Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2009, Az. NotSt (B) 1/09

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2009, 3975

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[X.][X.] ([X.]) 1/09 vom 20. April 2009 in dem Disziplinarverfahren gegen - Verteidiger: [X.]eteiligter: wegen vorläufiger Amtsenthebung nach Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] Appl sowie die Notare Dr. [X.] und Justizrat Dr. [X.] am 20. April 2009 beschlossen: Die [X.]eschwerde des [X.]eteiligten gegen den [X.]eschluss des Senats für Notarsachen bei dem [X.] vom 8. Januar 2009 wird zurückgewiesen. Gründe: [X.] 1. Gegen den heute 42-jährigen Notar, der seit September 1996 Rechts-anwalt und seit dem 9. August 2007 Notar mit Amtssitz in [X.]ist, hat der [X.]eteiligte mit Verfügung vom 29. Juli 2008 das förmliche Disziplinarverfah-ren eingeleitet und ihn mit Verfügung vom 14. Oktober 2008 gemäß § 96 [X.]NotO in Verbindung mit §§ 91, 94 Abs. 1 der Disziplinarordnung [X.] ([X.]) in der Fassung vom 7. September 1982 (GV[X.]l. S. 357), vorläufig seines Amtes enthoben. 1 Der Notar, der am 12. Oktober 1999 [X.] als [X.] geleis-tet hatte, übt sein Amt in der Sozietät [X.]. aus, der seit dem Jahre 2002 auch der Rechtsanwalt und Notar [X.]angehört. Gegen diesen ist ebenfalls ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet. 2 - 3 - 2. Dem Notar wird vorgeworfen, die ihm nach § 14 Abs. 2 [X.]NotO oblie-gende Amtspflicht, nicht an Handlungen mitzuwirken, mit denen erkennbar un-erlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden, verletzt zu haben: 3 Die [X.] hatte mehrere in der Zwangsversteigerung günstig erworbene Wohnungen an mittellose, in Grundstücksangelegenheiten völlig unbedarfte Erwerber verkauft. Dabei wurde der Kaufpreis in den [X.] im Einvernehmen der Käufer und Verkäufer - angeblich unter Mitwirkung des Notars [X.]- weit überhöht angegeben, um entsprechende Kreditzusagen der finanzierenden [X.]ausparkassen zu erhalten. Aus den von den [X.]anken zur Verfügung gestellten Mitteln erhielten u.a. die Käufer dann so ge-nannte "Kick-back-Zahlungen" zur freien Verfügung. 4 Dem Notar wird zur Last gelegt, zwischen dem 20. und 28. Oktober 2005 in seiner Funktion als [X.] für den Notar [X.]in insgesamt drei Fällen an der [X.]eurkundung solcher unredlichen Zwecken dienender Kaufverträge mit-gewirkt zu haben. In allen drei Fällen war der beurkundete Kaufpreis deutlich höher als der von den Parteien des Kaufvertrags tatsächlich vereinbarte Preis. Dies sei dem [X.]eschwerdegegner - was dieser bestreitet - in zwei Fällen [X.] gewesen, in dem dritten Fall hätte es sich ihm aufdrängen müssen. 5 Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Einleitungsverfügung des [X.]eteiligten vom 29. Juli 2008 [X.]ezug genommen. 6 3. Der Notar hat gegen die auf Verstöße gegen § 14 Abs. 2 [X.]NotO ge-stützte vorläufige Amtsenthebung Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Das [X.] hat seinem Antrag durch [X.]eschluss vom 8. Januar 2009 entsprochen und die Anordnung der vorläufigen Amtsenthebung aufgehoben. Dagegen wendet sich der [X.]eteiligte mit seiner [X.]eschwerde, der das Oberlan-desgericht nicht abgeholfen hat. 7 - 4 - I[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 105 [X.]NotO i.V.m. § 79 Abs. 1 [X.]DO), hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das [X.] hat die Anordnung der vorläufigen Amtsenthebung zu Recht aufgehoben. 8 1. Nach § 96 [X.]NotO i.V.m. §§ 91, 94 Abs. 1 [X.] kann die Einleitungs-behörde einen Notar vorläufig seines Amtes entheben, wenn ein dienstliches [X.]edürfnis vorliegt und das förmliche Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet wird oder eingeleitet worden ist. Nähere Vorschriften über das hierbei auszu-übende Ermessen enthält das [X.] Disziplinarrecht nicht. [X.] sind die vom Senat im [X.] an die Rechtsprechung des [X.]undesver-fassungsgerichts zur vorläufigen Amtsenthebung eines Notars entwickelten [X.] Grundsätze. Danach setzt die vorläufige Amtsenthebung voraus, dass die endgültige, wenn auch nur befristete Amtsenthebung zu erwarten ist, die Maßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgü-ter geboten ist und dass sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. März 2006 - [X.]([X.]) 4/05 - [X.]. 2006, 206, 207 und vom 28. Juli 2008 - [X.]([X.]) 1/08 - [X.], 416, 418 Rn. 25). 9 2. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, wie das Oberlandesge-richt ausführlich und zutreffend dargelegt hat. Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen nicht den hinreichenden Verdacht, dass gegen den Notar im förm-lichen Disziplinarverfahren endgültig die Maßnahme einer zumindest befristeten Amtsenthebung gemäß § 97 Abs. 3 Satz 1 [X.]NotO ausgesprochen werden wird. Auf der Grundlage der bisher erhobenen [X.]eweise, insbesondere der teils wi-dersprüchlichen, im Laufe des Verfahrens zudem relativierten Zeugenaussagen kann dem [X.]eschwerdegegner im Hinblick auf einen Verstoß gegen § 14 Abs. 2 [X.]NotO in zwei Fällen - wenn überhaupt - lediglich fahrlässiges, im dritten Fall 10 - 5 - allenfalls bedingt vorsätzliches Handeln zur Last gelegt werden. Insoweit nimmt der Senat auf die nicht zu beanstandende [X.]eweiswürdigung des angefochtenen [X.]eschlusses, den Nichtabhilfebeschluss des [X.]s vom 10. [X.] 2009 sowie die Antragsschrift des [X.] vom 25. Februar 2009 [X.]ezug. [X.]ei dieser - vorläufig zugrundezulegenden - Sachlage ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu erwarten, der Notar werde zumindest befristet seines Amtes enthoben werden. Zwar gehört die strikte [X.]eachtung des § 14 Abs. 2 [X.]NotO zu den Kernpflichten eines Notars. Allerdings war der disziplinarisch unbelastete Notar - damals als [X.] handelnd - in [X.] noch relativ unerfahren. Er hat weder an einer Täuschung zu Lasten der kreditieren-den [X.]anken aktiv mitgewirkt noch war er an der mit "Kick-back-Zahlungen" ein-hergehenden finanziellen Abwicklung der später rückabgewickelten drei Kauf-verträge in irgendeiner Form beteiligt. Insgesamt ist nicht festzustellen, dass er unter Missbrauch seiner Amtsstellung als [X.] in [X.] in die unredlichen Geschäfte der [X.] verstrickt war oder gar aus diesen finanziellen Nutzen gezogen hat. Vor diesem Hintergrund erscheint es - auch in Anbetracht des dem Ansehen des [X.] zugefügten Schadens - nicht hinreichend sicher, dass der Notar durch weniger einschneidende [X.] nicht mehr beeinflussbar wäre und dass etwa eingedenk der Warn-funktion der in diesem Verfahren vorübergehend erfolgten vor- 11 - 6 - läufigen Amtsenthebung eine Geldbuße nicht ausreichend sein würde, um ihn in Zukunft an seine grundlegenden Pflichten zu erinnern und ihn zu ordnungsge-mäßer Amtsausübung zu bewegen. [X.] [X.] Appl [X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 8. Januar 2009 - Not 11/08 -

Meta

NotSt (B) 1/09

20.04.2009

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2009, Az. NotSt (B) 1/09 (REWIS RS 2009, 3975)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3975

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