Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2005, Az. AnwSt (R) 9/04

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2005, 1647

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BUNDESGE[X.]ICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

U[X.]TEIL
AnwSt ([X.]) 9/04

in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
gegen

Nachschlagewerk:
ja
[X.]St:
ja
Veröffentlichung:
ja

B[X.]AO § 56 Abs. 1

Kommt ein [X.]echtsanwalt einem Auskunftsverlangen des Vorstands oder eines beauftragten Vorstandsmitglieds nicht nach, liegt eine sanktionsbewehrte
Berufspflichtverletzung nicht vor, wenn ihm ein Hinweis über sein [X.]echt, die Auskunft nach §
56 Abs.
1 Satz
2 B[X.]AO zu verweigern und seine Pflicht, sich ggfs. darauf zu berufen, nicht vom Vorstand oder von einem beauftragten [X.] erteilt worden ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der [X.]echtsanwalt sein Auskunftsverweigerungsrecht kannte.

[X.], Urteil vom 26. September 2005 -
AnwSt ([X.]) 9/04 -
Hessischer [X.]

-
2
-
Der [X.], [X.], hat in der Sitzung vom 26.
September 2005, an der teilgenommen haben:

Präsident des
[X.]s
Prof. Dr. Hirsch,

als Vorsitzender,

der [X.]
am [X.]
Basdorf,
die [X.]in am [X.]
Dr. [X.],
der [X.] am [X.]
Dr. Frellesen

sowie die [X.]echtsanwälte
Dr. [X.],
Dr. Frey
und die [X.]echtsanwältin
Dr. Hauger

als beisitzende [X.],

[X.] Dr. Schnarr

als Vertreter der [X.]schaft,

[X.]echtsanwältin H.

als Betroffene,

Justizamtsinspektor Werner

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für [X.]echt erkannt:
-
3
-
Die [X.]evision der Staatsanwaltschaft bei dem [X.] gegen das Urteil
des 1.
Senats des [X.] vom 9.
Februar 2004 wird verworfen.
Die Kosten des [X.]echtsmittels und die der [X.]echtsanwältin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die [X.]echtsanwalts-kammer Frankfurt am Main.
Von [X.]echts wegen

Gründe:
Das Anwaltsgericht hat die [X.]echtsanwältin wegen Berufspflichtverlet-zungen nach §§
43, 56 Abs.
1 Satz
1, 113 B[X.]AO i.V.m. §§
11 Abs.
2, 17 BO[X.]A
zu einem Verweis und einer Geldbuße von 500

hat der [X.] sie freigesprochen und die [X.]evision zugelassen. Mit der zugelassenen [X.]evision wendet sich die Staatsanwaltschaft bei dem [X.] allein gegen den Freispruch vom Vorwurf ei-nes Verstoßes gegen §
56 Abs.
1 B[X.]AO und rügt die Verletzung materiellen [X.]echts.
Das [X.]echtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
1.
Zum Verstoß gegen §
56 B[X.]AO hat der [X.] folgendes festgestellt:
-
4
-
Mit Schreiben vom 13.
September 2000 ist die [X.]echtsanwältin von dem Geschäftsführer der [X.]echtsanwaltskammer unter Hinweis auf §
56 B[X.]AO auf-gefordert worden, zu der Beschwerde eines Mandanten Stellung zu nehmen. Auf dieses Schreiben, das eine Belehrung über ihr Auskunftsverweigerungs-recht nach §
56 Abs.
1 Satz
2 B[X.]AO enthielt, und auf weitere Erinnerungen reagierte die [X.]echtsanwältin nicht. Mit Schreiben vom 4.
Dezember 2000 hat der Präsident der [X.]echtsanwaltskammer in seiner Eigenschaft als vom [X.] beauftragtes Vorstandsmitglied sie erneut aufgefordert,
Auskunft zu ertei-len. Eine Belehrung über ihr Auskunftsverweigerungsrecht enthielt dieses Schreiben nicht.
2.
Der Freispruch vom Vorwurf einer
Berufspflichtverletzung nach §
56 Abs.
1 B[X.]AO hält rechtlicher Überprüfung stand.
Nach §
56 Abs.
1 Satz
1 B[X.]AO ist der [X.]echtsanwalt zur Auskunft ver-pflichtet, wenn er vom Vorstand oder einem beauftragten Mitglied des [X.]s in einer Aufsichts-
oder Beschwerdesache dazu aufgefordert wird. Die Pflicht zur Auskunftserteilung entfällt u.a. dann, wenn der [X.]echtsanwalt
sich durch wahrheitsgemäße Beantwortung der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat, Ordnungswidrigkeit oder Berufspflichtverletzung aussetzen würde und er sich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht
beruft, auf das er nach §
56 Abs.
1 Satz
3 B[X.]AO hinzuweisen ist. Die schuldhafte Nichterfüllung dieser Pflicht stellt eine Berufspflichtverletzung dar, die geahndet werden kann.
Zu [X.]echt ist der [X.] davon ausgegangen, dass
die Nichtbeantwortung der Schreiben vom 13.
September und 4.
Dezember 2000 durch die [X.]echtsanwältin nicht als Berufspflichtverletzung nach §
56 Abs.
1 B[X.]AO sanktioniert werden kann, weil die [X.]echtsanwältin nicht ordnungsgemäß zur Auskunftserteilung aufgefordert worden war. Das Schreiben des Geschäfts--
5
-
führers vom 13.
September 2000 vermochte die Auskunftspflicht nicht auszulö-sen, weil nach der ausdrücklichen gesetzlichen [X.]egelung die [X.]echte aus §
56 B[X.]AO dem Geschäftsführer nicht zustehen. Aber auch das Schreiben des Prä-sidenten vom 4.
Dezember 2000, der hier als beauftragtes Mitglied des [X.]s handelte und deshalb berechtigt war, die Auskünfte zu erfordern, war nicht geeignet, an die Untätigkeit der [X.]echtsanwältin auf das Auskunftsverlan-gen eine Sanktion zu knüpfen. Denn seine Aufforderung zur [X.], die nach den
Urteilsfeststellungen auch nicht auf das vorangegangene Schreiben des Geschäftsführers Bezug nahm, war nicht mit dem Hinweis auf das Auskunftsverweigerungsrecht nach §
56 Abs.
1 Satz
2 B[X.]AO verbunden.
Dass
ein solcher Hinweis zwingend erteilt werden muss,
und zwar durch den Vorstand oder ein beauftragtes Vorstandsmitglied, ergibt sich aus §
56 Abs.
1 Satz
3 B[X.]AO, in dem unmittelbar im
Zusammenhang mit §
56 Abs.
1 Satz
1 B[X.]AO die Hinweispflicht geregelt ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte mit der durch Gesetz vom 2.
September 1994 (BGBl
I 2278) eingeführten [X.] dem häufigen Einwand in berufsgerichtlichen Verfahren begeg-net werden, dass
dem [X.]echtsanwalt diese Berufspflicht (also nicht etwa nur das Auskunftsverweigerungsrecht) nicht bekannt gewesen sei. Sie
soll
dem Anwalt die ihm obliegende Verpflichtung zur Auskunftserteilung bei Anfragen des Vorstands verdeutlichen (BT-Drucks. 12/4993 S.
33). Dem entspricht es, schon für die Erfüllung des die Sanktion begründenden Tatbestands die Beleh-rung nach §
56 Abs.
1 Satz
3 B[X.]AO durch den nach §
56 Abs.
1 Satz
1 B[X.]AO zuständigen Vorstand (oder ein beauftragtes Mitglied) zu fordern. Eine solche Auslegung trägt zudem dem verfassungsrechtlichen Gebot der Bestimmtheit und Klarheit von Gebotsnormen [X.]echnung. Dies ist
insbesondere dann unab-dingbar, wenn die Nichtbefolgung mit Sanktionen geahndet werden kann.
-
6
-
Stellte man hingegen für die Normerfüllung darauf ab, ob der [X.]echtsan-walt im Einzelfall sein Auskunftsverweigerungsrecht und seine Pflicht, sich ggf. darauf
zu berufen, kannte, könnte es zu erheblichen Problemen bei der prakti-schen Anwendbarkeit der Norm -
Nachweisbarkeit der Kenntnis
-
kommen, zu-mal eine solche Kenntnis bei einem [X.]echtsanwalt als [X.]echtskundigem
nicht fern liegt. Im Ergebnis führte
dies dazu, dass
regelmäßig auch bereits die Be-lehrung durch den Geschäftsführer ausreichte, was ersichtlich vom [X.] nicht gewollt war.
Entgegen der Auffassung der [X.]evision kann es deshalb nicht darauf an-kommen, dass
dem
[X.]echtsanwalt in dem Schreiben
des Geschäftsführers ein Hinweis nach §
56 Abs.
1 Satz
2 B[X.]AO erteilt worden war. Soweit die [X.]evision auf die [X.]echtsprechung des [X.]s zu §
136 StPO verweist ([X.]St 38, 214), ist der [X.]egelungsgehalt der beiden Normen -
§
136 StPO und §
56 Abs.
1 Satz
2 B[X.]AO
-, wie der [X.] zu [X.]echt ausgeführt hat,
nicht deckungsgleich. Während es bei Angaben, die ein Beschuldigter,
ohne zuvor ordnungsgemäß nach §
136 StPO belehrt worden zu sein, jedoch in Kenntnis seines Schweigerechts in einer
Vernehmung macht, um die Frage eines Verwertungsverbots für diese Äußerungen geht, begründet das Schwei-gen des [X.]echtsanwalts auf ein Auskunftsverlangen nach §
56 Abs.
1 B[X.]AO eine sanktionsbewehrte Berufspflichtverletzung. Dies rechtfertigt es,
nicht an die Kenntnis des [X.]echtsanwalts von seinem etwaigen Aussageverweigerungs-recht, sondern an die vom Gesetz geforderte Erteilung des Hinweises anzu-knüpfen.
Die Untätigkeit des [X.]echtsanwalts kann danach nur dann als Berufs-pflichtverletzung gewertet werden,
wenn ihm eine Belehrung nach §
56 Abs.
1 Satz
3
B[X.]AO vom Vorstand oder von einem beauftragten Vorstandsmitglied -
7
-
erteilt worden ist (so auch [X.]/Weyland, B[X.]AO 6.
Aufl. §
56 [X.]dn.
35; [X.]/[X.], B[X.]AO 2.
Aufl. §
56 [X.]dn.
12).
3.
Auch im Übrigen weist das angefochtene Urteil keine [X.]echtsfehler auf.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
116 Satz
2, §
198
Abs.
1 B[X.]AO, §
467 Abs.
1 StPO
(vgl. [X.]St 38, 138, 143).
Hirsch
Basdorf
[X.]
Frellesen

[X.]
Frey
Hauger

Meta

AnwSt (R) 9/04

26.09.2005

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2005, Az. AnwSt (R) 9/04 (REWIS RS 2005, 1647)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1647

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