Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2008, Az. NotSt (B) 1/08

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2008, 2621

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[X.][X.] ([X.]) 1/08 vom 28. Juli 2008 in dem Disziplinarverfahren gegen - Verteidiger: [X.]eteiligter: wegen vorläufiger Amtsenthebung nach Einleitung des förmli[X.] Disziplinarverfahrens - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, Senat für Notarsa[X.], hat durch [X.], [X.] und [X.] sowie die Notare [X.] und Justizrat Dr. [X.] am 28. Juli 2008 beschlossen: Die [X.]eschwerde des Notars gegen den [X.]eschluss des [X.] des [X.] vom 13. [X.] wird zurückgewiesen. Gründe: [X.] Gegen den heute 65-jährigen Notar, der seit Juli 1975 Rechtsanwalt im [X.]und seit Februar 1984 Notar mit dem Amtssitz [X.] in [X.]und seit 1991 in [X.]ist, hat der [X.]eteiligte mit Verfügung vom 11. Juni 2007 das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet und ihn zugleich gemäß § 96 [X.]NotO in Verbindung mit § 83 der Hessis[X.] Disziplinar-ordnung ([X.]) in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GV[X.]l. [X.]) vorläufig seines Amtes enthoben. 1 Der Notar betreibt seine Kanzlei zusammen mit dem zuletzt unter ande-rem wegen Untreue rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-ren verurteilten Rechtsanwalt Dr. S. , der seine [X.]estellung als Notar im Jah-re 2005 zurückgegeben hat, um einer Amtsenthebung zu entgehen. 2 - 3 - Der [X.]eschwerdeführer selbst ist durch Urteil des [X.] vom 31. August 2000 wegen falscher uneidlicher Aussage, die eine von ihm vorgenommene [X.]eurkundung betraf, zu einer zur [X.]ewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden. 3 Durch - noch nicht rechtskräftiges - [X.]erufungsurteil des [X.] vom 19. Februar 2008 ist er wegen [X.]etruges verwarnt und die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 150 [X.]gessätzen zu je 30 Euro ist vorbehalten worden. Unter dem 28. April 2008 hat die Staatsanwaltschaft [X.] gegen den Notar bei der Wirtschaftsstrafkammer des [X.] Anklage wegen Un-treue sowie wegen [X.]eihilfe zum [X.]etrug erhoben (5 Js 16663/03 Wi). Weitere Ermittlungsverfahren, die den Vorwurf des [X.]etruges und der Untreue zum Gegenstand haben, sind bei der Staatsanwaltschaft [X.] anhängig (5 Js 18155/04; 5 Js 6307/06; 5 Js 16187/06; 5 Js 5108/08). Mit Ausnahme der Verurteilung vom 19. Februar 2008 betreffen alle Verfahren die dienstliche Tätigkeit des [X.]eschwerdeführers als Notar. [X.] ist der Notar bisher wie folgt in Erscheinung getreten: 4 Der Präsident des [X.] an der Lahn erteilte ihm [X.] bei gleichzeitiger Verhängung von Geldbußen bis zu 2000 Euro am 5 - 18. Januar 2005 wegen Verstoßes gegen [X.] in zwei Fällen und der Verletzung von Hinweis- und [X.]elehrungspflichten im [X.] mit der Abwicklung eines Kaufvertrages - 30. Januar 2006 wegen Nichtnachkommens seiner Auskunfts- und Mittei-lungspflichten gegenüber der Dienstaufsicht. - 4 - I[X.] 1. Dem Notar wird vor allem vorgeworfen, durch folgende Handlungen seine Dienstpflichten verletzt zu haben: 6 Insbesondere im Zusammenhang mit "Schrottimmobilien" wurden in der Vergangenheit - gerichtsbekannt - diverse betrügerische Geschäftsmodelle entwickelt. So kaufen etwa eigens zu diesem Zweck gegründete Gesellschaften als Zwis[X.]erwerber minderwertige, sanierungsbedürftige Wohnungen auf, um diese unmittelbar anschließend - teilweise unter Einschaltung eines Vermitt-lers - zum doppelten Preis an einen Zweiterwerber weiterzuverkaufen. Oftmals beurkundet ein Notar beide Kaufverträge. Finanziert wird der zweite Kauf von gutgläubigen [X.]anken oder Versicherungen. Diese überweisen dem Notar die Darlehenssumme häufig mit der Auflage, die Auszahlung an den Verkäufer erst dann vorzunehmen, wenn durch den Erwerber ein Eigenkapitalnachweis in [X.] Höhe - gegebenenfalls auch durch Einzahlung auf zur Sicherheit ab-geschlossene Lebensversicherungs- oder [X.]ausparverträge - erbracht ist. Die Auszahlung des Darlehns erfolgt dann gegebenenfalls unter Verletzung des Treuhandauftrags; der - oft vermögenslose - Erwerber erhält aus dem hohen Überschuss der Finanzierung eine "Kick-back-Zahlung", von der die [X.] [X.]anken naturgemäß nichts wissen; das Kreditengagement wird binnen kurzer [X.] notleidend, die dingli[X.] Sicherungen decken angesichts des weit überhöhten Kaufpreises nur einen [X.]ruchteil des Darlehens. Nutznießer des Ganzen sind jeweils die Zwis[X.]erwerber. 7 An sol[X.] oder ähnli[X.] Geschäften hat der Notar nach den [X.] wie folgt mitgewirkt: 8 - 5 - a) Am 8. März 2004 beurkundete der Notar unter der [X.]. 49/04 einen Kaufvertrag zwis[X.] einem Herrn M. als Verkäufer und einem [X.]als Käufer. Kaufgegenstand waren drei Eigentumswohnungen zum Gesamtkaufpreis von 372.900 Euro, zu 100 % finanziert über den M. V. K. AG. Nach dem dem Notar erteilten Treuhandauf-trag war Auszahlungsvoraussetzung für die Darlehenssumme die Einzahlung einer Einmalprämie des Käufers in Höhe von 86.000 Euro auf einen Lebensver-sicherungsvertrag. Mit Schreiben vom 25. Mai 2004 bestätigte der eingangs bereits erwähnte Dr. S. als amtlich bestellter Vertreter des Notars [X.]die Sicherstellung dieses [X.]etrages und verfügte unter dem 28. Mai 2004 über die Verwahrgelder unter anderem dergestalt, dass er einen [X.]etrag von 86.000 Euro auf den Lebensversicherungsvertrag einzahlte. [X.]tsächlich hatte der Käufer den geforderten Eigenbetrag nicht geleistet, so dass die Einzahlung der Prämie auf den Versicherungsvertrag im Ergebnis aus dem [X.] getätigt worden war. 9 Nach [X.]eschwerde der Treugeberin erklärte der Notar anlässlich einer schriftli-[X.] Anhörung wahrheitswidrig, seinem Notariat sei am 27. April 2004 von dem Verkäufer ein Scheck übergeben worden mit der Anweisung, die Zahlung der 86.000 Euro im [X.]eschleunigungsinteresse vor Einlösung und [X.]estätigung des Schecks vom [X.] vorzunehmen. [X.]tsächlich konnte der Notar [X.] den Verbleib des angebli[X.] Schecks keine Auskunft erteilen. Auch aus den Akten des Notars ergeben sich keine Hinweise auf eine [X.]; eine den Verwahrvorschriften entspre[X.]de Verbuchung des angebli[X.] Scheckeingangs war nicht festzustellen. Dieser Vorgang ist Gegenstand des eingangs erwähnten Ermittlungsverfahrens 5 Js 6307/06. b) Am 27. Januar 2006 beurkundete der Notar unter der [X.]. 146/06 den Kaufvertrag zwis[X.] der [X.] ([X.] - 6 - käuferin) und einer Frau [X.]

(Käuferin) über eine Eigentumswohnung zum Preis von 140.000 Euro. Der Kaufpreis wurde zu 100 % durch ein [X.]ank-darlehen finanziert. Zehn [X.]ge später beurkundete der Notar unter der [X.]. 222/06 eine Erklärung der [X.], durch welche diese das zuvor an Frau [X.] veräußerte Wohnobjekt durch An-nahme des [X.] der [X.]- und [X.] für 67.903 Euro erwarb. c) Am 3./8. Februar 2006 beurkundete der Notar unter den [X.]. 177/06 und 223/06 den Kauf (Angebot und Annahme) einer Eigentumswohnung durch die Eheleute [X.]von der [X.] zu einem [X.]etrag von 122.000 Euro, der durch ein [X.]ankdarlehen voll finanziert wurde. Kurze [X.] später beurkundete der Notar unter der [X.]. 547/06 den Erwerb der zuvor an die Eheleute D.

veräußerten Eigentumswohnung sei-tens der [X.] von der [X.]- und V.

GmbH zu einem Preis von nur 45.500 Euro. Dabei wurden beide Gesellschaften vertreten durch Rechtsanwalt [X.] , dem [X.] des Notars in diesem Verfahren. 11 d) Am 22. Februar 2006 beurkundete der Notar die Annahme des Ange-bots zum Kauf einer Eigentumswohnung durch eine Frau [X.]von der [X.] - und [X.] zu einem Kaufpreis von 67.000 Euro. Noch am glei[X.] [X.]g beurkundete der Notar den Weiterverkauf der Wohnung an die Eheleute [X.]. für nunmehr 139.000 Euro ([X.]. 308 und 309/06). Der Kaufpreis wurde zu 100 % durch ein [X.]ankdarlehen finanziert. 12 e) Am 27. [X.] April 2006 beurkundete der Notar unter den [X.]. 541/06 und 680/06 den Kauf (Angebot und Annahme) von zwei Wohnungsei-13 - 7 - gentumseinheiten zum Preis von zusammen 206.000 Euro. Käufer war ein Herr M. , Verkäuferin eine Firma [X.]

[X.] M. GmbH, die - was dem Notar bekannt war - die Wohnungen zuvor für zusammen 80.000 Euro erworben hatte. f) Am 6. November 2006 beurkundete der Notar unter der [X.]. 1843/06 das - am 13. November 2006 angenommene - Angebot zum Kauf zweier Eigentumswohnungen zum Gesamtpreis von 96.000 Euro durch die AVV E. V.

GmbH, diese vertreten durch Rechtsanwalt [X.] , dem Verteidiger des Notars. Unter den [X.]. 1866 und 1867/06 be-urkundete der Notar am 9. November 2006 deren Weiterverkauf (Annahme ent-spre[X.]der - ebenfalls vom Notar beurkundeter - Angebote der GmbH) an ei-ne Frau [X.]. zum Preis von nunmehr 180.000 Euro sowie eine Sanierungs-vereinbarung über 102.500 Euro, wobei wiederum Rechtsanwalt [X.] die Gesellschaft vertrat. 14 2. Weiter liegt dem Notar Folgendes zur Last: 15 a) Nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft [X.] verkaufte die Firma [X.], vertreten durch einen [X.] , in den Jahren 2003/2004 in zwölf Fällen überfinanzierte Wohnungen und vermittelte den Käufern [X.]ankdarlehen, wobei sie die darlehensgebenden [X.]anken über die [X.]onität der Käufer, vorhan-denes Eigenkapital und den Zustand der als Sicherheit dienenden Objekte täuschte. Sämtliche Kredite wurden notleidend. Der erforderliche [X.] war anhand von [X.]estätigungen der Notare Dr. S. und [X.] er-bracht worden, obwohl der von den Erwerbern zu zahlende [X.] gar nicht auf das [X.] eingegangen oder am selben [X.]g so-fort wieder auf ein anderes Konto überwiesen worden war. Ein deswegen ge-16 - 8 - gen den Notar anhängiges Ermittlungsverfahren wegen [X.]etruges (176 Js 95352/03) ist von der Staatsanwaltschaft [X.] am [X.] gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt worden unter Hinweis auf die lang zurückliegende [X.]t-zeit und mit der [X.]egründung, der Nachweis vorsätzli[X.] Handelns würde er-hebliche weitere Ermittlungen erfordern. b) Aus dem Prüfbericht vom 4. Januar 2006 betreffend die Amtsführung des Notars ergibt sich, dass dieser in 38 von stichprobenartig ausgewählten 176 [X.]eurkundungsfällen eigene Mitarbeiter als bevollmächtigte Vertreter für einen gewerbli[X.] Immobilienhändler eingesetzt hat. 17 c) Die [X.] des Notars waren von 32 Massen im Jahr 2004 auf 111 Massen im Jahre 2005 angestiegen, wobei sich die Summe der am Jahresende noch offenen Massen auf 4.383.647 Euro belief. Sämtli[X.] [X.] lagen Grundstücks- bzw. [X.] zugrunde. Das nach § 54 a Abs. 2 Ziff. 1 [X.]eurkG erforderliche objektive [X.] für [X.] war nicht gegeben. Trotz entspre[X.]der [X.]eanstandun-gen anlässlich der am 16. Dezember 2005 erfolgten Prüfung stieg die Zahl der [X.] bis zum 10. Juli 2006 auf 272. 18 Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Einleitungsverfügung des [X.]eteiligten vom 11. Juni 2007 [X.]ezug genommen. 19 II[X.] Der Notar hat gegen die auf Verstöße gegen § 14 Abs. 2 [X.]NotO, §§ 17, 54a Abs. 2 Nr. 1 [X.]eurkG gestützte vorläufige Amtsenthebung Antrag auf [X.] - 9 - richtliche Entscheidung gestellt. Das [X.] hat den Antrag durch [X.]eschluss vom 13. Dezember 2007 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Notar mit seiner [X.]eschwerde. [X.] Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 105 [X.]NotO i.V.m. § 79 Abs. 1 [X.]DO), hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das [X.] die vor-läufige Amtsenthebung des Notars aufrechterhalten. 21 1. Nach § 96 [X.]NotO i.V.m. § 83 [X.] kann die Einleitungsbehörde einen Notar vorläufig seines Amtes entheben, wenn das förmliche [X.] gegen ihn eingeleitet wird oder eingeleitet worden ist. Nähere Vorschriften über das hierbei auszuübende Ermessen enthält das [X.] Disziplinarrecht nicht. Maßgeblich sind die vom Senat im [X.] an die Rechtsprechung des [X.]undesverfassungsgerichts zur vorläufigen Amtsenthebung eines Notars entwi-ckelten allgemeinen Grundsätze. Danach setzt die vorläufige Amtsenthebung voraus, dass die endgültige, wenn auch nur befristete Amtsenthebung zu erwar-ten ist, die Maßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemein-schaftsgüter geboten ist und dass sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. März 2002 - [X.] ([X.]) 1/02 -D[X.] 2003, 72, 73; vom 28. November 2005 - [X.] ([X.]) 3/05 und vom 20. März 2006 - [X.] ([X.]) 4/05 - [X.]. 2006, 206, 207). 22 2. Diese Voraussetzungen waren bei der Anordnung der Maßnahme ge-geben und liegen auch weiterhin vor. Es bestehen hinrei[X.]de Anhaltspunkte dafür, dass der Notar aufgrund des ihm vorgeworfenen Dienstvergehens [X.] - 10 - mindest auf bestimmte, die Dauer der bisherigen vorläufigen Amtsenthebung überschreitende [X.] (§ 97 Abs. 3 [X.]NotO) aus dem Amt entfernt werden wird. a) Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen im [X.] besteht der hinrei[X.]de Verdacht, dass sich der Notar in den [X.] vorsätzlich an betrügeris[X.] Ma[X.]schaften zum Nachteil von [X.]anken und Versicherungen beteiligt hat. Das Vorbringen des Notars, es habe sich jeweils um seriöse Geschäfte gehandelt, bzw. er habe nicht erkannt und auch nicht erkennen können, dass er an Handlungen mitgewirkt hat, mit denen unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt wurden, ist nicht glaubhaft. Es ist schon nicht vorstellbar, dass der in [X.] erfahrene Notar angesichts der exorbitanten Differenzen zwis[X.] Ankaufs- und Verkaufspreisen geglaubt ha-ben könnte, bei den von ihm beurkundeten Verträgen gehe alles mit rechten Dingen zu. Zudem war der [X.]eschwerdeführer durch die ihm bekannte Anklage im Jahre 2005 gegen seinen Sozius Dr. S. wegen vergleichbarer [X.] gewarnt. Soweit der Notar sich darauf beruft, trotz der erhebli[X.] Preisdifferenz von über 100 % zwis[X.] Kauf- und Weiterverkauf sei er von einer entspre[X.]den Werthaltigkeit der Immobilien deshalb ausgegangen, weil es sich zum einen um von den Zwis[X.]erwerbern renovierte Wohnungen ge-handelt habe und er sich zum anderen den Wert der Immobilien durch [X.], insbesondere von HV[X.]-Expertisen sowie sol[X.] öffentlich be-stellter Gutachter, Stellungnahmen kommunaler Gutachterausschüsse etc. ha-be nachweisen lassen, entlastet ihn dieses Vorbringen nicht. 24 Angeblich ihm übergebene Gutachten öffentlich bestellter Gutachter bzw. Stel-lungnahmen kommunaler Gutachterausschüsse hat der Notar nicht vorgelegt. Ausdrucke aus dem Internetportal HV[X.]-Expertise sind im Einzelfall ohne jede Aussagekraft, da es sich insoweit erkennbar um abstrakte Angaben zur örtli-- 11 - [X.] Marktsituation und nicht um Einzelbeurteilungen der jeweiligen Objekte handelt. Die von dem Notar behaupteten aufwändigen, die Verdoppelung des [X.] angeblich rechtfertigenden Renovierungen durch die Zwis[X.]erwerber können so nicht stattgefunden haben. Im Fall II 1 d z. [X.]. beurkundete der Notar den Verkauf an den Zwis[X.]erwerber und den Weiterverkauf an die Ender-werber am selben [X.]g, was die zwis[X.]zeitliche Vornahme umfangreicher Renovierungsarbeiten notwendig ausschließt. Im [X.], dem ebenfalls [X.] eine Verdoppelung des Kaufpreises zugrunde lag, erfolgte eine gesonder-te Sanierungsvereinbarung zu einem Preis von weiteren 102.500 Euro. Im Üb-rigen handelte es sich - was dem Notar bekannt war - im Wesentli[X.] um sog. "Leerverkäufe", d. h. der Kaufvertrag des Zwis[X.]erwerbers mit dem Erstver-käufer wurde zeitlich nach dem Weiterverkauf an den [X.]. Eine aufwändige Renovierung durch den Zwis[X.]erwerber ist bei dieser Konstellation von vornherein ausgeschlossen. Wegen der unter II 1 [X.] angeführten Vorgänge besteht damit der hinrei-[X.]de Verdacht, dass der Notar in schwerwiegender Weise schuldhaft gegen seine Amtspflichten nach § 14 Abs. 2 und 3 [X.]NotO verstoßen hat, seine Amts-tätigkeit zu versagen, wenn seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden, und je-des Verhalten zu vermeiden, das den Anschein der Abhängigkeit oder Partei-lichkeit erzeugt. Hinzu kommt die im Zusammenwirken mit seinem Sozius Dr. S. begangene wissentliche Verletzung von Treuhandpflichten, die den Kernbereich notarieller Tätigkeit betreffen (II 1 a). Erweckt ein Notar auch nur den Anschein, dass [X.] bei ihm gefährdet sind oder die [X.]eachtung der [X.] nicht gewährleistet ist, wird das Vertrauen der [X.]etroffe-nen in die Integrität des [X.]erufsstandes der Notare und in die Funktionsfähigkeit 25 - 12 - des Grundstücksmarktes und eines Teils des Kapitalmarktes nachhaltig beein-trächtigt (Senatsbeschluss vom 25. April 1994 - [X.] 15/93 - [X.]GHR [X.]NotO § 96 Disziplinarverfahren 4). Allein schon wegen der unter II 1 [X.] festgestellten [X.] ist deshalb zu erwarten, dass der [X.]eschwerdeführer zumindest auf bestimmte [X.] aus seinem Amt entfernt werden wird. Wegen der Schwere und des Umfangs der Verfehlungen ist zum Schutz künftiger Urkundsbeteiligter die vorläufige Amtsenthebung des bereits straf- und disziplinarrechtlich vorge-ahndeten Notars geboten. Sie ist angesichts der bisherigen Dauer und der zü-gigen Durchführung des umfangrei[X.] Disziplinarverfahrens auch nicht [X.]. b) Was die weiteren unter [X.] a-c angeführten, die vorläufige Amtsenthe-bung zusätzlich stützenden [X.] anbelangt, nimmt der Senat im We-sentli[X.] [X.]ezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen [X.]eschluss des [X.]s und bemerkt ergänzend: 26 Die Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Stutt-gart gemäß § 153 Abs. 1 StPO hinsichtlich der [X.]eteiligung des Notars an Kre-ditbetrügereien des weiterverfolgten [X.]([X.] a) hindert eine [X.]erücksichti-gung etwaiger [X.] im Disziplinarverfahren grundsätzlich nicht (vgl. [X.]/[X.], [X.]DO, 8. Aufl., § 17 Rdn. 16 a; [X.]/[X.], [X.]DO, 2. Aufl., § 17 Rdn. 15). Erforderlich ist aber eine nähere Spezifizierung und eingehende-re Prüfung der dem Notar zur Last gelegten Verletzungen von Treuhandpflich-ten im Rahmen der förmli[X.] Untersuchung. 27 Der systematische und regelmäßige Einsatz eigener Mitarbeiter als [X.] eines bestimmten gewerblich tätigen [X.] ([X.] b) verstößt gegen § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 [X.]NotO, da damit der Anschein der [X.] - 13 - hängigkeit oder Parteilichkeit erweckt wird. Dass der Notar die beanstandete Verfahrensweise nunmehr eingestellt hat, beseitigt den Pflichtverstoß nicht. Die Durchführung von [X.]n ([X.] c) verstößt dann gegen § 54a Abs. 2 Nr. 1 [X.]eurkG, wenn, was im Rahmen der förmli[X.] Untersu-chung im Einzelnen noch näher zu prüfen sein wird, ein objektives Sicherungs-interesse nicht gegeben war. Ein einvernehmlicher Wunsch der [X.]eteiligten nach einer Verwahrung ist insoweit nicht ausrei[X.]d. Soweit der Notar moniert, er sei von der Aufsichtsbehörde nicht rechtzeitig auf die Unzulässigkeit der von ihm praktizierten Handhabung hingewiesen worden, ist dies zum einen aus-weislich des Prüfberichts vom 4. Januar 2006 falsch, zum anderen würde dies ihn ohnehin nicht entlasten, weil ein Notar die für die Ausübung seines Amtes notwendigen Rechtskenntnisse haben und deshalb mit den Vorschriften des [X.]eurkundungsgesetzes vertraut sein muss. 29 [X.] [X.] Appl Lintz [X.]

Meta

NotSt (B) 1/08

28.07.2008

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2008, Az. NotSt (B) 1/08 (REWIS RS 2008, 2621)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2621

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