Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2012, Az. AnwZ (Brfg) 57/12

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2012, 608

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 57/12
vom

10. Dezember 2012

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Beitragszahlung
-

2

-

Der [X.], [X.], hat durch den Präsidenten des [X.] Prof. Dr. Tolksdorf, [X.] und
Seiters
sowie
die Rechtsanwälte
Dr. Wüllrich
und Prof. Dr.
Stüer
am
10.
Dezember
2012

beschlossen:

Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag der Kläger
auf Zulassung der Berufung gegen das Ur-teil des 2.
Senats des Sächsischen [X.]s
vom 9.
März 2012 wird als unzulässig verworfen.

Die
Kläger haben
die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 630 e-setzt.

Gründe:

1. Die Kläger wenden
sich gegen verschiedene Beitragsbescheide der Beklagten. Der [X.] hat ihre Klagen
abgewiesen. Hiergegen ha-ben die Kläger beim [X.] Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, diesen jedoch nicht begründet.

1
-

3

-

2. Nach §
112e Satz 2 [X.] i.V.m. §
124a Abs.
4 Satz
4 VwGO sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist, so-weit
sie
-
wie hier
-
nicht bereits mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung vorgelegt wird, beim [X.] einzureichen (§
112e Satz 2 [X.], §
124a Abs.
4 Satz
5
VwGO). Die
Kläger hätten deshalb bis zum 13.
August
2012
ihren Antrag gegenüber dem [X.] begründen müssen. Dies ist nicht geschehen. Der Zulassungsantrag ist damit unzulässig.

Prozesskostenhilfe konnte den Klägern nicht bewilligt werden
(§ 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO).
Abgesehen davon, dass dem Zulassungsantrag
mangels fristgerechter Begründung die Erfolgs-aussicht fehlt, haben die Kläger keine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt und auch sonst keine Angaben dazu gemacht.

Über die Verwerfung des Zulassungsantrags kann der Senat zeitgleich mit der Ablehnung der Prozesskostenhilfe entscheiden. Zwar ist nach der Rechtsprechung des [X.] (vgl. nur Beschlüsse
vom 3. Dezem-ber 2003 -
VIII ZB 80/03, NJW-RR 2004, 1218, 1219 und vom 23.
März 2011
-
XII
ZB 51/11, NJW-RR 2011, 995 Rn.
9
f.) dann, wenn ein Rechtsmittelführer vor Ablauf der Begründungsfrist Prozesskostenhilfe beantragt und das Gericht beabsichtigt, diese zu versagen, grundsätzlich vor der Verwerfung des Rechts-mittels als unzulässig über das [X.] zu entscheiden. [X.] Regel greift hier aber nicht. Denn sie beruht auf der Überlegung, dass eine Partei im Falle der Versagung von Prozesskostenhilfe Gelegenheit erhalten soll,

2
3
4
-

4

-

einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen,
wenn sie beabsichtigt, das Rechtsmittelverfahren auf eigene Kosten durch Begründung des
Rechtsmittels
fortzuführen
([X.],
aaO). Wiedereinsetzung wäre den [X.] jedoch nicht zu gewähren. Ein Rechtsmittelführer
ist nur so lange ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Vornahme einer fristwahrenden Hand-lung -
wie hier der Begründung des Zulassungsantrags -
gehindert, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechnen muss, weil er sich für bedürftig halten darf
und aus seiner Sicht alles Erforderliche
getan hat, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Gesuch entschieden werden kann. Dies setzt voraus, dass dem Antrag inner-halb der Rechtsmittel-
bzw. [X.] eine ausgefüllte Er-klärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst entspre-chenden
Belegen
beigefügt wird (vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 13. Februar 2008 -
XII [X.], NJW-RR 2008, 942 Rn. 10;
vom 7. Juli 2008 -
IX [X.], juris Rn. 2 und vom 16. November 2010 -
VIII ZB 55/10, juris Rn. 7; [X.] auch Kopp/[X.], VwGO, 17. Aufl., § 166 Rn. 2 m.w.N.). Hieran fehlt es.
Ob eine Wiedereinsetzung auch deshalb nicht in Betracht
käme, weil von den Klägern als in eigener Sache tätigen Rechtsanwälten erwartet werden konnte, dass sie den Zulassungsantrag auch ohne vorherige Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begründen, kann dahinstehen.

Die Kläger sind auf die fehlende Erfolgsaussicht hingewiesen worden, haben aber den Antrag auf Zulassung der Berufung nicht zurückgenommen.

5
-

5

-

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.] i.V.m. §
154 Abs.
2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
194 Abs.
1
Satz
1 [X.], §
52 Abs. 3 GKG.

Tolksdorf
König

Seiters

Wüllrich
Stüer
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 09.03.2012 -
AGH 19/11 (II) -

6

Meta

AnwZ (Brfg) 57/12

10.12.2012

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2012, Az. AnwZ (Brfg) 57/12 (REWIS RS 2012, 608)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 608

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