Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2011, Az. AnwZ (Brfg) 44/11

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2011, 645

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 44/11

vom

8. Dezember 2011

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung
-

2

-

Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.] Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richterinnen
Lohmann und Dr.
Fetzer
sowie die Rechtsanwälte [X.] und Prof. Dr. Stüer

am
8. Dezember 2011
beschlossen:

Der Antrag
des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 5.
August 2011 wird abgelehnt.

Der Kläger
hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf
3.509,07

festgesetzt.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:

Der Kläger
hat beantragt, die Zwangsvollstreckung aus einem näher be-zeichneten Kostenfestsetzungsbeschluss für unzulässig zu erklären. Der [X.] hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil der Kläger ent-gegen §
112c Abs.
1 [X.], §
67 Abs.
4 VwGO nicht durch einen [X.]
-

3

-

vollmächtigten vertreten war. Nunmehr beantragt der Kläger
die
Zulassung der Berufung sowie Prozesskostenhilfe.

Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg. Das Vorbringen des [X.] lässt einen Zulassungsgrund (§
112e [X.], §
124 Abs.
2 VwGO) nicht erken-nen. Prozesskostenhilfe wird nicht gewährt, weil die beabsichtigte [X.] keine Aussicht auf Erfolg hat (§
112c Abs.
1 [X.], §
166 VwGO, §
114 Satz
1 ZPO).

Tolksdorf
Lohmann
Fetzer

Wüllrich
Stüer

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 05.08.2011 -
BayAGH I -
2/11 -

2

Meta

AnwZ (Brfg) 44/11

08.12.2011

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2011, Az. AnwZ (Brfg) 44/11 (REWIS RS 2011, 645)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 645

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