Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2011, Az. AnwZ (Brfg) 17/11

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2011, 1688

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 17/11
vom

8.
November
2011

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-

2

-

Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des
[X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, [X.] Dr. König und

Seiters, die Rechtsanwältin
Dr. Hauger
und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas
am
8.
November 2011

beschlossen:

Der Antrag des Klägers
auf Zulassung der [X.]erufung gegen das Urteil des 1. Senats des [X.]s des Landes [X.] vom 21.
Januar
2011 wird abgelehnt.

Der Kläger
hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000

t-gesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger
wendet sich gegen den Widerruf seiner Rechtsanwaltszulas-sung wegen [X.] (§
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.]RAO). Der [X.] hat die Klage abgewiesen. Der dagegen gerichtete Antrag auf Zulas-sung der [X.]erufung hat keinen Erfolg.

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II.

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochte-nen Urteils (§ 112c Abs.
1 Satz
1 [X.]RAO, §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO). Auch die übrigen vom Kläger behaupteten Zulassungsgründe (§ 112c Abs.
1 Satz
1 [X.]RAO, §
124 Abs.
2 Nr.
2-5 VwGO) liegen nicht vor.

1.
Nach §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft
zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn,
dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer
Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. [X.]eweisanzeichen hierfür sind insbesondere die
Erwirkung
von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (ständige
Senatsrechtsprechung;
vgl. nur [X.]eschluss vom 31.
Mai 2010 -
AnwZ
([X.]) 27/09, [X.], 1380 Rn.
4
m.w.N.). Der Vermögensverfall wird
gesetzlich vermutet, wenn ein Insolvenz-verfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der [X.] in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist (§
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.]RAO).

2.
Im Zeitpunkt des Widerrufs der Zulassung durch die [X.]eklagte mit [X.]e-scheid
vom 23.
Juni 2010 waren diese Voraussetzungen erfüllt.
Der Kläger [X.] am 23.
März 2009 im Verfahren AG N.

M

auf [X.]etreiben der Kreis-sparkasse A.

die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Dem
lag
eine Teilforderung der Gläubigerin über 500.000

ä-ger war
aufgrund dessen nach §
915 ZPO in das vom Vollstreckungsgericht geführte
Schuldnerverzeichnis eingetragen worden. Diese
Eintragung war zum 2
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Zeitpunkt des Widerrufs nicht gelöscht, sodass weiterhin der Vermögensverfall
gesetzlich vermutet wurde. Diese Vermutung hat der Kläger nicht entkräftet. Am 23. Juni 2010 bestand die Forderung der Kreissparkasse ungetilgt fort. Zu einer einvernehmlichen Regelung mit der Gläubigerin, um die sich der Kläger seit längerem vergeblich bemüht hatte, war es nicht gekommen. Dass -
worauf der Kläger in seiner Rechtsmittelbegründung abstellt
-
in längeren Zeitabschnitten Verhandlungen mit der Gläubigerin stattgefunden haben und diese faktisch stillgehalten bzw. keine weitergehenden persönlichen Zwangsvollstreckungs-maßnahmen gegen ihn veranlasst hat, widerlegt die Vermutung des [X.] nicht.
Diese kann im Übrigen ein Rechtsanwalt nur widerlegen, indem er eine umfassende und nachvollziehbare Übersicht über seine Einkom-mens-
und Vermögensverhältnisse vorlegt (Senat, [X.]eschluss vom 31.
Mai 2010, aaO Rn. 7 m.w.N.). Das ist nicht geschehen, obwohl bereits die [X.]eklagte wie auch der [X.] den Kläger zur vollständigen Offenlegung sei-ner Verhältnisse aufgefordert haben.

3.
Ohne Erfolg beruft sich der Kläger
darauf, dass die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung jedenfalls nachträglich entfallen seien.

a) Dies ist nach neuem Verfahrensrecht (§ 112c Abs. 1 Satz 1 [X.]RAO i.V.m. den [X.]estimmungen der VwGO) nicht mehr zu prüfen. Zwar konnte nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats zum [X.] (§ 40 Abs. 4, § 42 Abs. 6 Satz 2 [X.]RAO a.F. i.V.m. den [X.]estimmungen des [X.]) der nachträgliche Wegfall des [X.] während des gerichtlichen Verfah-rens berücksichtigt werden (vgl. nur [X.]eschlüsse vom 12.
November 1979
-
AnwZ
([X.]) 16/79, [X.]GHZ 75, 356, 357, und vom 17.
Mai 1982 -
AnwZ
([X.]) 5/82, [X.]GHZ 84, 149, 150). Dies setzte voraus, dass der Fortfall des [X.], hier des [X.], vom Rechtsanwalt zweifelsfrei nachgewiesen wur-5
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de, wobei ihn dafür die Darlegungs-
und [X.]eweislast traf (vgl. nur Senat, [X.]e-schluss vom 31.
Mai 2010, aaO Rn.
10 m.w.N.). Die Rechtslage hat sich jedoch durch das Gesetz zur Modernisierung von
Verfahren im anwaltlichen und nota-. Für die [X.]e-urteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft ist nach der mit Wirkung ab 1. September 2009 erfolgten Änderung des Verfahrensrechts allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens abzustellen; die [X.]eurteilung danach eingetretener Entwick-lungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (Senat, [X.]eschluss vom 29. Juni 2011 -
AnwZ ([X.]) 11/10, juris Rn. 9 ff., für [X.]GHZ vorgesehen).

b) Im Übrigen hat der Kläger auch nicht zweifelsfrei seine [X.] geordnet. Insoweit teilt der Senat die [X.]ewertung des [X.]s im angefochtenen Urteil, auf die ergänzend verwiesen wird. Der Klä-ger ist immer noch im Schuldnerverzeichnis eingetragen; sein Vermögensverfall wird nach wie vor gesetzlich vermutet. Zwar hat er zwischenzeitlich eine mit der Kreissparkasse A.

abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarung vorgelegt. Seine Auffassung, damit sei die Forderungsangelegenheit "geregelt", vermag der Senat aber nicht zu teilen. Die in der Vereinbarung von ihm im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit übernommenen Teilzahlungen von monatlich lediglich 1.000

,
deren Erfüllung der Kläger im Übrigen auch nur für den
Monat Februar 2011 belegt hat, decken noch nicht einmal die anfallenden Zin-sen. Der Kläger hat gegenüber der Gläubigerin anerkannt, ihr insgesamt 766.979,51

% über dem jeweiligen [X.]asiszins der EZ[X.] zu schulden. Damit wird die Forderung der Kreissparkasse
in jedem Fall weiter erheblich anwachsen. Auch ist der Kläger während der Geltung der Vereinbarung nur von persönlichen Zwangsmaßnahmen befreit. Im Übrigen ist die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen nicht beschränkt. Die [X.]ewilligung 7
-

6

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einer Löschung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis ist nicht vorgesehen. Dass dem Kläger eine endgültige Tilgung dieser Forderung gelingen wird, ist nicht absehbar. Letztlich ist zwischenzeitlich eine weitere nicht unbeträchtliche Forderung gegen den Kläger rechtskräftig tituliert worden, die er bisher nicht zu regulieren vermocht hat. Soweit der Kläger mit der Rechtsmit-telbegründung vom 18.
Mai 2011 vorgetragen hat, er werde eine endgültige kurzfristige Abwicklung der Forderungsangelegenheit noch darlegen bzw. bele-gen, ist dies nicht geschehen. Eine zweifelsfreie Konsolidierung der
Vermö-gensverhältnisse des Klägers ist damit nicht bewiesen.

4.
Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen und rechtli-chen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Sie hat auch keine grundsätzliche [X.]edeutung
(§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Die Auffassung des [X.], § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO sei als unverhältnismäßiger Eingriff in die [X.]erufs-freiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)
verfassungswidrig,
teilt der Senat nicht; die [X.] dieser Regelung ist geklärt (vgl. nur Senat, [X.]eschlüsse vom 12.
Februar 2001 -
AnwZ ([X.]) 7/00, juris Rn. 13, vom 17. Oktober 2005

-
AnwZ ([X.]) 73/04, NJW-RR 2006, 859, vom 24. März 2011 -
AnwZ ([X.]) 4/11, juris Rn.
9,
und vom 22. Juni 2011 -
AnwZ ([X.]) 12/11, juris Rn. 6; [X.]VerfG,
NJW 2005, 3057 zur [X.] des § 50 Abs. 1 Nr. 6 [X.]NotO). Die [X.]eru-fung ist nicht wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen. Abwei-chende Entscheidungen zeigt der Kläger nicht auf und sind auch nicht ersicht-lich. Das angefochtene Urteil weist keine entscheidungserheblichen Verfahrens-fehler auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Einer Vernehmung der vom Kläger be-nannten Zeugen bedurfte es nicht, da der diesbezügliche Vortrag zur Widerle-gung des vermuteten [X.] bzw. zum Nachweis nachträglich kon-solidierter Vermögensverhältnisse nicht geeignet war.

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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.]RAO i.V.m. §
154 Abs.
2 VwGO,
die Streitwertfestsetzung auf §
194 Abs.
2 Satz
1 [X.]RAO.

Tolksdorf

König

Seiters

Hauger
Quaas
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 21.01.2011 -
1 [X.] 69/10 -

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Meta

AnwZ (Brfg) 17/11

08.11.2011

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2011, Az. AnwZ (Brfg) 17/11 (REWIS RS 2011, 1688)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1688

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