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PDF anzeigen5 [X.]/03BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 4. Februar 2004in der Strafsachegegen1.2.wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 4. Februar 2004beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil [X.] Hamburg vom 20. Februar 2003 [X.] § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen.Ergänzend bemerkt der [X.]:Der von den Revisionen geltend gemachte Verstoß gegen § 252 StPO [X.] den Bestand des Urteils nicht.Der [X.] kann jedenfalls angesichts der umfangreichen, auf Sachbeweise,Ergebnisse von Observationen, den Inhalt von Telefongesprächen und [X.] gestützten Beweisführung hinsichtlich des Verkaufs von 250 [X.] durch [X.]und den Angeklagten [X.]an [X.]([X.] bis 83) ausschließen, daß das aus dem verlesenenUrteil gegen [X.]entnommene Geständnis Einfluß auf [X.] hatte. Solches schließt der [X.] auch aus, [X.] diesem Urteil eine Zugehörigkeit des [X.]I zueiner Absatzorganisation entnommen hat, in der mehrere Personen mit [X.]tätig waren ([X.]). Die [X.] vor dem Hintergrund derebenfalls in [X.] verwickelten [X.]und S I [X.] eherschwache indizielle Bedeutung des Familiennamens für eine Organisations-zugehörigkeit der Angeklagten hat in den ihre weitergehende [X.] -begründenden umfangreichen Gesamtwürdigungen zahlreicher objektiverund subjektiver Beweismittel ([X.] bis 42; 57 bis 62; 86 f.) keinerlei Nie-derschlag gefunden.[X.] Häger RaumBrause Schaal
Meta
04.02.2004
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2004, Az. 5 StR 444/03 (REWIS RS 2004, 4728)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4728
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