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[X.]UNDESGERICHTSHOF
[X.]ESCHLUSS
[X.]
([X.]) 44/11
vom
6. März 2012
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung
hier: Anhörungsrüge
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Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat
durch den Präsidenten des [X.] Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richterinnen
Lohmann und Dr.
Fetzer
sowie die Rechtsanwälte [X.] und Prof. Dr. Stüer
am
6. März 2012
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den [X.]sbeschluss vom 8.
Dezem-ber
2011 wird auf Kosten des [X.]
zurückgewiesen.
Gründe:
Der Kläger
hat beantragt, die Zwangsvollstreckung aus einem näher be-zeichneten Kostenfestsetzungsbeschluss für unzulässig zu erklären. Der [X.] hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil der Kläger ent-gegen §
112c Abs.
1 [X.], §
67 Abs.
4 VwGO nicht durch einen Prozessbe-vollmächtigten vertreten war. Mit [X.]eschluss vom 8. Dezember 2011 hat der [X.] die Anträge des [X.] auf Zulassung der [X.]erufung und auf [X.] abgelehnt. Nunmehr rügt der Kläger die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er
beanstandet, dass der Ausgang des Verfahrens
[X.] ([X.]) 5/08, das wegen einer Verfahrensrüge noch nicht erledigt sei, nicht abgewartet worden sei, und
beantragt, den
[X.]sbeschluss vom 8. Dezember 2011 aufzuheben.
Der Antrag ist nach §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
152a VwGO statthaft. Ob auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, kann dahin
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stehen. Denn die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Der [X.] hat kein zu be-rücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des [X.] übergan-gen und dessen rechtliches Gehör auch nicht in sonstiger Weise verkürzt. Der Kläger wendet sich letztlich dagegen, dass der [X.] seinem [X.]egehren nicht stattgegeben
hat. Dies ist jedoch kein Angriff, der der [X.] zum Erfolg verhilft. Das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art.
103 Abs.
1 GG) gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines [X.]eteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberück-sichtigt lassen (vgl. [X.]VerfG, DV[X.]l. 2007, 253 ff. m.w.[X.]). Anders als der Kläger meint, ist das Verfahren [X.] ([X.]) 5/08, in welchem er die Aufhebung, [X.] die Feststellung der Nichtigkeit des bestandskräftigen [X.] vom 17. Mai 2004 beantragt hatte, für das vorliegende Verfahren nicht vorgreif-lich und auch nicht mehr offen. Dieses Verfahren ist mit der Zustellung des [X.]sbeschlusses vom 3. November 2008 abgeschlossen worden; selbst wenn eine vom Kläger erhobene "Verfahrensrüge gemäß
§
18 [X.]"
in diesem Ver-
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fahren nicht ausdrücklich beschieden worden wäre, änderte dies an der [X.]e-standskraft des [X.] nichts.
Tolksdorf
Lohmann
Fetzer
Wüllrich
Stüer
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 05.08.2011 -
[X.]ayAGH I -
2/11 -
Meta
06.03.2012
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2012, Az. AnwZ (Brfg) 44/11 (REWIS RS 2012, 8542)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 8542
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
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