Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2015, Az. AnwSt (R) 5/15

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2015, 11239

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


[X.]UNDESGE[X.]ICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
AnwSt ([X.]) 5/15
AnwSt ([X.]) 3/15

vom
12. Mai 2015
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
gegen

wegen
Verletzung anwaltlicher Pflichten

-
2
-
Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des [X.]eschwerdeführers durch den [X.] Prof. [X.], [X.] und Dr.
[X.]emmert
sowie den
[X.]echtsanwalt Prof. Dr. Quaas
und die [X.]echtsanwältin Schäfer

am 12. Mai 2015
beschlossen:

Auf die [X.]evision des [X.]echtsanwalts gegen das Urteil des 1. Se-nats des [X.] vom 24. Novem-ber 2014 wird
a)
die Verfolgung gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.]AO i.V.m.
§ 154a Abs. 2 StPO mit Zustimmung des [X.] beschränkt, soweit dem [X.]echtsanwalt im Fall III.5 der [X.] liegt, dem Vorstand der [X.]echtsanwalts-kammer keine Auskunft erteilt zu haben,
b)
der Schuldspruch des vorgenannten Urteils dahin berichtigt, dass der Zusatz "gegenüber dem Vorstand der [X.]echtsan-waltskammer Auskunft zu erteilen", entfällt.
Die weitergehende [X.]evision wird gemäß § 146 Abs. 3 Satz 1 [X.][X.]AO i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der [X.]echtsanwalt hat die Kosten des [X.]echtsmittels zu tragen.
Damit erledigt sich die sofortige [X.]eschwerde des [X.]echtsanwalts gegen die Anordnung des vorläufigen [X.]erufs-
und Vertretungs-verbots.

-
3
-
Gründe:
Das Anwaltsgericht hat den [X.]echtsanwalt mit Urteil vom 26. Februar 2014 der Verletzung anwaltlicher [X.]erufspflichten in mehreren Fällen für schul-dig befunden und ihn aus der [X.]echtsanwaltschaft ausgeschlossen. Auf die [X.]e-rufung des [X.]echtsanwalts hat der [X.] den durch das [X.] versehentlich nicht in die Urteilsformel aufgenommenen Schuldspruch nachgeholt und die [X.]erufung verworfen. Die auf
die [X.]eanstandung formellen und sachlichen [X.]echts gestützte [X.]evision des [X.]echtsanwalts erzielt den aus der [X.]eschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie ent-sprechend den Ausführungen in der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Mit [X.]echt hat der [X.] darauf hingewiesen, dass die Verurteilung auch wegen eines Verstoßes gegen die Auskunftspflicht gegen-über der [X.]echtsanwaltskammer (§ 56 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.]AO) in den [X.] keine hinreichende Grundlage findet. Zwar könnten in einer neuen [X.] womöglich noch Feststellungen dazu getroffen werden,
dass die Aufforderung zur Auskunftserteilung durch den Vorstand oder ein beauftragtes Vorstandsmitglied ausgesprochen wurde und mit den erforderlichen [X.]elehrun-gen versehen war (vgl. [X.]GH, Urteil vom 26. September 2005 -
AnwSt ([X.]) 9/04, [X.]GHSt 50, 230, 232 f.; [X.]eschluss vom 17. Oktober 2005 -
AnwSt ([X.]) 11/04). Der Senat folgt jedoch aus verfahrensökonomischen Gründen der Anregung des [X.], diesen Vorwurf
gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.]AO i.V.m. § 154a Abs. 2 StPO vom Vorwurf
der einheitlichen [X.]erufspflichtverlet-zung auszuscheiden. Der Schuldspruch war entsprechend zu berichtigen (vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom 17. Oktober 2005 -
AnwSt ([X.]) 11/04).
1
2
-
4
-
Der [X.]echtsfolgenausspruch hat gleichwohl [X.]estand. Im [X.]lick auf das Gewicht der verbleibenden Vorwürfe, namentlich die unter [X.] und III.2 der Urteilsgründe festgestellten strafbaren Verstöße gegen anwaltliche Pflichten,
kann der Senat ausschließen, dass ohne die durch den [X.] an-genommene Verletzung des § 56 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.]AO auf eine für den [X.]echts-anwalt günstigere [X.]echtsfolge erkannt worden wäre.

2. Soweit der [X.]echtsanwalt das Verfahren beanstandet, hat er in [X.] mit der Zuschrift des [X.] durchgehend den Vortrags-pflichten nach § 146 Abs. 3 Satz 1 [X.][X.]AO i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügt.

3. Auch die Überprüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde hat keinen durchgreifenden [X.]echtsfehler zum Nachteil des [X.]echtsanwalts ergeben. [X.] Ausführungen erschöpfen sich überwiegend in urteilsfremdem Vortrag, mit dem er im [X.]evisionsverfahren nicht gehört werden kann. Allein die dem [X.] vorgeahndeten [X.]eschwerdeführer zur Last liegenden strafrechtlichen Verfehlungen würden im Übrigen dessen Ausschluss aus der [X.]echtsanwalt-schaft rechtfertigen
(vgl. [X.] in: [X.], [X.][X.]AO, 4. Aufl., § 114 [X.]n. 16 m.w.N.). Dass der [X.] im Fall [X.] der Urteilsgründe le-diglich von einem [X.]etrug ausgegangen ist, beschwert den [X.]echtsanwalt nicht.

3
4
5
-
5
-
4. Mit der Verwerfung der [X.]evision hat die durch den [X.]echtsanwalt er-hobene sofortige [X.]eschwerde gegen das durch den [X.] ausge-sprochene vorläufige [X.]erufs-
und Vertretungsverbot ihre Erledigung gefunden (vgl. [X.]GH, Urteil vom 28. Juni 2004 -
AnwSt ([X.]) 16/03).

Kayser König [X.]emmert

Quaas

Schäfer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.03.2015 -
AGH 4/14 -
Anwaltsgericht [X.], Entscheidung vom 26.02.2014
-
AnwG 3/13
-

6

Meta

AnwSt (R) 5/15

12.05.2015

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2015, Az. AnwSt (R) 5/15 (REWIS RS 2015, 11239)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11239

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

AnwSt (B) 3/15 (Bundesgerichtshof)


AnwSt (B) 4/11 (Bundesgerichtshof)


AnwSt (R) 11/04 (Bundesgerichtshof)


AnwSt (R) 4/12 (Bundesgerichtshof)

Anwaltsgerichtsverfahren: Verstoß gegen das Widerspruchsverbot bei Abweichung von den tatsächlichen Feststellungen des Anwaltsgerichts im Berufungsurteil …


AnwSt (R) 4/12 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.