Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2005, Az. AnwSt (R) 11/04

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2005, 1330

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BUNDESGE[X.]ICHTSHOF
BESCHLUSS [X.] ([X.]) 11/04
vom 17. Oktober 2005 in dem anwaltsgeri[X.]htli[X.]hen Verfahren gegen

wegen Verletzung anwaltli[X.]her Pfli[X.]hten

- 2 -

Der [X.], [X.], hat na[X.]h Anhörung des [X.] und der Bes[X.]hwerdeführerin dur[X.]h die Vorsitzende [X.]i[X.]hte-rin Dr. Deppert, die [X.]i[X.]hter [X.], [X.] und [X.] sowie die [X.]e[X.]htsanwälte Prof. [X.], [X.] und die [X.]e[X.]htsanwältin [X.] am 17. Oktober 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 [X.] i.V.m. § 146 Abs. 3 B[X.]AO bes[X.]hlossen:
1. Auf die [X.]evision der [X.]e[X.]htsanwältin wird das Urteil des [X.] [X.] vom 3. Juni 2004 a) im S[X.]huldspru[X.]h dahin beri[X.]htigt und klargestellt, dass der Zusatz —sowie in se[X.]hs Fällen Anfragen der [X.]e[X.]htsanwaltskammer ni[X.]ht beantwortete und es in fünf Fällen dazu kommen ließ, dass die [X.] festgesetzten Zwangsgelder im Vollstre-[X.]kungswege beigetrieben werden musstenfi, ent-fällt,
b) im [X.]e[X.]htsfolgenausspru[X.]h mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung zu Ziffer 1. b) wird die Sa[X.]he zu neuer Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten des [X.]e[X.]htsmittels, an einen anderen [X.] des [X.] zurü[X.]kverwiesen.
3. Die weiter gehende [X.]evision wird verworfen. - 3 -

Gründe:
[X.] Das Anwaltsgeri[X.]ht hat die [X.]e[X.]htsanwältin mit Urteil vom 26. Juni 2003 der Verletzung anwaltli[X.]her Berufspfli[X.]hten in mehreren Fällen für s[X.]huldig be-funden und gegen sie die anwaltsgeri[X.]htli[X.]he Maßnahme des Verweises sowie eine Geldbuße in Höhe von 3.500 • verhängt. Auf die Berufung der [X.]e[X.]htsan-wältin hat der [X.] das Urteil des Anwaltsgeri[X.]hts aufgehoben und ausgespro[X.]hen, dass die Bes[X.]hwerdeführerin in der [X.] von 1999 bis 2002 s[X.]huldhaft ihre Pfli[X.]hten als [X.]e[X.]htsanwältin verletzt hat, —indem sie in se[X.]hs Fällen Mandanten ni[X.]ht unverzügli[X.]h über alle für den Fortgang der Sa[X.]he [X.] und Maßnahmen unterri[X.]htete und Mandantenanfragen ni[X.]ht beantwortete und außerdem in einem Fall ni[X.]ht unverzügli[X.]h Honorarvor-s[X.]hüsse abre[X.]hnete sowie in se[X.]hs Fällen Anfragen der [X.]e[X.]htsanwaltskammer ni[X.]ht beantwortete und es in fünf Fällen dazu kommen ließ, dass die daraufhin festgesetzten Zwangsgelder im Vollstre[X.]kungswege beigetrieben werden [X.] Als [X.]e[X.]htsfolge hat der [X.] gegen die [X.]e[X.]htsanwältin die anwaltsgeri[X.]htli[X.]he Maßnahme des Verweises sowie eine Geldbuße in Höhe von 1.500 • verhängt. Hiergegen wendet si[X.]h die zugelassene [X.]evision der [X.]e[X.]htsanwältin, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen [X.]e[X.]hts rügt. I[X.] 1. Die erhobenen Formalrügen dringen, wie der [X.] in seiner Antragss[X.]hrift im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, ni[X.]ht dur[X.]h. 1 2 - 4 -

2. Das [X.]e[X.]htsmittel hat jedo[X.]h mit der Sa[X.]hrüge den aus der Bes[X.]hluss-formel ersi[X.]htli[X.]hen Erfolg; im Übrigen erweist es si[X.]h als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 [X.].
a) Na[X.]h den Feststellungen ließ die [X.]e[X.]htsanwältin im [X.]raum 1999 bis 2002 in se[X.]hs Bes[X.]hwerdesa[X.]hen, die jeweils unters[X.]hiedli[X.]he [X.] betrafen, Auskunftsverlangen des Vorstands der [X.]e[X.]htsanwaltskam-mer na[X.]h § 56 Abs. 1 Satz 1 B[X.]AO unbeantwortet. Aus dem [X.] ergibt si[X.]h, dass die einzelnen Auskunftsersu[X.]hen keinen ausdrü[X.]kli[X.]hen Hinweis auf das Auskunftsverweigerungsre[X.]ht des [X.]e[X.]htsanwalts na[X.]h § 56 Abs. 1 Satz 2 B[X.]AO, sondern ledigli[X.]h einen ni[X.]ht näher ausgeführten Hinweis auf die Vors[X.]hrift des § 56 Abs. 1 B[X.]AO insgesamt enthielten. Der [X.] hat die Untätigkeit der Bes[X.]hwerdeführerin glei[X.]hwohl jeweils als Verstöße gegen § 56 Abs. 1 B[X.]AO gewertet. Zur [X.]hat er ausgeführt, dass er an seiner bisherigen [X.]e[X.]htspre[X.]hung festhalte, wona[X.]h es für die Wirksamkeit des Auskunftsverlangens genüge, wenn der Vorstand der [X.]e[X.]htsanwaltskammer auf die Bestimmung des § 56 Abs. 1 B[X.]AO hinweist, ohne den Wortlaut des Satzes 2 dieser Bestimmung ausdrü[X.]kli[X.]h und wörtli[X.]h zu wiederholen. Von einem [X.]e[X.]htsanwalt könne er-wartet werden, dass er das für ihn maßgebli[X.]he Berufsre[X.]ht kennt oder [X.] in der Lage ist, aufgrund des ihm gegebenen Hinweises auf eine Vors[X.]hrift den Gesetzestext zu lesen. Eine wörtli[X.]he oder sinnentspre[X.]hende Wiedergabe des Inhalts des § 56 Abs. 1 Satz 2 B[X.]AO wäre eine —unnötige [X.]
b) Dem kann jedenfalls ni[X.]ht gefolgt werden, soweit das [X.] na[X.]h § 56 Abs. 1 Satz 3 bereits dur[X.]h eine paus[X.]hale Bezugnahme auf die [X.]e-gelung des § 56 Abs. 1 B[X.]AO erfüllbar sein soll. 3 4 5 - 5 -

Na[X.]h § 56 Abs. 1 Satz 2 B[X.]AO besteht eine Auskunftspfli[X.]ht des [X.]e[X.]htsanwalts ni[X.]ht, wenn und soweit er dadur[X.]h seine Verpfli[X.]htung zur Ver-s[X.]hwiegenheit verletzen oder si[X.]h dur[X.]h wahrheitsgemäße Beantwortung oder Vorlage seiner Handakten die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit oder einer Berufspfli[X.]htverletzung verfolgt zu werden und er si[X.]h hierauf beruft. Auf das [X.]e[X.]ht zur Auskunftsverweigerung ist er ge-mäß § 56 Abs. 1 Satz 3 B[X.]AO hinzuweisen. Dur[X.]h diese mit Gesetz vom [X.] ([X.]) neu eingefügte [X.]egelung wird dem allge-meinen [X.]e[X.]htsgrundsatz [X.]e[X.]hnung getragen, dass niemand verpfli[X.]htet ist, si[X.]h selbst anzuklagen oder gegen si[X.]h selbst auszusagen (sog. nemo-tenetur-Prinzip; vgl. hierzu [X.], [X.], 48. Aufl. [X.]. [X.]dn. 29 a m.w.N.). An die Hinweispfli[X.]ht sind daher grundsätzli[X.]h strenge Anforderungen zu stellen. Na[X.]h überwiegender Auffassung muss deshalb auf das Auskunftsverweige-rungsre[X.]ht bes[X.]hreibend mit Worten, mögli[X.]hst mit dem Gesetzeswortlaut hin-gewiesen werden (vgl. [X.]/Weyland, B[X.]AO 6. Aufl. § 56 [X.]dn. 35; [X.]/[X.], B[X.]AO 2. Aufl. § 56 [X.]dn. 12; [X.] [X.], B[X.]AK-Mitt. 2000, 199; [X.], B[X.]AK-Mitt. 2002, 94; vgl. au[X.]h [X.] aaO § 136 [X.]dn. 8 zur Hinweispfli[X.]ht na[X.]h § 136 Abs. 1 Satz 2 [X.]).
Der [X.] brau[X.]ht hier ni[X.]ht zu ents[X.]heiden, ob dieser Auffassung un-einges[X.]hränkt zu folgen ist oder ob etwa au[X.]h ein Hinweis des Inhalts —Auf ihr Auskunftsverweigerungsre[X.]ht gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 B[X.]AO werden Sie hingewiesenfi genügen kann. Für Letzteres könnte spre[X.]hen, dass der [X.]e[X.]hts-anwalt bei einem Auskunftsverlangen na[X.]h § 56 Abs. 1 B[X.]AO Œ anders als in den Fällen der §§ 55 Abs. 2, 136 Abs. 1 Satz 2 [X.] Œ ni[X.]ht unter der beson-deren Dru[X.]ksituation einer Vernehmung steht, sondern bei Hinweis auf ein ihm gegebenenfalls zustehendes Auskunftsverweigerungsre[X.]ht regelmäßig hinrei-[X.]hend Gelegenheit haben wird, si[X.]h als [X.]e[X.]htskundiger über dessen [X.] - 6 -

taltung im einzelnen zu informieren. Jedenfalls genügt die im vorliegenden Fall vorgenommene paus[X.]hale Bezugnahme auf die Bestimmung des § 56 Abs.1 B[X.]AO - ohne jeden Hinweis auf das Bestehen eines Auskunftsverweige-rungsre[X.]hts - dem [X.] ni[X.]ht. Dies stellt entgegen der Auffassung des [X.] keine —unnötige [X.] dar. Der Gesetzgeber hat gera-de dur[X.]h die Aufnahme der Hinweispfli[X.]ht in einer für [X.]e[X.]htsanwälte geltenden berufsre[X.]htli[X.]hen Bestimmung deutli[X.]h gema[X.]ht, es rei[X.]he ni[X.]ht aus, dass die Adressaten grundsätzli[X.]h in der Lage sind, ihre [X.]e[X.]hte selbst zu ermitteln. [X.] muss ihnen dur[X.]h den in § 56 Abs. 1 Satz 3 B[X.]AO vorges[X.]hriebenen Hinweis zumindest die Existenz eines Auskunftsverweigerungsre[X.]hts klar vor Augen geführt werden. Dem ist hier ni[X.]ht entspro[X.]hen worden.
[X.]) Bei Verstoß gegen die Hinweispfli[X.]ht des § 56 Abs. 1 Satz 3 B[X.]AO kann die Untätigkeit des [X.]e[X.]htsanwalts ni[X.]ht als Berufspfli[X.]htverletzung gewer-tet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der [X.]e[X.]htsanwalt sein Auskunfts-verweigerungsre[X.]ht kannte ([X.]surteil vom 26. September 2005 Œ [X.]([X.]) 9/04, zum Abdru[X.]k in BGHSt bestimmt). Deshalb kann dem [X.]e[X.]htsanwalt bei unterbliebenem Hinweis au[X.]h ni[X.]htŒ wie es der [X.] getan hat - angelastet werden, dass infolge seiner Untätigkeit na[X.]h § 57 B[X.]AO gegen ihn Zwangsgelder festgesetzt und vollstre[X.]kt worden sind. Auf die - vom Anwaltsge-ri[X.]htshof bejahte - [X.]e[X.]htsfrage, ob die dur[X.]h sein Verhalten veranlasste [X.] na[X.]h § 57 B[X.]AO im Vollstre[X.]kungswege als (eigen-ständiger) Verstoß gegen die —si[X.]h unmittelbar aus § 43 B[X.]AO ergebenden Be-rufspfli[X.]hten des [X.]e[X.]htsanwaltsfi gewertet werden kann, kam es daher ni[X.]ht an.
d) Der [X.] ist daher bei der Bewertung der Berufspfli[X.]ht-verletzung der Bes[X.]hwerdeführerin von einem zu großen S[X.]huldumfang ausge-gangen. Dies zieht die Aufhebung des [X.]e[X.]htsfolgenausspru[X.]hs na[X.]h si[X.]h. Der [X.] kann ni[X.]ht auss[X.]hließen, dass ohne die re[X.]htsfehlerhaft angenommenen 8 9 - 7 -

Verstöße na[X.]h §§ 56, 57 B[X.]AO auf eine für die [X.]e[X.]htsanwältin günstigere [X.]e[X.]htsfolge erkannt worden wäre. Deppert [X.]

[X.]

Salditt Kieserling Kappelhoff
Vorinstanz: [X.] S[X.]hleswig, Ents[X.]heidung vom 03.06.2004 - 1 [X.] 14/03 -

Meta

AnwSt (R) 11/04

17.10.2005

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2005, Az. AnwSt (R) 11/04 (REWIS RS 2005, 1330)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1330

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