Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2014, Az. III ZR 161/13

III. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 7461

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BGHR: ja

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 161/13
vom

27. Februar 2014

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
27. Februar 2014
durch den Vizepräsidenten [X.] und
die Richter Dr. [X.], [X.], [X.] und Reiter

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 16. Zivilsenats des [X.] vom 28. März 2013 -
16 [X.] 5/12 -
wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

e-setzt.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt von dem beklagten Land Entschädigung für [X.] nach dem Wohnungseigentumsgesetz.

In dem Ausgangsverfahren nimmt der Kläger mit seiner am [X.] 2007 beim Amtsgericht eingereichten Klage eine [X.] auf Ersatz von seine Wohnung betreffenden Reparaturkosten sowie 1
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ist noch nicht abgeschlossen.

Der Kläger hat geltend gemacht, der Rechtsstreit
sei inzwischen um mehr als 33 Monate ungerechtfertigt
verzögert. Da das Amtsgericht das [X.] vorsätzlich nicht gefördert habe,
stehe ihm das Doppelte der Regelentschä-

Das [X.] hat
die
Klage mit der Begründung abgewiesen, dass eine unangemessene Verfahrensverzögerung nicht vorliege.
Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des
Klägers.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil die gemäß §
201 Abs.
2 Satz
3 Halbsatz
2 [X.], §
544 ZPO, §
26 Nr.
8
Satz 1
EGZPO erforderliche Mindest-beschwer von mehr als 20.000

Entgegen der Auffassung des Klägers
ist §
26 Nr.
8
Satz 1
EGZPO auf Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in erstinstanzlichen Urtei-len der [X.]e
über Entschädigungsklagen nach §§ 198 ff [X.] entsprechend
anwendbar. Solche Urteile unterliegen daher nur dann der Nicht-zulassungsbeschwerde, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu [X.] Beschwer 20.000

(Senatsbeschlüsse vom 25. Juli 2013
-
III ZR 400/12 und [X.], BeckRS
2013,
14571 und [X.], 2762 jeweils Rn. 3 ff; vgl. in diesem Sinn auch [X.]/[X.], [X.], 7.
Aufl., §
201 Rn.
11 i.V.m. §
133 Rn.
11; [X.] in [X.]/[X.], Rechtsschutz bei überlan-3
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4

-

gen Gerichts-
und Ermittlungsverfahren, §
201 [X.] Rn.
34;
MüKoZPO/
[X.], 4. Aufl., § 201 [X.] Rn. 19; [X.] in [X.]/[X.], Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, §
201 [X.] Rn.
24; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 34.
Aufl., §
198 [X.] Rn.
12).

§
201 Abs.
2 Satz
3 [X.] bestimmt, dass gegen die Entscheidung des [X.] die Revision nach Maßgabe des §
543 ZPO stattfindet, wo-bei §
544 ZPO entsprechend anzuwenden ist. Die Revision
ist damit nur statt-haft, wenn dieses Rechtsmittel durch das [X.] in seinem Urteil oder auf Beschwerde durch den [X.] zugelassen worden ist. §
544 ZPO, der die Einzelheiten der Nichtzulassungsbeschwerde regelt, ist al-lerdings nach
der Übergangsvorschrift des
§
26 Nr.
8
Satz 1
EGZPO bis ein-schließlich 31.
Dezember 2014 nur mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsge-richt nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwerde 20.000

§ 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO nimmt lediglich das die Berufung als unzulässig verwerfende Urteil vom Anwendungsbereich der Übergangsregelung aus.

Soweit die Klägerin darauf abstellt,
dass eine unmittelbare Anwendung von § 26 Nr. 8
Satz 1 EGZPO ausscheide, weil das [X.] im [X.] erstinstanzlich tätig geworden sei und die Vorschrift -
wie §
544 ZPO -
die Tätigkeit eines "Berufungsgerichts"
voraussetze, steht dies der Anwendung des §
26 Nr.
8 Satz 1
EGZPO nicht entgegen. Denn §
201 Abs.
2 Satz
3 Halbsatz
2 ZPO ordnet gerade für die erstinstanzlichen Urteile der [X.]e im Entschädigungsverfahren eine entsprechende Anwendung der Bestimmungen über die Nichtzulassungsbeschwerde gegen Berufungsurteile an.

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-

Dass §
201 Abs.
2 Satz
3 Halbsatz
2 [X.] die Übergangsregelung des §
26 Nr.
8
Satz 1 EGZPO nicht ausdrücklich
erwähnt, ist ohne Bedeutung. Die Bestimmung verweist auf §
544 ZPO, der nach §
26 Nr.
8
Satz 1
EGZPO
für eine Übergangszeit bis Ende 2014
nur mit der dort gesetzlich festgelegten [X.] anzuwenden ist. Der bis zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Inhalt des § 544 ZPO erschließt
sich deshalb erst, wenn die Vorschrift im Zusammen-hang mit § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO gelesen
wird (Senatsbeschlüsse vom 27.
Juli 2013 aaO Rn. 7).

Für die Auffassung
der Klägerin, der Gesetzgeber habe die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde beim Rechtsschutz in Entschädigungssachen nach §§
198
ff [X.] unabhängig vom Erreichen einer Mindestbeschwer zulas-sen wollen, ergeben sich im Übrigen auch aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/3802 S.
25) keinerlei Anhaltspunkte.
Vielmehr belegt die Gesetzge-bungsgeschichte, dass eine Ausweitung der Rechtsschutzmöglichkeiten gerade nicht angestrebt wurde. Vorgesehen war zunächst ein völliger [X.], weil
man
in der Verkürzung des [X.] eine Steigerung der Effektivität der neuen Entschädigungsregelung sah ([X.] aaO Einführung Rn. 286). Nach
dem Referentenentwurf
vom 15. März 2010
(abge-druckt bei [X.]/[X.] aaO Anhang 5 S. 410 ff) sollte die [X.] nur nach Maßgabe des § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
ZPO statthaft sein. Um die Effektivität des Entschädigungsprozesses nicht zu beeinträchtigen, sollte eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht möglich sein

201 Abs. 1 Satz 4 [X.]-RefE), da bei Durchführung dieses Rechtsmittels erhebliche Verfahrensverzögerungen ohne einen Ertrag für die Rechtssicherheit befürchtet wurden ([X.]/[X.] aaO Anhang 5 S. 445). Im weiteren Gesetz-gebungsverfahren wurde der von Länder-
und Anwaltsseite geäußerten Kritik am völligen Ausschluss der Nichtzulassungsbeschwerde
dadurch Rechnung 9
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getragen, dass § 201 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 ZPO nunmehr die [X.] Anwendung des § 544 ZPO anordnete, um auf diese Weise das Urteil des [X.] im Entschädigungsprozess und das Berufungsurteil
hin-sichtlich der Rechtsmittel gleichzustellen (vgl. [X.]
aaO Ein-führung 324 und [X.] aaO § 201 [X.] Rn. 22 ff). Dass
dabei die im Zivilprozess für die Nichtzulassungsbeschwerde geltende Wertschwelle (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO) nicht zur Anwendung kommen sollte, wurde zu keinem Zeitpunkt [X.].

[X.]
[X.]

[X.]

[X.]

Reiter
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 28.03.2013 -
16 [X.] 5/12 -

Meta

III ZR 161/13

27.02.2014

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2014, Az. III ZR 161/13 (REWIS RS 2014, 7461)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7461

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