Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2011, Az. AnwZ (Brfg) 21/11

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2011, 202

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
[X.]
([X.]) 21/11

vom

20. Dezember
2011

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-

2

-

Der [X.], [X.], hat durch den Präsidenten des [X.] Prof. Dr. Tolksdorf, [X.] Dr. König und

Seiters sowie
die Rechtsanwälte Dr.
Wüllrich und Prof.
Dr.
Stüer
am
20. Dezember 2011

beschlossen:

Der Antrag des
[X.]
auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats
des [X.] des Landes [X.] vom 21.
Januar
2011 wird abgelehnt.

Der
Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000

t-gesetzt.

Gründe:

1. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Rechtsanwaltszu-lassung wegen Vermögensverfalls (§
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.]). Der [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Urteil wurde dem Kläger persönlich am 16.
April 2011 zugestellt. Soweit die Geschäftsstelle des [X.] das Urteil gegen [X.] auch an den Sozius und Prozessbevoll-mächtigten des [X.] abgesandt
hat, ist ein [X.] nicht zu den Akten gelangt. Mit Fax vom 16.
Mai 2011 hat der Prozessbevollmächtigte 1
-

3

-

beim [X.] Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt
und dabei angemerkt, dass die Wohnanschrift des [X.] im angefochtenen Urteil falsch wiedergegeben sei. Mit Fax vom 16.
Juni 2011 hat der Prozessbevollmächtigte beantragt, die Frist zur Begründung der Zulassung um einen Monat zu verlän-gern. Unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 12.
Oktober 2010 [[X.] ([X.]) 3/10, juris Rn.
2 m.w.N.]
ist
ihm daraufhin mitgeteilt
worden, dass die Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO einer Verlängerung nicht zugänglich sei

112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
57 Abs.
2 VwGO, §
224 Abs.
2 ZPO). Gleichzeitig ist er unter Hinweis auf § 112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
56 Abs.
2 VwGO, §
172 Abs. 1 Satz 1 ZPO gebeten
worden, das [X.] zum angefochtenen Urteil zurückzusenden oder mitzuteilen, was dem [X.]. Eine Reaktion auf dieses Schreiben ist nicht erfolgt.

2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß §
112e Satz
2 [X.], §
124a Abs.
5 Satz
1 VwGO abzulehnen, weil er unzulässig ist. Denn der Kläger
hat die Antragsbegründungsfrist versäumt. Diese beträgt nach §
112e Satz
2 [X.], §
124a Abs.
4 Satz
4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Die Begründung ist, soweit sie -
wie hier
-
nicht bereits mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung vorgelegt wurde, beim [X.] einzureichen (§
112e Satz 2 [X.], §
124a Abs.
4 Satz
5 VwGO).

2
-

4

-

Die Frist begann im vorliegenden Fall spätestens am 16.
Mai 2011 zu laufen. Die Zustellung an den Kläger persönlich ist insoweit
ohne Bedeutung, da dann, wenn für ein gerichtliches Verfahren ein Prozessbevollmächtigter be-stellt ist, Zustellungen nach §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
56 Abs.
2 VwGO, §
172 Abs. 1 Satz 1 ZPO an diesen zu erfolgen haben. Zwar fehlt im vorliegen-den Fall -
mangels Zurücksendung des [X.]ses
-
ein Nachweis über die Zustellung an den Prozessbevollmächtigten. Jedoch ergibt sich aus dem Inhalt der [X.] vom 16.
Mai 2011, in der
der Prozessbevoll-mächtigte
darauf hingewiesen hat, dass die
im Rubrum des Urteils angegebene Privatanschrift
des [X.] falsch sei, dass dem Prozessbevollmächtigten das Urteil damals vorlag, sei es infolge der Übersendung durch den [X.], sei es infolge einer Aushändigung durch den Kläger. Im ersteren Falle wäre eine ordnungsgemäße Übermittlung an den Prozessbevollmächtigten er-folgt, im letzteren Falle Heilung nach §
117c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
52 Abs.
2 VwGO, §
189 ZPO eingetreten. Die Frist für die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung lief damit spätestens im Juli 2011 ab. Hierauf ist der Prozessbevollmächtigte des [X.] mit Schreiben vom 15.
September 2011 hingewiesen worden; eine Reaktion hierauf ist nicht erfolgt.

3
-

5

-

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.] i.V.m. §
154 Abs.
2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
194 Abs.
2 Satz
1 [X.].

Tolksdorf
König

Seiters

Wüllrich
Stüer
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 21.01.2011 -
1 [X.] 78/10 -

4

Meta

AnwZ (Brfg) 21/11

20.12.2011

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2011, Az. AnwZ (Brfg) 21/11 (REWIS RS 2011, 202)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 202

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