Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2000, Az. NotSt (Brfg) 4/00

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2000, 469

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.] ([X.]) 4/00 Verkündet am:20. November [X.] Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:nein[X.]R: ja[X.] § 97 Abs. 3Zur Berücksichtigung der Dauer einer vorläufigen Amtsenthebung bei [X.] einer als Disziplinarmaßnahme gegen den [X.] Entfernung aus dem Amt auf bestimmte [X.].[X.], Urteil vom 20. November 2000 - [X.] ([X.]) 4/00 - [X.] 2 -Der [X.], [X.], hat in der Sitzung vom20. November 2000, an der teilgenommen haben:[X.] am [X.] [X.] Vorsitzender,[X.] am [X.] Tropf und Dr. Kurzwellysowie die Notare [X.] und [X.] beisitzende [X.] Dr. [X.]narrals Vertreter der [X.],Justizamtsinspektor Freitagals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:Auf die Berufung des Notars wird das Urteil des [X.]s für Notar-sachen des [X.] vom 9. Februar 2000 imRechtsfolgenausspruch aufgehoben.Der Notar wird wegen schuldhaften Dienstvergehens bis zum31. Dezember 2000 aus dem Amt des Notars entfernt.Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Notar [X.] notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zurLast.- 3 -Von Rechts wegenGründe:[X.] hat den Notar wegen mehrfacher Verletzungdienstlicher Pflichten eines teils vorsätzlich, teils fahrlässig begangenen- einheitlichen - Dienstvergehens für schuldig befunden und gegen ihn [X.] aus dem Amt bis zum 31. Dezember 2001 erkannt. [X.] sich die zulässige, ausreichend begründete Berufung des Notars(§ 105 [X.] i.V.m. §§ 80 ff. [X.]), die rechtswirksam auf den [X.] beschränkt ist (vgl. dazu [X.]/Janzen, [X.], 8. Aufl., § 82Rdn. 5 a). Der Notar erstrebt eine Verkürzung seiner Entfernung aus dem [X.] die [X.] bis zum 31. Dezember 2000. Das Rechtsmittel hat Erfolg.[X.] der Berufungsbeschränkung sind der [X.]uldspruch und die [X.] zugrundeliegenden Feststellungen des Urteils des [X.] erwachsen. Der [X.] hatte daher von folgendem auszugehen:1. Der Notar lernte 1990 oder 1991 einen Herrn [X.]kennen, vondem er wußte, daß er mehrfach wegen Betruges vorbestraft und zur damaligen[X.] Freigänger war. [X.]beauftragte den Notar Ende 1991, eine GmbHnamens S. zu gründen. Zur Herstellung der Urkunde benutzte der [X.] Muster eine entsprechende Gründungsurkunde für die [X.] des- 4 -ehemaligen Rechtsanwaltes [X.], dessen amtlich bestellter Vertreter [X.]. Diese lautete aber nicht auf den Namen "[X.]" als Gesellschafter,sondern auf den Namen [X.]. und war offenbar dazu benutzt worden, [X.] des als Betrüger gerichtsbekannten [X.] beim [X.] unter falschem Namen zu erreichen. Davon wußte der Notar nach seinerunwiderlegten Einlassung aber nichts. Er überklebte den Namen "[X.]. " miteinem 0,5 mal 2 Zentimeter großen Papierstreifen mit dem Namen [X.]und fertigte so Kopien zur Herstellung von neuen Urkunden, die er zur Eintra-gung der GmbH im [X.]ndelsregister des Amtsgerichts [X.] benutzte. [X.] mit dem Papierstreifen überklebte Muster gelangte - wohl aufgrund einesBüroversehens - in den Rechtsverkehr.Die Herstellung der Urkunde mittels [X.] mit einem Papierstrei-fen verstößt gegen die Regelungen der §§ 26, 27 [X.], da eine solche fiCol-lagefl keinesfalls in den Rechtsverkehr gelangen durfte. Auch wenn dies durchein Büroversehen geschehen sein sollte, ist dem Notar insoweit der [X.] fahrlässigen Verletzung der Dienstordnung zu machen, denn die bewußte(und letztlich unnötige) Herstellung einer solchen Vorlage begründete und er-höhte die Gefahr eines Inverkehrbringens.2. [X.]verlegte sich in der Folgezeit auf Geschäfte, bei denen erpotenten Geldanlegern versprach, gegen hohe Rendite mit sogenannten Bank-garantien zu handeln. Unter Fachleuten ist umstritten, ob es einen [X.] [X.]ndel überhaupt gibt oder ob er anderen als Banken offen steht.Jedenfalls ist er ein typisches Betätigungsfeld für Anlagebetrügereien.[X.]sammelte über die von ihm gegründete Firma "[X.]und [X.]Inc." von Anlegern hohe Geldbeträge ein, angeblich, um eine für den vermeint-- 5 -lichen [X.]ndel erforderliche Mindesteinlage (10 Mio. US-Dollar) zu erreichen.Tatsächlich tätigte [X.] aber keinen An- und Verkauf von Bankgarantien,sondern verwandte die eingesammelten Gelder teilweise zu eigenen Zwecken.Im [X.] 1993 erklärte sich der Notar bereit, bei diesen Geschäften des[X.] als Treuhänder mitzuwirken. Dies sollte in der Weise geschehen,daß er eine Treuhandvereinbarung mit dem jeweiligen Anleger schloß, [X.] auf einem [X.] Anderkonto eingehende Gelder zunächst "[X.]" und bei Erreichen der erforderlichen Mindesteinlage auf ein anderes Kontotransferieren sollte, von wo die [X.]und [X.] Inc. im Rahmen einer "einge-schränkten Verwaltungsvollmacht" die Gelder für den Ankauf vermeintlichwerthaltiger "[X.]" verwenden durfte. Der "[X.]" zwischen den Anlegern und der [X.]und [X.] Inc. enthieltentsprechende Regelungen. In ihm ist ausdrücklich erwähnt und näher [X.], daß und wie "das Notariat" als Treuhänder fungieren sollte, unter ande-rem, daß "das Notariat" ein Konto "in [X.] oder der [X.]weiz" benen-nen werde. In der im Treuhandvertrag wie im [X.] genannten"eingeschränkten Verwaltungsvollmacht" ist unter anderem geregelt, daß sichdiese Vollmacht auf alle Transaktionen im Zusammenhang mit den bei [X.] geführten Konten des Notars beziehe und sich auf den An- und [X.] werthaltigen Bankschuldverschreibungen beschränke, daß alle Maßnah-men des Bevollmächtigten für den Vollmachtgeber voll umfänglich bindend [X.] und daß die Rechtsbeziehungen des Kunden schweizerischem Recht un-terlägen. Entgegen der Regelung im [X.] hatte der Notar aller-dings keine Möglichkeit, sich das Kreditinstitut auszusuchen, schon gar nicht in[X.]. Vielmehr überreichte [X.] ihm vorbereitete Kontoeröff-nungsunterlagen für ein Konto bei der G. -Bank in [X.]. Bei dieser Bankhandelte es sich um ein erst kurz zuvor wieder eröffnetes Institut ohne [X.]al-- 6 -terverkehr und mit wenigen Mitarbeitern. Der Notar erkannte zwar nicht die [X.] Absichten des [X.]- er ist noch heute davon überzeugt, daß[X.] jedenfalls bei diesen Geschäften nicht betrügen wollte - und beab-sichtigte nicht, den Anlegern [X.]aden zuzufügen. Aber um die näheren Einzel-heiten und Hintergründe der Geschäfte, in die er eingespannt werden sollte,kümmerte er sich auch nicht. Er ging davon aus, daß [X.]wie jeder Straf-täter eine Chance zur Resozialisierung haben müsse, und vertraute darauf,daß [X.] redlich sei. Er erklärte sich bereit, in dem von [X.] vorge-gebenen Rahmen als Treuhänder mitzuwirken, ohne die ihm fremden Ge-schäfte mit Bankgarantien einer näheren Überprüfung zu unterziehen. Er über-prüfte auch nicht die ihm angesonnene Treuhandtätigkeit auf ihre rechtlicheZulässigkeit. Er erklärte seine Bereitschaft zur Übernahme der Treuhand, ob-wohl ihm bewußt war, daß aufgrund der eingeschränkten Verwaltungsvollmachtentgegen Sinn und Zweck einer Treuhand ein Dritter ungehinderten Zugriff [X.] verwalteten Gelder hatte. Er überprüfte nicht, was es mit der ihm völlig un-bekannten [X.]-Bank auf sich hatte; Erkundigungen nahm er insoweit nichtvor. Obwohl ihm § 12 Abs. 2 [X.] bekannt war, sah er hierin keinen Hinde-rungsgrund für die Eröffnung eines [X.] im Ausland. Er [X.] - wie er sich unwiderlegt eingelassen hat - nicht aus Gewinnstreben,sondern, weil er die Aufgabe in rechtlicher Hinsicht "reizvoll" fand, weil er sichim Rahmen seiner notariellen Tätigkeit noch nicht in dieser Weise betätigthatte und er dieses Betätigungsfeld auch einmal kennenlernen wollte. Der No-tar unterzeichnete die Kontoeröffnungsunterlagen und gab sie [X.]zurück,der sie der [X.] zuleitete. In der Folgezeit schlossen mehrere [X.] mit der [X.]und [X.] Inc., unterzeichneten die [X.] mit dem Notar und zahlten Gelder auf das von ihm eröffneteKonto ein, und zwar bis Ende September/Anfang Oktober 1993 insgesamt etwa- 7 -1,1 Mio. DM. Sie taten dies im Vertrauen darauf, daß ein von einem deutschenNotar eingerichtetes Treuhandkonto eine hinreichende Sicherheit darstelle. Die[X.]-Bank übersandte dem Notar regelmäßig Kontoabrechnungsunterlagen,die dieser aber größtenteils nicht verstand. Insbesondere war es ihm [X.] möglich, die Buchungen einzelnen Anlegern zuzuordnen. Von den über-sandten Kontoauszügen wies einer ein - mit den eigentlich vereinbarten Ge-schäften in keinerlei Zusammenhang stehendes - Devisengeschäft über denAn- und Verkauf von US-Dollar im Gegenwert von über 400.000,-- DM aus.Auch dies konnte der Notar nicht zuordnen. Es veranlaßte ihn aber nicht zuweiteren Nachforschungen und zunächst auch nicht zu nachhaltigen Zweifelnhinsichtlich der Sicherheit der ihm anvertrauten Gelder vor unberechtigtem Zu-griff Dritter, vielmehr behandelte er diesen Vorgang als Fehlbuchung. Die ausseiner Sicht unbefriedigende [X.]ndhabung der Angelegenheit durch die [X.] führte schließlich aber doch zu wachsenden Bedenken. Er sah sich [X.] auch veranlaßt, sich bei der Notarkammer über die Zulässigkeit einesderartigen [X.] zu erkundigen. Er erhielt die Auskunft, daß einTreuhandkonto im Ausland nicht geführt werden dürfe. Darauf schrieb er [X.], die mit ihm einen Treuhandvertrag abgeschlossen hatten, an undteilte ihnen mit, daß er sich nicht in der Lage sehe, das Treuhandkonto in [X.] Eigenschaft als Notar zu führen. Er bot ihnen an, die Einlagen künftig [X.] zu verwalten oder sie zurückzuzahlen. Alle Anleger bestandenauf Rückzahlung, die auch erfolgte. Irgendwelche Gewinne wurden nicht [X.]. [X.] hatte auf die vom Notar "verwalteten" [X.] möglicherweise mit Ausnahme des Devisengeschäfts, dessen Verursacherunklar blieb, das aber auch keinen nennenswerten finanziellen [X.]aden verur-sachte - nicht [X.] 8 -Indem der Notar sich an den Geschäften des [X.]beteiligte, hat ervorsätzlich in schwerwiegender Weise gegen seine Pflichten aus §§ 14 Abs. 1und 2 [X.] und fahrlässig gegen seine Pflichten aus § 12 Abs. 2 [X.] ver-stoßen. Der Notar hat sein Amt im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung,gewissenhaft, unabhängig und unparteiisch zu führen (§ 14 Abs. 1) und jegli-che Amtstätigkeit zu versagen, die mit seinen Amtspflichten nicht vereinbarwäre (§ 14 Abs. 2). Wenn der Notar nicht sicher weiß, ob die [X.]ndlung [X.] Zielen dient, sich dies aber nach den konkreten Umständen des [X.] möglich darstellt oder gar aufdrängt, muß er nachfragen; erhält er keinezufriedenstellende Antwort, muß er die Tätigkeit verweigern. An Geschäften,die er in ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Tragweite nicht ansatzweisedurchschaut, darf er nicht mitwirken, ohne zuvor die tatsächlichen und rechtli-chen Fragen sorgfältig geprüft zu haben. Wenn er nicht wußte, was "Bankga-rantiehandel" bedeutet und was "[X.]" sind, mußte ersich kundig machen, bevor er sich zur Mitwirkung bereit erklärte. Wenn er nichtübersehen konnte, wie die von ihm übernommene Treuhandtätigkeit sich in derpraktischen Abwicklung und im Detail darstellte, mußte er nachfragen und [X.] seine Tätigkeit versagen. Er war gehalten, sich über die rechtliche Zu-lässigkeit, ein [X.] im Ausland zu führen, zu erkundigen, bevor erdie Kontoeröffnungsunterlagen, die ihm ein Dritter präsentierte, unterschrieb.Er mußte ferner Erkundigungen über die ihm völlig unbekannte [X.] ein-holen. Er hatte um so mehr Anlaß, seine Dienste für Herrn [X.] kritischund sorgfältig zu prüfen, als er wußte, daß [X.] ein wegen [X.] war. Die von ihm entfaltete Treuhandtätigkeit mußte [X.] versagen, weil sie keine wirkliche Treuhandtätigkeit war, sondern nurder Anschein von treuhänderischer Funktion geweckt wurde; denn tatsächlichbestimmten andere als der Treuhänder darüber, wann und inwieweit auf das- 9 -Geld zugegriffen wurde. Bevor überhaupt klar war, ob er die Tätigkeit in [X.] als Notar entfalten durfte, mußte er unterbinden, daß in den Ver-trägen der [X.] und [X.]Inc. mehrfach der Hinweis auf ihn als Notarerfolgte. Er durfte schließlich ein [X.] nicht im Ausland eröffnen(§ 12 Abs. 2 [X.]).3. In den Jahren 1993 und 1994 stand der Notar in geschäftlicher [X.] zu einem [X.], der unter anderem im Immobilienhandel tä-tig war. Der Notar selbst gibt an, daß von den gesamten Umsätzen seines No-tariats etwa 12 % auf [X.] des [X.] entfielen. Im Jahr1994 erteilte [X.]einer Angestellten des Notars, Frau [X.]. , General-vollmacht. Außerdem mietete [X.] Ende 1993 von dem Notar [X.] auf der Etage an, auf der dieser seine Kanzlei unterhielt. Unter [X.] ihm der Flur zur gemeinsamen Mitbenutzung offen. Hier befand sich [X.] zeitweise auch das Faxgerät des Notars. In mindestens einem Fall istes dazu gekommen, daß [X.] das Faxgerät mit der für den Empfänger er-sichtlichen Kennung des Notars als Absender für eigene geschäftliche Korre-spondenz benutzte. Der Notar hatte sich bis dahin nicht veranlaßt gesehen,Notariat und Geschäftsräume des [X.] so strikt voneinander zu trennen,daß ein Zugriff auf Einrichtungen des Notariats, insbesondere das Faxgerät,ausgeschlossen war. Nach dem Vorfall mit dem Faxgerät hat der Notar [X.] unwiderlegten Darstellung [X.] zur Rede gestellt und eine weitereBenutzung des Faxgerätes unterbunden.Das Unterlassen von Sicherungsmaßnahmen gegen die [X.] unbefugte Benutzung von Büroeinrichtungen des Notariats, nämlich einesFaxgerätes, das die Kennung des Notariats trug, durch einen [X.], stellt eine- 10 -weitere fahrlässige Amtspflichtverletzung dar. Zur Verpflichtung des [X.] § 14 Abs. 1 [X.], das Amt unabhängig, unparteiisch und in einer Weiseauszuüben, daß Achtung und Vertrauen der Bevölkerung in die [X.] Notars gewahrt werden, gehört auch, jeden Anschein zu vermeiden,Dritte könnten nach Belieben im Notariat schalten und walten. Gerade weil [X.] durch die räumliche Nähe, die gemeinsame Nutzung von [X.], die geschäftlichen Verbindungen und die personellen Verflechtungen (überdie Mitarbeiterin [X.]. ) mit [X.] in besonders enger Verbindung stand,war er gehalten, die Geschäftsbereiche besonders sorgfältig zu trennen. [X.], daß [X.] auf ein im Flur befindliches Telefaxgerät bei Bedarf zu-greifen würde, lag auf der [X.]nd. Das Gerät hatte im Flur nichts zu suchen undhätte von vornherein in den Räumlichkeiten des Notariats untergebracht wer-den müssen, die für [X.] nicht zugänglich waren.4. In dem [X.]raum 1993 bis 1994 beurkundete der Notar mehrere Kauf-verträge, an denen [X.] auf Käufer- oder Verkäuferseite beteiligt war. [X.] ist gemeinsam, daß zunächst ein Vertrag mit einem [X.] und unmittelbar darauffolgend ein inhaltsgleicher Vertrag mit einemdeutlich niedrigeren Kaufpreis beurkundet wurde, ohne daß den Urkunden einhinreichend plausibler Grund für diese Vorgehensweise zu entnehmen wäre. [X.] steht fest, daß die Verträge mit der höheren [X.] im Zusammenhang mit der Gewährung von Krediten vorgelegenhaben. Im einzelnen handelt es sich um folgende Beurkundungen:a) Am 3. März 1993 beurkundete der Notar einen Grundstückskaufver-trag zwischen der [X.]und [X.] als Verkäuferinund [X.] als Käufer zu einem Kaufpreis von 2.521.785,-- DM ([X.]. 44/93)- 11 -und am selben Tag einen Kaufvertrag über dasselbe Grundstück zu [X.] ([X.]. 46/93). Am 6. März 1993 trat [X.] vom ursprünglichen Vertrag zurück.b) Ebenfalls am 3. März 1993 beurkundete der Notar zwischen densel-ben Beteiligten einen Vertrag über ein weiteres Grundstück zu einem Kaufpreisvon 3.396.925,-- DM ([X.]. 45/93) und sodann einen Vertrag zu einem Kauf-preis von 2.648.450,-- DM ([X.]. 47/93). Auch hier trat [X.] am 6. März1993 vom [X.] zurück.c) Am 7. Juni 1993 beurkundete der Notar einen Grundstückskaufvertragzwischen einem Herrn [X.] als Verkäufer und einem [X.]sowie[X.] als Käufer zu einem Kaufpreis von 1.050.000,-- DM ([X.]. 122/[X.] selben Tag beurkundete er einen Vertrag über dasselbe Grundstück zueinem Kaufpreis von 650.000,-- DM ([X.]. 123/93). Die Käufer traten vomursprünglichen Vertrag am 8. Juni 1993 [X.]) Am 10. Januar 1994 beurkundete der Notar einen Grundstückskauf-vertrag zwischen den Verkäufern [X.]. und [X.]. und dem Käufer[X.] ([X.]. 2/94), wobei der Kaufpreis 650.000,-- DM betrug, in einerweiteren, am selben Tag aufgenommenen Vertragsurkunde aber [X.] reduziert wurde ([X.]. 5/94). Am 22. April 1994 beurkundeteder Notar unter [X.]. 94/94 die Bewilligung einer Grundschuldbestellung inHöhe von 510.000,-- DM für die [X.] [X.]und [X.]AG inD. , die am 5. Oktober 1994 in das Grundbuch eingetragen wurde. Be-reits am 19. April 1994 hatte die [X.] an den Notar überwiesen,die dieser auch [X.] -e) Am 15. Januar 1994 beurkundete der Notar einen Grundstückskauf-vertrag zwischen der Firma [X.] als Verkäufer und [X.]als Käufer mit ei-nem Kaufpreis von 1.680.000,-- DM ([X.]. 13/94), der mit [X.] vom gleichen Tag unter [X.]. 16/94 auf 1,1 Mio. DM reduziert wurde.Mit [X.]reiben vom 10. Mai 1994 teilte die [X.] - und [X.] Notar mit, daß ihr die Ansprüche aus dem Kaufvertrag abgetreten wordenseien. Beigefügt war eine Kopie der Abtretungserklärung, in der der [X.] 1,68 Mio. DM angegeben war. Der Notar bestätigte der Bank den Erhalt [X.], wies aber nicht darauf hin, daß der Kaufpreis tatsächlichauf 1,1 Mio. DM reduziert worden war.f) Am 7. Dezember 1994 beurkundete der Notar einen Grundstückskauf-vertrag zwischen den Verkäufern M. und [X.] und Frau [X.][X.] zu einem Kaufpreis von zunächst 870.000,-- DM ([X.]. 377/94), [X.] vom 22. Dezember 1994 ([X.]. 404/94) auf 750.000,-- DM herab-gesetzt wurde, und zwar, wie es in der Urkunde heißt, "wegen [X.] 30. März 1995 beurkundete der Notar insoweit die Bestellung einer Grund-schuld zugunsten der [X.] V. und [X.]AG [X.] auch in den Fällen a bis c und f die Vertragsurkunden mit den höhe-ren Kaufpreisen Banken zum Zwecke der Kreditgewährung vorgelegt wurden,ist nicht feststellbar. Ebenso kann nicht festgestellt werden, daß einem [X.] durch die Vorlage von Verträgen mit nicht der Realität entsprechendenKaufpreisen ein Vermögensschaden entstanden ist. Außer im Fall f enthalten- 13 -die Vertragsurkunden keine Begründung für die Reduzierung des ursprüngli-chen Kaufpreises.Die Doppelbeurkundungen von Kaufverträgen stellen schuldhafte Amts-pflichtverletzungen von ganz erheblichem Gewicht dar, weil der Notar es [X.] hat, sich sorgfältig über die Hintergründe dieser Verträge zu verge-wissern und notfalls die Beurkundung abzulehnen. Wie beim Komplex[X.] gilt auch hier, daß der Notar seine Amtstätigkeit zu versagen hat,wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar wäre, insbesondere seineMitwirkung bei [X.]ndlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oderunredliche Ziele verfolgt werden (§ 14 Abs. 2 [X.]). Das gilt vor allem, wennder Verdacht besteht, daß seine Tätigkeit zur Begehung von Straftaten dienenkönnte. Der Grundsatz, daß der Notar im Zweifel den Angaben der Beteiligtenvertrauen darf, gilt um so weniger, je gewichtiger die Hinweise auf unredlichesVerhalten sind und je größer die mögliche Unredlichkeit des verfolgten [X.]. Bei den [X.]mußte es sich dem Notar aufdrängen, daßunredliche, möglicherweise strafwürdige Zwecke verfolgt wurden. Die kurzfri-stige Änderung eines gerade erst abgeschlossenen Kaufvertrages durch deut-liche Reduzierung des Kaufpreises ist ein äußerst ungewöhnlicher Vorgang.Daß sich ein beurkundeter Preis als Irrtum herausstellt, oder gar, daß sich in-nerhalb weniger Stunden entscheidende Änderungen der Sachlage ergeben,ist als Vorgang auffällig und fordert Erklärungen geradezu heraus. Es ist völligunvertretbar, daß ein Notar in solchen Fällen die Kaufpreisänderung kommen-tarlos hinnimmt und sich für deren Gründe nicht interessiert, weil die [X.] der Vertragsparteien sei, die ihn - den Notar - nichts angehe.Eine zumindest mögliche [X.]ädigung Dritter, speziell der finanzierenden Ban-ken, liegt auf der [X.]nd. Ferner hat der Notar dafür zu sorgen, daß der [X.] 14 -mit dem nicht (mehr) gewollten höheren Kaufpreis nicht in den [X.], indem er davon keine Ausfertigungen herausgibt bzw. den Vertrags-partnern schon erteilte Ausfertigungen zurückfordert. Ein vernünftiger, "[X.]" Grund, einen Vertrag, der nicht mehr gelten soll, im Rechtsverkehr zu be-lassen (beziehungsweise ihn überhaupt erst in den Rechtsverkehr zu [X.] kaum vorstellbar. Wohl aber gibt es Gründe, mit einer derartigen Vertrags-urkunde unredliche Zwecke zu verfolgen, insbesondere den, einen tatsächlichnicht gegebenen Wert des Grundstücks vorzutäuschen, um höhere Kredite zuerlangen. Kreditbetrügereien dieser Art müssen einem Notar nicht nur aus [X.], sondern auch aus der Tagespresse bekannt sein. Erst [X.] sich dem Notar hier die Unredlichkeit der Vorgehensweise aufdrängen,als er merkte, daß es sich nicht um einen einmaligen Vorfall handelte, [X.] dieses Vorgehen System hatte und durch [X.] immer wieder [X.]. Vollends alarmierend hätte die Erkenntnis sein müssen, daß [X.] tatsächlich die nicht (mehr) gültigen Verträge finanzierenden Banken [X.] ihnen im Zusammenhang damit Sicherheiten vorspiegelte, die weit überdem letztendlich gültigen Kaufpreis lagen. Auch war der Notar verpflichtet, dieBanken, die sich an ihn wandten, darüber zu unterrichten, daß es sich um nichtmehr gültige Verträge handelte. Dies gilt namentlich für die [X.] - [X.] Bank, die ihm die Abtretung einer in der angegebenen Höhe nicht exi-stierenden Kaufpreisforderung mitgeteilt hatte. Wenn der Notar angesichts alldieser Umstände beteuert, er habe sich bei [X.] nichts Böses gedacht undsei davon ausgegangen, das alles habe so seine Richtigkeit, es sei ihm nicht inden Sinn gekommen, hier nachzufragen, so fällt es nicht leicht, ihm das [X.]. Auch wenn ihm insoweit eine gewisse Weltfremdheit zugute gehaltenwerden kann, so ist dem Notar aber jedenfalls im Hinblick auf die [X.] Pflichten aus § 14 Abs. 2 [X.] besonders grobe Fahrlässigkeit [X.] -werfen. Er hat die Augen verschlossen vor Bedenken, die sich ihm förmlichhätten aufdrängen müssen, er hat [X.] nicht getan. Die von einemNotar zu fordernde Sorgfalt hat er damit in besonders schwerwiegender Weiseverletzt.5. [X.] erteilte ein Herr [X.]dem Notar in seinerFunktion als Rechtsanwalt das Mandat zur Wahrnehmung seiner Rechte ineinem Zwangsversteigerungsverfahren mit dem Ziel, die Versteigerung des[X.]uses von [X.]zu verhindern. Weil [X.]wegen seiner wirt-schaftlichen Verhältnisse keine Chance hatte, selbst ein entsprechendes [X.] zu erhalten, schlossen er und der Notar unter dem 15. Januar 1991 ei-nen Vertrag, wonach der Notar oder ein von ihm beauftragter Dritter "bei [X.] durch eine Bank" versuchen sollte, die erstrangige und dasZwangsversteigerungsverfahren betreibende Gläubigerin abzulösen. Von [X.] des vom Notar aufzunehmenden Darlehens, dessen Volumen die [X.] mit 190.000,-- DM veranschlagten, sollte Herr M. den Notar im [X.] freistellen, außerdem sollte er ihm für seine Tätigkeit ein Honorarin Höhe von 9.000,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer zahlen. Der Notar unter-nahm auch Anstrengungen, das Darlehen zu erhalten, wobei er nicht als Notarauftrat. Letztlich konnte die Zwangsversteigerung aber nicht abgewendet wer-den, so daß sich die Kreditaufnahme durch den Notar erledigte.Der Notar hat insoweit fahrlässig gegen § 14 Abs. 4 [X.] verstoßen.Die Vereinbarung mit [X.] vom 15. Januar 1991 war auf die [X.] eines Kredites gerichtet. Daß er selbst als "Strohmann" fungierenwollte und wirtschaftlich M. der eigentliche Kreditnehmer sein sollte (derallerdings nicht mehr kreditwürdig war und keine Chance hatte, einen Kredit zu- 16 -erhalten), ändert an dieser Beurteilung nichts. Das Verbot des § 14Abs. 4 [X.], wonach es dem Notar verboten ist, unter anderem Darlehen zuvermitteln, gilt uneingeschränkt; es gilt auch für Anwaltsnotare, und zwar gera-de auch im Rahmen ihrer anwaltlichen Tätigkeit (vgl. [X.]ippel, [X.], 7. [X.], § 14 Rdn. 63 m.w.[X.]). Da die Einlassung des Notars, den Anwendungs-bereich des § 14 Abs. 4 [X.] verkannt zu haben, nicht widerlegt [X.], ist auch hier von einer nur fahrlässigen Pflichtverletzung auszugehen.Daß der Notar diese Pflichtverletzung nicht in seiner Eigenschaft als Notar be-gangen hat, hindert die Einbeziehung in die disziplinarrechtliche Ahndung nicht(§ 110 Abs. 1 [X.]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl.,§ 110 Rdn. 18).III.Aufgrund der Berufungshauptverhandlung hat der [X.], gestützt auf dieglaubhaften Angaben des Notars, zu dessen persönlichen Verhältnissen undberuflichem Werdegang, dem Ablauf der disziplinaren Vorermittlungen und [X.] in vorliegender Sache sowie hinsichtlich des Strafverfah-rens wegen Betruges bzw. Untreue in Zusammenhang mit den Anlagege-schäften des [X.], in dem der Notar freigesprochen wurde, im [X.] dieselben Feststellungen wie das [X.] getroffen. Auf dieentsprechende Darstellung unter [X.] I und II des angefochtenen Urteils wirddaher Bezug genommen. Ergänzend ist klarzustellen, daß der Notar bereitswährend der Dauer seiner Inhaftierung seit 6. September 1995 wie auch [X.] der [X.] der seit 10. November 1995 angeordneten [X.]ftverschonung ge-mäß § 54 Abs. 4 Nr. 1 [X.] kraft Gesetzes vorläufig seines Amtes enthoben- 17 -war; daran schloß sich die vorläufige Amtsenthebung im [X.] dem 12. April 1996 an.[X.] festgestellten, von dem Notar teils vorsätzlich, teils fahrlässig be-gangenen [X.] sind als einheitliches Dienstvergehen zuahnden (§ 95 [X.]). Der [X.] hält es - insoweit in Übereinstimmung mit dem[X.] - für geboten, den Notar für eine bestimmte [X.] aus demAmt zu entfernen (§ 97 Abs. 3 [X.]). Die Pflichtverletzungen hinsichtlich [X.] [X.] und [X.] wiegen schwer. Der Notar hat sich in [X.] leichtfertiger Weise für die Belange zwielichtiger Geschäftemachereinspannen lassen, er hat die Vermögensinteressen Dritter gefährdet, derenWahrung ihm - wie im Komplex [X.] hinsichtlich der Anleger - teilweiseselbst oblag; dabei hat er in erheblichem Maße das Vertrauen der [X.] der Öffentlichkeit in die Integrität des Berufsstandes der Notare enttäuscht.Daß es durch seine [X.]ndlungen und Unterlassungen nicht zu finanziellen[X.]äden von erheblichem Ausmaß gekommen ist, beruht nach Einschätzungdes [X.]s vor allem auf Glück und Zufall. Auch wenn der Notar sich hier auf-grund einer kaum mehr nachvollziehbaren Weise geradezu blauäugig undweltfremd gezeigt hat und dadurch zum Instrument zwielichtiger Dritter gewor-den ist, reichen - wie auch der Notar selbst nicht verkennt - Verweis und [X.] nicht aus, um seine erheblichen Verfehlungen zu ahnden. Die aus [X.] abzuleitenden persönlichen Mängel des Notars überschreitendie Grenze, die die Justizverwaltung im Rahmen ihrer Aufgabe, eine ordnungs-gemäße Rechtspflege zu gewährleisten (§ 4 [X.]), hinnehmen kann, in ei-- 18 -nem solchen Maße, daß eine - wenn auch vorübergehende - Entfernung [X.] aus dem Amt notwendig ist.Den konkreten [X.]raum der Maßnahme hat der [X.] unter [X.] aller in der Berufungshauptverhandlung zutage getretenen für und ge-gen den Notar sprechenden Umstände kürzer bemessen, als dies das Ober-landesgericht getan hat. Trotz der aufgezeigten [X.]were der Verfehlungen [X.] konnte zu seinen Gunsten nicht unberücksichtigt bleiben, daß er sich imVerlaufe der Ermittlungen und in der [X.]uptverhandlung einsichtig gezeigt [X.] Fehlverhalten in vollem Umfang eingeräumt hat. Der Notar hat insbeson-dere durch die erlittene Untersuchungshaft, die Presseveröffentlichungen überihn und den wirtschaftlichen Niedergang seiner Anwaltskanzlei erfahren müs-sen, wie sensibel die Öffentlichkeit auf Verfehlungen reagiert, die zumindest inder Nähe krimineller Machenschaften anzusiedeln sind. Auch hat er - jedenfallsim Falle [X.] - zumindest nachträglich erhebliche Bedenken hinsichtlichder Zulässigkeit seines [X.]ndelns bekommen, ist von sich aus an die Anlegerherangetreten und hat ihnen ermöglicht, ihre Gelder noch rechtzeitig in [X.] zu bringen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände geht der [X.] davonaus, daß der Notar zwischenzeitlich die grundlegenden Anforderungen an [X.], insbesondere an die notarielle Treuhandtätigkeit, erkannt hat und sichkünftig ernsthaft bemühen wird, ihnen mit der gebotenen hohen Sorgfalt [X.] zu werden. Zugunsten des Notars konnte vor allem nicht unberücksichtigtbleiben, daß er durch die lange Dauer der Vorermittlungen und des förmlichenDisziplinarverfahrens bereits erheblich belastet worden ist. Dabei konnten ins-besondere die Auswirkungen der seit dem 12. April 1996 andauernden vorläu-figen Amtsenthebung im förmlichen Disziplinarverfahren bei der Bemessungder Disziplinarmaßnahme nicht außer Betracht gelassen werden. Darüber [X.] 19 -aus hat der [X.] zugunsten des Angeklagten ins Gewicht fallen lassen, daßgegen ihn weitergehend gemäß § 54 Abs. 4 Nr. 1 [X.] kraft Gesetzes [X.] der vorläufigen Amtsenthebung aufgrund der Anordnung der [X.] seit dem 6. September 1995 nicht nur währendder Dauer der Inhaftierung bis zum 10. November 1995, sondern auch in [X.] [X.] der [X.]ftverschonung eingetreten sind; tatsächlich war [X.] nicht erst aufgrund der vorläufigen Amtsenthebung im Disziplinarverfahrenim April 1996, sondern bereits seit seiner Inhaftierung ununterbrochen bisheute nicht mehr als Notar tätig.Angesichts dieser Gesamtumstände hält der [X.] - auch unter [X.] der Verhältnismäßigkeit - eine Befristung derMaßnahme der Entfernung aus dem Amt bis zum 31. Dezember 2000 für aus-reichend.- 20 -V.Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 109 [X.], 113,114, 115 Abs. 4 [X.].RinneTropfKurzwelly [X.]

Meta

NotSt (Brfg) 4/00

20.11.2000

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2000, Az. NotSt (Brfg) 4/00 (REWIS RS 2000, 469)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 469

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