Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 44/11
vom
8. Dezember 2011
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung
-
2
-
Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.] Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richterinnen
Lohmann und Dr.
Fetzer
sowie die Rechtsanwälte [X.] und Prof. Dr. Stüer
am
8. Dezember 2011
beschlossen:
Der Antrag
des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 5.
August 2011 wird abgelehnt.
Der Kläger
hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf
3.509,07
festgesetzt.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
Der Kläger
hat beantragt, die Zwangsvollstreckung aus einem näher be-zeichneten Kostenfestsetzungsbeschluss für unzulässig zu erklären. Der [X.] hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil der Kläger ent-gegen §
112c Abs.
1 [X.], §
67 Abs.
4 VwGO nicht durch einen [X.]
-
3
-
vollmächtigten vertreten war. Nunmehr beantragt der Kläger
die
Zulassung der Berufung sowie Prozesskostenhilfe.
Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg. Das Vorbringen des [X.] lässt einen Zulassungsgrund (§
112e [X.], §
124 Abs.
2 VwGO) nicht erken-nen. Prozesskostenhilfe wird nicht gewährt, weil die beabsichtigte [X.] keine Aussicht auf Erfolg hat (§
112c Abs.
1 [X.], §
166 VwGO, §
114 Satz
1 ZPO).
Tolksdorf
Lohmann
Fetzer
Wüllrich
Stüer
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 05.08.2011 -
BayAGH I -
2/11 -
2
Meta
08.12.2011
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2011, Az. AnwZ (Brfg) 44/11 (REWIS RS 2011, 645)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 645
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.