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[X.]UNDESGE[X.]ICHTSHOF
[X.]ESCHLUSS
AnwSt ([X.]) 5/15
AnwSt ([X.]) 3/15
vom
12. Mai 2015
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
gegen
wegen
Verletzung anwaltlicher Pflichten
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Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des [X.]eschwerdeführers durch den [X.] Prof. [X.], [X.] und Dr.
[X.]emmert
sowie den
[X.]echtsanwalt Prof. Dr. Quaas
und die [X.]echtsanwältin Schäfer
am 12. Mai 2015
beschlossen:
Auf die [X.]evision des [X.]echtsanwalts gegen das Urteil des 1. Se-nats des [X.] vom 24. Novem-ber 2014 wird
a)
die Verfolgung gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.]AO i.V.m.
§ 154a Abs. 2 StPO mit Zustimmung des [X.] beschränkt, soweit dem [X.]echtsanwalt im Fall III.5 der [X.] liegt, dem Vorstand der [X.]echtsanwalts-kammer keine Auskunft erteilt zu haben,
b)
der Schuldspruch des vorgenannten Urteils dahin berichtigt, dass der Zusatz "gegenüber dem Vorstand der [X.]echtsan-waltskammer Auskunft zu erteilen", entfällt.
Die weitergehende [X.]evision wird gemäß § 146 Abs. 3 Satz 1 [X.][X.]AO i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der [X.]echtsanwalt hat die Kosten des [X.]echtsmittels zu tragen.
Damit erledigt sich die sofortige [X.]eschwerde des [X.]echtsanwalts gegen die Anordnung des vorläufigen [X.]erufs-
und Vertretungs-verbots.
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Gründe:
Das Anwaltsgericht hat den [X.]echtsanwalt mit Urteil vom 26. Februar 2014 der Verletzung anwaltlicher [X.]erufspflichten in mehreren Fällen für schul-dig befunden und ihn aus der [X.]echtsanwaltschaft ausgeschlossen. Auf die [X.]e-rufung des [X.]echtsanwalts hat der [X.] den durch das [X.] versehentlich nicht in die Urteilsformel aufgenommenen Schuldspruch nachgeholt und die [X.]erufung verworfen. Die auf
die [X.]eanstandung formellen und sachlichen [X.]echts gestützte [X.]evision des [X.]echtsanwalts erzielt den aus der [X.]eschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie ent-sprechend den Ausführungen in der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Mit [X.]echt hat der [X.] darauf hingewiesen, dass die Verurteilung auch wegen eines Verstoßes gegen die Auskunftspflicht gegen-über der [X.]echtsanwaltskammer (§ 56 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.]AO) in den [X.] keine hinreichende Grundlage findet. Zwar könnten in einer neuen [X.] womöglich noch Feststellungen dazu getroffen werden,
dass die Aufforderung zur Auskunftserteilung durch den Vorstand oder ein beauftragtes Vorstandsmitglied ausgesprochen wurde und mit den erforderlichen [X.]elehrun-gen versehen war (vgl. [X.]GH, Urteil vom 26. September 2005 -
AnwSt ([X.]) 9/04, [X.]GHSt 50, 230, 232 f.; [X.]eschluss vom 17. Oktober 2005 -
AnwSt ([X.]) 11/04). Der Senat folgt jedoch aus verfahrensökonomischen Gründen der Anregung des [X.], diesen Vorwurf
gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.]AO i.V.m. § 154a Abs. 2 StPO vom Vorwurf
der einheitlichen [X.]erufspflichtverlet-zung auszuscheiden. Der Schuldspruch war entsprechend zu berichtigen (vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom 17. Oktober 2005 -
AnwSt ([X.]) 11/04).
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Der [X.]echtsfolgenausspruch hat gleichwohl [X.]estand. Im [X.]lick auf das Gewicht der verbleibenden Vorwürfe, namentlich die unter [X.] und III.2 der Urteilsgründe festgestellten strafbaren Verstöße gegen anwaltliche Pflichten,
kann der Senat ausschließen, dass ohne die durch den [X.] an-genommene Verletzung des § 56 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.]AO auf eine für den [X.]echts-anwalt günstigere [X.]echtsfolge erkannt worden wäre.
2. Soweit der [X.]echtsanwalt das Verfahren beanstandet, hat er in [X.] mit der Zuschrift des [X.] durchgehend den Vortrags-pflichten nach § 146 Abs. 3 Satz 1 [X.][X.]AO i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügt.
3. Auch die Überprüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde hat keinen durchgreifenden [X.]echtsfehler zum Nachteil des [X.]echtsanwalts ergeben. [X.] Ausführungen erschöpfen sich überwiegend in urteilsfremdem Vortrag, mit dem er im [X.]evisionsverfahren nicht gehört werden kann. Allein die dem [X.] vorgeahndeten [X.]eschwerdeführer zur Last liegenden strafrechtlichen Verfehlungen würden im Übrigen dessen Ausschluss aus der [X.]echtsanwalt-schaft rechtfertigen
(vgl. [X.] in: [X.], [X.][X.]AO, 4. Aufl., § 114 [X.]n. 16 m.w.N.). Dass der [X.] im Fall [X.] der Urteilsgründe le-diglich von einem [X.]etrug ausgegangen ist, beschwert den [X.]echtsanwalt nicht.
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4. Mit der Verwerfung der [X.]evision hat die durch den [X.]echtsanwalt er-hobene sofortige [X.]eschwerde gegen das durch den [X.] ausge-sprochene vorläufige [X.]erufs-
und Vertretungsverbot ihre Erledigung gefunden (vgl. [X.]GH, Urteil vom 28. Juni 2004 -
AnwSt ([X.]) 16/03).
Kayser König [X.]emmert
Quaas
Schäfer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.03.2015 -
AGH 4/14 -
Anwaltsgericht [X.], Entscheidung vom 26.02.2014
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AnwG 3/13
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Meta
12.05.2015
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2015, Az. AnwSt (B) 3/15 (REWIS RS 2015, 11254)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 11254
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
AnwSt (R) 5/15 (Bundesgerichtshof)
AnwSt (B) 4/11 (Bundesgerichtshof)
AnwSt (R) 11/04 (Bundesgerichtshof)
AnwSt (R) 4/12 (Bundesgerichtshof)
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AnwSt (R) 4/12 (Bundesgerichtshof)
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