig. Entgegen der [X.]eschwerde sind damit auch hinreichend konkrete Tatsachen festgestellt, die im Sinne der von der [X.]eschwerde zitierten Entschei-dung des [X.]undesverfassungsgerichts vom 14. Januar 2005 (2 [X.]vR
18 - 11 - 1975/03 - NJW 2005, 1707) den Verdacht gegen den Notar in einem Ausmaße rechtfertigen, dass ein erheblicher Eingriff in seine [X.]erufsausübungsfreiheit ge-boten erscheint. [X.] [X.] [X.]

Doyé [X.]auer Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 25.04.2005 - Not 1/05 -

Meta

NotSt (B) 3/05

28.11.2005

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2005, Az. NotSt (B) 3/05 (REWIS RS 2005, 607)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 607

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