Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2014, Az. III ZR 472/13

III. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 185

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 472/13
vom

18. Dezember
2014

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

EGZPO § 26 Nr. 8 Satz 2; [X.] § 198

§ 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO stellt eine den Besonderheiten des Berufungsverfahrens Rechnung tragende Ausnahmebestimmung dar. Auf die Abweisung der Entschä-digungsklage als unzulässig durch das erstinstanzlich entscheidende [X.] (§
201 Abs. 1 Satz 1 [X.]) ist die Vorschrift nicht entsprechend anwend-bar.

[X.], Beschluss vom 18. Dezember 2014 -
III ZR 472/13 -
[X.]

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
18. Dezember
2014
durch den Vizepräsidenten [X.] und
die Richter [X.], [X.], [X.] und Reiter

beschlossen:

Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 1. Zivilsenats des [X.]s Rostock
vom 4. Oktober
2013 -
1 [X.] 1/12 -
wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Streitwert für das
Beschwerdeverfa

Gründe:

I.

Der Kläger
nimmt das beklagte
Land auf Entschädigung für immaterielle Nachteile in Höhe von
7.200

unangemessener Dauer eines Zivilpro-zesses in Anspruch.
Daneben begehrt er die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden.

Das Ausgangsverfahren, in dem der Kläger [X.] im Zusammenhang mit der Auflösung einer Anwaltssozietät verfolgt,
ist 1
2
-

3

-

seit dem [X.] bei dem Landgericht S.

anhängig und
noch nicht abgeschlossen.

Der Kläger hat geltend gemacht, der Rechtsstreit
hätte bereits im Jahr 2005 erledigt werden können und sei seither
ungerechtfertigt
verzögert.

Das [X.] R.

hat
die
Klage als unzulässig
abgewie-sen, da der Kläger die Verzögerungsrüge
nach § 198 Abs. 3 Satz 1 [X.]
nicht "unverzüglich"
im Sinne von Art. 23 Satz 2 des Gesetzes
über den Rechts-schutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfah-ren vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302)
erhoben und zudem die Warte-frist des § 198 Abs. 5 Satz 1 [X.] nicht eingehalten habe.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des
[X.].

II.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision gel-tend zu

§
201 Abs.
2 Satz
3 Halbsatz
2 [X.] i.V.m.
§
544 ZPO, §
26 Nr.
8
Satz 1
EGZPO).

1.
Die Übergangsvorschrift des §
26 Nr.
8
Satz 1
EGZPO ist
auf [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in erstinstanzlichen Urteilen der [X.]e
über [X.]n nach §§ 198 ff [X.] entspre-chend
anwendbar. Solche Urteile unterliegen daher nur dann der Nichtzulas-sungsbeschwerde, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden [X.]
(Senatsbeschlüsse vom 25. Juli 2013 -
III ZR 3
4
5
6
7
-

4

-

400/12 und [X.], BeckRS
2013,
14571 und [X.], 2762 jeweils Rn.
3 ff und vom 27. Februar 2014 -
III ZR 161/13, BeckRS 2014, 05764 Rn.
6
ff).

2.
Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des
Urteils
([X.], Beschlüsse
vom 10. Mai 2012 -
I [X.], BeckRS 2012, 10947 Rn. 3 und vom 15. Mai 2014 -
I [X.], BeckRS 2014, 11248 Rn. 5;
Hk-ZPO/Saenger,
5. Aufl., § 26 EGZPO Rn. 9 f). Hier will sich der Kläger mit der Revision gegen die Abweisung seiner [X.] wenden. Der Wert der Beschwer richtet sich daher
nach dem Interesse des [X.] an einer Verurteilung des Beklagten. Das [X.] hat den Streitwert für die Klage entsprechend dem Vorbringen

festgesetzt. Es ist nicht ersichtlich und wird
von der Beschwerde
auch gar nicht geltend gemacht, dass diese
Wertfestsetzung unrichtig ist. Der Wert des [X.] erreicht somit nicht die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO.

3.
Entgegen der Auffassung der Beschwerde folgt die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde auch nicht aus § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO. Nach dieser Bestimmung
werden Urteile
eines Berufungsgerichts, durch die die Beru-fung als unzulässig verworfen wird, vom Anwendungsbereich der [X.] ausgenommen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass eine unzulässige Berufung sowohl durch Beschluss (§ 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO) als auch durch Urteil verworfen werden kann. Wird die Berufung durch Beschluss verworfen, so findet stets -
unabhängig vom Wert der Beschwer -
die Rechtsbeschwerde statt (§
522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Um einen Gleichlauf des Rechtsschutzes her-beizuführen, hat der Gesetzgeber mit der Einfügung des § 26 Nr. 8 Satz 2 8
9
-

5

-

EGZPO durch das [X.] vom 24. August 2004 (BGBl. I
S.
2198)
bestimmt, dass gegen Urteile, die die Berufung als unzulässig ver-werfen, die Nichtzulassungsbeschwerde ohne Bindung an eine Wertgrenze ge-geben ist
(MüKoZPO/[X.], 4. Aufl., § 26 EGZPO Rn. 6; [X.]/[X.]/
[X.], ZPO, 35. Aufl., § 26 EGZPO Rn. [X.]; [X.]/[X.], ZPO, 30. Aufl., §
26 EGZPO Rn. 15b). Bei § 26 Nr. 8 Satz
2 EGZPO handelt es sich somit um eine den Besonderheiten des Berufungsverfahrens Rechnung tragende Aus-nahmebestimmung. Auf die Abweisung der [X.] als unzulässig durch das erstinstanzlich entscheidende [X.] (§
201 Abs.
1 Satz
1 [X.])
ist die Vorschrift
nicht entsprechend anwendbar. Sie ist für den [X.] nach §§
198 ff [X.], der keinen Berufungsrechtszug kennt (§
201 Abs.
2 Satz 3 ZPO), ohne Bedeutung.

[X.]
Herrmann

[X.]

[X.]
Reiter
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 04.10.2013 -
1 [X.] 1/12 -

Meta

III ZR 472/13

18.12.2014

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2014, Az. III ZR 472/13 (REWIS RS 2014, 185)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 185

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